Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 371/12
vom
27. November 2013
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am 27. November 2013 durch den Vizepräsidenten [X.] sowie [X.] [X.], [X.],
[X.] und Reiter
beschlossen:
Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass ihre Klage wegen feh-lender Bestimmtheit des [X.] bislang unzulässig ist, solange sie die zur [X.] alternativ geltend gemachten prozessua-len Ansprüche (Streitgegenstände) nicht in ein
Eventualverhältnis aus Haupt-
und Hilfsanspruch stellt.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats.
Gründe:
Die Klage ist bislang unzulässig, da die Klägerin den Streitgegenstand nicht hinreichend bestimmt hat (§ 253 Abs. 2 Nr. 2
ZPO).
Die Klägerin stützt ihre Klage gleichrangig sowohl auf Ansprüche aus eigenem Recht -
behauptete mündliche Lizenzvereinbarung für das Gebiet der [X.] vom Oktober 1999 -
wie aus fremdem Recht
-
schriftliche Abtretungs-
und Prozessführungsermächtigungserklärung des Pa-tentinhabers vom 15. November 2010. Insoweit handelt es sich jedoch auch bei einheitlichem Klageziel um unterschiedliche Streitgegenstände (vgl. nur Se-natsurteil vom 25. Februar 1999 -
III
ZR 53/98, NJW 1999, 1407; [X.], Urteile 1
2
-
3
-
vom 17. November 2005 -
IX
ZR 8/04, NJW-RR 2006, 275 Rn.
15;
vom 27.
September 2006 -
VIII
ZR 19/04, NJW 2007, 2414 Rn. 8;
vom 8. Mai 2007
-
XI
ZR 278/06, NJW 2007, 2560 Rn. 16 f und vom 23. Juli 2008 -
XII
ZR 158/06, [X.], 2922 Rn. 19). Diese können nicht im Wege einer alternati-ven Klagehäufung derart geltend gemacht werden, dass zwar nur einer der [X.] tenoriert, die Auswahl aber dem Gericht überlassen werden soll. [X.] ist es Sache der klagenden Partei, die Streitgegenstände in ein Eventual-verhältnis zu stellen, was auch noch in der Revisionsinstanz geschehen kann (vgl. [X.], Beschluss vom 24. März 2011 -
I
ZR 108/09, [X.]Z 189, 56 Rn.
6
ff. und Urteil vom 9. November 2011 -
I
ZR 150/09, [X.], 330 Rn. 18).
[X.]
[X.]
[X.]
[X.]
Reiter
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.06.2011 -
9 [X.] (130) -
O[X.], Entscheidung vom 31.10.2012 -
2 U 59/11 -
Meta
27.11.2013
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2013, Az. III ZR 371/12 (REWIS RS 2013, 729)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 729
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
III ZR 371/12 (Bundesgerichtshof)
Bestimmtheit des Klageantrags: Eventualverhältnis unterschiedlicher Streitgegenstände statt alternativer Klagehäufung
I ZR 108/09 (Bundesgerichtshof)
VI ZR 340/14 (Bundesgerichtshof)
I ZR 85/11 (Bundesgerichtshof)
XI ZR 263/14 (Bundesgerichtshof)