Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2009, Az. IX ZR 164/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 806

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 164/07 vom 3. November 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.], Prof. Dr. [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] am 3. November 2009 beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den [X.]sbeschluss vom 17. Sep-tember 2009 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu be-scheiden ([X.] 96, 205, 216 f). Der [X.] hat das Vorbringen im Schriftsatz des [X.] vom 5. September 2009 in vollem Umfange zur Kenntnis genom-men, teilt die dort unterbreitete Rechtsauffassung jedoch nicht, die der Kläger mit seiner Anhörungsrüge wiederholt und vertieft. Das ergibt sich auch aus der Begründung des nunmehr aufgegriffenen Beschlusses. Der Kläger 1 - 3 - kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache zu [X.]. [X.] [X.] Gehrlein [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 01.08.2006 - 4 O 373/05 - [X.], Entscheidung vom 21.08.2007 - 12 U 162/06 -

Meta

IX ZR 164/07

03.11.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2009, Az. IX ZR 164/07 (REWIS RS 2009, 806)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 806

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