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PDF anzeigen [X.] 2 [X.]/10 vom 27. Oktober 2010 in der Strafsache gegen wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Az.: 5 Ds 620 Js 20905/10 (147/10) [X.] Az.: 334 AR 1/10 [X.] - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 27. Oktober 2010 beschlossen: Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendrichter - [X.] vom 12. August 2010 wird aufgehoben. Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist weiterhin das [X.] zuständig. Gründe: Die Voraussetzungen der Abgabe gemäß § 42 Abs. 3 JGG sind nicht gegeben. Eine solche ist - unter anderem - nur dann zulässig, wenn ein Wech-sel des Wohn- oder Aufenthaltsorts nach Erhebung der Anklage eingetreten ist (vgl. BGHSt 13, 209, 218; Senatsbeschluss vom 3. Juli 2003 - 2 [X.]). Das ist vorliegend nicht der Fall. Im Übrigen wäre die Abgabe hier auch nicht zweckmäßig gewesen. [X.] Herr RiBGH Dr. Appl ist wegen Urlaubs [X.] an der Unterschriftsleistung gehindert.
Fischer
[X.] Ott
Meta
27.10.2010
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2010, Az. 2 ARs 354/10 (REWIS RS 2010, 1942)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 1942
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