Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.02.2017, Az. VIII ZR 59/16

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 15595

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:150217UVIIIZR59.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
VIII ZR 59/16
Verkündet am:

15. Februar 2017

Ermel,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 119, § 133 b, § 143, § 157
C
a)
Sind bei Verkaufsaktionen auf der [X.] die Erklärungen der Teilnehmer nicht aus sich heraus verständlich oder lückenhaft und bedürfen sie deshalb der Auslegung, ist grundsätzlich zwar der Aussagegehalt der [X.] ergänzend in die Auslegung der abgegebenen Willenserklärungen einzubeziehen. Rückt jedoch einer der Teilnehmer von den Regelungen der [X.] erkennbar in bestimmter Hinsicht ab, kommt deren Heranziehung insoweit zur Bestimmung des [X.] nicht mehr in Betracht. Es ist dann vielmehr das individuell Vereinbarte maßgeblich (Fortführung der Senatsurteile vom 7.
November 2001
-
VIII
ZR 13/01, [X.], 129, 135 f.; vom 11. Mai 2011 -
VIII ZR 289/09, [X.], 346 Rn. 21; vom 10.
Dezember 2014 -
VIII ZR 90/14, NJW 2015, 1009 Rn.
19).
b)
Zum Vorliegen einer Anfechtungserklärung kann es schon genügen, dass der [X.] eine Verpflichtung, die er nach dem objektiven Erklärungswert seiner
-
gegebenenfalls durch schlüssiges Handeln getätigten -
Willensäußerung über-nommen hat, bestreitet oder nicht anerkennt oder ihr sonst widerspricht, sofern sich unzweideutig der Wille ergibt, dass er das Geschäft gerade wegen eines [X.] nicht bestehenlassen will. Dies ist auch in Form einer Eventu-alanfechtung möglich, die für
den Fall erklärt wird, dass das Rechtsgeschäft nicht den in erster Linie behaupteten Inhalt hat oder nicht ohnehin nichtig ist ([X.], Urteile vom 15.
Mai 1968 -
VIII ZR 29/66, NJW 1968, 2099 unter B
III mwN; vom 28. September 2006 -
I [X.], NJW-RR 2007, 1282 Rn. 17).
[X.], Urteil vom 15. Februar 2017 -
VIII ZR 59/16 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-

Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Februar 2017
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Milger,
den Richter Prof.
Dr.
Achilles,
die Richterin Dr.
Fetzer, den
Richter Dr.
Bünger
und die Richterin Dr. Bußmann
für Recht erkannt:
Die
Revision des [X.] gegen
das Urteil der 22. Zivilkammer des [X.] vom 10. Februar 2016
wird zurückge-wiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der [X.] bot im
Oktober 2014 über die Internet-Plattform [X.] unter Nutzung der [X.] "[X.]"
ein E-Bike zum Kauf an. An der dafür vom Plattformbetreiber auf der Angebotsseite vorgesehenen Stelle trug der [X.]
einen [X.] von 100

ein.
Die auf der Angebotsseite vom [X.]n unter Verwendung von Groß-buchstaben und Fettdruck der Preisangabe unmittelbar vorangestellte Artikel-bezeichnung
lautete:
"Pedelec

neu
einmalig
2600

Beschreibung lesen!!"
Am Ende der Artikelbeschreibung hatte der [X.] -
wiederum in Großbuchstaben
-
folgende Angaben hinzugefügt:
1
2
-
3
-

"Das Fahrrad ist noch original verpackt, kann aber auf Wunsch zusam-mengebaut werden. Bitte Achtung, da ich bei der Auktion nicht mehr als
fspreis von 2600
+ [X.] einverstanden. Oder machen Sie [X.] einfach ein Angebot! Danke."
Der
auf das Angebot aufmerksam gewordene Kläger betätigte am 16.
Oktober 2014 die Schaltfläche ("Button") "[X.]"
auf der Ange-botsseite, um das E-Bike
zu erwerben. In einer noch am gleichen Tage
durch
E-Mails
über die Höhe des Kaufpreises geführten Korrespondenz wies der [X.] den Kläger auf den in der Artikelbeschreibung angegebenen Kaufpreis der Kläger auf den eingegebenen
und
ihm auch in der Kaufbestätigung von [X.] einschließ-. Auf die am Folgetag übersandte Aufforderung des Beklagen, den nach seiner Auffassung angefallenen Kaufpreis binnen fünf Tagen zu bezahlen, zahlte der Kläger nur E-Bikes an seine Anschrift.
Als der [X.] dem nicht nachkam,
verlangte der Kläger von diesem
mit Anwaltsschrei-ben vom 31. Oktober 2014 unter Hinweis auf das von ihm durch Betätigung des erneut die Übersendung
des
E-Bikes.
Seine auf Herausgabe und Übereignung des E-Bikes sowie auf einen Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen gerichtete Klage hat
in den Vorinstanzen keinen Erfolg
gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zuge-lassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

3
4
-
4
-

Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt:
Der Kläger habe keinen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des
E-Bikes
aus § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil zwischen den Parteien ein Kaufver-trag nicht zustande gekommen sei. Hierbei könne im Ergebnis dahin stehen, ob es im Rahmen der Auslegung des Festpreisangebots des [X.]n nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) auf den Inhalt der gesamten Artikelbeschreibung ankomme, zumal die Hinweise zu
§ 6 Nr. 3 [X.] ei-nem Käufer auch bei [X.] insoweit eine Angebotsprüfung an-rieten.
Denn ein Angebot des [X.]n mit dem Inhalt, das E-Bike
für 100

verkaufen, sei jedenfalls wegen fehlender Ernstlichkeit nach § 118 BGB nichtig.
Die fehlende Ernstlichkeit ergebe sich bereits
daraus, dass der [X.] am Ende der Artikelbeschreibung ausdrücklich darauf hingewiesen habe, der angegebene [X.] sei nicht der wirkliche Angebotspreis, sondern ein mit Rücksicht auf die [X.]-Gebühren bewusst niedrig gehaltener "Scheinkauf-preis".
Der [X.] habe ersichtlich in der Erwartung gehandelt, der [X.] werde die gesamte Artikelbeschreibung lesen
und erkennen, dass der an-gegebene [X.] nicht ernst gemeint sei.
Ob der Kläger durch Betäti-gen des "[X.]-Buttons"
ein (eigenes) Angebot über 100

habe, bedürfe keiner Entscheidung, da der [X.] ein solches Angebot [X.] nicht angenommen habe.

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6
7
8
-
5
-

II.
Diese Beurteilung hält -
allerdings nur
im Ergebnis
-
rechtlicher Nachprü-fung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.
Dem
Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe und Übereignung des streitgegenständlichen E-Bikes
(§ 433 Abs. 1 Satz 1 BGB) nicht zu. Zwar ist -
wenn auch

-
zwischen den Parteien ursprünglich ein Kaufvertrag zustande gekommen, so dass der Kläger -
den (Fort-)Bestand dieses Vertrages vorausgesetzt -
die Übergabe und Über-eignung des gekauften E-Bikes, allerdings nur
Zug um Zug gegen Zahlung des zwischen den Parteien gemäß § 433 Abs.
2 BGB vereinbarten (Rest-)
Kaufpreises in Höhe von 2.5, hätte verlangen
können (vgl. [X.], Beschluss vom 12.
Februar 2015 -
V [X.], juris mwN).
Aus dem festgestellten Sach-verhalt ergibt sich aber
zugleich, dass der Kläger seine nach dem Empfänger-horizont des [X.]n objektiv auf einen Kaufpreis von [X.] anschließend gemäß § 119 Abs. 1, § 121 Abs. 1, § 143 Abs.
1,
2 BGB wirksam wegen eines [X.] angefochten hat, so dass es wegen der dadurch als von Anfang an als nichtig anzusehenden Annahmeer-klärung (§
142 Abs. 1 BGB) letztlich an einem die Klageforderung tragenden Vertragsschluss der
Parteien fehlt.
1. Entgegen der Auffassung der Revision hat der [X.] das E-Bike

a)
Durch die Nutzung der von [X.] zur Verfügung gestellten Option "So-fort-Kaufen"
hat der [X.] das E-Bike
zu einem von ihm vorgegebenen Festpreis zum Verkauf angeboten.
Auch in diesem Fall richtet sich der Erklä-rungsgehalt der
zu beurteilenden Willenserklärungen neben den sich dafür aus §§ 133, 157 BGB
ergebenden Auslegungsregeln grundsätzlich
nach den Be-9
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11
12
-
6
-

stimmungen über den Vertragsschluss in den [X.] von [X.]
(im Folgenden: [X.]), denen die Parteien vor der [X.] an der Verkaufsaktion zugestimmt haben
(vgl. Senatsurteile vom 8. Juni 2011 -
VIII ZR 305/10, [X.], 2146 Rn. 15; vom 28. März 2012 -
VIII ZR 244/10, [X.], 2299 Rn. 29; vom 24. August 2016
-
VIII ZR 100/15, NJW
2017, 468
Rn. 19
[zur Veröffentlichung in [X.]Z bestimmt]; jeweils mwN). Deren Aussagegehalt ist, wenn die Erklärungen der Teilnehmer an der [X.]saktion
nicht aus sich heraus verständlich oder lückenhaft sind und der Auslegung bedürfen,
dann entsprechend in die Auslegung der abgegebenen Willenserklärungen einzubeziehen (Senatsurteile
vom 7. November 2001
-
VIII
ZR 13/01, [X.], 129, 135
f.; vom 11. Mai 2011 -
VIII ZR 289/09, [X.], 346 Rn. 21; vom 10. Dezember 2014 -
VIII ZR 90/14, NJW 2015, 1009 Rn.
19).
Rückt jedoch
einer der Teilnehmer
an der Verkaufsaktion erkennbar von den Regelungen der [X.] in bestimmter Hinsicht ab, kommt deren [X.] insoweit zur Bestimmung des [X.] nicht
mehr
in Betracht. Denn diese Bedingungen
werden
nur zwischen [X.] und dem Inhaber eines Mitgliedskontos vereinbart, so dass ihnen keine unmittelbare Geltung im [X.] zwischen Anbieter und Kaufinteressent zukommt. In diesem Verhältnis ist vielmehr das individuell Vereinbarte maßgeblich
(vgl. Senatsurteile vom 7.
November 2001 -
VIII ZR 13/01, aaO S.
136
f.; vom 11. Mai
2011 -
VIII ZR 289/09, aaO; vom 10. Dezember 2014 -
VIII ZR 90/14, aaO).
So verhält es sich auch im Streitfall.
b) Der [X.] hat -
wovon auch
das Berufungsgericht noch zutreffend ausgegangen ist
-
in dem von ihm auf der [X.]-Plattform eingestellten Angebot unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass der Preis für das zum [X.] stehende E-Bike
nicht nur

13
14
-
7
-

aa) Entgegen der Auffassung der Revision kann eine Auslegung des [X.] sich nicht auf den Umstand beschränken, dass das E-Bike
aufgrund der Wahl der Verkaufsform und des
neben dem [X.] angegebenen Festpreises

-)Kauf stehen sollte. Denn eine Auslegung darf
sich jedenfalls bei einem -
wie hier -
Individualangebot, auf das § 305c Abs. 1 BGB mit dem darin geregelten Schutz vor überraschenden Klauselinhalten keine Anwendung findet, nicht auf einzelne Aussagen gründen, sondern hat die im Wortlaut des Angebots getroffenen [X.] in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen
und darf sich nicht nur auf die einem Anspruchsteller günstigen
Erklärungsbestandteile stützen (vgl. [X.], Ur-teile vom 16. Oktober 1989 -
II ZR 2/89, [X.], 13 unter 2; vom 13.
März 2003 -
IX ZR 199/00, NJW 2003, 2235 unter [X.]; vom 28. Mai 2014 -
VIII ZR 179/13, [X.]Z 201, 271 Rn. 23, 34).
bb) Die
Auslegung des vom [X.]n geschalteten Angebots
in seiner Gesamtheit ergibt, dass das E-Bike

Zwar mag
ein Kaufinteressent aufgrund der
Gestaltung der Angebotsseite nach seinem Empfängerhorizont zunächst davon ausgehen, dass der neben der Schaltfläche "[X.]"
erscheinende und optisch hervorgehobene [X.] betragsmäßig dem Angebot des Verkäufers entspricht. Dabei darf er [X.] nicht stehenbleiben. Vielmehr muss er zur
Bestimmung des wirklichen
Erklärungstatbestands stets die insgesamt abgegebenen Erklärungen berück-sichtigen und darf nicht
nur einzelne Erklärungsbestandteile als vermeintlich maßgebend herausgreifen.
Bei der danach gebotenen Vorgehensweise zur Erfassung des [X.] fällt zwar zunächst ein Widerspruch auf zwischen dem ins Auge springenden
Sofortkauf-e-schreibung enthaltenen Erklärung, nach der bei einer Gebotsabgabe Einver-15
16
17
-
8
-

sich jedoch allein schon durch die abgegebenen Erklärungen unmissverständ-zwecks Einsparung von Verkaufsgebühren
genannt, in Wirklichkeit aber nicht Betätigung des Buttons zu diesem Preis angenommen würde.
Zudem hatte der [X.] bereits in der
direkt über dem [X.] platzierten
Angebots-überschrift einen Preis

Erläuterung auf die nachgestellte Beschreibung verwiesen.
cc) Diese Gegebenheiten verkennt das Berufungsgericht auch, wenn es
-
ohne das Angebot auf das erkennbar Gewollte hin auszulegen -
sich im [X.] nur damit befasst, was der [X.] nicht gewollt hat, um daraus ein nicht ernstlich gemeintes und deshalb gemäß § 118 BGB nichtiges Angebot über 100

Denn es versteht sich von selbst, dass das Angebot, ein
E-Bike

l-ten Angebotsgehalt beschränkt und kein dazu im Widerspruch stehendes weite-res
Angebot enthält.
dd) Die Auslegung des Sofortkauf-Angebots, wonach der [X.] das E-Bike
nur zum Preis von 2.gestellt hat, kann der Senat auch selbst vornehmen.
Zwar ist die Auslegung von Individualerklärungen und -vereinbarungen
grundsätzlich dem Tatrichter vorbe-halten und in der Revisionsinstanz nur eingeschränkt überprüfbar
(vgl. etwa Senatsurteile vom 17. Dezember 2014 -
VIII ZR 89/13, juris Rn. 34; vom 27.
April 2016 -
VIII ZR 61/15, NJW-RR 2016, 910 Rn. 26; jeweils mwN). Hat das Tatgericht jedoch unter Verkennung anerkannter
Auslegungsregeln die ge-botene Auslegung zur Ermittlung des mit einer Willenserklärung wirklich Gewoll-18
19
-
9
-

ten unterlassen, kann diese Auslegung durch das Revisionsgericht erfolgen, wenn die erforderlichen Feststellungen getroffen sind
(st. Rspr.; vgl. [X.], Urtei-le
vom 25. September 1975 -
VII ZR 179/73, [X.]Z 65, 107, 112; vom 16. Juni 2010 -
VIII ZR 280/09, NJW-RR 2010, 1310 Rn. 10; vom 18. September 2014
-
I [X.], [X.], 258 Rn. 61; jeweils mwN). Dies ist nach den vorste-hend wiedergegebenen
und für den Vertragsschluss allein maßgeblichen
Erklä-rungen
in ihrer Gesamtheit, namentlich dem Wortlaut und der Gestaltung der Angebotsseite
durch den [X.]n, hier der Fall.
Danach hat der [X.] nur ein einheitliches Angebot zum Verkauf des E-Bikes für 2.600

ee) Ohne Erfolg wendet die Revision dagegen ein, es widerspreche dem Sinn und Zweck der Option "[X.]", wenn vom Käufer verlangt werde, vor Annahme das gesamte Angebot einschließlich der Artikelbeschreibung zu lesen, da dieses Angebotsformat
gerade
besonders schnell Entschlossenen die Möglichkeit einräumen wolle, einen Artikel zum Schnäppchenpreis zu erwerben. Für eine derartige
Sichtweise des Verkehrs besteht jedoch kein Anhalt. Sie [X.] im Streitfall zudem auch angesichts ihres Widerspruchs
zu den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen, insbesondere der in §
133 BGB zum Ausdruck kom-menden Maßgeblichkeit eines -
wie hier -
hinreichend deutlich geäußerten [X.],
unbeachtlich. Das gilt umso mehr, als
der Plattformbetreiber [X.] den
Kaufinteressenten in seinen auch im Berufungsurteil herangezogenen
"Weiteren Informationen zur [X.]-Option"
ausdrücklich
empfiehlt, den "[X.]-Preis"
wie
auch die Versandkosten sowie andere sich eventuell aus der Artikelbeschreibung ergebende zusätzliche Kosten vor Annahme des Angebots zu überprüfen.
ff) Vergeblich macht die Revision weiter geltend, eine Auslegung der ab-gegebenen Erklärung, dass ein Kaufpreis in gefordert sei, verstoße gegen den [X.], wonach die Vertragsparteien im 20
21
-
10
-

Zweifel eine gesetzeskonforme Regelung gewollt hätten und deshalb
diejenige
Auslegung den
Vorzug verdiene, bei der die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts vermieden werde. Denn ein auf 2.600

dann anfallenden höheren Transaktionsgebühren auf eine betrügerische Mani-pulation zu Lasten von [X.]
hinaus und hätte gemäß § 134 BGB die Nichtigkeit einer solchen Preisvereinbarung zur Folge.

Dieser Einwand berührt das genannte Auslegungsergebnis schon des-halb nicht, weil bei der nach §§ 133, 157 BGB vorzunehmenden Auslegung der Preisvereinbarung von deren Wortlaut und deren erkennbarem Sinn und Zweck auszugehen
ist, ohne dass es jedenfalls bei einem danach -
wie im Streitfall -
eindeutigen Auslegungsergebnis noch zusätzlich
darauf ankommt, ob die sich hierbei ergebende Vertragsbestimmung gesetzeskonform ist
(vgl. [X.], Urteile vom
21. Oktober 2014 -
II ZR 84/13, [X.]Z 203, 77 Rn. 15;
vom 21. Januar 1957 -
II ZR 147/56, [X.], 512
unter III).
Darüber hinaus verkennt die [X.], dass das Rechtsverhältnis der Parteien untereinander von ihrem Rechtsverhältnis zum Plattformbetreiber
[X.] unabhängig und abweichenden Regelungen mit der Folge zugänglich ist, dass in dieser Rechtsbeziehung das individuell Vereinbarte gilt, auch wenn es mit den [X.] nicht im
Einklang steht (dazu vorstehend [X.] a; vgl.
ferner [X.], [X.], 241 f.). Letzt-lich
steht auch die erkennbare Akzessorietät des [X.] der An-nahme entgegen, eine zu niedrige Kaufpreisangabe könne die nach der tat-sächlichen Höhe angefallene Transaktionsgebühr beeinflussen oder führe so-gar zu einer (Teil-)Nichtigkeit der Preisvereinbarung und damit des Kaufvertra-ges.
c) D

Angebot hat
-
wie der Senat wegen Unterbleibens
der gebotenen eigenen Auslegung durch das [X.] auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen ebenfalls selbst 22
23
-
11
-

abschließend beurteilen kann -
der Kläger angenommen. Der [X.] durfte zu dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Zugangs der den Vertragsschluss vollendenden Annahmeerklärung des [X.] (vgl. [X.], Urteile vom 5. April 2006 -
VIII ZR 384/04, [X.], 1358 Rn. 12;
vom 12. Oktober 2012 -
V ZR
187/11, NJW-RR
2013, 789 Rn. 32; jeweils
mwN) mangels gegenteiliger [X.] nach seinem Empfängerhorizont davon ausgehen, dass der Kläger durch die vorbehaltlose Betätigung
des
[X.]s
die Annahme seines vorstehend beschriebenen Angebots
uneingeschränkt erklärt hat.
Denn auch bei Benutzung elektronischer Kommunikationsmittel zur Abgabe und zum [X.] gelten die allgemeinen Auslegungsregeln, wonach empfangsbedürftige Willenserklärungen, bei deren Verständnis regelmäßig auch der Verkehrsschutz und der Vertrauensschutz des Erklärungsempfängers maßgeblich ist, so auszulegen sind, wie sie der Empfänger nach [X.] und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste ([X.], Ur-teil vom 16. Oktober 2012 -
X [X.], [X.]Z 195, 126 Rn. 18 f.). Einen das Vertrauen des [X.]n in eine vorbehaltslose Angebotsannahme beseitigen-den Willen, die-schränken, hat der Kläger bei dieser Gelegenheit (noch)
nicht zum Ausdruck gebracht.
2. Der danach aufgrund des wirksam geschlossenen
Kaufvertrages [X.] entstandene, wenn auch vom [X.]n gemäß § 320 Abs. 1 Satz 1 BGB nur Zug um Zug gegen Zahlung eines restlichen Kaufpreises von 2.500

zu erfüllende Anspruch des [X.] auf Übergabe und Übereignung des E-Bikes
(§ 433 Abs. 1 Satz 1 BGB) ist jedoch erloschen
(§ 142 Abs. 1 BGB), weil der Kläger seine auf einen Kaufpreis von 2.h-meerklärung
wirksam wegen eines [X.] angefochten hat (§
119 Abs.
1, § 121 Abs.
1, § 143 Abs. 1, 2 BGB).
Das Berufungsgericht hat zwar die nach seinem Rechtsstandpunkt nicht entscheidungserhebliche Frage [X.]
-
12
-

lassen, ob der Kläger durch die Betätigung des [X.]s
lediglich ein bgegeben hat oder -
wie das Amtsgericht angenommen hat -
abgeben wollte. Dass der Kläger aber nur die neben dem [X.]

f-, hat er nach dem festgestellten und nicht weiter ergänzungsbedürftigen Geschehensablauf alsbald unmissver-ständlich im Sinne einer Anfechtung gegenüber dem [X.]n zum Ausdruck gebracht, so dass der Senat in der Lage ist, hieraus selbst die erforderlichen rechtlichen Schlussfolgerungen zu ziehen.
a) Der Kläger ist, als er den [X.] betätigt hat, einem In-haltsirrtum im Sinne von § 119 Abs. 1 BGB über den von ihm damit angenom-menen [X.] unterlegen. Ein solcher Irrtum setzt ein Auseinan-derfallen von Wille und
Erklärung voraus.
Der Erklärende
muss also, ohne dies zu bemerken, gegenüber dem Erklärungsempfänger aus dessen Sicht etwas anderes zum Ausdruck gebracht haben als das, was er in Wirklichkeit erklären wollte; er hat seine Erklärung zwar so,
wie sie lautet, auch tatsächlich abgeben
wollen, sich aber über die Bedeutung, die dem Erklärten unter den gegebenen Umständen im Rechtsverkehr zukam, geirrt ([X.], Urteil vom 28. April 1991
-
V [X.], WM
1971, 745 unter 5; Beschluss vom 5. Juni 2008 -
V [X.], [X.]Z 177, 62 Rn. 15; jeweils mwN). So verhält es sich auch im [X.].
Bereits in der am Tage des Kaufs mittels
E-Mail geführten Korrespon-denz hat der Kläger den vom [X.]n verlanggelten lassen wollen, sondern sich auf den eingegebenen
und ihm auch in der berufen sowie auch nur diesen kurz darauf bezahlt, um wenig später durch [X.] vom [X.]n seinerseits die Erfüllung des Kaufvertrags nach 25
26
-
13
-

diesen Bedingungen einzufordern. Allein schon ein derartiger
Ablauf lässt mit der erforderlichen
Sicherheit darauf schließen, dass diese Sichtweise bei dem Kläger bereits
vorhanden war, als er kurz zuvor den [X.] betätigt hat, nämlich mit dem Willen, das Kaufangebot des [X.]n lediglich zu dem neben dem Button aufgeführten Preis anzunehmen.
Insoweit kann dahin stehen, ob der Kläger, wie er behauptet hat, das Kaufangebot nicht zu Ende gelesen und deshalb die nach seiner Sicht im "Kleingedruckten"
stehende Erläuterung nicht zur Kenntnis genommen hat, [X.] ob er die
Erläuterung
aus sonstigen Gründen, etwa wegen einer unzulässi-gen Abweichung von den durch [X.] vorgegebenen
Regeln, für unmaßgeblich gehalten hat. Selbst wenn er das Angebot nicht zu Ende gelesen hätte, stünde dies einem Inhaltsirrtum nicht entgegen. Denn auch
derjenige, der ein [X.] ganz oder teilweise ungelesen unterschrieben hat, darf anfechten, wenn er sich -
wie hier -
von dessen Inhalt eine bestimmte, allerdings unrichtige Vor-stellung gemacht hat und dadurch bei Abgabe einer hierauf bezogenen Erklä-rung Erklärungsinhalt und [X.] miteinander nicht im Einklang stehen ([X.], Urteile vom 27. Oktober 1994 -
IX ZR 168/93, [X.], 2274 unter II
2
a; vom 15. Januar 2002 -
XI ZR 98/01, [X.], 436 unter I[X.] a; [X.] vom 30.
Oktober 2013 -
V
ZB 9/13, NJW 2014, 1242 Rn. 8; jeweils mwN).
b) Wegen dieses Irrtums hat der Kläger seine Annahmeerklärung unver-züglich (§ 121 Abs. 1 BGB) und damit rechtzeitig gegenüber dem [X.]n angefochten.
aa) Eine Anfechtungserklärung im Sinne des § 143 Abs. 1 BGB ist jede Willenserklärung, die unzweideutig erkennen lässt, dass das Rechtsgeschäft rückwirkend beseitigt werden soll. Dazu bedarf es nicht des ausdrücklichen [X.] "anfechten". Es kann vielmehr nach den Umständen genü-27
28
29
-
14
-

gen, wenn eine
Verpflichtung, die nach dem objektiven Erklärungswert der
-
gegebenenfalls durch schlüssiges Handeln getätigten -
Willensäußerung übernommen
worden ist,
bestritten
oder
nicht anerkannt
wird
oder wenn ihr sonst widersprochen wird. Erforderlich ist nur, dass sich unzweideutig der Wille ergibt, das Geschäft gerade wegen des [X.] nicht bestehenlassen zu wollen ([X.],
Urteile vom 22.
September 1983 -
VII ZR 43/83, [X.]Z 88, 240, 245; vom 7. Juni 1984 -
IX ZR 66/83, [X.]Z 91, 324, 331 f.; vom 22. [X.] 1995 -
IV ZR 58/94, [X.], 648 unter 1 b; jeweils mwN).
So liegt es
nach dem dargestellten Geschehensablauf auch hier.
bb) Der Kläger hat bereits in der unmittelbar nach Abschluss des [X.] mittels
E-Mail geführten Korrespondenz gegenüber dem
[X.]n zum Ausdruck gebracht, dass er nicht bereit sei, eine Verpflichtung zur Kaufpreis-zahlung
in der vom [X.]n verlangten Höhe
anzuerkennen, und dies in der wenige Tage später erfolgten Zahlung des nach seiner Auffassung geschulde-wiederholt. Dadurch
ist die
von §
121 Abs. 1 BGB geforderte Unverzüglichkeit der Anfechtungserklärung
gewahrt.
cc) Einer Wirksamkeit dieser Anfechtungserklärung steht nicht entgegen, dass der Kläger gleichwohl in erster Linie die Erfüllung des Kaufvertrages durch den [X.]n nach Maßgabe des von ihm angenommenen [X.] begehrt und insoweit von einem (Fort-)Bestand des Vertrages ausgeht. Zwar ist eine Anfechtungserklärung wegen ihres Gestaltungscharakters grundsätzlich bedingungsfeindlich ([X.], Urteil vom 28. September 2006 -
I [X.],
NJW-RR 2007, 1282 Rn. 17 mwN). Gleichwohl wird aber eine Eventualanfech-tung, also eine Anfechtung für den Fall, dass das Rechtsgeschäft nicht den in erster Linie behaupteten Inhalt hat oder nicht ohnehin nichtig ist, allgemein für zulässig gehalten, weil hierin keine Bedingung im Rechtssinne
zu sehen ist. 30
31
-
15
-

Denn streiten die Parteien über die Auslegung eines Rechtsgeschäfts
und
will die eine Partei an den Vertrag nur gebunden sein, wenn er in ihrem Sinne [X.] wird,
und ficht sie anderenfalls das Rechtsgeschäft vorsorglich an, ist die Anfechtungserklärung nicht von einem zukünftigen ungewissen Ereignis ab-hängig gemacht. Vielmehr soll die (unbedingte) Anfechtungserklärung nur für den Fall gelten, dass die Auslegung in einem der Auffassung des [X.] widersprechenden Sinne erfolgt. Nur für diesen Fall will er an den Vertrag nicht gebunden sein. Die Wirkung der Anfechtung ergibt sich dann nämlich aus der künftigen gerichtlichen Klarstellung eines damals nur für die Parteien ungewis-sen, aber objektiv bereits bestehenden Rechtszustandes ([X.], Urteile vom 15.
Mai 1968 -
VIII ZR 29/66, NJW 1968, 2099 unter [X.] mwN; vom 28. Sep-tember 2006 -
I [X.], aaO). So verhält es sich auch im Streitfall.
Dr. Milger
Dr. Achilles
Dr. Fetzer

Dr. Bünger
Dr. Bußmann

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.05.2015 -
419 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 10.02.2016 -
22 [X.]/15 -

Meta

VIII ZR 59/16

15.02.2017

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.02.2017, Az. VIII ZR 59/16 (REWIS RS 2017, 15595)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 15595

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Verkaufsaktion auf der eBay-Internetplattform: Auslegung der Erklärung der Teilnehmer; Vorliegen einer Anfechtungserklärung


3 O 131/22 (Landgericht Bonn)


8 O 321/20 (Landgericht Düsseldorf)


VIII ZR 90/14 (Bundesgerichtshof)

Vertragsschluss via eBay: Auslegung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versteigerungsplattform zur vorzeitigen Angebotsbeendigung; Anwendbarkeit des Rechts …


VIII ZR 90/14 (Bundesgerichtshof)


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