Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.06.2005, Az. IV ZR 315/04

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3351

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Schluß- Urteil IV ZR 315/04

Verkündet am:

1. Juni 2005

Heinekamp

Justizhauptsekretär

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

- 2 -

- 3 -

[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] [X.] im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 29. April 2005 eingereicht werden konnten,
für Recht erkannt:
Soweit der Rechtsnachfolger der früheren [X.] zu 7) den Rechtsstreit aufgenommen hat, wird die Sache, da nach teilweiser Rücknahme der Klage und überein-stimmender Erledigungserklärung im übrigen eine Ent-scheidung zur Hauptsache im Revisionsverfahren be-züglich des [X.] zu 7) nicht mehr in Betracht kommt, zur Entscheidung über die Kosten im Hinblick
auf den [X.] zu 7) an das [X.] zu-rückverwiesen.

Streitwert für das Revisionsverfahren bezüglich des [X.] zu 7): 10.800 • Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger hat mit einer Stufenklage den Pflichtteil am Nachlaß seines [X.] verlangt. Während des Revisionsverfahrens ist die [X.] Beklagte zu 7) verstorben. Das Verfahren war insoweit nach - 4 -

§ 239 ZPO unterbrochen. Infolgedessen konnte am 14. Oktober 1992 nur ein Teilurteil ergehen. Darin ist die Sache unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zu-rückverwiesen worden.

Dieses hat über den noch anhängigen Zahlungsanspruch in einem ersten Teilurteil vom 28. April 1993 und in einem weiteren Teilurteil vom 22. Dezember 1993 entschieden. Das Verfahren blieb bezüglich der [X.]n [X.] zu 7) unterbrochen. Das [X.] hat sich deshalb eine Kostenentscheidung vorbehalten.

Mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2004 hat der Kläger vorgetra-gen, daß die ursprüngliche Beklagte zu 7) von dem jetzigen [X.] zu 7), ihrem [X.], allein beerbt worden sei, und beantragt, diesen als Rechtsnachfolger zur Aufnahme des Verfahrens und zugleich zur [X.] über die Hauptsache zu laden (vgl. § 239 Abs. 2 ZPO). [X.] dies geschehen war, hat sich der jetzige Beklagte zu 7) zum [X.] gemeldet, die Rechtsnachfolge nach der ursprünglichen [X.] zu 7) zugestanden und den Rechtsstreit aufgenommen, soweit er noch anhängig ist.

Der Kläger hat die Revision bezüglich des [X.] zu 7) zurück-genommen (§§ 565, 516 ZPO), soweit sie aufgrund des Teilurteils des Senats vom 14. Oktober 1992 zurückgewiesen worden war. Im übrigen hat er, da die Forderung erfüllt worden sei, die Klage im Hinblick auf den [X.] zu 7) für erledigt erklärt (§ 91a ZPO). Der Beklagte zu 7) hat - 5 -

der Rücknahme zugestimmt und sich der Erledigungserklärung ange-schlossen.

Entscheidungsgründe:

Die Rechtsnachfolge des jetzigen [X.] zu 7) steht aufgrund des von ihm zugestandenen Klägervortrags fest. Soweit in der [X.] über die in Höhe von 525.121,86 DM weiter verfolgte [X.] zu entscheiden war, kommt eine Entscheidung zur Hauptsache nicht in Betracht, nachdem die Revision im Einverständnis mit dem [X.] zu 7) teilweise zurückgenommen und der Rechtsstreit bezüglich des [X.] zu 7) im übrigen durch übereinstimmende Erklärung der Parteien für erledigt erklärt worden ist.

Es bleibt gemäß §§ 91a, 92, 97, 100 ZPO über die Kosten des [X.] im Verhältnis zum [X.] zu 7) zu entscheiden. Damit diese Entscheidung zusammen mit der Entscheidung über die Verfahrenskos-ten im Verhältnis zu den zehn anderen [X.] getroffen werden kann, für die sie auch hinsichtlich des Revisionsverfahrens bereits durch das Teilurteil des Senats vom 14. Oktober 1992 dem [X.] ü-bertragen worden ist, verweist der Senat die Sache auch im Blick auf den [X.] zu 7) an das Berufungsgericht zurück.

Bei seiner Kostenentscheidung wird das [X.] zu be-rücksichtigen haben, daß die Parteien bezüglich des [X.] zu 7) in der Revisionsinstanz nur noch über die im Hinblick auf ihn zusätzlich [X.] -

standenen Kosten streiten. Dementsprechend ist der Streitwert festge-setzt worden.

Terno [X.] [X.]

Dr. [X.]

Dr. [X.]

Meta

IV ZR 315/04

01.06.2005

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.06.2005, Az. IV ZR 315/04 (REWIS RS 2005, 3351)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3351

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