Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2001, Az. I ZR 68/00

I. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2532

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] ZR 68/00vom17. Mai 2001in dem [X.] 2 -Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 17. Mai 2001 durchden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und [X.],Prof. [X.], [X.] und [X.]:Der Antrag des [X.] auf Heraufsetzung des Wertes der [X.] wird abgelehnt.Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25. November 1999 [X.] angenommen.Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revi-sion der Beklagten hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf [X.].Für die Frage der Schutzfähigkeit der in Rede stehenden [X.] gilt allerdings [X.] soweit Nutzungshandlungen ausder Zeit vor 1993 in Rede stehen [X.] nicht die Bestimmung des§ 69a Abs. 3 [X.]. Zwar bestimmt § 137d Abs. 1 Satz 1 [X.],daß die §§ 69a ff. [X.] auch für Computerprogramme gelten, dievor dem 24. Juni 1993, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieserBestimmungen, geschaffen worden sind. Damit ist gewährleistet,daß sich auch die Nutzung von Programmen, die früher keinenUrheberrechtsschutz genossen, nach neuem Recht beurteilt. [X.] erstreckt sich jedoch nicht auf vor dem [X.] -der Gesetzesänderung liegende Handlungen (vgl. [X.] 123,208, 211 - Buchhaltungsprogramm). Das Berufungsgericht hat [X.] die [X.] der fraglichen Programmeauch an den Maßstäben der früheren Rechtsprechung gemessenund auch die damals aufgestellten [X.]. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.Ferner ist darauf hinzuweisen, daß für vor dem 24. Juni 1993 ge-schlossene Vereinbarungen ebenfalls altes Recht anzuwendenist; insbesondere gilt insofern nicht § 69b [X.], sondern § 43[X.] (Hartmann in [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 137dRdn. 8). Dies wirkt sich jedoch auf das Ergebnis nicht aus.Soweit die Revision vorbringt, den Urhebern der fraglichen Pro-gramme seien bereits Prämien, Zulagen und sonstige Vergünsti-gungen zugeflossen, schließt dies den urheberrechtlichen [X.] nicht aus, kann jedoch bei der Bemessung der von [X.] als Rechtsnachfolgerin der [X.] angemessenen Vergütung berücksichtigt werden. [X.] gilt für den Einwand der Revision, die [X.] teilweise in der Arbeitszeit und unter Einsatz sachlicherMittel der [X.] geschaffen [X.] 4 -Von den Kosten des Verfahrens haben der Kläger 1/11 und [X.] 10/11 zu tragen (§ 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO).Streitwert: 1.100.000 DMErdmann[X.]BornkammBüscherSchaffert

Meta

I ZR 68/00

17.05.2001

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2001, Az. I ZR 68/00 (REWIS RS 2001, 2532)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2532

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.