Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2003, Az. 5 StR 374/03

5. Strafsenat | REWIS RS 2003, 1568

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5 [X.]/03BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 23. September 2003in der [X.] schweren Raubes u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 23. September 2003beschlossen:1a) Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird dasUrteil des [X.] vom 29. April 2003nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben,aa) soweit der Angeklagte wegen vorsätzlicher Kör- perverletzung verurteilt worden ist,bb) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe. b)Die weitergehende Revision dieses Angeklagten [X.] § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet [X.]) Der Angeklagte [X.]ist wegen schweren Raubeszu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt; imübrigen wird er auf Kosten der [X.]) Der Angeklagte [X.] hat die verbleibenden Ko-sten seines Rechtsmittels zu [X.])Die Revision des Angeklagten [X.] gegen das vor-genannte Urteil wird mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4StPO) nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet [X.], daß zum Ausgleich für die [X.] 100 Euro, die dieser Angeklagte in Erfüllung derihm zugleich mit dem Urteil des Amtsgerichts [X.] vom 13. November 2001 erteilten Bewährungs-auflage geleistet hat, 15 Tage Freiheitsstrafe auf die- 3 -Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe von vier [X.] und neun Monaten angerechnet werden. b)Der Angeklagte [X.]hat die Kosten seines Rechts-mittels zu tragen.[X.] hat die Angeklagten wegen eines am [X.] mittäterschaftlich begangenen schweren Raubes jeweils zu einerFreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Wegen eines weiteren angelastetenRaubes vom 9. März 1995 hat es [X.] angesichts nicht erwiesener [X.] [X.] den Angeklagten [X.]freigesprochen und den Angeklagten[X.] wegen vorsätzlicher Köperverletzung zu einer Freiheitsstrafe vonsechs Monaten verurteilt. Hinsichtlich dieses Angeklagten hat das [X.] auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten er-kannt. Den Angeklagten [X.] hat es unter Einbeziehung der vom [X.] am 13. November 2001 verhängten Freiheitsstrafe von einemJahr und sechs Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren [X.] Die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision des Ange-klagten [X.] führt zu dem im [X.] ersichtlichen Teilerfolg; imübrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.Der Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung stand das [X.] der Verjährung entgegen. Hierzu hat der [X.] in seiner Antragsschrift vom 8. August 2003 zutreffend ausgeführt:"Die Verjährungsfrist für dieses Vergehen beträgt fünf Jahre (§ 223Abs. 1, § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Nach dem am 17. September 1996 erlasse-- 4 -nen Eröffnungsbeschluß und der am selben Tage erfolgten [X.] Termins zur Hauptverhandlung ([X.]. 114, 115 d. A.) wurde die [X.] bis zum 16. September 2001 nicht mehr unterbrochen. Die nächsteTerminsanberaumung erfolgte am 15. April 2002 ([X.]. 304 d. A.). [X.] hat das [X.] durch Beschluß vom 9. Juli 1998 das [X.] . . . auch hinsichtlich des Angeklagten [X.] vorläufig eingestellt undzwar wegen Abwesenheit des für die Durchführung der [X.] Mitangeklagten [X.] (§ 205 StPO analog)‚ ([X.]. 228 aaO). [X.] hatte jedoch in Bezug auf den Angeklagten [X.] keineverjährungsunterbrechende Wirkung, weil sie nicht wegen seiner Abwesen-heit erfolgte (vgl. [X.]. 220, 221, 226R, 227 aaO). Abgesehen von der Frage,ob die Abwesenheit des Mitangeklagten überhaupt eine den [X.] betreffende Entscheidung gemäß ‡§ 205 StPO analog‚ gerechtfertigt hat(vgl. Senat in NStZ 1985, 230; [X.] in [X.], [X.]. 2001, Rdn. 22 zu § 205 m. w. N.), hatte diese jedenfalls nicht die in§ 78 Abs. 1 Nr. 10 StGB bestimmte Unterbrechungswirkung. Ein anderesVerständnis liefe auf eine unzulässige Analogie zum Nachteil des Angeklag-ten [X.] Eintritt der Verjährung führt hier nicht zur Einstellung des Verfah-rens, sondern zum Freispruch, weil der rechtlich mit dem verjährten [X.] Körperverletzung zusammentreffende schwerere Vorwurf des [X.] nachweisbar war (vgl. [X.]St 36, 340, 341 m. w. N.). Dies führt [X.] der Gesamtfreiheitsstrafe und zum Ausspruch der rechtsfehlerfreifestgesetzten [X.] wegen schweren Raubes als alleinigerFreiheitsstrafe.2. Die ebenfalls mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision [X.] [X.]hat nur insoweit Erfolg, als das [X.] einen Aus-gleich für die zur Erfüllung einer Auflage des [X.] vom 13. November 2001 geleisteten Zahlung mit [X.] versagt hatte, eine Anrechnung würde bei der Höhe der [X.] -strafe lediglich ganz unerheblich ins Gewicht fallen ([X.]). Diese [X.] übersieht, daß bei Anwendung von § 58 Abs. 2 Satz 2 StGB die er-brachten Leistungen in der Regel angerechnet werden müssen ([X.]St 36,378, 381; [X.] NJW 2001, 692; Tröndle/[X.], StGB 51. Aufl. § 58 Rdn. 6).Da ein Ausnahmefall ersichtlich nicht vorliegt, kann der Senat in entspre-chender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die erforderliche Anrechnungs-entscheidung selbst vornehmen (vgl. [X.] NJW aaO). Daß das [X.]zu einem für den Angeklagten günstigeren Anrechnungsmaßstab als demhier im [X.] aufgeführten gekommen wäre, kann der Senat aus-schließen. Der geringfügige Teilerfolg der Revision führt nicht zur Anwen-dung von § 473 Abs. 4 StPO.Harms Häger [X.]

Meta

5 StR 374/03

23.09.2003

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2003, Az. 5 StR 374/03 (REWIS RS 2003, 1568)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1568

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