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PDF anzeigen[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 216/07 vom 5. Februar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], Prof. Dr. [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] am 5. Februar 2009 beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom [X.] 2008 wird zurückgewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist nicht begründet. Das rechtliche Gehör des [X.] (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt. 1 Der Beklagte hat infolge schuldhafter Nachlässigkeit (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO) erst im [X.] seinen vermeintlichen wahren Auftraggeber benannt. Von Anbeginn des Rechtsstreits war einer der zentralen Streitpunkte der Parteien, wer Auftraggeber des Beklagten war. Mithin war der Beklagte [X.] gehalten, sich nach Prüfung des Sachverhalts zu dieser Frage bereits im ersten Rechtszug verbindlich zu erklären. Falls nicht die Schuldnerin den Beklagten beauftragt hatte, musste die von dem Beklagten anzustellende [X.] zugleich notwendigerweise ergeben, welcher andere Dritte sein Auftragge-ber war. Dementsprechend hat der Beklagte erstinstanzlich wiederholt ausge-führt, von der bank G. mandatiert worden zu sein und sich für die Richtigkeit dieses Vorbringens auf das Zeugnis eines Mitarbeiters der [X.]. Bei dieser Sachlage ist dem Beklagten Nachlässigkeit vorzuwerfen, wenn 2 - 3 - er im [X.] geltend macht, nach [X.] nochmaligem [X.] einen dritten Auftraggeber ermittelt zu haben. [X.] [X.] Gehrlein [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.10.2004 - 8 O 84/04 - [X.], Entscheidung vom 15.11.2007 - 7 [X.]/04 -
Meta
05.02.2009
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2009, Az. IX ZR 216/07 (REWIS RS 2009, 5252)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 5252
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