Bundesfinanzhof, Urteil vom 24.10.2012, Az. V R 43/11

5. Senat | REWIS RS 2012, 2036

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Gegenstand

(Monatsprinzip bei Kindergeldberechtigung bei unbeschränkter Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG)


Leitsatz

Der Anspruch auf Kindergeld nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG besteht nur für die Monate, in denen der Steuerpflichtige inländische Einkünfte i.S. des § 49 EStG erzielt, und nach § 1 Abs. 3 EStG veranlagt worden ist .

Tatbestand

1

I. Der [X.]läger und Revisionskläger ([X.]läger) ist [X.] Staatsangehöriger. Er lebt mit seiner Ehefrau und zwei [X.]indern, S und [X.], in einem gemeinsamen Familienhaushalt in [X.]. Ein Anspruch auf [X.]indergeld für die beiden [X.]inder besteht in [X.] nicht.

2

Vom 2. April bis zum 30. September 2009 war der [X.]läger im Inland sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts ([X.]) ist der [X.]läger wegen der aus dieser Tätigkeit erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gemäß § 1 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr 2009 geltenden Fassung (EStG) behandelt worden.

3

Dem [X.]läger war zunächst ab April 2009 [X.]indergeld für die [X.]inder S und [X.] bewilligt worden. Dem Einspruch gegen die (teilweise) Aufhebung der [X.]indergeldfestsetzung für die [X.]inder S und [X.] half die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) mit [X.] vom 28. Oktober 2010 insoweit ab, als für beide [X.]inder für den Zeitraum April bis September 2009 [X.]indergeld in voller gesetzlicher Höhe gewährt wurde, nicht jedoch für den Zeitraum vor Aufnahme und nach Beendigung der Erwerbstätigkeit (von Januar bis März bzw. von Oktober bis Dezember 2009). Die hiergegen erhobene [X.]lage, die der [X.]läger damit begründet hatte, die Voraussetzungen für die [X.]indergeldgewährung hätten nicht nur für den Zeitraum der Arbeitstätigkeit, sondern im ganzen Jahr vorgelegen, wies das [X.] als unbegründet ab. Der [X.]läger habe zwar nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG i.V.m. § 1 Abs. 3 Satz 1 EStG Anspruch auf [X.]indergeld, weil er als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln und dementsprechend zur Einkommensteuer veranlagt worden sei. Den erforderlichen Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG habe er konkludent mit der Abgabe der Einkommensteuererklärung 2009 bei dem Finanzamt gestellt. Die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht bestehe allerdings nur für den Zeitraum, für den der [X.]läger Einkünfte erziele, da die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4  2. Halbsatz EStG nur "soweit" entstehe, als inländische Einkünfte vorlägen. Dieses Tatbestandsmerkmal betreffe nicht nur die Höhe der Einkünfte, sondern enthalte auch einen zeitlichen Moment.

4

Hiergegen wendet sich der [X.]läger mit der vom [X.] zugelassenen Revision.

5

Das [X.] habe verfahrensfehlerhaft nicht festgestellt, ob der [X.]läger außerhalb seiner nichtselbständigen Tätigkeit vom April bis September 2009 keine weiteren Einkünfte erzielt habe. Das [X.] hätte dazu die [X.] auswerten und von ausländischen Steuerbehörden ergänzende Bescheinigungen beschaffen müssen.

6

Der Einschränkung in § 1 Abs. 3 EStG, wonach natürliche Personen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland unbeschränkt steuerpflichtig seien, "soweit" sie inländische Einkünfte erzielen, sei keine zeitliche Beschränkung für das [X.]indergeld zu entnehmen. Deren Sinn und Zweck sei lediglich, vom Welteinkommen nur die im Inland erzielten Einkünfte der inländischen Steuerpflicht zu unterwerfen. Zudem verweist der [X.]läger auf § 32 Abs. 4 EStG, wonach bei der Anrechnung eigener Einkünfte des [X.]indes auf den Jahresbetrag abzustellen sei. Seine Rechtsauffassung werde auch von der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes (DA-FamEStG) unter Rz 62.1 Satz 10 sowie in der [X.]ommentarliteratur ([X.], in: [X.]irchhof/Söhn/[X.], EStG, § 66 Rz C 8; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], [X.]ommentar, § 66 Rz 52; [X.] in [X.], EStG, 31. Aufl., § 66 Rz 6) geteilt. Zudem komme es ohnehin nicht auf den Beginn oder das Ende der Erwerbstätigkeit, sondern auf den Zufluss der Einkünfte an. Die Anwendung des Monatsprinzips führe zu einer Diskriminierung von Saisonarbeitern.

7

Der [X.]läger beantragt,
das Urteil des [X.] sowie die Einspruchsentscheidung der Familienkasse vom 5. November 2010 aufzuheben und die Familienkasse zu verpflichten, [X.]indergeld für die [X.]inder S und [X.] für die Monate Januar bis März und Oktober bis Dezember 2009 zu gewähren, hilfsweise, dem [X.] ([X.]) folgende Rechtsfrage vorzulegen:

8


"Ist das [X.] (hier insbesondere die Artikel 3 und 45 des Vertrages über die [X.] -AEUV-) sowie das [X.] (hier insbesondere die [X.] 1408/71 bzw. 883/2004) jeweils in ihren aktuellen Fassungen dahin auszulegen, dass sie einer Entscheidung des Mitgliedstaates entgegenstehen, wonach einem Angehörigen eines Mitgliedstaates, der sich zur Ausübung einer Beschäftigung in diesem Mitgliedstaat dort aufhält und tätig ist (sog. Wanderarbeitnehmer) und der als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im gesamten [X.]alenderjahr veranlagt wurde, Familienleistungen i.S.d. [X.] 1408/71 bzw. 883/2004 lediglich für den Zeitraum der Ausübung der Beschäftigung in diesem Mitgliedstaat gewährt wird, wenn nach der Entscheidung des Mitgliedstaates jedoch einem Angehörigen eines Mitglied-staates, der sich lediglich als sog. Grenzpendler [X.] seiner täglichen Arbeitszeit in diesem Mitgliedstaat aufhält und als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im gesamten [X.]alenderjahr veranlagt wurde, die Familienleistungen für das gesamte [X.]alenderjahr gewährt werden?"

9

Die Familienkasse beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Eine Zuweisung des [X.]lägers unter die [X.] Rechtsvorschriften aufgrund einer (weiteren) Beschäftigung im Inland sei nicht möglich. Die Anwendung der vom [X.] in der Rechtssache Bosmann (Urteil vom 20. Mai 2008 [X.]/06, Slg. 2008, [X.], [X.], 877) aufgestellten Grundsätze komme nicht in Betracht, da außerhalb des Zeitraums der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung im Inland kein Anknüpfungspunkt für eine im Hinblick auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit gebotene Gewährung [X.] [X.]indergeldes erkennbar sei.

Entscheidungsgründe

II. Die Revision des [X.] ist im Ergebnis begründet. Das Urteil des [X.] ist aufzuheben und die Sache an das [X.] zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--). Das [X.] hat zwar zu Recht entschieden, dass dem Kläger ein Anspruch auf Kindergeld nur für diejenigen Kalendermonate zusteht, in denen er im Inland unbeschränkt steuerpflichtige Einkünfte i.S. von § 1 Abs. 3 i.V.m. § 49 EStG erzielt hat. Hierzu sind jedoch noch weitere Feststellungen zur "Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger" sowie zum Zeit-punkt des Zuflusses der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit zu treffen.

1. Dem Kläger steht nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG für die streitigen Monate Januar bis März 2009 und Oktober bis Dezember 2009 kein Anspruch auf Kindergeld zu; denn nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG hat Anspruch auf Kindergeld für Kinder i.S. des § 63 EStG, wer im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Selbst wenn der Kläger in den Monaten, für die er Kindergeld erhalten hat (von April bis September 2009) im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hätte, wofür nach dem vom [X.] nicht festgestellten Akteninhalt die Geltendmachung von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung spricht, stünde ihm für die allein streitigen Monate Januar bis einschließlich März 2009 und Oktober bis einschließlich Dezember 2009 kein Kindergeld nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu, weil er in diesen Monaten keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte. Denn nach § 66 Abs. 2 EStG wird das Kindergeld monatlich vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen (sog. [X.]). Der Kindergeldanspruch richtet sich daher danach, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld im jeweiligen Monat vorliegen. Beim Wechsel von der beschränkten zur unbeschränkten Steuerpflicht und umgekehrt kann Kindergeld daher nur vom Beginn des Monats, in dem ein inländischer Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt begründet wird, bis zum Ablauf des Monats, in dem dieser aufgegeben wird, gewährt werden (vgl. Urteil des [X.] --[X.]-- vom 20. November 2008 III R 53/05, [X.], 564). Vor Begründung und nach Aufgabe des inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts besteht daher kein Anspruch auf Kindergeld.

2. Dem Kläger steht für die streitigen Monate Januar bis März 2009 und Oktober bis Dezember 2009 --vorbehaltlich der Frage der zeitlichen Zuordnung der [X.] auch kein Anspruch nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG zu, wenn er im Zeitraum April bis September 2009 keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland besaß.

a) Für Kinder i.S. des § 63 EStG hat nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG Anspruch auf Kindergeld, wer ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland nach § 1 Abs. 3 EStG "als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt" wird.

Nach § 1 Abs. 3 EStG werden auf Antrag auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte i.S. des § 49 EStG haben. Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr zu mindestens 90 % der [X.] Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der [X.] Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG nicht übersteigen. Voraussetzung ist weiter u.a., dass die Höhe der nicht der [X.] Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird.

b) Bei Anwendung von § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG liegt eine Behandlung "nach § 1 Abs. 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig" nur für die Kalendermonate vor, in denen der [X.] Einkünfte i.S. des § 49 EStG erzielt, die nach § 1 Abs. 3 EStG der Einkommensteuer unterliegen.

aa) Mit dem Tatbestandsmerkmal in § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG "als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt" i.S. von § 1 Abs. 3 EStG stellt die Vorschrift steuersystematisch auf die "Behandlung" bei der Einkommensteuerfestsetzung ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Einkommensteuer nach § 2 Abs. 7 Satz 1 EStG eine Jahressteuer ist und ihre Grundlagen bei der Steuerfestsetzung gemäß § 2 Abs. 7 Satz 2 EStG jeweils für das Kalenderjahr zu ermitteln sind.

bb) Aus § 2 Abs. 7 EStG folgt jedoch nicht, dass sich die Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig jeweils auf ein Kalenderjahr bezieht. Endet z.B. die am Jahresanfang bestehende unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 EStG während eines Kalenderjahres --nach Wegzug aus dem Inland und damit nach der Aufgabe des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes im [X.], erfolgt eine "Behandlung" als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig für den nachfolgenden Zeitraum bis zum Ende des Kalenderjahres nur nach § 1 Abs. 3 EStG. [X.] als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gemäß § 1 Abs. 3 EStG beschränkt sich dann auf den Zeitraum, für den die Steuerpflicht nach dieser Vorschrift besteht ([X.]/[X.], in: [X.][X.], a.a.[X.], § 1 Rz D 212).

cc) Dass sich die Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig i.S. von § 1 Abs. 3 EStG wie im Fall des [X.] auf einen Teil eines Kalenderjahres beschränkt, zeigt, dass eine Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig nach § 1 Abs. 3 EStG i.S. des § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG nur für die Zeiträume eines Kalenderjahres vorliegt, in denen der Steuerpflichtige die nach § 1 Abs. 3 EStG steuerpflichtigen Einkünfte bezieht. Dies steht auch im Einklang mit dem Wortlaut des § 1 Abs. 3 EStG, wonach die Behandlung von Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig nur erfolgt, "soweit sie inländische Einkünfte i.S. des § 49 EStG haben". Dabei handelt es sich somit nicht nur um eine gegenständliche Definition im Hinblick auf die Bestimmung des sachlichen Umfangs der Einkünfte, sondern auch um eine zeitliche Einschränkung auf den Zeitraum der Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.

dd) Für diese Auslegung sprechen zudem Sinn und Zweck des § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG. Danach sollen natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt haben und auf Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden, kindergeldrechtlich den natürlichen Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland gleichgestellt werden. Wer ohne inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt als nach § 1 Abs. 3 EStG unbeschränkt Steuerpflichtiger keine Einkünfte im Inland (als anspruchsbegründendes Merkmal nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. [X.]. § 1 Abs. 3 EStG) erzielt, kann kindergeldrechtlich nicht besser gestellt werden als der Steuerpflichtige, der durch einen Wegzug ins Ausland seinen inländischen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (als anspruchsbegründendes Merkmal nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG) aufgibt und mit Beendigung des Monats des [X.] seinen Anspruch auf Kindergeld verliert. Gleiches gilt für den Zeitraum vor Begründung eines inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts.

3. Die hiergegen gerichteten Einwendungen des [X.] greifen nicht durch.

a) Gegen die einschränkende Auslegung nach dem [X.] spricht nicht, dass der unbeschränkt Steuerpflichtige nach § 1 Abs. 3 EStG einer [X.] nach § 2 Abs. 7 EStG unterliegt, wonach für die Berechnung der Einkommensteuer "die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen" sind. Durch § 2 Abs. 7 EStG wurde mit dem Jahressteuergesetz 1996 vom 11. Oktober 1995 die bis dahin geltende Regelung aufgehoben, nach der für die jeweiligen Zeiträume der beschränkten und unbeschränkten Einkommensteuerpflicht getrennte Veranlagungen durchzuführen waren. Sinn und Zweck der Gesetzesänderung war, eine Ungleichbehandlung zu Gunsten von Steuerpflichtigen beim Wechsel von der unbeschränkten zur beschränkten Steuerpflicht (z.B. in [X.]fällen) abzubauen, die darin bestand, dass diese Personengruppe nicht für das gesamte Veranlagungsjahr nach einem einheitlichen Steuertarif besteuert wurde (vgl. BTDrucks 13/1558, S. 152), und insbesondere der Grundfreibetrag nicht --wie bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 1995-- doppelt in Ansatz gebracht werden sollte ([X.] in [X.]/ [X.]/[X.], § 2 EStG Rz 922). Nicht bezweckt war den Bezug von Kindergeld für das gesamte Veranlagungsjahr zu bewirken, wenn die Voraussetzungen des Bezugs von Einkünften i.S. des § 49 EStG z.B. nur für wenige Tage im Jahr gegeben waren. Denn auch für die Kindergeldberechtigung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG i.V.m. § 1 Abs. 3 EStG wird das einkommensteuerrechtliche Jahresprinzip des § 2 Abs. 7 EStG durch das [X.] des § 66 Abs. 2 EStG überlagert.

b) Der Kläger kann sich für seine Auffassung auch nicht auf § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung stützen, wonach ein Kind nur berücksichtigt werden darf, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 7.680 € "im Kalenderjahr" hat (sog. Jahresgrenzbetrag). Auch hier ist eine Monatsbetrachtung erforderlich, wenn die kindbezogenen Voraussetzungen für den Anspruch auf Kindergeld nicht ganzjährig vorliegen (§ 32 Abs. 4 Sätze 7 und 8 EStG). Denn nach Satz 7 dieser Regelung ermäßigt sich der Betrag nach Satz 2 oder 3 (der Jahresgrenzbetrag von 7.680 €) für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 an keinem Tag vorliegen. Nach Satz 8 bleiben Einkünfte und Bezüge des Kindes, die auf diese Kalendermonate entfallen, außer Ansatz.

Zudem berührt die Regelung in § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG (Jahresgrenzbetrag) zur Begrenzung des [X.] nicht die Frage, ob in der Person desjenigen, der Kindergeld beansprucht, die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld vorliegen.

c) Der Kläger macht zu Unrecht geltend, andernfalls bestehe ein Widerspruch zu den Urteilen des [X.] vom 24. Mai 2012 III R 14/10 ([X.]E 237, 239, [X.], 897) und vom 27. Juli 1994 I R 25/94 ([X.]E 175, 528, [X.] 1995, 127). Im Urteil in [X.]E 237, 239, [X.], 897 ging es um die (fehlende) Bindungswirkung einer Veranlagung eines Finanzamts, das zu Unrecht von einem inländischen Wohnsitz eines [X.]n ausgegangen war, nicht aber um die im Streitfall entscheidungserhebliche Frage einer Monatsbetrachtung bei der Einkünfteerzielung eines Wohnsitzausländers. Das Urteil in [X.]E 175, 528, [X.] 1995, 127 betrifft nicht Kindergeld, sondern die Berechtigung eines [X.] zum Lohnsteuerjahresausgleich für den Zeitraum nach einem Wegzug in die [X.], wenn er ganzjährig im Inland Einkünfte erzielt hat, woran es im Streitfall fehlt.

d) Auch aus der --den Senat ohnehin nicht bindenden-- DA-FamEStG ergibt sich entgegen der Auffassung des [X.] nichts Gegenteiliges unter Rz 62.1 Abs. 3 Satz 10. Dort heißt es: "Besteht Anspruch auf Kindergeld wegen Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, ist das Kindergeld nur für dasjenige Kalenderjahr festzusetzen, für das ein Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Absatz 3 EStG nachgewiesen worden ist." Die Regelung bezweckt den Ausschluss von Kindergeld für andere Veranlagungszeiträume; sie betrifft nicht die Frage, ob ganzjährig oder monatsweise ein Kindergeldanspruch bei Einkünfteerzielung in einem Teil des Jahres besteht, zumal in Rz 62.3.2 Abs. 4 Satz 1 für [X.], die die [X.] aufgegeben haben, ausgeführt wird: "Der Kindergeldanspruch der in § 1 Abs. 2 EStG genannten Personen endet mit Ablauf des Monats, in dem die Hausgemeinschaft auf Dauer beendet wird." Soweit sich der Kläger durch die Kommentarliteratur bestätigt sieht, in der ohne weitere Begründung Gegenteiliges vertreten wird ([X.], a.a.[X.], § 66 Rz C 8; [X.], a.a.[X.], § 66 Rz 52; [X.], a.a.[X.], § 66 Rz 6), vermag der Senat dem aus den vorgenannten Gründen nicht zu folgen.

e) Die Entscheidungen des [X.] vom 12. Juni 2012 [X.]/10 und [X.]/10 (juris) zu Art. 14 Nr. 1 Buchst. a und Art. 14a Nr. 1 Buchst. a der Verordnung ([X.]) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der [X.] Sicher-heit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familien-angehörige, die innerhalb der [X.] zu- und abwandern --[X.] 1408/71--, (in der durch die Verordnung ([X.]) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung, diese wiederum geändert durch die Verordnung ([X.]) Nr. 647/2005 des [X.] und des Rates vom 13. April 2005), berühren nicht die vorliegend entscheidungserhebliche Frage der Begrenzung des [X.] nach dem [X.] für Zeiträume vor oder nach Beendigung der anspruchsbegründenden Tätigkeit.

f) Entgegen der Auffassung des [X.] besteht kein Anlass, dem [X.] die im Klageantrag hilfsweise gestellte Rechtsfrage nach der unterschiedlichen Behandlung von Grenzgängern und Saisonarbeitern vorzulegen. Nach Art. 3 Abs. 1 der [X.] 1408/71 gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung:


"Die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen und für die diese Verordnung gilt, haben die gleichen Rechte und Pflichten auf Grund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen."

Nach der Auslegung des Senats haben alle Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, dieselbe Rechtsposition hinsichtlich ihres [X.] nach dem [X.]. Personen, die im Inland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben (z.B. Wanderarbeiter oder Saisonarbeiter), werden den Wohnsitzinländern gleichgestellt; es wird lediglich --wie unter [X.] dd ausgeführt-- eine Privilegierung nicht im Inland ansässiger Personen, die nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden, gegenüber Personen, die im gleichen Zeitraum im Inland ansässig sind, verhindert.

4. Die Sache ist gleichwohl nicht spruchreif.

Eine Kindergeldberechtigung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG setzt voraus, dass der Anspruchsteller aufgrund eines entsprechenden Antrags nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird ([X.]-Urteil in [X.]E 273, 239, [X.], 897). Ob der Kläger einen Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG gestellt hatte und entsprechend zur Einkommen-steuer veranlagt wurde, lässt sich den Feststellungen des [X.] nicht zweifelsfrei entnehmen. Ebenso fehlen Feststellungen zum Zeitpunkt, zu dem dem Kläger die Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG i.V.m. § 11 EStG zugeflossen sind.

5. Auf die Verfahrensrüge kam es wegen der Zurückverweisung an das [X.] nicht mehr an.

Meta

V R 43/11

24.10.2012

Bundesfinanzhof 5. Senat

Urteil

vorgehend FG Düsseldorf, 13. Juli 2011, Az: 15 K 16/11 Kg, Urteil

§ 1 Abs 3 EStG 2009, § 2 Abs 7 EStG 2009, § 62 Abs 1 Nr 2 Buchst b EStG 2009, § 49 EStG 2009, § 62 Abs 1 Nr 1 EStG 2009, § 66 Abs 2 EStG 2009, § 32 Abs 4 S 1 EStG 2009, EStG VZ 2009

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 24.10.2012, Az. V R 43/11 (REWIS RS 2012, 2036)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2036

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