Bundespatentgericht, Beschluss vom 06.04.2016, Az. 29 W (pat) 510/12

29. Senat | REWIS RS 2016, 13528

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Tv.de" – zur Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses - keine Hinweise des Senats zur Änderung der materiell-rechtlichen Grundlagen der Entscheidung – keine richterlichen Hinweise zur Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses - keine Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2009 062 943.9

hat der 29. Senat ([X.]) des [X.] im schriftlichen Verfahren am 6. April 2016 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.], der Richterin [X.] und des Richters am Landgericht Dr. von Hartz

beschlossen:

Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Das Wortzeichen

[X.].de

2

ist am 23. Oktober 2009 zur Eintragung als Marke in das beim [X.] ([X.]) geführte Register für Dienstleistungen der Klassen 35, 38 und 41 angemeldet worden.

3

Zunächst hatte der Anmelder nachfolgend wiedergegebenes Verzeichnis zur Grundlage seiner Anmeldung gemacht.

4

Klasse 35:

5

Präsentation von Waren und Dienstleistungen in Großmärkten, Supermärkten, Lebensmitteleinzelhandelsgesellschaften, Warenhäusern und im [X.]; Betrieb von Großmärkten, Supermärkten, [X.], Warenhäusern und im [X.], nämlich Vermittlung und Abschluss von Verträgen über den An- und Verkauf von Waren sowie über dıe Inanspruchnahme von Dienstleistungen: Aktualisierung und Pflege von Daten in Computerdatenbanken; Aktualisierung von Werbematerial; Arbeitnehmerüberlassung auf Zeit; Aufstellung von Kosten-Preisanalysen; Auskünfte in Geschäftsangelegenheiten; Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen; Beratung in Fragen der Geschäftsführung; Beratungsdienste ın Fragen der Geschäftsführung, [X.] für Dritte [Erwerb von Waren und Dienstleistungen für andere Unternehmen]; Betrieb einer Im- und Exportagentur; betriebswirtschaftliche Beratung; Buchführung; Buchprüfung; Büroarbeiten; Dateienverwaltung mittels Computer; Dienstleistungen des Einzelhandels über das [X.] in den Bereichen: Chemische Erzeugnisse, Anstrichmittel, [X.], Kosmetikwaren und Haushaltswaren, Brennstoffe und Treibstoffe, Waren des Gesundheitssektors, Maschinen, Werkzeuge und Metallwaren, Bauartikel, [X.] und Gartenartikel, Hobbybedarf und Bastelbedarf, Elektrowaren und Elektronikwaren, Tonträger und Datenträger, sanitäre Anlagen, Fahrzeuge und Fahrzeugzubehör, Feuerwerkskörper, Uhren und Schmuckwaren, Musikinstrumente, Druckereierzeugnisse, Papierwaren und Schreibwaren, Büroartikel, Täschnerwaren und Sattlereiwaren, Einrichtungswaren und Dekorationswaren, Zelte, Planen, Bekleidungsartikel, Schuhe und Textilwaren, Spielwaren, Sportwaren, Lebensmittel und Getränke, landwirtschaftliche Erzeugnisse, gartenwirtschaftliche Erzeugnisse und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, Tabakwaren und sonstige Genussmittel; Dienstleistungen des Großhandels über das [X.] in den Bereichen: Chemisches Erzeugnisse, Anstrichmittel, [X.], Kosmetikwaren und Haushaltswaren, Brennstoffe und Treibstoffe, Waren des Gesundheitssektors, Maschinen, Werkzeuge und Metallwaren, Bauartikel, [X.] und Gartenartikel, Hobbybedarf und Bastelbedarf, Elektrowaren und Elektronikwaren, Tonträger und Datenträger, sanitäre Anlagen, Fahrzeuge und Fahrzeugzubehör, Feuerwerkskörper, Uhren und Schmuckwaren, Musikinstrumente, Druckereierzeugnisse, Papierwaren und Schreibwaren, Büroartikel, Täschnerwaren und Sattlerwaren, Einrichtungswaren und Dekorationswaren, Zelte, Planen, Bekleidungsartikel, Schuhe und Textilwaren, Spielwaren, Sportwaren, Lebensmittel und Getränke, landwirtschaftliche Erzeugnisse, gartenwirtschaftliche Erzeugnisse und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, Tabakwaren und sonstige Genussmittel; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Dienstleistungen eines Bauträgers, nämlich organisatorische Vorbereitung von Bauvorhaben; Dienstleistungen eines Steuerberaters, nämlich Erstellung von Steuererklärungen; Dienstleistungen eines Wirtschaftsprüfers; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen im [X.]; Durchführung von Unternehmensverlagerungen; Durchführung von Transkriptionen; Einzelhandelsdienstleistungen in den Bereichen: Chemische Erzeugnisse, Anstrichmittel, [X.], Kosmetikwaren und Haushaltswaren, Brennstoffe und Treibstoffe, Waren des Gesundheitssektors, Maschinen, Werkzeuge und Metallwaren, Bauartikel, [X.] und Gartenartikel, Hobbybedarf und Bastelbedarf, Elektrowaren und Elektronikwaren, Tonträger und Datenträger, sanitäre Anlagen, Fahrzeuge und Fahrzeugzubehör, Feuerwerkskörper, Uhren und Schmuckwaren, Musikinstrumente, Druckereierzeugnisse, Papierwaren und Schreibwaren, Büroartikel, Täschnerwaren und Sattlerwaren, Einrichtungswaren und Dekorationswaren, Zelte, Planen, Bekleidungsartikel, Schuhe und Textilwaren, Spielwaren, Sportwaren, Lebensmittel und Getränke, landwirtschaftliche Erzeugnisse, gartenwirtschaftliche Erzeugnisse und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, Tabakwaren und sonstige Genussmittel; Einzelhandelsdienstleistungen mittels Teleshopping-Sendungen in den Bereichen: Chemische Erzeugnisse, Anstrichmittel, [X.], Kosmetik- und Haushaltswaren, Brenn- und Treibstoffe, Waren des Gesundheitssektors, Maschinen, Werkzeuge und Metallwaren, Bau-, Heimwerker und Gartenartikel, Hobby- und Bastelbedarf, Elektro- und Elektronikwaren, Ton- und Datenträger, sanitäre Anlagen, Fahrzeuge und Fahrzeugzubehör, Feuerwerkskörper, Uhren und Schmuckwaren, Musikinstrumente, Druckereierzeugnisse, Papier- und Schreibwaren, Büroartikel, Täschner- und Sattlerwaren, Einrichtungs- und Dekorationswaren, Zelte, Planen, Bekleidungsartikel, Schuhe und Textilwaren, Spielwaren, Sportwaren, Lebensmittel und Getränke, land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, Tabakwaren und sonstige Genussmittel; Einzelhandelsdienstleistungen mittels Teleshopping-Sendungen in den Bereichen: Chemische Erzeugnisse, Anstrichmittel, [X.], Kosmetikwaren und Haushaltswaren, Brennstoffe und Treibstoffe, Waren des Gesundheitssektors, Maschinen, Werkzeuge und Metallwaren, Bauartikel, [X.] und Gartenartikel, Hobbybedarf und Bastelbedarf, Elektrowaren und Elektronikwaren, Tonträger und Datenträger, sanitäre Anlagen, Fahrzeuge und Fahrzeugzubehör, Feuerwerkskörper, Uhren und Schmuckwaren, Musikinstrumente, Druckereierzeugnisse, Papierwaren und Schreibwaren, Büroartikel, Täschnerwaren und Sattlerwaren, Einrichtungswaren und Dekorationswaren, Zelte, Planen, Bekleidungsartikel, Schuhe und Textilwaren, Spielwaren, Sportwaren, Lebensmittel und Getränke, landwirtschaftliche Erzeugnisse, gartenwirtschaftliche Erzeugnisse und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, Tabakwaren und sonstige Genussmittel; Entwicklung von Nutzungskonzepten für Immobilien in betriebswirtschaftlicher Hinsicht (Facility management); Ermittlungen in Geschäftsangelegenheiten; Erstellen von Statistiken; Erstellung von Abrechnungen (Büroarbeiten); Erstellung von betriebswirtschaftlichen Gutachten; Erstellung von [X.]; Erstellung von Rechnungsauszügen; Erstellung von Steuererklärungen; Erstellung von Wirtschaftsprognosen; Erteilung von Auskünften (Information) und Beratung für Verbraucher in Handels- und Geschäftsangelegenheiten [Verbraucherberatung]; Erteilung von Auskünften in Handels- und Geschäftsangelegenheiten; Fakturierung; Fernsehwerbung; Geschäftsführung für darstellende Künstler; Geschäftsführung für Dritte; Geschäftsführung von Hotels im Auftrag Dritter; Großhandelsdienstleistungen in den Bereichen: Chemische Erzeugnisse, Anstrichmittel, [X.], Kosmetikwaren und Haushaltswaren, Brennstoffe und Treibstoffe, Waren des Gesundheitssektors, Maschinen, Werkzeuge und Metallwaren, Bauartikel, [X.] und Gartenartikel, Hobbybedarf und Bastelbedarf Elektrowaren und Elektronikwaren, Tonträger und Datenträger, sanitäre Anlagen, Fahrzeuge und Fahrzeugzubehör, Feuerwerkskörper, Uhren und Schmuckwaren, Musikinstrumente, Druckereierzeugnisse, Papierwaren und Schreibwaren, Büroartikel, Täschnerwaren und Sattlerwaren, Einrichtungswaren und Dekorationswaren, Zelte, Planen, Bekleidungsartikel, Schuhe und Textilwaren, Spielwaren, Sportwaren, Lebensmittel und Getränke, landwirtschaftliche Erzeugnisse, gartenwirtschaftliche Erzeugnisse und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, Tabakwaren und sonstige Genussmittel; heliografische Vervielfältigungsarbeiten; Herausgabe von Werbetexten; Hilfe bei der Führung von gewerblichen oder Handelsbetrieben; Informationen in Geschäftsangelegenheiten; kommerzielle Verwaltung der Lizenzierung von Waren und Dienstleistungen für Dritte; Kundengewinnung und -pflege durch Versandwerbung (Mailing); Layoutgestaltung für Werbezwecke; Lohn- und Gehaltsabrechnung; Mannequindienste für Werbe- und Verkaufsfördernde Zwecke; Marketing [Absatzforschung]; Marktforschung; Meinungsforschung; Nachforschung in [X.] [für Dritte]; Nachforschungen in Geschäftsangelegenheiten; Öffentlichkeitsarbeit [Public Relations]; Online- oder Katalogversandhandelsdienstleistungen im Bereich: Chemische Erzeugnisse, Anstrichmittel, [X.], Kosmetikwaren und Haushaltswaren, Brennstoffe und Treibstoffe, Waren des Gesundheitssektors, Maschinen, Werkzeuge und Metallwaren, Bauartikel, [X.] und Gartenartikel, Hobbybedarf und Bastelbedarf, Elektrowaren und Elektronikwaren, Tonträger und Datenträger, sanitäre Anlagen, Fahrzeuge und Fahrzeugzubehör, Feuerwerkskörper, Uhren und Schmuckwaren, Musikinstrumente, Druckereierzeugnisse, Papierwaren und Schreibwaren, Büroartikel, Täschnerwaren und Sattlerwaren, Einrichtungswaren und Dekorationswaren, Zelte, Planen, Bekleidungsartikel, Schuhe und Textilwaren, Spielwaren, Sportwaren, Lebensmittel und Getränke, landwirtschaftliche Erzeugnisse, gartenwirtschaftliche Erzeugnisse und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, Tabakwaren und sonstige Genussmittel; Online- oder Katalogversandhandelsdienstleistungen in den Bereichen: Chemische Erzeugnisse, Anstrichmittel, [X.], Kosmetikwaren und Haushaltswaren, Brennstoffe und Treibstoffe, Waren des Gesundheitssektors, Maschinen, Werkzeuge und Metallwaren, Bauartikel, [X.] und Gartenartikel, Hobbybedarf und Bastelbedarf, Elektrowaren und Elektronikwaren, Tonträger und Datenträger, sanitäre Anlagen, Fahrzeuge und Fahrzeugzubehör, Feuerwerkskörper, Uhren und Schmuckwaren, Musikinstrumente, Druckereierzeugnisse, Papierwaren und Schreibwaren, Büroartikel, Täschnerwaren und Sattlerwaren, Einrichtungswaren und Dekorationswaren, Zelte, Planen, Bekleidungsartikel, Schuhe und Textilwaren, Spielwaren, Sportwaren, Lebensmittel und Getränke, landwirtschaftliche Erzeugnisse, gartenwirtschaftliche Erzeugnisse und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, Tabakwaren und sonstige Genussmittel; Online-Werbung in einem Computernetzwerk; Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen; Organisation und Veranstaltung von Modeschauen für werbe- und verkaufsfördernde Zwecke; Organisation von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke; Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten; organisatorische Beratung; organisatorisches Projektmanagement im EDV-Bereich; Outsourcing-Dienste [Hilfe bei Geschäftsangelegenheiten]; Personal-, Stellenvermittlung; Personalanwerbung; Personalauswahl mit Hilfe von psychologischen Eignungstests; Personalleasing; Personalmanagementberatung; Plakatanschlagwerbung; Planung und Überwachung von [X.] in organisatorischer Hinsicht; Planung von Werbemaßnahmen; Planungen [Hilfe] bei der Geschäftsführung; Präsentation von Firmen im [X.] und anderen Medien; Präsentation von Waren in [X.] für den Einzelhandel; Preisvergleichsdienste; Produktion von Werbefilmen; Publikation von Druckerzeugnissen (auch in elektronischer Form) für Werbezwecke; Publikation von [X.]; Rundfunkwerbung; Sammeln und Zusammenstellen von themenbezogenen Presseartikeln; Schätzung von ungeschlagenem Holz; Schätzungen auf dem Gebiet der Wolle; Schaufensterdekoration; Schreibdienste [Textverarbeitung]; Schreibmaschinenarbeiten; Sekretariatsdienstleistungen; Sponsorensuche; Sponsoring in Form von Werbung; Stenografiearbeiten; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Telefonantwortdienst für abwesende Teilnehmer; Telefonkostenabrechnung; Überlassung von Zeitarbeitskräften; Unternehmensverwaltung; Veranstaltung von Messen zu gewerblichen oder zu Werbezwecken; Verbraucherberatung; Verbreitung von Werbeanzeigen; Verfassen von Werbetexten; Verkaufsförderung [Sales promotion] [für Dritte]; Vermietung von Büromaschinen und -geräten; Vermietung von Fotokopiermaschinen; Vermietung von Verkaufsautomaten; Vermietung von Verkaufsständen; Vermietung von Werbeflächen; Vermietung von Werbeflächen im [X.]; Vermietung von Werbematerial; Vermietung von Werbezeit in [X.]; Vermittlung von Abonnements für Telekommunikationsdienste für Dritte; Vermittlung von Adressen zu Werbezwecken; Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten, auch über das [X.]; Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte, auch im Rahmen von e-commerce; Vermittlung von Mobilfunkverträgen für Dritte; Vermittlung von Verträgen für Dritte, über den An- und Verkauf von Waren; Vermittlung von Verträgen für Dritte, über die Erbringung von Dienstleistungen; Vermittlung von Verträgen mit Stromlieferanten; Vermittlung von Werbeverträgen für Dritte; Vermittlung von Zeitarbeitskräften; Vermittlung von Zeitungsabonnements [für Dritte]; Versandwerbung; Verteilung von Warenproben zu Werbezwecken; Verteilung von Werbematerial [Flugblätter, Prospekte, Drucksachen, Warenproben]; Verteilung von Werbemitteln; Vervielfältigung von Dokumenten; verwaltungstechnische Bearbeitung von Bestellungen; Vorführung von Waren für Werbezwecke; Waren- und Dienstleistungspräsentationen; Werbung; Werbung durch Werbeschriften; Werbung im [X.] für Dritte; Wertermittlungen in Geschäftsangelegenheiten; Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken; Zusammenstellung von Waren für Dritte zu Präsentations- und Verkaufszwecken;

6

Klasse 38:

7

Präsentation von Waren und Dienstleistungen in Großmärkten, Supermärkten, [X.], Warenhäusern und im [X.]; Betrieb von Großmärkten, Supermärkten, [X.], Warenhäusern und im [X.], nämlich Vermittlung und Abschluss von Verträgen über den An- und Verkauf von Waren sowie über die Inanspruchnahme von Dienstleistungen: Auskünfte über Telekommunikation; Ausstrahlung von Fernsehprogrammen; [X.]; Ausstrahlung von Rundfunk- und Hörfunksendungen; Ausstrahlung von Teleshoppingsendungen; Bereitstellen des Zugriffs auf ein weltweites Computernetzwerk; Bereitstellen von Telekommunikationsverbindungen zu einem weltweiten Computernetzwerk; Bereitstellung des Zugriffs auf Computerprogramme in Datennetzen; Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im [X.]; Bereitstellung von [X.]-[X.]; Bereitstellung von Telekommunikationskanälen für Teleshopping-Dienste; Dienste von Presseagenturen; Durchführung von Videokonferenzen; E-Mail-Dienste; Einstellen von Webseiten in das [X.] für Dritte; elektronische Anzeigenvermittlung [Telekommunikation]; elektronische Nachrichtenübermittlung; elektronischer Austausch von Nachrichten mittels Chatlines, [X.] und [X.]foren; Fernschreibdienste; Funkdienste; Kommunikation durch faseroptische Netzwerke; Kommunikationsdienste mittels Computerterminals; Kommunikationsdienste mittels Telefon; Leitungs-, [X.] und Verbindungsdienstleistungen für die Telekommunikation; Mobiltelefondienste; Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer; Personenrufdienste [Rundfunk, Telefon oder mit anderen Mitteln elektronischer Kommunikation]; Satellitenübertragung; Sprachübermittlungsdienste (Sprachmitteilungsdienste); Telefaxdienste; Telefondienste; Telefonvermittlung; Telegrafiedienste; Telegrafieren; Telegrammdienst [Depeschen]; Telegrammübermittlung; Telekommunikation; Telekommunikation mittels Plattformen und Portalen im [X.]; Telekonferenzdienstleistungen; Teletext-Dienste; Übermittlung von Nachrichten; Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation; Vermietung von Faxgeräten; Vermietung von Geräten zur Nachrichtenübertragung; Vermietung von Modems; Vermietung von Telefonen; Vermietung von Telekommunikationsgeräten; Vermietung von Zugriffszeit auf globale Computernetzwerke; Verschaffen des Zugriffs zu Datenbanken; Weiterleiten von Nachrichten aller Art an [X.]-Adressen (Web-Messaging);

8

Klasse 41:

9

Präsentation Waren und Dienstleistungen in Großmärkten, Supermärkten, [X.], Warenhäuser und im [X.]; Betrieb von Großmärkten, Supermärkten, [X.], Warenhäusern und im [X.], nämlich Vermittlung und Abschluss von Verträgen über den An- und Verkauf von Waren sowie über die Inanspruchnahme von Dienstleistungen: Anfertigung von Übersetzungen; Aufzeichnung von Videobändern; Aus- und Fortbildungs- sowie Erziehungsberatung; Auskünfte über Freizeitaktivitäten; Auskünfte über Veranstaltungen [Unterhaltung]; Bereitstellen von elektronischen Publikationen, nicht herunterladbar; Bereitstellen von Karaokeeinrichtungen; Berufsberatung; Betrieb einer Diskothek; Betrieb einer Modellagentur für Künstler; Betrieb eines Clubs [Unterhaltung oder Unterricht]; Betrieb eines Bücherbusses; Betrieb eines Internats; Betrieb eines Spielcasinos; Betrieb von Museen [Darbietung, Ausstellungen]; Betrieb von Nachtklubs; Betrieb von Spielhallen; Betrieb von Sportanlagen; Betrieb von Tonstudios; Betrieb von Vergnügungsparks; Betrieb von zoologischen Gärten; Betrieb von Feriencamps [Unterhaltung]; Betrieb von [X.]; Betrieb von Golfplätzen; Betrieb von Kindergärten [Erziehung]; Betrieb von Sportcamps; Betrieb von Varietétheatern; Bücherverleih [Leihbücherei]; Coaching; Demonstrationsunterricht in praktischen Übungen; Desktop-Publishing [Erstellen von Publikationen mit dem Computer]; Dienste von Unterhaltungskünstlern; Dienstleistungen bezüglich Freizeitgestaltung; Dienstleistungen eines Fitnessstudios; Dienstleistungen eines Ton- und Fernsehstudios; Dienstleistungen eines Verlages, ausgenommen Druckarbeiten; Dienstleistungen eines Zeitungsreporters; digitaler Bilderdienst; Dolmetschen der Gebärdensprache; Durchführung von pädagogischen Prüfungen; Durchführung von Spielen im [X.]; Durchführung von Live-Veranstaltungen; Eintrittskartenvorverkauf [Unterhaltung].

Den ersten Zurückweisungsbeschluss der Markenstelle für Klasse 35 vom 27. Mai 2010 wegen fehlender Unterscheidungskraft und Bestehen eines Freihaltebedürfnisses hatte der [X.] mit Beschluss vom 13. Juli 2011 (29 W (pat) 541/10) aufgehoben und das Verfahren zurückverwiesen. Diesem Beschluss hat der [X.] ein vom Anmelder im dortigen Beschwerdeverfahren mit [X.] vom 6. Juli 2011 eingereichtes, inhaltlich verändertes Dienstleistungsverzeichnis zu Grunde gelegt, welches lautet wie folgt:

Klasse 35:

Aktualisierung und Pflege von Daten in Computerdatenbanken

Aktualisierung von Werbematerial

Arbeitnehmerüberlassung auf Zeit Aufstellung von Kosten-Preisanalysen

Auskünfte in Geschäftsangelegenheiten

Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen

Beratung in Fragen der Geschäftsführung

[X.] für Dritte [Erwerb von

Waren und Dienstleistungen für andere Unternehmen]

Betrieb einer lm- und Exportagentur

betriebswirtschaftliche Beratung

Buchführung

Buchprüfung

Büroarbeiten

Dateienverwaltung mittels Computer

Dienstleistungen eines Bauträgers, nämlich organisatorische Vorbereitung von Bauvorhaben

Dienstleistungen eines Steuerberaters, nämlich Erstellung von Steuererklärungen

Dienstleistungen eines Wirtschaftsprüfers

Durchführung von Auktionen und Versteigerungen im [X.]

Durchführung von Unternehmensverlagerungen

Durchführung von Transkriptionen

Einzelhandelsdienstleistungen in den Bereichen:

Chemische Erzeugnisse, Anstrichmittel, [X.], Kosmetikwaren und Haushaltswaren, Brennstoffe und Treibstoffe, Waren des Gesundheitssektors, Maschinen, Werkzeuge und Metallwaren, Bauartikel, [X.] und Gartenartikel, Hobbybedarf und Bastelbedarf, Elektrowaren und Elektronikwaren, Tonträger und Datenträger, sanitäre Anlagen, Fahrzeuge und Fahrzeugzubehör, Feuerwerkskörper, Uhren und Schmuckwaren, Musikinstrumente, Druckereierzeugnisse, Papierwaren und Schreibwaren, Büroartikel, Täschnerwaren und Sattlerwaren, Einrichtungswaren und Dekorationswaren, Zelte, Planen, Bekleidungsartikel, Schuhe und Textilwaren, Spielwaren, Sportwaren, Lebensmittel und Getränke, landwirtschaftliche Erzeugnisse, gartenwirtschaftliche Erzeugnisse und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, Tabakwaren und sonstige Genussmittel

Entwicklung von Nutzungskonzepten für Immobilien in betriebswirtschaftlicher Hinsicht (Facility management) Ermittlungen in Geschäftsangelegenheiten Erstellen von Statistiken Erstellung von Abrechnungen (Büroarbeiten)

Erstellung von betriebswirtschaftlichen Gutachten

Erstellung von [X.]

Erstellung von Rechnungsauszügen

Erstellung von Steuererklärungen

Erstellung von Wirtschaftsprognosen

Erteilung von Auskünften in Handels- und Geschäftsangelegenheiten

Fakturierung

Geschäftsführung für darstellende Künstler

Geschäftsführung für Dritte

Geschäftsführung von Hotels im Auftrag Dritter

Großhandelsdienstleistungen in den Bereichen:

Chemische Erzeugnisse, Anstrichmittel, [X.], Kosmetikwaren und Haushaltswaren, Brennstoffe und Treibstoffe, Waren des Gesundheitssektors, Maschinen, Werkzeuge und Metallwaren, Bauartikel; [X.] und Gartenartikel, Hobbybedarf und Bastelbedarf, Elektrowaren und Elektronikwaren, Tonträger und Datenträger, sanitäre Anlagen, Fahrzeuge und Fahrzeugzubehör, Feuerwerkskörper, Uhren und Schmuckwaren, Musikinstrumente, Druckereierzeugnisse, Papierwaren und Schreibwaren, Büroartikel, Täschnerwaren und Sattlereiwaren, Einrichtungswaren und Dekorationswaren, Zelte, Planen, Bekleidungsartikel, Schuhe und Textilwaren, Spielwaren, Sportwaren, Lebensmittel und Getränke, landwirtschaftliche Erzeugnisse, gartenwirtschaftliche Erzeugnisse und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, Tabakwaren und sonstige Genussmittel

heliografische Vervielfältigungsarbeiten

Herausgabe von Werbetexten

Hilfe bei der Führung von gewerblichen oder Handelsbetrieben

Informationen in Geschäftsangelegenheiten Kommerzielle Verwaltung der Lizenzierung von Waren und Dienstleistungen für Dritte

Kundengewinnung und -pflege durch Versandwerbung (Mailing)

Layoutgestaltung für Werbezwecke

Lohn- und Gehaltsabrechnung

Mannequindienste für Werbe- und verkaufsfördernde Zwecke

Marketing [Absatzforschung]

Marktforschung

Meinungsforschung

Nachforschung in [X.] [für Dritte]

Nachforschungen in Geschäftsangelegenheiten

Öffentlichkeitsarbeit [Public Relations)

Online- oder Katalogversandhandelsdienstleistungen im Bereich:

Chemische Erzeugnisse, Anstrichmittel, [X.], Kosmetikwaren und Haushaltswaren, Brennstoffe und Treibstoffe, Waren des Gesundheitssektors, Maschinen, Werkzeuge und Metallwaren, Bauartikel, [X.] und Gartenartikel, Hobbybedarf und Bastelbedarf, Elektrowaren und Elektronikwaren, Tonträger und Datenträger, sanitäre Anlagen, Fahrzeuge und Fahrzeugzubehör, Feuerwerkskörper, Uhren und Schmuckwaren, Musikinstrumente, Druckereierzeugnisse, Papierwaren und Schreibwaren, Büroartikel, Täschnerwaren und Sattlereiwaren, Einrichtungswaren und Dekorationswaren, Zelte, Planen, Bekleidungsartikel, Schuhe und Textilwaren, Spielwaren, Sportwaren, Lebensmittel und Getränke, landwirtschaftliche Erzeugnisse, gartenwirtschaftliche Erzeugnisse und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, Tabakwaren und sonstige Genussmittel

Online-Werbung in einem Computernetzwerk

Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen

Organisation und Veranstaltung von Modeschauen für werbe- und verkaufsfördernde Zwecke

Organisation von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke

Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten

organisatorische Beratung

organisatorisches Projektmanagement im EDV-Bereich

Outsourcing-Dienste [Hilfe bei Geschäftsangelegenheiten]

Personal-, Stellenvermittlung

Personalanwerbung Personalauswahl mit Hilfe von psychologischen Eignungstests

Personalleasing

Personalmanagementberatung

Plakatanschlagwerbung

Planung und Überwachung von [X.] in organisatorischer Hinsicht

Planung von Werbemaßnahmen

Präsentation von Firmen im [X.]

Präsentation von Waren in [X.] für den Einzelhandel

Preisvergleichsdienste

Publikation von Druckerzeugnissen (auch in elektronischer Form) für Werbezwecke

Publikation von [X.]

Sammeln und Zusammenstellen von themenbezogenen Presseartikeln

Schätzung von ungeschlagenem Holz

Schätzungen auf dem Gebiet der Wolle

Schaufensterdekoration

Schreibdienste [Textverarbeitung]

Schreibmaschinenarbeiten Sekretariatsdienstleistungen

Sponsorensuche

Sponsoring in Form von Werbung

Stenografiearbeiten

Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken Telefonantwortdienst für abwesende Teilnehmer

Telefonkostenabrechnung Überlassung von Zeitarbeitskräften

Unternehmensberatung

Unternehmensverwaltung Veranstaltung von Messen zu gewerblichen oder zu Werbezwecken

Verbraucherberatung

Verbreitung von Werbeanzeigen

Verfassen von Werbetexten

Verkaufsförderung [Sales promotion] [für Dritte]

Vermietung von Büromaschinen und -geräten

Vermietung von Fotokopiermaschinen

Vermietung von Verkaufsautomaten

Vermietung von Verkaufsständen

Vermietung von Werbeflächen

Vermietung von Werbeflächen im [X.]

Vermietung von Werbematerial

Vermietung von Werbezeit in [X.] Vermittlung von Abonnements für Telekommunikationsdienste für Dritte

Vermittlung von Adressen zu Werbezwecken

Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten, auch über das [X.]

Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte, auch im Rahmen von e-commerce

Vermittlung von Mobilfunkverträgen für Dritte

Vermittlung von Verträgen für Dritte, über den An- und Verkauf von Waren

Vermittlung von Verträgen für Dritte, über die Erbringung von Dienstleistungen

Vermittlung von Verträgen mit Stromlieferanten

Vermittlung von Werbeverträgen für Dritte

Vermittlung von Zeitarbeitskräften

Vermittlung von Zeitungsabonnements [für Dritte]

Versandwerbung

Verteilung von Warenproben zu Werbezwecken

Verteilung von Werbematerial [Flugblätter, Prospekte, Drucksachen, Warenproben]

Verteilung von Werbemitteln

Vervielfältigung) von Dokumenten

Verwaltungstechnische Bearbeitung von Bestellungen Vorführung von Waren für Werbezwecke

Waren- und Dienstleistungspräsentationen

Werbung, insbesondere Werbung durch Werbeschriften und Werbung im [X.] für Dritte;

Wertermittlungen in Geschäftsangelegenheiten

Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken

Zusammenstellung von Waren für Dritte zu Präsentations- und Verkaufszwecken;

Klasse 38:

Auskünfte über Telekommunikation

Bereitstellen des Zugriffs auf ein weltweites Computernetzwerk

Bereitstellen von Telekommunikationsverbindungen zu einem weltweiten Computernetzwerk

Bereitstellung des Zugriffs auf Computerprogramme in Datennetzen Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im [X.]

Bereitstellung von [X.]-[X.]

Bereitstellung von Telekommunikationskanälen für Teleshopping-Dienste

Dienste von Presseagenturen

E-Mail Dienste

Einstellen von Webseiten in das [X.] für Dritte

Elektronische Anzeigenvermittlung [Telekommunikation]

elektronische Nachrichtenübermittlung

elektronischer Austausch von Nachrichten mittels Chatlines, [X.] und [X.]foren

Fernschreibdienste

Funkdienste

Kommunikation durch faseroptische Netzwerke

Kommunikationsdienste mittels Computerterminals

Kommunikationsdienste mittels Telefon

Leitungs-, [X.] und Verbindungsdienstleistungen für die Telekommunikation

Mobiltelefondienste

Personenrufdienste [Rundfunk, Telefon oder mit anderen Mitteln elektronischer Kommunikation]

Satellitenübertragung

Sprachübermittlungsdienste (Sprachmitteilungsdienste)

Telefaxdienste

Telefondienste

Telefonvermittlung

Telegrafiedienste

Telegrafieren

Telegrammdienst [Depeschen]

Telegrammübermittlung

Telekommunikation

Telekommunikation mittels Plattformen und Portalen im [X.]

Telekonferenzdienstleistungen

Teletext-Dienste

Übermittlung von Nachrichten

Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation

Vermietung von Faxgeräten

Vermietung von Geräten zur Nachrichtenübertragung

Vermietung von Modems

Vermietung von Telefonen

Vermietung von Telekommunikationsgeräten

Vermietung von Zugriffszeit auf globale Computernetzwerke

Verschaffen des Zugriffs zu Datenbanken

Weiterleiten von Nachrichten aller Art an [X.]-Adressen (Web-Messaging);

Klasse 41:

Anfertigung von Übersetzungen

Aus- und Fortbildungs- sowie Erziehungsberatung

Auskünfte über Freizeitaktivitäten

Auskünfte über Veranstaltungen [Unterhaltung]

Bereitstellen von elektronischen Publikationen, nicht herunterladbar

Berufsberatung

Betrieb einer Diskothek

Betrieb einer Modellagentur für Künstler

Betrieb eines Clubs [Unterhaltung oder Unterricht]

Betrieb eines Bücherbusses

Betrieb eines [X.]s

Betrieb eines Spielcasinos

Betrieb von Museen [Darbietung, Ausstellungen]

Betrieb von Nachtklubs

Betrieb von Spielhallen

Betrieb von Sportanlagen

Betrieb von Vergnügungsparks

Betrieb von zoologischen Gärten

Betrieb von Feriencamps [Unterhaltung]

Betrieb von [X.]

Betrieb von Golfplätzen

Betrieb von Kindergärten [Erziehung]

Betrieb von Sportcamps

Betrieb von Varietétheatern

Bücherverleih [Leihbücherei]

Coaching

Demonstrationsunterricht in praktischen Übungen

Desktop-Publishing [Erstellen von Publikationen mit dem Computer]

Dienste von Unterhaltungskünstlern

Dienstleistungen bezüglich Freizeitgestaltung

Dienstleistungen eines Fitnessstudios

Dienstleistungen eines Verlages, ausgenommen Druckarbeiten

Dienstleistungen eines Zeitungsreporters

Digitaler Bilderdienst

Dolmetschen der Gebärdensprache

Durchführung von pädagogischen Prüfungen

Durchführung von Spielen im [X.].

Mit Beschluss vom 23. November 2011 hat die Markenstelle die Anmeldung teilweise zurückgewiesen. Sie hat dabei dem Beschluss das ursprünglich angemeldete Verzeichnis zugrunde gelegt, allerdings Zurückweisungen nur im Umfang des eingeschränkten Verzeichnisses – wie im Beschluss 29 W (pat) 541/10 niedergelegt - vorgenommen. [X.] wurden nachfolgende Dienstleistungen:

Klasse 35:

Aktualisierung und Pflege von Daten in Computerdatenbanken; Aktualisierung von Werbematerial; Aufstellung von Kosten-Preisanalysen; Auskünfte in Geschäftsangelegenheiten; Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen; Beratung in Fragen der Geschäftsführung; Beratungsdienste in Fragen der Geschäftsführung; [X.] für Dritte [Erwerb von Waren und Dienstleistungen für andere Unternehmen]; Betrieb einer Im- und Exportagentur; betriebswirtschaftliche Beratung; Büroarbeiten; Dateienverwaltung mittels Computer; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen im [X.]; Einzelhandelsdienstleistungen in den Bereichen: Chemische Erzeugnisse, Anstrichmittel, [X.], Kosmetikwaren und Haushaltswaren, Brennstoffe und Treibstoffe, Waren des Gesundheitssektors, Maschinen, Werkzeuge und Metallwaren, Bauartikel, [X.] und Gartenartikel, Hobbybedarf und Bastelbedarf, Elektrowaren und Elektronikwaren, Tonträger und Datenträger, sanitäre Anlagen, Fahrzeuge und Fahrzeugzubehör, Feuerwerkskörper, Uhren und Schmuckwaren, Musikinstrumente, Druckereierzeugnisse, Papierwaren und Schreibwaren, Büroartikel, Täschnerwaren und Sattlerwaren, Einrichtungswaren und Dekorationswaren, Zelte, Planen, Bekleidungsartikel, Schuhe und Textilwaren, Spielwaren, Sportwaren, Lebensmittel und Getränke, landwirtschaftliche Erzeugnisse, gartenwirtschaftliche Erzeugnisse und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, Tabakwaren und sonstige Genussmittel; Großhandelsdienstleistungen in den Bereichen: Chemische Erzeugnisse, Anstrichmittel, [X.], Kosmetikwaren und Haushaltswaren, Brennstoffe und Treibstoffe, Waren des Gesundheitssektors, Maschinen, Werkzeuge und Metallwaren, Bauartikel, [X.] und Gartenartikel, Hobbybedarf und Bastelbedarf, Elektrowaren und Elektronikwaren, Tonträger und Datenträger, sanitäre Anlagen, Fahrzeuge und Fahrzeugzubehör, Feuerwerkskörper, Uhren und Schmuckwaren, Musikinstrumente, Druckereierzeugnisse, Papierwaren und Schreibwaren, Büroartikel, Täschnerwaren und Sattlerwaren, Einrichtungswaren und Dekorationswaren, Zelte, Planen, Bekleidungsartikel, Schuhe und Textilwaren, Spielwaren, Sportwaren, Lebensmittel und Getränke, landwirtschaftliche Erzeugnisse, gartenwirtschaftliche Erzeugnisse und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, Tabakwaren und sonstige Genussmittel; Herausgabe von Werbetexten; Informationen in Geschäftsangelegenheiten; Kundengewinnung und -pflege durch Versandwerbung (Mailing); Layoutgestaltung für Werbezwecke; Mannequindienste für Werbe- und verkaufsfördernde Zwecke; Marketing [Absatzforschung]; Marktforschung; Meinungsforschung; Nachforschung in [X.] [für Dritte]; Nachforschungen in Geschäftsangelegenheiten; Öffentlichkeitsarbeit [Public Relations]; Online- oder Katalogversandhandelsdienstleistungen im Bereich: Chemische Erzeugnisse, Anstrichmittel, [X.], Kosmetikwaren und Haushaltswaren, Brennstoffe und Treibstoffe, Waren des Gesundheitssektors, Maschinen, Werkzeuge und Metallwaren, Bauartikel, [X.] und Gartenartikel, Hobbybedarf und Bastelbedarf, Elektrowaren und Elektronikwaren, Tonträger und Datenträger, sanitäre Anlagen, Fahrzeuge und Fahrzeugzubehör, Feuerwerkskörper, Uhren und Schmuckwaren, Musikinstrumente, Druckereierzeugnisse, Papierwaren und Schreibwaren, Büroartikel, Täschnerwaren und Sattlerwaren, Einrichtungswaren und Dekorationswaren, Zelte, Planen, Bekleidungsartikel, Schuhe und Textilwaren, Spielwaren, Sportwaren, Lebensmittel und Getränke, landwirtschaftliche Erzeugnisse, gartenwirtschaftliche Erzeugnisse und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, Tabakwaren und sonstige Genussmittel; Online-Werbung in einem Computernetzwerk; Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen; Organisation und Veranstaltung von Modeschauen für werbe- und Verkaufsfördernde Zwecke; Organisation von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke; Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten; organisatorische Beratung; organisatorisches Projektmanagement im EDV-Bereich; Personalanwerbung; Plakatanschlagwerbung; Planung von Werbemaßnahmen; Präsentation von Firmen im [X.]; Präsentation von Waren in [X.] für den Einzelhandel; Preisvergleichsdienste; Publikation von Druckerzeugnissen (auch in elektronischer Form) für Werbezwecke; Publikation von [X.]; Sammeln und Zusammenstellen von themenbezogenen Presseartikeln; Sponsorensuche; Sponsoring in Form von Werbung; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Veranstaltung von Messen zu gewerblichen oder zu Werbezwecken; Verbraucherberatung; Verbreitung von Werbeanzeigen; Verfassen von Werbetexten; Verkaufsförderung [Sales promotion] [für Dritte]; Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten, auch über das [X.]; Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte, auch im Rahmen von e-commerce; Vermittlung von Verträgen für Dritte über den An- und Verkauf von Waren; Vermittlung von Verträgen für Dritte, über die Erbringung von Dienstleistungen; Vermittlung von Werbeverträgen für Dritte; Versandwerbung; Verteilung von Warenproben zu Werbezwecken; Verteilung von Werbematerial [Flugblätter, Prospekte, Drucksachen, Warenproben]; Verteilung von Werbemitteln; verwaltungstechnische Bearbeitung von Bestellungen; Vorführung von Waren für Werbezwecke; Waren- und Dienstleistungspräsentationen; Werbung, insbesondere Werbung durch Werbeschriften und Werbung im [X.] für Dritte; Wertermittlungen in Geschäftsangelegenheiten; Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken; Zusammenstellung von Waren für Dritte zu Präsentations- und Verkaufszwecken;

Klasse 38:

Auskünfte über Telekommunikation; Bereitstellen des Zugriffs auf ein weltweites Computernetzwerk; Bereitstellen von Telekommunikationsverbindungen zu einem weltweiten Computernetzwerk; Bereitstellung des Zugriffs auf Computerprogramme in Datennetzen; Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im [X.]; Bereitstellung von [X.]-[X.]; Bereitstellung von Telekommunikationskanälen für Teleshopping-Dienste; Dienste von Presseagenturen; E-Mail-Dienste; Einstellen von Webseiten in das [X.] für Dritte; elektronische Anzeigenvermittlung [Telekommunikation]; elektronische Nachrichtenübermittlung; elektronischer Austausch von Nachrichten mittels Chatlines, [X.] und [X.]foren; Fernschreibdienste; Funkdienste; Kommunikation durch faseroptische Netzwerke; Kommunikationsdienste mittels Computerterminals; Kommunikationsdienste mittels Telefon; Leitungs-, [X.] und Verbindungsdienstleistungen für die Telekommunikation; Mobiltelefondienste; Personenrufdienste [Rundfunk, Telefon oder mit anderen Mitteln elektronischer Kommunikation]; Satellitenübertragung; Sprachübermittlungsdienste (Sprachmitteilungsdienste); Telefaxdienste; Telefondienste; Telefonvermittlung; Telegrafiedienste; Telegrafieren; Telegrammdienst [Depeschen]; Telegrammübermittlung; Telekommunikation; Telekommunikation mittels Plattformen und Portalen im [X.]; Telekonferenzdienstleistungen; Teletext-Dienste; Übermittlung von Nachrichten; Vermietung von Zugriffszeit auf globale Computernetzwerke; Verschaffen des Zugriffs zu Datenbanken; Weiterleiten von Nachrichten aller Art an [X.]-Adressen (Web-Messaging);

Klasse 41:

Aus- und Fortbildungs- sowie Erziehungsberatung; Auskünfte über Freizeitaktivitäten; Auskünfte über Veranstaltungen [Unterhaltung]; Bereitstellen von elektronischen Publikationen, nicht herunterladbar; Berufsberatung; Coaching; Demonstrationsunterricht in praktischen Übungen; Desktop-Publishing [Erstellen von Publikationen mit dem Computer]; Dienste von Unterhaltungskünstlern; Dienstleistungen bezüglich Freizeitgestaltung; Dienstleistungen eines Verlages, ausgenommen Druckarbeiten; Dienstleistungen eines Zeitungsreporters; digitaler Bilderdienst; Dolmetschen der Gebärdensprache; Durchführung von Spielen im [X.].

Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, dass dem angemeldeten Zeichen die Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.] entgegenstünden. Bei dem angemeldeten Zeichen handele es sich um eine sprachübliche Wortkombination. Diese setze sich zusammen aus der Bezeichnung „[X.]“, welche der angesprochene Verkehr als „Television, Fernsehen“ verstehe, und der [X.]-Länderkennung „.de“ für die [X.]. Das angemeldete Zeichen sei in der Form einer [X.]adresse gebildet und weise auf einen Zugriff auf das Fernsehen über das [X.] und das Angebot von [X.] über das [X.] hin. [X.]-Fernsehen sei üblich geworden; es würden auf diesem Wege alle Arten von Waren, Dienstleistungen und Informationen angeboten. Die Kombination rein beschreibender und üblicher Begriffe ergebe keinen schutzfähigen Gesamtbegriff.

Auf entsprechende Teilungserklärung des Anmelders vom 28.09.2011 wurde die - nicht zurückgewiesene - Dienstleistung „Unternehmensberatung“ am 25.01.2012 wegen einer Teilübertragung von der Anmeldung abgetrennt; die vorgenannte Dienstleistung ist mithin nicht mehr Gegenstand der hiesigen (Stamm)Anmeldung.

Gegen die Teilzurückweisung der Anmeldung richtet sich die Beschwerde des Anmelders.

Das angemeldete Zeichen bestehe, so der Anmelder, aus vier alphabetischen Zeichen, welche in der Mitte durch ein Satzzeichen, nämlich einen Punkt, getrennt seien. Einziger Großbuchstabe sei das „T“, die weiteren drei Zeichen seien Kleinbuchstaben. Die Buchstabenfolge sei ein „geschöpftes Wortkomposit ohne originäre Bedeutung“ ([X.]. 30 d. A.). Eine Originalität könne, so der Beschwerdeführer weiter, dem angemeldeten Zeichen nicht abgesprochen werden. Das Anmeldezeichen „[X.].de“ sei „wahrnehmungsrelevant“ nicht gleichzusetzen mit „TV“ oder „tv“. Es sei dem Verkehr bezogen auf den Anmeldezeitpunkt „völlig unbekannt, ungeläufig und im Übrigen atypisch“ ([X.]. 32 d. A.). Es bestehe kein Grund zur Annahme, das angemeldete Zeichen habe für den angesprochenen [X.] für irgendeine der verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen beschreibenden Charakter. Werde die Buchstabenkombination „TV“ als Zusatz zu Zeichenfolgen verwendet, die als geschäftliche Bezeichnung benutzt würden, nehme der Verkehr an, es handele sich um Äußerungen des Unternehmens. Die Buchstabenkombination „TV“ werde ferner vielfach als herkunftshinweisende Gesamtbezeichnung verwendet.

Im auf die mündliche Verhandlung angeordneten schriftlichen Verfahren teilte der Anmelder mit [X.] vom 10. Januar 2016 mit, dass er – entgegen der auch in der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2015 geäußerten Auffassung des [X.]s – weiterhin von dem beschränkten Dienstleistungsverzeichnis, das so im Beschluss vom 13.07.2011 niedergelegt sei, ausgehe. Darüber hinaus erwäge er, weitere Einschränkungen vorzunehmen, wenn der Beschwerde im Umfang der im [X.] dargelegten – weiteren – Beschränkungen der Erfolg nicht versagt werden könne. Eine weitere Einschränkung erfolge allerdings nur dann, wenn der [X.] die Schutzfähigkeit des Zeichens im Rahmen der nach der Einschränkung verbliebenen Dienstleistungen gewähre und dies in einem rechtlichen Hinweis entsprechend zu erkennen gäbe.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 3. März 2016 wurden dem Anmelder weitere Rechercheunterlagen zur Schutzunfähigkeit der Markenanmeldung übersandt.

Der Anmelder beantragt ([X.]. 42 d. A.),

der Beschluss der Markenabteilung 35 des [X.] Az.: 30 2009 062 943.9/35 vom 23.11. 2011 wird aufgehoben und zur anderweitigen Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen;

hilfsweise,

vor einer anderweitigen Entscheidung einen richterlichen Hinweis zu der unter Ziff. II (dieses [X.]es) erwogenen sachlichen Beschränkung der beanspruchten Dienstleistungen zu erteilen;

hilfshilfsweise,

die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt inhaltlich Bezug genommen.

II.

Die gemäß §§ 66, 64 Abs. 6 S. 1 [X.] zulässige, insbesondere form- und fristgerecht erhobene Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das angemeldete Wortzeichen „[X.].de“ verfügt für die von der Zurückweisung umfassten Dienstleistungen nicht über das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]. Die Markenstelle hat der angemeldeten Bezeichnung daher insoweit zu Recht die Eintragung versagt.

1. Der [X.] legt seiner weiteren  Prüfung das gegenüber der Anmeldung vom 23.10.2009 eingeschränkte Dienstleistungsverzeichnis zugrunde, wie es im – in anderer Besetzung ergangenen – Beschluss vom 13.07.2011 (29 W (pat) 541/10) niedergelegt ist.

a) An seinen ursprünglich geäußerten Bedenken, ob der Anmelder die Beschränkung seines Waren- und [X.] ausweislich der Akten 29 W (pat) 541/10 überhaupt unbedingt erklärt hatte und ob in dem neuen Verzeichnis nicht auch eine unzulässige Erweiterung liegt, hält der [X.] nicht mehr fest.

weiter wirksam eingeschränkt hat. Im [X.] seines Vertreters vom 10.01.2016 „

vorbehaltlosen Einreichung des Waren- und [X.] ist regelmäßig ein Verzicht auf die nicht mehr enthaltenen Waren/Dienstleistungen zu sehen. Die vorstehend zitierten Formulierungen des Anmelders waren jedoch lediglich eine in einen Formulierungsversuch gekleidete Erwägung, jedoch keine vorbehaltlose Einschränkung. Der Anmelder und sein Vertreter waren insoweit in der mündlichen Verhandlung vom 09.12.2015 mehrfach darauf hingewiesen worden, dass eine Einschränkung des Waren- und [X.] zwar in jeder Lage des Verfahrens – auch nach dem Übergang ins schriftliche Verfahren – möglich sei, allerdings unbedingt und vorbehaltlos erfolgen müsse (vgl. [X.], Beschluss vom 24.11.2015, 29 W (pat) 507/12). Demgegenüber hat der Vertreter des Beschwerdeführers die Wirksamkeit der mit [X.] erklärten beabsichtigten „Einschränkung“ erneut davon abhängig gemacht, dass der [X.] sich zuerst abschließend zu seiner Rechtsauffassung bzgl. Der Schutzfähigkeit äußern möge, bevor eine entsprechende endgültige und bindende Verfahrenserklärung abgegeben werde.

c) Der begehrte Hinweis zu den Erfolgsaussichten der vom Anmelder erwogenen mit [X.] vom 10.01.2016 in Aussicht gestellten weiteren Einschränkung des [X.] war nicht zu erteilen. Dies gilt im Übrigen ebenfalls mit dem erneut im [X.] vom 22.03.2016 erbetenen Hinweis zur Rechtsauffassung des [X.]s bezüglich der Schutzfähigkeit.

Die Voraussetzungen des § 82 Abs. 1 S. 1 [X.] i. V. m. § 139 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat der anwaltlich vertretene Anmelder erkennbar einen wesentlichen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt übersehen noch die Rechtslage ersichtlich anders als das Gericht beurteilt (§ 139 Abs. 2 ZPO). Die aus § 139 ZPO folgende Pflicht des Gerichts zur Prozessleitung umfasst keine Hinweise zur Änderung der materiell-rechtlichen Grundlagen der Entscheidung, wie dies bei einem Hinweis zur Einschränkung des Waren- und [X.] der Fall wäre ([X.], 1044 Rn. 18 – [X.]). Sowohl der Anmelder selbst als auch sein anwaltlicher Vertreter waren in der mündlichen Verhandlung anwesend und wurden umfassend über die bereits erteilten schriftlichen Hinweise hinaus auf die vom [X.] vertretene Auffassung eines bestehenden [X.]ses unterrichtet. Die Bestimmung des Artikel 103 Absatz 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens im Übrigen, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern. Aus ihr ergibt sich aber keine Verpflichtung des Gerichts, vor der Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinzuweisen oder allgemein von seinem Frage- und Aufklärungsrecht Gebrauch zu machen ([X.] NJW 1987, 1192; [X.], 246 Rn. 24 – [X.]; [X.], 152, 153 – [X.]; [X.] in [X.]/[X.], a. a. [X.], § 83 Rn. 44). Es war daher nicht Aufgabe des erkennenden Gerichts – über die im Laufe des Verfahrens schriftlich und im Termin mündlich erteilten Hinweise hinaus – den Anmelder im Vorfeld einer „erwogenen“ Einschränkung des [X.] zu beraten und ihm mitzuteilen, welchen Dienstleistungen im Einzelnen ein Schutzrechtshindernis entgegenstehen könnte und welchen nicht.

un fähigkeit der Markenanmeldung handele. Soweit der Anmelder diese Auffassung nicht teilt, kann dieser Umstand allein nicht Grundlage eines wiederholten Hinweises sein. Der erkennende [X.] hat das – auch hierauf erfolgte – Vorbringen des Anmelders zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, aber nicht für durchgreifend erachtet.

2. Der [X.] kann unter Berücksichtigung der Umstände des Falles in der Sache selbst entscheiden (§ 70 Abs. 1, 3 [X.]), da es nicht sachdienlich ist, das Verfahren an das [X.] zurückzuverweisen. Zutreffend hat der Anmelder darauf hingewiesen, dass die Markenstelle das nicht eingeschränkte, ursprüngliche Verzeichnis in ihren Beschluss aufgenommen hat. In der Sache hat die Markenstelle die Anmeldung jedoch lediglich aus dem eingeschränkten Verzeichnis teilweise zurückgewiesen. Da der [X.] von dem eingeschränkten Verzeichnis ausgeht und die Zurückweisungen nur aus diesem vorgenommen wurden, würde eine erneute Befassung des [X.] mit dem Verfahren nur zu einer unnötigen Verzögerung führen.

3. Beschwerdegegenständlich sind nur die Dienstleistungen, die die Markenstelle des [X.] im Tenor ihres Beschlusses vom 23. November 2011 auf Grundlage des eingeschränkten [X.] als nicht schutzfähig zurückgewiesen hat (vgl. oben S. 10 ff. unter I.).

4. Dem angemeldeten Zeichen steht für die verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegen, da es sich bei den beanspruchten Dienstleistungen ausschließlich um solche handelt, die im bzw. über das [X.]fernsehen angeboten oder beworben werden können.

a) Unterscheidungskraft in diesem Sinne ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet ([X.]. 2014, 914 Rn. 23 – Smart Technologies/[X.] [[X.] DAS [X.]]; [X.], 228 Rn. 33 – [X.]/ [X.] [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2014, 872 Rn. 12 – [X.]; GRUR 2013, 731 Rn. 11 – [X.]). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein [X.] begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.], 565 Rn. 12 – smartbook; [X.], 270 Rn. 8 - Link economy; [X.], 778 Rn. 11 – Willkommen im Leben).

Insbesondere ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes – zusammengesetztes – Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. [X.] a. a. [X.] Rn. 13 - [X.]; GRUR 2014, 569 Rn. 11 - [X.]). Eine analysierende Betrachtungsweise ist unzulässig, weil sich aus ihr keine in den Vordergrund drängende, für den Durchschnittsverbraucher ohne weiteres ersichtliche Beschreibung der Waren (oder Dienstleistungen) ergibt ([X.] a. a. [X.] Rn. 24 - smartbook). Allerdings schließt der Grundsatz der Gesamtbetrachtung es nicht aus, dass die einzelnen Markenbestandteile zunächst getrennt geprüft werden ([X.] [X.], 534 Rn. 43 Prana Haus GmbH/[X.] [[X.]]; [X.] in [X.]/[X.], a. a. [X.] § 8 Rn. 186).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft ist die Auffassung der beteiligten inländischen [X.]e, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Dienstleistungen abzustellen ist ([X.] [X.], 411 Rn. 24 - Matratzen Concord AG/[X.] SA [Matratzen Concord/[X.]]; [X.] in [X.]/[X.], a. a. [X.] § 8 Rn. 41). Entscheidend ist, in welchem [X.] die angemeldete Ware oder Dienstleistung Verwendung findet oder Auswirkungen zeigen kann, wobei eine an den objektiven Merkmalen der beanspruchten Waren/Dienstleistungen, nicht an den subjektiven Vorstellungen des Anmelders orientierte Betrachtung angezeigt ist ([X.] in [X.]/[X.], a. a. [X.], § 8 Rn. 40).

Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen im maßgeblichen Zeitpunkt der Anmeldung ([X.] 2015, 1012 Rn. 8 - Nivea-[X.]au; GRUR 2013, 1143 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten) dann keine Unterscheidungskraft, wenn das Zeichenwort eine für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehende Sachaussage darstellt, es sich um ein gebräuchliches Wort der [X.] oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom angesprochenen Publikum stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird oder das Zeichen, sich auf Umstände bezieht, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird ([X.] GRUR 2004, 674 Rn. 86 – [X.] [X.]/[X.] [[X.]]; [X.], a. a. [X.] Rn. 21 – [X.]; a. a. [X.] Rn. 11 – Link economy; a. a. [X.] Rn. 14 – [X.]; [X.], 1100 Rn. 23 – [X.]!; [X.], 850 Rn. 28f. – [X.]). Vorliegend ist ferner zu berücksichtigen, dass es für die Annahme eines Schutzhindernisses ausreichend ist, wenn das Zeichen zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen eine beschreibende Angabe enthält, selbst wenn es sich um eine sprachliche Neuschöpfung handelt ([X.] GRUR 2004, 146 Rn. 32 – [X.][X.] [[X.]]; GRUR 2004, 680 Rn. 38  [X.]/[X.] [[X.]]; [X.] a. a. [X.] Rn. 20 – [X.]).

Setzt sich das angemeldete Zeichen aus mehreren beschreibenden Wörtern zusammen, geht grundsätzlich der beschreibende Charakter als [X.] nicht verloren. Dieser entfällt nur dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der [X.] wegführt ([X.] [X.], 931 Rn. 61ff. – [X.]/[X.] [COLOR EDITION]; GRUR 2004, 674 Rn. 99 – [X.] NV/[X.] [[X.]]; [X.], 1204 – Rn. 18 – [X.]; [X.], 949 Rn. 13 – [X.]). Indiz für eine Eignung zur Unterscheidung können Kürze, eine gewisse Originalität und Prägnanz der Wortfolge sein ([X.] a. a. [X.] Rn. 12 – [X.]).

b) Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt das Anmeldezeichen nicht. Das [X.] bestand auch im Zeitpunkt der Anmeldung (23.10.2009). [X.] hat der Anmelder nicht hinreichend geltend gemacht; hierfür ist auch nichts ersichtlich.

aa) Das angemeldete Zeichen setzt sich - wie üblicherweise [X.]adressen gebildet werden - aus den Buchstaben „[X.]“, einem Punkt und „de“ zusammen.

Den ersten Teil der um Schutz nachsuchenden Zeichenfolge „[X.].de“ versteht der angesprochene Verkehr als Abkürzung für den Begriff „Fernsehen“. Bei „[X.]“ handelt es sich um die Kurzform des [X.] Begriffs „Television“, der seinerseits lange vor dem Anmeldezeitpunkt in die [X.] Eingang gefunden hat und „Fernsehen“ bedeutet ([X.], [X.], 21. Aufl., 2006, Band 9, S. 108). Auch die Abkürzung ist in der [X.] üblich, wie die alltägliche Verwendung der folgenden sachbeschreibenden Begriffspaare verdeutlicht: TV-Auftritt, TV-Duell, TV-Format, TV-Gerät, TV-Kanal, [X.], TV-Moderator, TV-Premiere, TV-Produktion, TV-Programm, [X.], TV-Sender, TV-Serie, [X.], [X.], [X.] (vgl. auch Wortschatz, [X.], Stichwort: „TV“).

Der Einwand des Anmelders, „[X.]“ könne schon deshalb nicht mit „TV“ gleichgesetzt werden, weil nur das „T“ als Versalie geschrieben sei, das „v“ jedoch lediglich als Minuskel, ist unbehelflich. In der geringfügigen Abweichung zwischen einem großem und einem kleinen „v“ sieht der Verkehr keinen betrieblichen Herkunftshinweis, da er den Unterschied in der Schreibweise zwischen dem angemeldeten Zeichen und der Abkürzung für „Television“ häufig nicht erkennen oder wahrnehmen wird ([X.] 2003, 882, 883 – [X.]; [X.] Beschluss vom 24.09.2008 – [X.]; 32 W (pat) 92/96, Beschluss vom 09.10.1996 – [X.]). Die strengen Anforderungen der [X.] an die Klein- und Großschreibung haben sich im Zeichen der Nutzung [X.] Medien gelockert, so dass der angesprochene [X.] – wenn überhaupt – allenfalls von einem Schreibfehler ausgehen wird und deshalb keinen Anlass hat, der Kombination „[X.]“ einen anderen Begriffsinhalt als „Television“ zuzuordnen, da „TV“, „[X.]“ und „tv“ begrifflich und klanglich ohnehin identisch sind. Andere Bedeutungen für die Buchstabenkombination wie „Tarifvertrag“, „Tennisverein“, Top-Level-Domain von [X.] (.tv) oder das Kfz-Kennzeichen der [X.] ([X.]) sind im vorliegenden Zusammenhang angesichts der beanspruchten Dienstleistungen fernliegend.

Der Begriff „Television“ bzw. „Fernsehen“ bezeichnet sowohl das Senden von Fernsehsendungen als auch Institutionen, die senden (wie öffentlich-rechtliche oder private Organisationen) und bezieht sich auf Menschen, die mit dem Medium arbeiten (wie Fernsehmoderator oder Fernsehdarsteller) und die einen Beitrag dazu leisten, dass ein Fernsehformat entwickelt, eine Fernsehsendung produziert und ausgestrahlt wird (vgl. [X.], a. a. [X.], S. 111). Dabei kann die technische Ausgestaltung, durch welches Medium eine Sendung der Öffentlichkeit wahrnehmbar gemacht wird, vielfältig sein (Fernsehkamera, Fernsehsender, [X.], Fernsehempfänger (TV-Gerät)). Nicht nur die klassische Fernsehsendung ist damit umfasst, sondern auch andere Formen wie das [X.]fernsehen, insbesondere auch das [X.]-Streaming. Aber auch die Möglichkeit über das [X.]-(Fernsehen) Produkte zu erwerben, ist allgemein bekannt (Verkaufssender; TV-[X.]-Shop). Es gibt unterschiedliche Fernsehsender, wie Nachrichtensender ([X.]; [X.]; [X.]) oder spezielle ([X.]. Diese zeichnen sich dadurch aus, dass sie sich auf bestimmte Zielgruppen (Kinder, Erwachsene, Musikinteressierte, Sportbegeisterte etc.) spezialisiert haben, um spezifische Waren und Dienstleistungen gegenüber diesen Konsumenten zu bewerben und anzubieten, wie [X.] („fashion.tv“), Sportsender („[X.]“), Musiksender ([X.]) oder Einkaufen/Mehrwertdienste („[X.]“; „[X.]“).

Den Bestandteil „.de“ des angemeldeten Zeichens versteht der angesprochene [X.] ersichtlich als [X.] Kennung einer [X.]adresse. Die Anfügung eines Punktes und der Buchstabenkombination „de“ ist typisch für deren Bildung ([X.], Beschluss vom 22.05.2012, 29 W (pat) 2/12 - bueroservice24.de). Der Verkehr sieht in Top-Level-Domains ebenso wie in weiteren Bestandteilen höherer Ordnung (beispielsweise „[X.]“) allein eine technisch funktionale Bedeutung. Der Gesamteindruck einer als Domain ausgestalteten Marke wird daher regelmäßig durch die sogenannte [X.] bestimmt und nicht durch Domänen höherer Ordnung (vgl. [X.], 1040 Rn. 42 - pjur/pure; GRUR 2005, 262, 263 - soco.de; [X.], 262, 263 combit/kompit.de; [X.] GRUR-RR 2003, 40, 41 - [X.]; [X.], 100, 102 - [X.] (Revision vom [X.] nicht angenommen)). Die aus der Einmaligkeit der Registrierung resultierende technische Adressfunktion eines Domain-Namens gibt keinen Aufschluss über dessen Eintragungsfähigkeit ([X.], Beschluss vom 12.12.2013, [X.]/13 - P[X.]OS.COM; [X.], Beschluss vom 14.10.2014, 27 W (pat) 501/14 - dirndl.com; Beschluss vom 22.05.2012, 29 W (pat) 2/12 - bueroservice24.de; [X.], Urteil vom 14.05.2013, [X.]/12 - [X.]; [X.] in [X.]/[X.], a. a. [X.], § 8 Rn. 173). Ein Verkehrsverständnis von „de“ im vorstehenden Sinne bestand ebenfalls bereits im Zeitpunkt der Anmeldung (vgl. [X.], Beschluss vom 19.10.2005, 32 W (pat) 230/03 - wetter.de).

In seiner Gesamtbedeutung werden die von den angemeldeten Dienstleistungen angesprochenen [X.]e das Anmeldezeichen „[X.].de“ gerade aufgrund der üblichen Bildung des Gesamtzeichens mit Top- und [X.] als [X.]adresse erkennen (vgl. [X.] [X.], 1055 Rn. 28 – airdsl). Hierbei wird eine Verbindung beschreibender [X.]n als [X.] mit den üblichen regionalen oder organisatorischen Zuordnungskriterien wie z. B. „.de“ als nicht unterscheidungskräftig bewertet. Der Verkehr geht nämlich davon aus, unter solchen Domainnamen lediglich Informationen zu einem beschreibenden Begriff zu erhalten (vgl. [X.] [X.], 1055 Rn. [X.]; [X.] GRUR Int. 2008, 330 Rn. 37, 44 – suchen.de; [X.] 14.05.2013,

Bei dem [X.] „[X.]“ für Television handelt es sich um einen überragend bekannten Begriff, welchen der angesprochene Verkehr aufgrund der Vielfältigkeit des vermittelten Waren- und Dienstleistungsangebots über das [X.]fernsehen nur beschreibend versteht. Aufgrund des sehr allgemein gefassten Begriffs „Fernsehen“ fallen hierunter eine Fülle an Waren und Dienstleistungen für Konsumenten aller Art. Aus der Kombination der einzelnen Wortbestandteile „[X.]“ und „.de“ ist daher in naheliegender Weise die Sachaussage zu entnehmen, dass es sich um irgendwelche in der [X.] erhältlichen und verfügbaren Dienstleistungen mit und um das [X.]fernsehen handelt (vgl. für den Begriff „Schmutz“: [X.], Beschluss vom 22.02.2012, 29 W (pat) 545/10 – schmutz.de). Eine Mehrdeutigkeit, die schutzbegründend wäre, ergibt sich daraus nicht (vgl. [X.], 1204 Rn. 15 – [X.]; a. a. [X.], Rn. 18 – [X.]). Denn an Unterscheidungskraft fehlt es bereits dann, wenn – wie vorliegend – eine von mehreren Bedeutungen des Zeichens für die angemeldeten Dienstleistungen beschreibend ist (vgl. [X.] GRUR 2004, 146 Rn. 32 – [X.]/[X.] [[X.]]; GRUR 2004, 680 Rn. 38 – [X.]/[X.] [[X.]]; [X.], a. a. [X.], Rn. 20 – [X.]). Auf die von dem Anmelder aufgeworfenen Fragen des Schutzes des [X.] als Titel oder geschäftliche Bezeichnung kommt es nicht an. Vorliegend steht nur die Frage nach der Schutzfähigkeit als Wortmarke zur Entscheidung an.

Schließlich ergibt sich aus den von dem Anmelder angeführten Zeichen zur Bezeichnung von [X.]fernsehportalen nichts anderes. Der angesprochene Verkehr geht gerade nicht davon aus, dass es sich um eine „Vielzahl herkunftshinweisender Gesamtbezeichnungen“ handelt. Denn das Anmeldezeichen enthält neben der Sachaussage keinen zusätzlichen betrieblichen Herkunftshinweis wie z. B. „[X.]“, „[X.]“ oder „n-tv“.

bb) Einen – wie vorstehend wiedergegebenen – im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt ordnen sowohl die Endverbraucher wie auch der Fachverkehr dem Anmeldezeichen für die beanspruchten Dienstleistungen zu. Von einem Teil der verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen der Klasse 35, insbesondere soweit letztere die Einzelhandelsdienstleistungen betreffen, werden die allgemeinen [X.]e angesprochen. Ein weiterer Teil der beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 35 ist an die in den jeweiligen Geschäftsbereichen tätigen Gewerbetreibenden und an Unternehmensinhaber und Angehörige der unternehmerischen Führungsebene gerichtet. Gleiches gilt für die weiteren beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 38 und 41. Lediglich einzelne Dienstleistungen dieser Klassen (z. B. E-Mail Dienste, Mobilfunkdienste, Berufsberatung, Coaching) werden vom Endverbraucher nachgefragt.

cc) Für die beanspruchten Dienstleistungen – im Einzelnen – gilt Folgendes:

(1) In Bezug auf die in Klasse 35 enthaltenen „

Neben eigenständigen TV-Sendern, die ab ca. 1995 ihre Produkte und Dienstleistungen meist 24 Stunden am Tag anboten, gab es bei den inländischen Privatsendern, insbesondere [X.] und [X.] bereits seit Anfang der 1990er Jahre [X.], die werktäglich unmittelbar vor beliebten Sendungen wie [X.] ausgestrahlt wurden. Über die [X.]fernsehsender [X.]hse24.de, [X.]1-2-3.tv, [X.]channel21.de, [X.]pearl.tv oder [X.]qvc.de u. a. m. (vgl. [X.]: [X.]) werden seit Anfang des 21. Jahrhunderts unter den Überschriften „Mode, Kosmetik, Schmuck & Uhren, [X.], [X.], Basteln & Münzen, Wohnen & Ambiente, Kochen & Genießen und Technik etc.“ vielfältige den beanspruchten Waren entsprechende Produkte im Rahmen des sog. Teleshopping vertrieben. Unter anderem werden auch Werkzeuge, Bauartikel, Gartenartikel, Elektronikwaren, Schreibwaren, Uhren, Schmuck Bekleidungsartikel, Lebensmittel, Getränke und Genussmittel (wie Pralinen), Putzmittel, Dekorationsartikel etc. über das [X.]fernsehen zum Kauf angeboten.

- Auktionen, [X.]liveauktionen.tv; [X.]1-2-3.tv, für Fahrzeuge, Schmuck, Werkezuge

- [X.], [X.]tectime.tv, für technisches Wissen und Elektronikwaren

- [X.], [X.]pearl.tv, für Technik

- [X.], [X.]mediasparmobil.tv, für Technik, Mobilfunk, Strom & Gas, [X.], [X.], Kochen & Genießen u. a. m.

- [X.], [X.]juwelo.de, für Schmuck

- [X.], [X.]mediashop.tv, für Küche, Haushalt, Fitness, Beauty, Freizeit, Musik

- meinTVshop, [X.]meintvshop.de, für Küchengeräte, Fitness, Bettwaren

- [X.], [X.]channel21.de, hat die Rubriken Marken: Schmuck & Uhren, Mode, Beauty, Gesundheit, Haushalt & Mehr, Kochen & Genießen

- [X.], http://[X.]qvc.de/[X.]Startseite.content.html : „

dienstleistungen. Die für [X.] entwickelten Grundsätze können nicht ohne weiteres auf Dienstleistungsmarken übertragen werden, weil hier die bei [X.] typische Benutzung des unmittelbaren Versehens der Ware mit der Marke wegen der Unkörperlichkeit der Dienstleistungen ausgeschlossen ist. Die Benutzung von Dienstleistungsmarken beschränkt sich demnach vor allem auf indirekte Verwendungsformen wie Werbemaßnahmen, Anbringung auf Geschäftspapieren etc. ([X.] 2010, 270 Rn. 17 – [X.]; 2008, 616 Rn. 13 – [X.]; Ströbele in Ströbele/[X.], 11. Auflage, § 26 Rn. 45f.). Im konkreten Fall würde aber auch eine entsprechende indirekte Verwendungsform des [X.] zu keiner anderen Beurteilung führen, da der Verkehr immer noch von einem beschreibenden Hinweis, nicht aber von einem Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen ausgehen würde.

ein bestimmtes Unternehmen enthalten. Die [X.]e werden angesichts der Vielfalt der im [X.]fernsehen behandelten Themen davon ausgehen, dass das [X.]fernsehen Medium für Dienstleistungen unterschiedlichster Art ist.

Soweit die Beratungsdienstleistungen für Unternehmen betroffen sind, kann es sich um den im Vordergrund stehenden Sachhinweis auf den Einsatz von „Business TV“ handeln, mithin der „

Die [X.]srecherche hat ferner ergeben, dass Auktionen nicht mehr nur in speziellen Auktionshäusern durchgeführt werden, sondern live im Fernsehen Immobilien, Fahrzeuge oder Kunstgegenstände erworben werden können (vgl. [X.]liveauktionen.tv; [X.]1-2-3.tv).

Auch für die anderen vorgenannten Dienstleistungen stellt „[X.].de“ lediglich einen thematischen Inhaltsbezug dar:

- [X.], http://[X.]pearl.de/tv/wir_ueber_uns.jsp, bezeichnet sich selbst als „

- [X.]bloomberg.com/live/europe für Wirtschaftsinformationen

- [X.], [X.]spiegel.tv für allgemeine Themen: „

- BKK-WebTV, [X.]bkk-[X.]tv.de für Gesundheitsthemen

- Dienstleistungen – live im [X.], [X.]cms.live-im-[X.].tv für Technik, Wirtschaft, Job-Themen (http://cms.live-im-[X.].tv/nw143/index.php?showtopic=Referenzen: „

Über öffentlich-rechtliche Sender werden nicht nur im Fernsehen, sondern auch im [X.] vielfältige wirtschaftsbezogene Beratungssendungen wie „[X.]“ angeboten. Dort, wie auch bei der [X.] (DW), werden Unternehmens- oder Verbraucherberatungen über [X.] dem Konsumenten vermittelt. Deshalb steht auch den beanspruchten Dienstleistungen „

Hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen im Zusammenhang mit „

Die weiteren beanspruchten Dienstleistungen „

Gleiches gilt für die beanspruchten Dienstleistungen „

Die beanspruchten Dienstleistungen „

(2) Die in Klasse 38 beanspruchten

Zu den weiteren angemeldeten Dienstleistungen

Gleiches gilt für die beanspruchten Dienstleistungen

(3) Soweit die Markenstelle die Eintragung für die Dienstleistungen der Klasse 41 „

/tv) haben Gehörlose die Möglichkeit, mittels Videoclips bestimmte Fächer im Wege des e-learning zu erlernen, sich Beratungsdienstleistungen zu Beruf und Ausbildung zu holen, sich über ihre Rechte zu informieren oder Fortbildungen zu machen.

5. Auf die Frage, ob ein [X.] nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] besteht, kommt es nach dem [X.] nicht mehr an.

6. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da es sich vorliegend um eine Einzelfallentscheidung handelt und sich Fragen, die eine Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtfertigen könnten, nicht stellen. Die vorliegende Fallgestaltung hat weder grundsätzliche Bedeutung noch dient sie zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung. Innerhalb der [X.]srechtsprechung des [X.] ist der Bedeutungsinhalt der Bestandteils „.de“ eines Gesamtzeichens geklärt. Auch weicht der [X.] nicht von der Rechtsprechung des [X.] ab, wie mehrteilige Zeichen in ihrer Gesamtbedeutung zu würdigen sind.

Meta

29 W (pat) 510/12

06.04.2016

Bundespatentgericht 29. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 139 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 06.04.2016, Az. 29 W (pat) 510/12 (REWIS RS 2016, 13528)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 13528

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