Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.08.2004, Az. 2 StR 125/04

2. Strafsenat | REWIS RS 2004, 1931

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[X.] vom 13. August 2004 in der Strafsache gegen 1. 2. 3.

wegen schweren Raubes u. a. - 2 -

Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführer am 13. August 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das Urteil des [X.] vom 29. September 2003, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin ergänzt, daß der [X.] der Urteilsgründe der Verabredung zum [X.] des schweren Raubes schuldig ist. 2. Auf die Revision der Angeklagten [X.]wird das vorbezeich-nete Urteil im Ausspruch über den Verfall mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.]. 3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten [X.]

und [X.]sowie die Revision des Angeklagten [X.]. gegen das vorbezeichnete Urteil werden verworfen. 4. Die Angeklagten [X.]und [X.]. haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Dem Angeklagten [X.]fallen zudem die der Nebenklägerin U. Kr. durch sein Rechtsmittel er-wachsenen notwendigen Auslagen zur Last. - 3 -

Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten [X.] wegen schweren Raubes in sechs Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Führen und Ausüben der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe, wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit Führen und Ausüben der tat-sächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe in zwei Fällen sowie wegen Verabredung zu einem Verbrechen zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von 14 Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbrin-gung in der Sicherungsverwahrung angeordnet; im übrigen hat es ihn [X.]. Den Angeklagten [X.]. hat das [X.] wegen schweren Raubes in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Führen und Ausüben der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe und [X.] versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit Führen und Ausüben der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe in zwei Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des [X.] vom 6. November 2001 (zwei Jahre und vier Monate Freiheitsstrafe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren und sechs Monaten verurteilt; im übrigen hat es ihn freigesprochen. Die Angeklagte [X.] hat das [X.] wegen Geldwäsche in Tatein-heit mit Begünstigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und den Verfall eines Geldbetrages in Höhe von 15.338,76 • angeordnet. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten [X.] , [X.]. und [X.] die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Rechtsmittel haben in dem aus dem [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg, im übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Revision des Angeklagten [X.] führt im Fall 10 der Urteils-gründe zu einer Ergänzung des Schuldspruchs. - 4 -

Das [X.] hat den Angeklagten in diesem Fall der Verabredung zu einem Verbrechen für schuldig befunden. Da § 30 Abs. 2 StGB aber kein selbständiger Straftatbestand ist, sondern an den gesetzlichen Tatbestand ei-nes Verbrechens anknüpft, ist es geboten, die Bezeichnung des Verbrechens in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen (BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Tatbezeichnung 1, 4; Beschluß des [X.]s vom 6. Juni 2001 - 2 [X.]). Der [X.] hat daher die Urteilsformel entsprechend ergänzt. 2. Das Urteil hat, soweit es die Angeklagte [X.] betrifft, hinsichtlich der Anordnung des Verfalls in Höhe von 15.338,76 • bereits wegen eines Wider-spruchs zwischen [X.] und Urteilsgründen keinen Bestand. Nach den Feststellungen erhielt die Angeklagte [X.] von ihrem Lebens-gefährten, dem Angeklagten [X.] , kurz nach dem Überfall auf die [X.](Fall 4) 30.000 DM (entspricht 15.338,76 •) in bar, die sie in Kenntnis der Herkunft des Geldes noch am selben Tag auf ihr mit 29.000 DM im Soll stehendes Konto bei der [X.] einzahlte. Sie handelte dabei in der Absicht, dem Angeklagten [X.]die Vorteile der Tat zu sichern und die Zuordnung des Geldes zum Vermögen des [X.]zu erschweren. Das [X.] hat den Betrag im Tenor für verfallen erklärt, in den [X.] die Anordnung jedoch auf eine Einziehung gemäß § 261 Abs. 7 StGB gestützt. Die Voraussetzungen des Verfalls liegen im Hinblick auf vor-rangige Ansprüche der geschädigten Bank nicht vor (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB). In Betracht kommt allenfalls eine Einziehung des Betrages gemäß § 261 Abs. 7 i.V.m. §§ 74, 74 a StGB. Eine Umstellung der Anordnung des Verfalls auf Ein-ziehung des Betrages durch den [X.] schied aus, weil die [X.] die Voraussetzungen der Dritteinziehung gemäß § 74 a StGB, insbesondere ein leichtfertiges oder verwerfliches Handeln der [X.] nicht festgestellt hat und es sich bei der Anordnung gemäß § 261 Abs. 7 StGB um eine im Er-messen des Tatrichters stehende Entscheidung handelt. - 5 -

3. Die umfassende Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung des Angeklagten [X.]. hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nach-teil ergeben. Rissing-van Saan Detter Bode Ri'inBGH Dr. [X.] ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Roggenbuck

Rissing-van Saan

Meta

2 StR 125/04

13.08.2004

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.08.2004, Az. 2 StR 125/04 (REWIS RS 2004, 1931)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1931

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