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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2020:120520B5STR141.20.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 [X.]/20
vom
12. Mai 2020
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitte[X.] in nicht geringer Menge u.a.
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 12. Mai 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]s
[X.] vom 19.
Dezember 2019 wird mit der Maßgabe als un-begründet verworfen, dass im Fall II.8 eine Einzelstrafe von einem Jahr verhängt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten
unter Freisprechung im Übrigen [X.] in nicht geringer Menge in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Diebstahl, wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitte[X.] in nicht geringer Menge und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitte[X.] in vier
Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und eine Ein-
ziehungsanordnung getroffen.
Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erweist sich aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des [X.] als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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Das [X.] hat es jedoch versehentlich unterlassen, im [X.] an die rechtsfehlerfreie Bestimmung des Strafrahmens nach § 29a Abs. 1 BtMG für die unter Ziffer II.8 des Urteils beschriebene Tat des Handeltreibens mit Be-täubungsmitte[X.] in nicht geringer Menge eine Einzelstrafe zu verhängen. Der [X.] holt dies daher in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO nach und setzt die Strafe auf das Mindestmaß und damit auf ein Jahr Freiheits-strafe fest. Das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) steht dem nicht entgegen ([X.], Beschluss vom 24. Februar 2010
5 StR 13/10, [X.], 184; [X.], Beschluss vom 12. Januar 2016
1 [X.]/15).
Cirener
Mosbacher
Köhler
Resch
von Häfen
Vorinstanz:
[X.], [X.], 19.12.2019 -
424 Js 54575/18 3 KLs
3
Meta
12.05.2020
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2020, Az. 5 StR 141/20 (REWIS RS 2020, 11626)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11626
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