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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZB 127/10 vom 2. Dezember 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 2. Dezember 2010 beschlossen: Der Antrag auf Berichtigung des Beschlusses vom 7. Oktober 2010 wird zurückgewiesen. Gründe: Die Voraussetzungen für eine Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO oder § 320 Abs. 1 ZPO liegen nicht vor. 1 Eine Unrichtigkeit nach § 319 Abs. 1 ZPO liegt nur dann vor, wenn das vom Gericht Gewollte und die Erklärung des gerichtlichen Willens nicht überein-stimmen ([X.]/Vollkommer, ZPO 28. Aufl. § 319 Rn. 4; HK-ZPO/[X.], 3. Aufl. § 319 Rn. 4). Wird hingegen - wie hier - ein Fehler bei der zutreffenden Erfassung des Tatsachenstoffs geltend gemacht, kommen nur eine Tatbe-standsberichtigung nach § 320 ZPO oder eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO in Betracht ([X.]/Vollkommer, aaO § 319 Rn. 19). Ein Antrag auf Tatbe-standsberichtigung nach § 320 Abs. 1 ZPO ist nur bei Beschlüssen statthaft, die nach mündlicher Verhandlung ergangen sind ([X.]/Vollkommer, aaO § 320 Rn. 2; § 329 Rn. 40). 2 - 3 - Schließlich liegt auch keine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (§ 321a Abs. 1 ZPO). Zwar ist das Datum (26. Juli 2009) in dem letzten Satz des Beschlusses vom 7. Oktober 2010 unzutreffend. Dies ändert aber nichts an den die Entscheidung tragenden Gründen. Unabhängig von dem Datum der Kostenrechnung liegen die Vorgänge, die zum Erlöschen der Forderung der weiteren Beteiligten zu 1 geführt haben sollen, nach dem Schlusstermin und vermögen an der gegebenen Antragsberechtigung nichts zu ändern. 3 [X.] [X.] [X.]
[X.] Pape
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.07.2009 - 1 IN 55/05 - [X.], Entscheidung vom 14.08.2009 - 13 T 153/09 -
Meta
02.12.2010
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2010, Az. IX ZB 127/10 (REWIS RS 2010, 813)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 813
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