Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2005, Az. IV ZR 315/04

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 4206

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS IV ZR 315/04 vom 6. April 2005 in dem Rechtsstreit

[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] [X.]

am 6. April 2005

beschlossen:
Für die Aufnahme des Rechtsstreits und das [X.] in der Hauptsache, soweit es den Beklagten zu 7) als Rechtsnachfolger der am 17. April 1992 verstorbenen früheren Beklagten zu 7) betrifft, wird im Einverständnis beider Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet (§ 128 Abs. 2 ZPO).

Schriftsätze können noch bis zum 29. April 2005 einge-reicht werden. Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird auf den 1. Juni 2005, 9.00 Uhr, [X.] 010 bestimmt.
Im Hinblick darauf, daß die Klage zum Teil zurückgenom-men und im übrigen [X.] für erledigt erklärt [X.] ist, geht der Senat davon aus, daß in der [X.] im Verhältnis zum Beklagten zu 7) nur über die Ko-sten gestritten wird. Der Streitwert dürfte sich daher auf 10.800 • belaufen. Es wird Gelegenheit gegeben, hierzu innerhalb der Schriftsatzfrist Stellung zu nehmen.
[X.] [X.] [X.]

Dr. [X.]

Dr. [X.]

Meta

IV ZR 315/04

06.04.2005

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2005, Az. IV ZR 315/04 (REWIS RS 2005, 4206)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4206

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