Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2015, Az. IX ZA 27/15

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 671

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[X.]:[X.]:[X.]:2015:151215BIXZA27.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZA
27/15
vom

15. Dezember 2015

in dem
Verbraucherinsolvenzverfahren

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.] Prof. [X.],
die [X.]
Prof. Dr. Gehrlein, [X.], Grupp
und Dr.
Schoppmeyer

am
15.
Dezember
2015
beschlossen:

Der Antrag des Antragstellers vom 22. November 2015 auf Bewil-ligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren über das [X.], die [X.], die Berichtigung des Tatbestandes und die Ergänzung des Urteils wird abgelehnt.
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 22. November 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die [X.] des Antragstellers vom 22. November 2015 ge-gen den Beschluss des [X.]s vom 10. November 2015 wird [X.].
Die Anträge vom 22. November 2015 auf Berichtigung des [X.] und Ergänzung des Urteils hinsichtlich des Beschlusses des [X.]s vom 10. November 2015 werden zurückgewiesen.

Gründe:

1. Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig, weil es sich unterschiedslos
gegen sämtliche in dieser Sache erkennenden [X.] wendet und die Besorg-nis der Befangenheit nicht aus konkreten in der angegriffenen [X.]
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dung enthaltenen Anhaltspunkten herleitet (vgl. [X.], Beschluss vom 12.
Oktober 2011 -
V
ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 8 mwN; vom 5.
März 2015 -
III
ZR 394/14, [X.]; vom 11.
Mai 2015 -
IX
ZA 6/15, [X.]). Bei der Ablehnung eines [X.]s müssen ernsthafte Umstände angeführt werden, die die Befan-genheit des einzelnen [X.]s aus Gründen rechtfertigen, die in persönlichen Beziehungen dieses [X.]s zu den [X.]en oder zu der Streitsache stehen (vgl. [X.], Beschluss vom 12.
September 2012 -
XII
ZB 18/12, [X.], 1865 f). Solche konkreten Umstände, aus denen sich eine Voreingenommen-heit aller erkennenden [X.]smitglieder in der vorliegenden Sache ergeben könnte, benennt der Antragsteller nicht. Sein Vortrag erschöpft sich in der blo-ßen Behauptung, wonach der [X.]sbeschluss vom 10.
November 2015 gegen seine grundgesetzlich garantierten Rechte verstoße. Dieses Vorbringen genügt jedoch nicht, um einen Befangenheitsgrund glaubhaft zu machen.

Über das unzulässige Ablehnungsgesuch entscheidet der [X.] unter Mitwirkung der abgelehnten [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 12. September 2012, aaO).

2. Die zulässige [X.] des Antragstellers gegen die Entscheidung des [X.]s vom
10.
November
2015 ist unbegründet. Entgegen der Auffassung des Antragstellers bedarf die Ablehnung eines Prozesskostenhilfegesuchs für ein bei dem [X.] anhängiges Verfahren keiner Begründung, da die Entscheidung unanfechtbar ist (vgl. [X.], Beschluss vom 25.
April 2006 -
IV
ZA 22/05, FamRZ 2006,
1029; [X.]/[X.], ZPO, 31.
Aufl., §
127 Rn.
3). Im Übrigen hätte der [X.] auch bei Zurückweisung der Rechtsbeschwerde im Hauptsacheverfahren zu einer Begründung seiner Entscheidung keinen Anlass gehabt

577 Abs.
6 Satz 3 ZPO). Die [X.] verpflichtet dazu ebenfalls nicht, weil es eine [X.] ansonsten in der Hand hätte, auf diesem Wege die 2
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4

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vorgenannte Bestimmung auszuhebeln (vgl. [X.], Beschluss vom 16.
November 2005 -
IV
ZR 7/05, [X.]; vom 28.
Juli 2005 -
III
ZR 443/04, [X.], 1831). Im Verfahren über die Gewährung von Prozesskostenhilfe und eine daran anschließende Anhörungsrüge können sich weitergehende Pflichten nicht ergeben. Der Antragsteller ist hierdurch nicht in seinem Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzt (Art.
103 Abs.
1 GG, §
321a Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 ZPO).

3. Eine Berichtigung des Tatbestandes (§
320 ZPO) oder eine Ergän-zung des Urteils (§
321 ZPO) kommen nicht in
Betracht. Die Entscheidung ent-hält weder Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des §
319 ZPO [X.], Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, noch hat der [X.] einen von einer [X.] geltend gemachten Haupt-
oder Nebenanspruch oder den Kos-tenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen.

4. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe [X.] nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den vorstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§
114 Abs.
1 Satz 1 ZPO).

4
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5

-

5. Der Antragsteller kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in die-ser Sache nicht rechnen.

Kayser
Gehrlein
[X.]

Grupp
Schoppmeyer

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.03.2015 -
11 [X.]/14 -

O[X.], Entscheidung vom 10.09.2015 -
8 [X.]/15 -

6

Meta

IX ZA 27/15

15.12.2015

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2015, Az. IX ZA 27/15 (REWIS RS 2015, 671)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 671

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