Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2001, Az. X ZR 141/00

X. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 215

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[X.] DES VOLKESURTEILX [X.]/00Verkündet am:12. Dezember 2001WermesJustizhauptsekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: jaDurchstanzankerZPO § 286 [X.] eine [X.] ihr Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits modifiziert, [X.] neue Vorbringen nicht unerheblich. Die Tatsache der Änderung kann [X.] im Rahmen der richterlichen Tatsachenwürdigung berücksichtigt und be-wertet werden.- 2 -[X.], Urteil vom 12. Dezember 2001 -X [X.]/00 - [X.] [X.] I- 3 -Der X. Zivilsenat des [X.] hat auf die [X.] vom 12. Dezember 2001 durch [X.] [X.],[X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das am 18. Mai 2000 verkteUrteil des 6. Zivilsenats des [X.], soweit dadurch die Berufung des [X.] gegen das [X.] des [X.] vom 11. Mai 1999 zurckge-wiesen worden ist.Insoweit wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung [X.], aucr die Kosten der Revision, an das [X.] zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:Der [X.] verlangt die Zustimmung der Beklagten zur Umschreibungvon Gebrauchsmustern und Patentanmeldungen auf sich als den [X.] und nimmt die Beklagten darr hinaus auf Schadensersatz wegen- 4 -Verzögerungen bei diesen Umschreibungen in Anspruch. Die [X.]en [X.], ob Rechte an diesen Erfindungen in eine und gegebenenfalls welchevon den [X.]en [X.] eingebracht worden sind.Die [X.]en sind gemeinsam Anmelder der [X.] [X.] ("verschieblicher Durchstanzanker"), [X.] 15 017.7("Zugstoß"), [X.] 15 018.5 ("[X.]"), [X.] 15 016.9("[X.]") sowie [X.] 15 019.3 ("[X.]"). Die [X.] haben diese Erfindungen unter den Nr. 97 110 613.3, 97 114 443.1,97 114 441.5, 97 114 442.3 und 97 114 472.0 ebenfalls gemeinsam als euro-ische Patente angemeldet. Die Patentanmeldung 97 116 013.3 gilt [X.] gemß Art. 96 Abs. 3 EPÜ als zurckgenommen.Mit Gesellschaftsvertrag vom 25. November 1994 hatten die [X.] zu der Ingenieurgesellschaft rgerlichen Rechts "T. R. + P. ([X.])" [X.]. Die [X.]en vereinbarten die Auseinandersetzung die-ser Gesellschaft mit Wirkung zum 31. Dezember 1997 24.00 Uhr, und zwar inder Weise, daß die Beklagten aus der Gesellschaft ausschieden und alle [X.] und [X.] auf den [X.] rgingen.Streit besteht, ob daneben zwischen den [X.]en mlich eine BGB-Gesellschaft "F. + E. R. + P. ([X.])" gegrndet wurde sowie eine weitere "[X.]". Der [X.] hat durch Anwaltsschreiben vom 26. [X.] die [X.] lassen und durch Anwaltsschreiben vom16. Dezember 1997 die "[X.] -Am 16. Mrz 1998 unterzeichneten die [X.]en ein Schriftstck, in [X.] die Beklagten damit einverstanden erklrten, [X.] der [X.] bei den Ge-brauchsmustern und Patentanmeldungen "Zugstoû", "[X.]", "[X.]" und "[X.]" als Alleinerfinder benanntwerde bzw. sich als Alleinerfinder benenne. Es wird dort weiter [X.], [X.] diese Erklrung nicht berrt werden sollten die bereits im Rahmen [X.] rgerlichen Rechts [X.] eingegangenen Verpflichtungen sowiedie materielle Verfsbefugnis im Rahmen der Gesellschaft rgerlichenRechts [X.] und die durch die Benennung als Anmelder erworbene Rechts-stellung der Beklagten im Hinblick auf diese Gebrauchsmuster/Patente.Der [X.] verlangt mit seiner Klage von den Beklagten die [X.] Rechte an den Gebrauchsmustern und eurischen Patentanmeldungenund die Zustimmung zur Umschreibung auf den [X.] allein sowie die [X.], [X.] die Beklagten dem [X.] zum Schadensersatz verpflichtet sindim Hinblick auf die nicht bereits zum 19. Dezember 1997 erfolgte Umschrei-bung der Gebrauchsmuster und Patentanmeldungen.Das [X.] hat die Klage abgewiesen.Der [X.] hat in der Berufungsinstanz vorgetragen, es habe auûer der[X.] keine wirksam begrte weitere Gesellschaft gegeben. Die [X.] der Beklagten als Erfinder sei in der Erwartung einer Einigung der [X.]-r den Abschluû eines Gesellschaftsvertrages erfolgt. [X.] sei auchin der Folgezeit verhandelt worden, jedoch ohne [X.] es zum [X.] gekommen sei. Die Kigungen der [X.] und der"Erfindergesellschaft" seien nur vorsorglich ausgesprochen [X.] 6 -Demr haben die Beklagten vorgetragen, die [X.]ttenmlich die Gesellschaft rgerlichen Rechts [X.] gegrdet. In diese [X.] seien die streitgegenstlichen Schutzrechte eingebracht worden.Eine Auseinandersetzung der Gesellschaft rgerlichen Rechts [X.] sei nochnicht erfolgt. Eine dritte Gesellschaft, eine "Erfindergesellschaft", habe es hin-gegen nie gegeben.Die Berufung des [X.] blieb ohne Erfolg.Mit seiner Revision strebt der [X.] die Aufhebung des [X.] an, soweit dadurch die Berufung gegen das landgerichtliche Urteil [X.] worden ist, und verfolgt in diesem Umfang sein Klagebegehren wei-ter.Hinsichtlich der eurischen Patentanmeldung 97 110 613.3 - das Be-rufungsgericht hat insoweit die in der Berufungsinstanz vorgenommene Klage-erweiterung nach §§ 263, 264 Nr. 2 ZPO fr unzulssig gehalten - verfolgt der[X.] die Klage nicht weiter, weil inzwischen die eurische Patentanmel-dung gemû Art. 96 Abs. 3 EPÜ als zurckgenommen gilt.Die Beklagten beantragen die Zurckweisung der Revision.[X.] 7 -Die zulssige Revision des [X.] hat Erfolg. Sie [X.] in dem bean-tragten Umfang zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurckver-weisung des Rechtsstreits zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung andas Berufungsgericht.[X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, nicht die Beklagten mûtendarlegen und beweisen, wann und wodurch sie Schutzrechte des [X.] er-wortten, vielmehr sei der [X.] darlegungs- und beweispflichtig.Das Berufungsgericht hat sodann einen "Lebenssachverhalt" [X.], den es seiner Bewertung zugrunde gelegt hat. Es ist von wirksamem [X.] dreier Gesellschaftsvertrsgegangen. Auûerhalb der [X.] sei [X.] 1996 ein weiterer gesellschaftsrechtlicher Zusammenschluû der [X.] mit dem verabredeten Ziel erfolgt, neuartige Tragelemente zu erfinden undSchutzrechte daran zu erwerben. Jeder Partner dieser Vereinbarung sei [X.] gewesen, Erfindungen in die Gesellschaft einzubringen. [X.] habe der [X.], [X.] die Erfindung "Durchstanzanker" und danndie weiteren als Gebrauchsmuster angemeldeten Erfindungen in die Gesell-schaft eingebracht. Am 15. Januar tten die [X.]en sodann auf Emp-fehlung eines zugezogenen Rechtsanwalts beschlossen, fr die Vergabe [X.] eine weitere Gesellschaft zu gr. Diese Gesellschaft, die alsGmbH habe errichtet werden sollen, sei [X.] als Gesellschaft rgerlichenRechts etabliert worden und als "F. + E. R. + P. ([X.])" bezeichnet worden.Zwischen der Erfindergesellschaft und der geplanten [X.] GmbH tten [X.] die von der Erfindergesellschaft erwirkten Schutzrechte [X.] werden sollen, die von der [X.] GmbH wiederum durch Vergabevon Lizenzen an [X.] vermarktet werden sollen. Danach habe es eine- 8 -Gesellschaft gegeben, die die streitigen Schutzrechte innegehabt habe, undeine Verwertungsgesellschaft, die nur Auswertungsrechte bekommen und Li-zenzen an den Schutzrechten habe vergeben sollen.[X.] hat das Berufungsgericht festgestellt, [X.] eine Rechts-rtragung auf eine im Januar 1996 [X.], deren Name belanglos sei. Die [X.] die weitere Gesellschafts-grvon Ende 1996 bzw. Anfang 1997 seien nicht streitentscheidend. [X.] seien im Jahre 1996 in die damals neben der [X.] bestehendeGesellschaft rgerlichen Rechts eingebracht worden.Das Berufungsgericht hat sich insofern auf das Vorbringen des [X.]in der ersten Instanz gesttzt. Es hat den Vortrag des [X.] in der Beru-fungsinstanz, neben der [X.] tten die [X.]en keine weitere [X.], unbercksichtigt gelassen, da der [X.] erstinstanzlich anderesvorgetragen habe. Das Berufungsgericht hat dazu [X.], es sei nicht zu-lssig, rzeugende [X.] Laufe des Verfahrens vom frreneigenen Vortrag abzuweichen.Dies greift die Revision mit Erfolg an. Bindungen an [X.], [X.] Berufungsgericht diese angenommen hat, bestehen nicht. Das Berufungs-gericht tte den Vortrag des [X.] in der Berufungsinstanz nicht unbeachtetlassrfen. Eine [X.] ist nicht gehindert, ihr Vorbringen im Laufe [X.] [X.], insbesondere auch zu berichtigen. Sie ist auch in derBerufungsinstanz nicht an ihr erstinstanzliches Vorbringen gebunden (§ 525ZPO). Lediglich ein gerichtliches Gestis nach § 288 ZPO entfaltet eineBindungswirkung. Ein solches liegt hier jedoch nicht vor. Ein Gestis im- 9 -Sinne von § 288 ZPO ist die Erklrung, [X.] eine von der Gegenseite behaup-tete Tatsache wahr ist. Eine solche Erklrung hat der [X.] nicht abgegeben.Allerdings kann der Umstand, [X.] eine [X.] im Laufe des Prozesses ihr [X.] modifiziert, im Rahmen der Beweiswrdigung bercksichtigt werden([X.], Urt. v. 05.07.1995 - [X.], [X.], 700, 701 - Sesamstraûe-Aufr; vgl. [X.], Urt. v. 24.02.2000 - I [X.]/97, [X.], 866- Programmfehlerbeseitigung). Das Berufungsgericht hat sein Ergebnis jedochnicht allein aufgrund einer solchen freien Beweiswrdigung gefunden, [X.] dieses rechtsfehlerhaft in erster Linie auf eine Bindung des [X.] an seinfrres Vorbringen gesttzt.I[X.] Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht danach auf der [X.] Annahme, der [X.] sei an sein erstinstanzliches Vorbringen [X.] gewesen. Ist somit fr das Revisionsverfahren von dem [X.] des [X.] auszugehen, so greift auch die von der Revision [X.], das Berufungsgericht habe die Verteilung der Darlegungs- und Beweis-last verkannt.Das Berufungsgericht hat festgestellt, [X.] die streitigen Rechte vom[X.] in eine Gesellschaft rgerlichen Rechts eingebracht worden seien.Damit ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, [X.] der [X.] Alleiner-finder war. Dann aber stehen ihm grundstzlich die Rechte an der [X.]; einem darauf gesttzten Herausgabeverlangen können die Beklagten [X.] entgegensetzen. Fr deren Bestand tragen sie die [X.] und Beweislast. Auf der Grundlage der vorausgegangenen Feststellungdes Berufungsgerichts muûten deshalb sie - ig von der [X.] des Anspruchs aus § 8 [X.], § 13 Abs. 3 [X.] - darlegen und- 10 -beweisen, [X.] sie Rechtsnachfolger des [X.] geworden, oder sonst dem[X.] r zur Innehabung des Patents oder Gebrauchsmusters be-rechtigt sind ([X.]Z 82, 13, 16 ff - pneumatische Einrichtung).Diese Verteilung der Darlegungs- und Beweislast greift allerdings dannnicht, wenn der Klagevortrag selbst Tatsachen [X.], aus denen sich einÜbergang der Rechte auf die in Anspruch [X.] ergibt. [X.] derKlagevortrag solche Tatsachen, so können diese ihm die Grundlage, d.h. dieSchlssigkeit im Hinblick auf das Klagebegehren entziehen ([X.]Z, aaO, 18- pneumatische Einrichtung).Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsge-richt deshalb weiter zu bercksichtigen haben, [X.], wenn der [X.] Alleiner-finder ist, die Beklagten darlegen und beweisen mssen, [X.] und wodurch [X.] des [X.] oder auf andere Weise Berechtigte gewordensind, sofern sich nicht bereits aus dem maûgeblichen [X.]vortrag Tatsachenergeben, die dem Klagebegehren die Schlssigkeit entziehen. Bei der dazuerforderlichen Beurteilung des [X.]vortrages wird das Berufungsgericht da-von auszugehen haben, [X.] der erstinstanzliche [X.] des [X.]keine Bindungswirkung erzeugt hat. Es wird vielmehr rten Prozeû-vortrag des [X.] zu wrdigen haben. Es wird sodann, wenn von der [X.] auszugehen ist, den Vortrag der Beklagten zu dervon ihnen darzulegenden [X.] zu wrdigen haben. Bei [X.] 11 -wird das Berufungsgericht auch die von ihm herangezogenen Indizien unterBercksichtigung des [X.]vortrages in der Revisionsinstanz neu zu bewertenhaben.[X.] Scharen [X.] [X.] [X.]

Meta

X ZR 141/00

12.12.2001

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2001, Az. X ZR 141/00 (REWIS RS 2001, 215)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 215

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