Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.05.2000, Az. I ZR 256/97

I. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2370

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[X.] DES VOLKESURTEILI ZR 256/97Verkündet am:4. Mai 2000WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:ja[X.]R: jaParfumflakon[X.] §§ 16, 17 Abs. 2Die gesetzliche Regelung in § 17 Abs. 2 [X.] ist Ausdruck des allgemeinenRechtsgedankens, daß das Urheberrecht ebenso wie andere Schutzrechte ge-genüber dem [X.]eresse an der Verkehrsfähigkeit der mit Zustimmung des Berech-tigten in Verkehr gesetzten Waren zurücktreten muß. Der zur [X.] hier der Verkäufer von Parfum, das in einem urheberrechtlich ge-schützten Flakon abgefüllt ist [X.] kann mit Hilfe des Urheberrechts nicht daran ge-hindert werden, die Ware anzubieten und im Rahmen des Üblichen werblich [X.], auch wenn damit eine Vervielfältigung nach § 16 Abs. 1 [X.] verbun-den ist.[X.], [X.]eil vom 4. Mai 2000 [X.] I ZR 256/97 [X.][X.] LG Hamburg- 2 -Der I. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 4. Mai 2000 durch [X.] und [X.], Prof. [X.], [X.] und [X.]für Recht erkannt:Die Revision gegen das [X.]eil des Hanseatischen OberlandesgerichtsHamburg, 3. Zivilsenat, vom 25. September 1997 wird auf Kosten derKlägerin zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin ist Herstellerin hochwertiger Parfums [X.] u.a. der Marke "Poi-son" [X.], die sie über ein ausgewähltes Händlernetz vertreibt. Die [X.], dienicht zu den Vertragshändlern der Klägerin gehört, bietet in ihren [X.] ebenfalls das Parfum "[X.]" an, das sie auf der Klägerin im einzelnennicht bekannten Wegen bezieht. Ihr Nebensortiment bewirbt sie mit einem Pro-spekt, dem "[X.]Magazin". Dort fand sich im [X.] 1994 die nachstehend wie-dergegebene Abbildung einer Flasche des Parfums "[X.]":- 3 -Die Klägerin sieht hierin eine Verletzung des Urheberrechts an dem Parfum-flakon. Sie ist der Ansicht, es handele sich bei diesem von der französischenGlaskünstlerin [X.] geschaffenen Flakon um ein Werk der ange-wandten Kunst. Frau [X.] habe ihr, der Klägerin, umfassende ausschließlicheNutzungsrechte an diesem Werk eingeräumt.Die Klägerin hat die [X.] [X.] soweit in der Revisionsinstanz noch von Be-deutung [X.] wegen der Abbildung des Flakons auf Unterlassung in Anspruch ge-nommen.Die [X.] ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die Schutzfähigkeit [X.] in Abrede gestellt und die Ansicht vertreten, die beanstandete [X.] 4 -stelle eine aufgrund der eingetretenen Erschöpfung zulässige Weiterverbreitungdar. Im übrigen sei es rechtsmißbräuchlich, daß die Klägerin mit Hilfe des Urhe-berrechts legale Parallelimporte zu unterbinden versuche.Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hattekeinen Erfolg ([X.] ZUM-RD 1998, 2).Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihr Klagebegeh-ren weiterverfolgt. Die [X.] beantragt, die Revision zurückzuweisen.Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch der Klägerinaus § 97 Abs. 1 [X.] verneint und zur Begründung ausgeführt:Es sei zweifelhaft, könne aber letztlich offenbleiben, ob der fragliche Flakonals Werk der angewandten Kunst urheberrechtlichen Schutz genieße. Denn [X.] bestünden keine Bedenken, die Bestimmung des § 58 [X.] über [X.] und Verbreitung von Katalogbildern entsprechend anzuwendenund dabei auch den Rechtsgedanken aus § 59 Abs. 1 [X.] über die Zulässigkeitder Vervielfältigung und Verbreitung von Abbildungen von Werken, die sich blei-bend an öffentlichen Straßen und Plätzen befinden, fruchtbar zu machen. [X.] zur Folge, daß die Abbildung des Flakons auch ohne Zustimmung der Klä-gerin habe hergestellt und verbreitet werden dürfen. Dem könne nicht entgegen-gehalten werden, daß [X.] wie die urheberrechtlichen Schran-kenbestimmungen einer analogen erweiternden Auslegung nicht zugänglich [X.]. Einen allgemeinen Grundsatz, wonach Ausnahmebestimmungen stets eng- 5 -auszulegen seien, gebe es nicht. Auch eine Ausnahmevorschrift sei der Analogiezugänglich, soweit das ihr zugrundeliegende Prinzip auf einen nicht ausdrücklichgeregelten Fall Anwendung finden könne. Die Berufung der Klägerin auf das ihrausschließlich zustehende Vervielfältigungsrecht sei in der gegebenen [X.] nicht typisch. Das [X.]eresse der Klägerin sei nicht auf den Handel mit urhe-berrechtlich geschützten Gegenständen gerichtet. Vielmehr solle das visuelle Er-scheinungsbild ihrer Produktlinie Allgemeingut werden. Daher sei die [X.] im Rahmen des Vertriebs ein Vorgang, der den [X.] gestattet sei.[X.].Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision habenkeinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, daßder Klägerin gegenüber der [X.]n wegen der beanstandeten [X.] Verbreitung der Abbildungen des Flakons kein Anspruch aus § 97 Abs. 1[X.] [X.] Berufungsgericht hat es offengelassen, ob der in Rede [X.] als Werk der angewandten Kunst urheberrechtlichen Schutz genießt (§ 2Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 [X.]) oder nicht. Dementsprechend hat es auch keine weite-ren tatsächlichen Feststellungen dazu getroffen, ob und gegebenenfalls in wel-cher Hinsicht sich die Formgestaltung der Flasche von dem vorbekannten [X.] abhebt. Unter diesen Umständen muß für das Revisionsverfahren da-von ausgegangen werden, daß der Flakon als Werk der angewandten Kunst einepersönliche geistige Schöpfung der mit der Formgestaltung beauftragten Künstle-rin darstellt.2.Mit der Herstellung und dem Vertrieb des fraglichen Prospekts hat [X.], soweit darin der Flakon abgebildet ist, grundsätzlich in das Vervielfälti-- 6 -gungs- und Verbreitungsrecht eingegriffen (§ 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1 [X.]). Andem Flakon stehen der Klägerin [X.] auch dies ist in Ermangelung entsprechenderFeststellungen im Berufungsurteil zu unterstellen [X.] ausschließliche Nutzungs-rechte zu. Dem steht der Umstand nicht entgegen, daß das Werk nicht in seinerplastischen Körperform, sondern als Flächenabbildung vervielfältigt worden ist.Jede körperliche Festlegung eines Werkes, die geeignet ist, das Werk denmenschlichen Sinnen auf irgendeine Art mittelbar oder unmittelbar wahrnehmbarzu machen, stellt eine Vervielfältigung i.S. des § 16 Abs. 1 [X.] dar ([X.], [X.]. v.1.7.1982 [X.] I ZR 119/80, [X.], 28, 29 [X.] Presseberichterstattung [X.], m.w.N.). Dazu gehört auch die Vervielfältigung von kör-perlichen Kunstwerken durch bildhafte Wiedergabe.3.Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts läßt sich die Rechtmäßig-keit des Verhaltens der [X.]n nicht aus einer entsprechenden Anwendungder §§ 58, 59 [X.] herleiten.a)Die Revision weist zunächst mit Recht darauf hin, daß die §§ 58, 59[X.] wie alle auf der Sozialbindung des geistigen Eigentums beruhendenSchrankenbestimmungen der §§ 45 ff. [X.] grundsätzlich eng auszulegen undeiner analogen Anwendung nur in seltenen Ausnahmefällen zugänglich sind (vgl.[X.]Z 50, 147, 152 [X.] Kandinsky I; 58, 262, 265 [X.] Landesversicherungsanstalt;[X.], [X.]. v. 1.7.1982 [X.] I ZR 118/80, [X.], 25, 27 [X.] Presseberichterstat-tung und [X.]; [X.], 28, 29 [X.] Presseberichterstattungund [X.]I; [X.]Z 87, 126, 129 [X.] [X.] und Finanzschulen;[X.], [X.]. v. 18.4.1985 [X.] I ZR 24/83, [X.], 874, 875, 876 [X.] Schulfunksen-dung; [X.]Z 99, 162, 164 f. [X.] Filmzitat; 114, 368, 371 [X.] Liedersammlung; [X.],[X.]. v. 12.11.1992 [X.] I ZR 194/90, [X.], 822, 823 [X.] Katalogbild; [X.]Z 123,149, 155 f. [X.] [X.]; 134, 250, 263 f. [X.] [X.]; 140, 183, 191 [X.]- 7 -Elektronische Pressearchive). Dies hat seinen Grund weniger darin, daß [X.] generell eng auszulegen wären, sondern beruht darauf, daßmit den Schrankenbestimmungen das Ausschließlichkeitsrecht begrenzt wird, dasdem Urheber hinsichtlich der Verwertung seiner Werke an sich, und zwar [X.] gemäß, daß der Urheber an der wirtschaftlichen Nutzung seiner [X.] angemessen zu beteiligen ist, möglichst uneingeschränkt zusteht.b)Nach § 58 [X.] ist es zulässig, öffentlich ausgestellte sowie zur öffentli-chen Ausstellung oder zur Versteigerung bestimmte Werke der bildenden Künstein Verzeichnissen, die zur Durchführung der Ausstellung oder [X.] herausgegeben werden, zu vervielfältigen und zu verbreiten. Aufdiese Regelung kann sich die [X.] nicht mit Erfolg berufen.Ob die unmittelbare oder entsprechende Anwendung des § 58 [X.] schondaran scheitert, daß diese Bestimmung [X.] wie im Schrifttum vertreten wird([X.], Urheberrechtsgesetz, § 58 Rdn. 2; Schricker/[X.], [X.] Aufl., § 58 [X.] Rdn. 10; a.[X.] in [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 58 [X.] Rdn. 1) [X.] nur auf Werke der bildenden Kunst im enge-ren Sinne, dagegen nicht auf Werke der angewandten Kunst Anwendung findet,erscheint zweifelhaft. Werke der angewandten Kunst zählen grundsätzlich ebensowie etwa Bilder, Skulpturen und Graphiken zu den Werken der bildenden Kunst(vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 4 [X.]); bei ihnen kann ebenso wie bei Werken der reinenKunst das Bedürfnis bestehen, sie in einem Ausstellungs- oder Versteigerungs-katalog abzubilden.Die Frage bedarf aber vorliegend keiner Entscheidung. Denn § 58 [X.] istschon deswegen nicht anwendbar, weil es sich bei dem Flakon der Klägerin [X.] ein öffentlich ausgestelltes oder versteigertes Werk und bei dem [X.] 8 -spekt nicht um ein Verzeichnis handelt, das zur Durchführung einer Ausstellungoder Versteigerung herausgegeben worden ist. Auch eine entsprechende Anwen-dung dieser Bestimmung kommt nicht in Betracht. Die gesetzliche Regelung [X.] das Ziel, allen Beteiligten zu dienen: dem Veranstalter, dem in der [X.] Nutzungsrechte an den Ausstellungsstücken zustehen, dem Informations-bedürfnis des Publikums und nicht zuletzt dem [X.]eresse des [X.], die [X.] und den Absatz der ausgestellten Werke zu fördern (vgl. Begründung zu§ 59 des [X.] eines [X.], BT-Drucks. IV/270, S. 76; [X.] [X.]1993, 822, 823 [X.] Katalogbild, mit [X.] [X.]; Schricker/[X.] aaO § 58 [X.]Rdn. 3). Bei der Abbildung des Flakons in dem Werbeprospekt geht es [X.] um das [X.] der [X.]n; an einer illustrierten Informationüber das Werkschaffen des [X.] ist ihr anders als dem Aussteller, der [X.] in einem Katalog zeigt, nicht gelegen. Damit fehlt eine Vergleich-barkeit der [X.]eressenlage, die neben einer bestehenden Regelungslücke Vor-aussetzung für eine analoge Anwendung des § 58 [X.] wäre. [X.] der Senat die Katalogbildfreiheit nur auf den Katalog, nicht dagegen auf einenWerbeprospekt erstreckt, auf dem ein zur Versteigerung stehendes Bild ebenfallsabgedruckt war ([X.] [X.], 822, 823 f. [X.] Katalogbild).c)Aus der Regelung des § 59 [X.], nach der es zulässig ist, Abbildungenvon Werken, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen be-finden, zu vervielfältigen und zu verbreiten, lassen sich keine Erkenntnisse für dieBeurteilung des Streitfalls gewinnen. Zwar geht es in dieser Bestimmung darum,Gestaltungsformen, die [X.] wie das [X.] zutreffend bemerkt [X.] für jedermannohne weiteres zugänglicher Bestandteil des öffentlichen Umfeldes sind, zur [X.] mit bildlichen Mitteln freizugeben. Doch läßt sich der [X.] einen ganz spezi-ellen Tatbestand regelnden [X.] gesetzlichen Bestimmung des § 59 [X.] kein der-art weitreichender, allgemeine Geltung beanspruchender Rechtsgedanke ent-- 9 -nehmen, wonach an allgemein zugänglichen Gestaltungen durchweg ein [X.] des [X.] vorzugswürdiges Freihalteinteresse der Öffentlichkeit an-zuerkennen sei.4.Auch wenn die (entsprechende) Anwendung der Schrankenbestimmun-gen der §§ 58, 59 [X.] nicht in Betracht kommt, erweist sich das angefochtene[X.]eil doch aus anderen Gründen als zutreffend (§ 563 ZPO).a)Die beanstandete Wiedergabe des Flakons in dem [X.] [X.]n stellt keine Urheberrechtsverletzung dar, weil die Zustimmung [X.] zum Vertrieb der Flakons nicht nur den Weitervertrieb (§ 17 Abs. 2[X.]), sondern auch eine werbliche Ankündigung mit umfaßt, die im [X.] mit dem (zulässigen) Weitervertrieb steht und sich im Rahmen dessen hält,was für einen solchen Vertrieb üblich ist.Mit Recht weist die Revision allerdings darauf hin, daß sich die [X.] oh-ne Erfolg auf den [X.] nach § 17 Abs. 2 [X.] beruft. Denn eineErschöpfung kann im Urheberrecht grundsätzlich nur hinsichtlich des Verbrei-tungsrechts, nicht dagegen hinsichtlich des hier ebenfalls in Rede stehendenVervielfältigungsrechts eintreten (vgl. zu der Erwägung, auch das Recht der öf-fentlichen Wiedergabe unterliege der Erschöpfung, [X.], [X.]. v. 17.2.2000[X.] I ZR 194/97, [X.]. S. 11 ff. [X.] Kabelweitersendung, m.w.N.). Die gesetzlicheRegelung in § 17 Abs. 2 [X.] ist jedoch Ausdruck des allgemeinen Grundsatzes,daß das Urheberrecht ebenso wie andere Schutzrechte gegenüber dem [X.] der Verkehrsfähigkeit der mit Zustimmung des Berechtigten in Verkehr ge-setzten Waren zurücktreten muß (vgl. [X.], [X.]. v. 6.3.1986 [X.] I ZR 208/83, [X.], 736, 737 f. [X.] Schallplattenvermietung). Innerhalb eines einheitlichen Wirt-schaftsraums soll das mit Zustimmung des Berechtigten in Verkehr gesetzte- 10 -Werkstück ungeachtet des urheberrechtlichen Schutzes frei zirkulieren dürfen.Dem Berechtigten ist es unbenommen, die Erstverbreitung des Werkstücks zuuntersagen oder von einer angemessenen, auch diese Nutzung seines Werks be-rücksichtigenden Vergütung abhängig zu machen. Hat er diese Zustimmung [X.] einmal erteilt, soll es ihm verwehrt sein, mit Hilfe des Urheberrechts die wei-teren Absatzwege dieser Ware zu kontrollieren.Der mit der Erschöpfung verfolgte Zweck, die Verkehrsfähigkeit der [X.], betrifft im allgemeinen allein das Verbreitungsrecht. Der Ver-kehrsfähigkeit dienen darüber hinaus aber auch Angebote und andere Werbe-hinweise auf die angebotene Ware. Durch sie wird allerdings unter [X.] nur in das Verbreitungsrecht, sondern auch in andere urheberrechtlicheVerwertungsrechte eingegriffen. So liegt im Streitfall in der Abbildung der Ware ineinem Werbeprospekt eine Vervielfältigung des Flakons. Zeigt beispielsweise ei-ne Buchhandlung in einem Prospekt oder einer Zeitungsanzeige die angebotenenBücher, liegt darin ebenfalls eine Vervielfältigung der auf dem Buchdeckel zu er-kennenden Lichtbilder oder Lichtbildwerke; entsprechendes gilt für den in der An-zeige eines [X.] zu erkennenden [X.] oder den [X.] (urheberrechtlich geschützten) Vorhangstoff. In derartigen Fällen ist mit [X.] des Verbreitungsrechts üblicherweise ein derartiger Eingriff in das [X.] verbunden, der auch sonst nicht als eine gesondert zustim-mungsbedürftige Nutzung angesehen wird. Vielmehr wird derjenige, der [X.] berechtigt ist, die Ware zu vertreiben, auch hinsichtlich der darüber hin-ausgehenden, sich jedoch im Rahmen üblicher Absatzmaßnahmen haltendenNutzung ohne weiteres als berechtigt angesehen, ohne daß es der Konstruktioneiner [X.] möglicherweise über mehrere [X.] hinweg konkludent erteilten [X.]zusätzlichen Nutzungsrechtseinräumung bedürfte (vgl. hierzu Kur, [X.], 24, 26 ff., die allerdings eine Gesetzesänderung für erforderlich [X.] -Mit Recht weist die Revisionserwiderung auf eine insofern bestehende [X.] zum Markenrecht hin, wo allerdings der [X.] nach [X.] als nach altem Recht ([X.], [X.]. v. 10.4.1997 [X.] I ZR 65/92, [X.] 1997,629, 632 = [X.], 742 [X.] [X.]) nicht mehr grundsätzlich auf das [X.] beschränkt ist und daher unmittelbar herangezogen wird. Aber be-reits in der Rechtsprechung zum [X.] war anerkannt, daß nichtnur das Recht, die markierte Ware weiterzuvertreiben, Gegenstand des zeichen-rechtlichen Verbrauchs ist, sondern auch das Recht, die Marke in der [X.] anderen Ankündigungen zu benutzen. Durch das Inverkehrbringen der mitder Marke versehenen Waren werde, so hat der [X.] in den Ent-scheidungen "[X.] und [X.]" ausgeführt, nicht nur das Erstvertriebs-recht erschöpft, sondern auch das den Weitervertrieb durch entsprechende [X.] erst ermöglichende Ankündigungsrecht; ohne Nennung der Origi-nalware, also ohne Anbringung der Marke auf Ankündigungen, Preislisten, Ge-schäftsbriefen, Empfehlungen, Rechnungen oder dergleichen, sei der bestim-mungsgemäße Weitervertrieb praktisch nicht möglich ([X.], [X.]. v. 30.4.1987[X.] I ZR 39/85, [X.] 1987, 707, 708; [X.]. v. 30.4.1987 [X.] I ZR 237/85, [X.]1987, 823, 824; vgl. auch [X.]/[X.], [X.], § 24 Rdn. [X.] hat der [X.] zu Art. 7MarkenRL entschieden, daß es dem Markeninhaber als eine Folge der Erschöp-fung unmöglich gemacht werden solle, die nationalen Märkte abzuschotten unddadurch die Beibehaltung eventueller Preisunterschiede zwischen den Mitglied-staaten zu fördern. Wäre [X.] so hat der Gerichtshof ausgeführt [X.] das Recht, dieBenutzung der Marke zur Ankündigung des weiteren Vertriebs zu verbieten, [X.] wie das Recht, den Wiederverkauf zu verbieten, so würde die-ser Wiederverkauf erheblich erschwert und der mit dem [X.] Zweck verfehlt. Daher könne der Markeninhaber den Wiederverkäufer,- 12 -der gewöhnlich Artikel gleicher Art (nicht notwendig gleicher Qualität) wie die mitder Marke versehenen Waren vertreibt, nicht daran hindern, die Marke im Rah-men der für seine Branche üblichen, den Ruf der Marke nicht erheblich [X.] Werbeformen zu benutzen, um der Öffentlichkeit den weiteren [X.] dieser Waren anzukündigen ([X.], [X.]. v. 4.11.1997 [X.] Rs. [X.]/95, [X.], [X.] [X.] [X.]. 1998, 140, 143 = [X.], 150 [X.]. 37 f. [X.] Parfums [X.]/[X.]; vgl. auch [X.], [X.]. v. 11.7.1996 [X.] Rs. C-427/93, [X.]/93 undC-436/93, [X.]. 1996, [X.] = [X.] [X.]. 1996, 1144, 1146 f. = WRP 1996, 880[X.]. 26 ff. [X.] Bristol-Myers Squibb). Darüber hinaus hat der Gerichtshof in [X.] die Klägerin des vorliegenden Verfahrens betreffenden Fall klargestellt,daß der Hersteller auch einen eventuell bestehenden urheberrechtlichen [X.] nicht einsetzen könne, um die Vertriebswege zu kontrol-lieren: Der durch das Urheberrecht hinsichtlich der Abbildung von geschütztenWerken im Werbematerial des [X.] gewährte Schutz könne [X.] nicht weitergehen als der Schutz, den ein Markenrecht seinem Inhaber unterdenselben Umständen gewährt ([X.] [X.]. 1997, [X.] = [X.] [X.]. 1998, 140,144 = [X.], 150 [X.]. 58 [X.] Parfums [X.]/[X.]; hierzu eingehendKur, [X.] [X.]. 1999, 24 ff.).Ohne Erfolg weist die Revision in diesem Zusammenhang darauf hin, daß [X.] nur dann von einer Erschöpfung der marken- und [X.]en Befugnisse ausgegangen werde, wenn der Wiederverkäufer gewöhn-lich Artikel der gleichen Art vertreibe. Dem unstreitigen Sachvortrag läßt sichnämlich entnehmen, daß die [X.] neben Kaffee ein weitgefächertes, wech-selndes Nebensortiment führt, das in nicht unerheblichem Umfang auch [X.] 13 -Diese Grundsätze sind auch für das nationale Urheberrecht von Bedeutung.Denn das nationale Urheberrecht möchte die Verkehrsfähigkeit der einmal [X.] des Berechtigten in Verkehr gebrachten Waren ebenso sichern, [X.] Bestimmungen des [X.] die Verkehrsfähigkeit der Güter innerhalbdes Binnenmarktes gewährleisten sollen. Die dargestellten Grundsätze sind [X.] dort heranzuziehen, wo die Gestaltung eines Produkts urheberrechtlichenSchutz genießt und insofern in seinen Wirkungen mit einem markenrechtlichenSchutz der Ausstattung verglichen werden kann. Könnte hier der Hersteller mitHilfe des Urheberrechts eine übliche werbende Ankündigung des Produkts [X.], wäre ihm ein Instrument zur Kontrolle des Weitervertriebs an die [X.], über das er im [X.]eresse der Verkehrsfähigkeit der mit seiner Zustim-mung in Verkehr gebrachten Waren gerade nicht verfügen soll. Insofern ist dervorliegende Fall dem Sachverhalt nicht vergleichbar, der der Senatsentscheidung"Bedienungsanweisung" zugrunde lag ([X.], [X.]. v. 10.10.1991 [X.] I ZR 147/89,[X.], 34). Dort hatte ein Händler, der [X.] lediglich mit einer Bedienungsan-weisung in [X.] ausgestattete [X.] reimportierte Motorsägen vertrieb,die [X.] Bedienungsanweisung des Herstellers kopiert, um sie denreimportierten Sägen beizulegen. Sein Einwand, der Hersteller setze das Urhe-berrecht mißbräuchlich ein, um die Vertriebswege zu kontrollieren, fand in jenemVerfahren[X.] mit Recht [X.] kein Gehör. Denn dort betraf der Eingriff in das Urheberrecht nichtdie weiterzuvertreibende Ware.b)Findet der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruchschon im nationalen Urheberrecht keine Grundlage, kommt es nicht darauf an, [X.] Streitfall [X.] was die Revision in Abrede stellen möchte [X.] ein grenzüberschrei-tender Warenverkehr berührt ist, was zweifelhaft sein könnte, wenn die [X.]das Parfum der Marke [X.] im Inland erwirbt. Damit kann auch offenbleiben, ob- 14 -durch die mit der Klage beanspruchten weitergehenden Rechte die [X.] in der [X.] in unzulässiger Weise beschränktwürde (Art. 28, 30 [X.] 15 -[X.]I.Danach ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.[X.]StarckBornkammBüscherRi[X.] [X.] ist infolgeUrlaubs an der [X.] verhindert.[X.]

Meta

I ZR 256/97

04.05.2000

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.05.2000, Az. I ZR 256/97 (REWIS RS 2000, 2370)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2370

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