Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2006, Az. 1 StR 407/05

1. Strafsenat | REWIS RS 2006, 5340

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 26. Januar 2006 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 26. Januar 2006 auf die Revi-sion des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16. März 2005 beschlossen: 1. Das Verfahren wird auf Antrag des [X.] im [X.] der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen. 2. Das vorbezeichnete Urteil wird dahin abgeändert, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit uner-laubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt ist (§ 349 Abs. 4 StPO). 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: 1. Im Hinblick auf die Verfahrensbeschränkung gemäß § 154 Abs. 2 StPO, die der Senat auf der Grundlage der in seinem Hinweis an die Verfahrensbeteilig-ten vom 2. Januar 2006 näher dargelegten Erwägungen aus prozesswirtschaftli-chen Gründen (vgl. [X.], Beschluss vom 6. Mai 1998 - 1 StR 59/98; [X.] in 1 - - 3[X.]. § 154 Rdn. 1) vorgenommen hat, entfällt der Schuldspruch wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im [X.] der Urteilsgründe, die deswegen verhängte [X.] von vier Jahren Freiheits-strafe und der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren Frei-heitsstrafe (§ 349 Abs. 4 StPO). 2. Der Senat hat erwogen, ob die von ihm vorgenommene [X.] den Bestand des Urteils in dem danach verbleibenden Umfang in Frage stellen kann. Dies war zu verneinen. 2 a) Der Schuldspruch im [X.] der Urteilsgründe (unerlaubtes [X.] mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaub-ter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge) beruht auf den Anga-ben des (ehemaligen) Mitangeklagten [X.]

(der keine Revision eingelegt hat). Er hat glaubhaft geschildert, dass er im Auftrag des Angeklagten die bei ihm ([X.] ) sichergestellten 5 kg Rauschgift bei einem Rauschgifthändler in [X.] abgeholt hat und sie dem Angeklagten bringen wollte, der sie ge-winnbringend verkaufen wollte. Der ergänzende Hinweis der Strafkammer auf die Gleichartigkeit der Begehungsweise in den [X.] und [X.] der Urteilsgründe zeigt nur ein zusätzliches, bestätigendes Indiz auf, von dem die Überzeugungs-bildung hinsichtlich der Täterschaft im [X.] nicht abhing, wie der [X.] deutlich ergibt (vgl. [X.], Beschluss vom 13. September 2001 - 1 [X.]; [X.] in [X.]. § 337 Rdn. 38 jew. m. w. N.). 3 Auch sonst ist der Schuldspruch, wie auch der [X.] [X.] ausgeführt hat, rechtlich nicht zu beanstanden. 4 b) Bei der auch im Übrigen [X.] Bemessung der im [X.] der Urteilsgründe verhängten Strafe ist nicht auf die im [X.] der Urteilsgründe abgeurteilte Tat oder die deshalb verhängte Strafe Bezug genommen. [X.] - - 4gig davon wäre die hier verhängte [X.] aber jedenfalls angemessen [X.] § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO. Der Angeklagte war weniger als einen Monat vor der hier abgeurteilten Tat vom [X.]wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen - die eine Tat bezog sich auf 1 kg Haschisch, die andere auf 50 g Kokain - und weiterer Rauschgiftde-likte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden, die in der Erwartung künftigen straffreien Verhaltens des Angeklagten zur Bewährung aus-gesetzt worden war. Hiervon offenbar unbeeindruckt hat er sich bereits ganz [X.] später in noch deutlich größerem Stil als Rauschgifthändler betätigt und hat auch seinen bis dahin nicht vorbestraften Bekannten [X.] , dessen Geldnot er kannte, mit hinein gezogen, so dass dieser (rechtskräftig) zu einer Freiheits-strafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt wurde. VRi[X.] Nack ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Wahl Wahl [X.] Elf

Meta

1 StR 407/05

26.01.2006

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2006, Az. 1 StR 407/05 (REWIS RS 2006, 5340)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5340

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.