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PDF anzeigen[X.]/03vom3. Juli 2003in der [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführerin am 3. Juli 2003 gemäß §§ 349 Abs. 2und 4, 357 StPO beschlossen:Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 9. Januar 2003 - auch soweit es [X.] Z. betrifft - im Rechtsfolgenausspruch aufge-hoben, soweit die Einziehung des unter dem [X.] 125/02 eingezahlten Geldes in Höhe von 330,82 [X.] (60 US-Dollar und 273 [X.]) angeordnet worden ist.Die weitergehende Revision wird verworfen.Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zutragen.Gründe:Das [X.] hat die Angeklagte wegen schweren Raubes zu einerFreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt, ihre Unterbrin-gung in einer Entziehungsanstalt und bei ihr sowie bei dem Mitangeklagten u.a.die Einziehung von 330,82 [X.] (60 US-Dollar und 273 [X.]) angeordnet. [X.] hat in dem aus dem [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; imübrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.- 3 -Die Anordnung der Einziehung war - gemäß § 357 StPO auch bei [X.] - aufzuheben. Die Voraussetzungen für eine Einziehungder Geldbeträge nach § 74 Abs. 1 StGB liegen nicht vor. Das Geld wurde durchden Raub erbeutet und unterliegt deshalb dem Verfall. Der Anordnung [X.] steht entgegen, daß dieses Geld dem Portemonnaie des [X.] wurde und es deshalb dem Geschädigten zusteht (§ 73 Abs. 1Satz 2 StGB).Der geringe Erfolg der Revision rechtfertigt nicht die Anwendung von§ 473 Abs. 4 StPO.Rissing-van [X.][X.] Roggenbuck
Meta
03.07.2003
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2003, Az. 2 StR 223/03 (REWIS RS 2003, 2500)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 2500
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