Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2005, Az. I ZR 111/02

I. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 4686

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKES URTEIL I ZR 111/02 Verkündet am: 3. März 2005 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.] : nein [X.]R : ja

[X.] 2000
[X.] § 69a Abs. 3, § 34 Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 1

a) Bei komplexen Computerprogrammen spricht eine tatsächliche Vermutung für eine hinreichende Individualität der Programmgestaltung. In derartigen Fällen ist es Sache des [X.] darzutun, daß das fragliche Programm nur eine gänzlich banale Programmierleistung ist oder lediglich das Pro[X.]chaffen eines anderen Programmie[X.]s übernimmt.
b) Ist Gegenstand eines Vertrages allein die Übertragung einzelner Nutzungs-rechte, ist § 34 Abs. 3 [X.] nicht anwendbar, auch wenn es sich bei den zu übertragenden Nutzungsrechten um den wesentlichen Vermögenswert des ver-äußernden Unternehmens handelt. Die Verweigerung der Zustimmung kann in einem solchen Fall aber [X.] und Glauben widersprechen (§ 34 Abs. 1 Satz 2 [X.]).
c) Sind an der Schaffung eines Werkes verschiedene Urheber beteiligt, ist bei einer zeitlichen Staffelung der Beiträge eine Miturheberschaft zwar nicht ausge-- 2 - schlossen; sie setzt jedoch voraus, daß jeder Beteiligte seinen (schöpferischen) Beitrag in Unterordnung unter die gemeinsame [X.] erbracht hat.
[X.], [X.]. v. 3. März 2005 [X.]/02 [X.] OLG Hamm
LG Bielefeld - 3 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. März 2005 durch [X.] Dr. [X.] und die [X.]ch-ter Prof. [X.], [X.], Dr. Schaffert und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das [X.]eil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 21. März 2002 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be[X.] zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um die Nutzungsrechte an einem in der Modebranche einzusetzenden Computerprogramm mit der Bezeichnung —[X.] 2000fi. Diese Software war ursprünglich von dem Programmie[X.] [X.].

entwickelt wor- den, der sie dem [X.] (im folgenden: [X.]) mit Ver- trag vom 1. Juli 1997 —zur weiteren Nutzung auf unbestimmte Zeit zur [X.] gestellt hatte. Nachdem über das Vermögen von [X.] das Insolvenzverfahren [X.] worden war, bemühte sich der Insolvenzverwalter zusammen mit dem [X.]ie[X.] [X.]. sowie drei ehemaligen Mitarbeitern von [X.], die an der Weiterentwicklung und Vermarktung des Pro[X.] beteiligt gewesen waren - 4 - ([X.]. , [X.]und [X.]. ), um eine bestmögliche Verwertung des Pro[X.] —[X.] 2000fi. Dazu brachte er die Beteiligten mit dem jetzigen Geschäftsfüh[X.] der Klägerin (N. ) in Verbindung, der finanzielle Mittel für eine Auffanglösung zur Verfügung stellen sollte. Geplant war die Gründung einer Gesellschaft mit [X.]und [X.]. als Geschäftsfüh[X.]n sowie [X.]. und [X.]
als Gesellschaftern. Die Gründe für das Scheitern dieses Plans sind streitig. Jedenfalls wurden in der Folge zwei Gesellschaften gegründet: die Klägerin mit [X.]und die Beklagte mit [X.]. als Geschäftsfüh[X.]. An der [X.] beteiligte sich [X.]als Gesell- schafter; [X.]. wurde als Mitarbeiter eingestellt. Noch vor Gründung der [X.] verkaufte der Insolvenzverwalter das [X.] —[X.] 2000fi am 18. Juni 1999 zum Preis von 75.000 DM an die am selben Tag gegründete Klägerin. Neben dem Insolvenzverwalter waren an dem [X.] der Programmie[X.] [X.]. sowie [X.]. und [X.] beteiligt, weil sie als Inhaber von Rechten an der Software in Betracht kamen. Der Kaufpreis kam in vollem Umfang der Masse zugute, weil der Anteil der anderen Veräuße[X.] vereinbarungsgemäß mit Insolvenzforderungen verrechnet wurde, die ihnen gegenüber bestanden. Nach dem Erwerb von —[X.] 2000fi arbeitete die Klägerin mit der [X.] zusammen; insbesondere vermittelte sie der [X.] Wartungsaufträge von [X.]. Veranlassung zur Klage sah die Klägerin aufgrund eines Hinweises in einem Schreiben der Anwälte der [X.], dem zufolge die Beklagte und ihr Gesellschafter [X.]—im Zusammenhang mit [X.] 2000 – noch drei Verträge [X.] hätten. Mit der Klage hat die Klägerin Unterlassung (Antrag zu 1: Unterlassung des Vertriebs der Software), Auskunft (Antrag zu 2: Auskunft über Vertrieb der Soft-ware, Antrag zu 3: Auskunft hinsichtlich weite[X.] Wartungsverträge), Feststellung - 5 - der Schadensersatzverpflichtung (Antrag zu 4) und Herausgabe der [X.] (Antrag zu 5) begehrt. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, die Klägerin habe die Software —[X.] 2000fi lediglich für die zu gründende gemeinsame Gesellschaft erworben. Im übrigen hat sie sich darauf berufen, daß ihr Geschäftsfüh[X.] ([X.]. ) [X.] obwohl an der Weiterentwicklung des Pro[X.] beteiligt [X.] der Veräußerung an die Klägerin nicht zugestimmt habe. Das [X.] hat der Klage hinsichtlich der Anträge zu 1, zu 2 und zu 5 durch Teilurteil stattgegeben; hinsichtlich des Antrags zu 3 hat es die Klage [X.]. Über den Feststellungsantrag (Antrag zu 4) hat das [X.] nicht ent-schieden, weil die Klägerin zuvor erklärt hatte, daß sie diesen Antrag als unbezif-ferten Leistungsantrag im Rahmen einer Stufenklage verstanden wissen wolle. Gegen dieses [X.]eil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Im Hinblick auf die erfolgte Verurteilung hat die Beklagte über den Vertrieb der Software —[X.] 2000fi nach dem 18. Juni 1999 in der Weise Auskunft erteilt, daß sie einer [X.] in [X.] eine Update-Lizenz für die Version 5.0 dieses Pro- [X.] erteilt habe. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin die [X.] (Anträge zu 2, 3 und 5) hilfsweise auch in der Form gestellt, daß die Leistung an die Klägerin und [X.]. gemeinsam erfolgen solle. Das Be- [X.] hat die Klage insgesamt abgewiesen. Hiergegen richtet sich die (vom Senat zugelassene) Revision der Klägerin, mit der sie ihre Klageanträge weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. - 6 - Entscheidungsgründe: [X.] Das Be[X.] hat Ansprüche der Klägerin wegen möglicher [X.]sverletzungen verneint, weil sie nicht Inhaberin von Nutzungsrechten an dem Programm —[X.] 2000fi geworden sei. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Übertragung der Nutzungsrechte an dem Programm —[X.] 2000fi durch den [X.] sei unwirksam, weil [X.].
, heute Geschäftsfüh- [X.] der [X.], an der Übertragung nicht mitgewirkt habe. Seine Mitwirkung als die eines der Miturheber an dem fraglichen Programm sei nach § 8 Abs. 2 [X.] für die Wirksamkeit der Übertragung erforderlich gewesen. Die Klägerin könne sich nicht darauf stützen, daß [X.]. als Arbeitnehmer für [X.] tätig gewesen und daher [X.] als Arbeitgeber ausschließlich berechtigt gewesen sei (§ 69b [X.]); denn [X.]. habe nach dem zwischen ihm und [X.] geschlossenen Dienstleistungsvertrag keine weisungsgebundene Tätigkeit für [X.] ausgeübt. Auch von einer konkludenten Übertragung der urheberrechtlichen [X.] könne nicht ausgegangen werden, da [X.]. nach dem [X.] nur projektbezogen habe eingesetzt werden sollen. Jedenfalls stehe einem Rechtserwerb der Klägerin das Fehlen der Zustimmung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 [X.] entgegen. Schließlich könne sich die Klägerin auch nicht darauf berufen, daß [X.]. durch Verzicht aus dem Kreis der Miturheber ausgeschieden sei. An- gesichts der Gesamtumstände stelle die entsprechende Behauptung der Klägerin kein schlüssiges Vorbringen dar. Das in erster Instanz anhängig gebliebene Feststellungsbegehren setze [X.], daß die Klägerin Inhaberin eines ausschließlichen Nutzungsrechts geworden sei. Da diesem Begehren kein Erfolg beschieden sein könne, könne das [X.] diesen Teil der Klage an sich ziehen und die Klage insgesamt abwei-- 7 - [X.] sei die Klage auch mit den [X.], weil der [X.] auf einen Vollerwerb gerichtet gewesen sei und der [X.] nicht nachträglich in eine Veräußerung einzelner Urheberrechtsanteile umgedeutet werden könne. I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben [X.]. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen [X.]eils und zur Zurückverwei-sung der Sache an das Be[X.]. 1. Das Be[X.] hat es mit Recht nicht in Zweifel gezogen, daß das in Rede stehende Computerprogramm nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 69a Abs. 1 und 3 [X.] als individuelle geistige Werkschöpfung der an ih[X.] Entwicklung und Erstel-lung beteiligten Personen Urheberrechtsschutz genießt. Dem unstreitigen Partei-vorbringen ist zu entnehmen, daß es sich bei —[X.] 2000fi um eine über längere Zeit entwickelte komplexe Software mit einem nicht unerheblichen Marktwert han-delt. Auch wenn keine gesetzliche Vermutung für die Schutzfähigkeit von [X.] besteht, ist es nicht zu beanstanden, daß das Be[X.] dieses unstreitige Vorbringen hat ausreichen lassen. Das Gesetz setzt für die Schutzfähigkeit eines Computerpro[X.] keine besondere schöpferische [X.] voraus, sondern stellt in erster Linie darauf ab, daß es sich um eine individuelle geistige Schöpfung des Programmie[X.]s handelt. Damit unterstellt es auch die kleine Münze des Pro[X.]chaffens dem urheberrechtlichen Schutz und läßt lediglich die einfache, routinemäßige Programmierleistung, die jeder [X.]ie[X.] auf dieselbe oder ähnliche Weise erbringen würde, schutzlos (vgl. Begr. des Entwurfs eines 2. [X.], BT-Drucks. 12/4022, S. 9 f.; Schricker/Loe-wenheim, Urheberrecht, 2. Aufl., § 69a [X.] Rdn. 20 f.; Dreier in Dreier/[X.], [X.], § 69a Rdn. 26 ff.; [X.], [X.] 1992, 641, 643 f.; [X.]/Bornkamm, [X.], 877, 879). Dies bedeutet, daß bei komplexen Computerprogrammen eine tatsächliche Vermutung für eine hinreichende Individualität der [X.] 8 - gestaltung spricht. Es ist daher in derartigen Fällen Sache des [X.] darzu-tun, daß das Programm, für das Schutz beansprucht wird, nur eine gänzlich [X.] ist oder lediglich das Pro[X.]chaffen eines anderen Programmie[X.]s übernimmt. 2. Die Annahme des Be[X.]s, die geltend gemachten Ansprüche aus § 97 Abs. 1, §§ 69a, 69c Nr. 3 [X.] scheiterten am Fehlen der Aktivlegitima-tion, weil die Klägerin keine Rechte an dem Programm —[X.] 2000fi erworben ha-be, hält der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. a) Die fehlende Sachbefugnis der Klägerin hat das Be[X.] in er-ster Linie damit begründet, daß der Geschäftsfüh[X.] der [X.] ([X.]. ) an der Übertragung der Nutzungsrechte an dem Programm —[X.] 2000fi auf die [X.]gerin nicht beteiligt gewesen sei. Dabei ist das Be[X.] davon ausgegan-gen, daß [X.]. an der Weiterentwicklung dieses Pro[X.] mitgewirkt hat. Den entsprechenden Vortrag der [X.] hat das Be[X.] als unstreitig an-gesehen, weil die Klägerin dieses Vorbringen nur mit Nichtwissen bestritten habe. Dies rügt die Revision mit Erfolg. Entgegen der Ansicht des Berufungsge-richts konnte die Klägerin den Vortrag der [X.] zur Mitwirkung ihres Ge-schäftsfüh[X.]s mit Nichtwissen bestreiten, weil es sich um Tatsachen außerhalb ihres [X.] handelte (§ 138 Abs. 4 ZPO). Kenntnis von den Umständen der Entstehung des Pro[X.] hatten die Mitarbeiter der [X.], aus deren Insolvenzmasse die Klägerin das Programm erworben hat. Zwar war die Klägerin gehalten, sich die für ein substantiiertes Bestreiten erforderlichen Infor-mationen nicht nur im eigenen Unternehmen, sondern auch von Personen zu be-schaffen, die unter ih[X.] [X.]eitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig geworden sind ([X.] 109, 205, 209 f.; [X.], [X.]. v. 19.4.2001 [X.] I ZR 238/98, [X.] 2002, 190, 191 = WRP 2001, 1328 [X.] DIE PROFIS, m.w.N.). Die Mitarbeiter der [X.] - 9 - gehören jedoch nicht zu diesem Kreis. Der Umstand, daß die Klägerin das [X.] aus der Insolvenzmasse von [X.] erworben hat, rechtfertigt es nicht, das Wissen der Organe und Mitarbeiter von [X.] der Klägerin zuzurechnen. b) Aber auch wenn der Geschäftsfüh[X.] der [X.] [X.].

an der Wei- terentwicklung der in Rede stehenden Software durch eigene schöpferische [X.] mitgearbeitet hat, steht dies einem umfassenden Rechteerwerb durch die Klägerin nicht notwendig entgegen, obwohl der zwischen [X.] und [X.]. ge- schlossene Dienstvertrag keine ausdrückliche Regelung über die Einräumung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten enthält. Das Be[X.] hat in diesem Zusammenhang vor allem darauf abgestellt, daß [X.]. nicht in einem Arbeit- nehmerverhältnis zu [X.] gestanden habe (§ 69b [X.]). Ob die [X.]gen begründet sind, die die Revision hierzu erhebt, kann offenbleiben. Denn das Berufungsge-richt hat nicht hinreichend berücksichtigt, daß [X.]. der Auftraggeberin auch im Falle einer Tätigkeit als freier Mitarbeiter konkludent umfassende Nutzungsrechte eingeräumt haben kann (vgl. [X.], [X.]. v. 20.3.1986 [X.] I ZR 179/83, [X.] 1986, 885, 886 [X.] METAXA; [X.], [X.] 1987, 6, 11). Die Umstände des Streitfalls sprechen für eine solche konkludente Rechtseinräumung: Die [X.] für die revisionsrechtliche Prüfung zu unterstellende [X.] Programmier-leistung von [X.]. war ebenso wie die entsprechenden Tätigkeiten von [X.] und [X.]. darauf gerichtet, das bereits bestehende Programm —[X.] 2000fi wei- [X.], um die Auftraggeberin [X.] in die Lage zu versetzen, das [X.] optimal zu vermarkten. Dem unstreitigen Parteivorbringen ist zu entneh-men, daß [X.]. mit [X.] einen Dienstvertrag geschlossen hatte und für seine Tätigkeit ein monatliches Entgelt erhielt. Unter diesen Umständen liegt die An-nahme fern, daß die urheberrechtlichen Befugnisse vollständig bei [X.]. ver bleiben sollten. Dies hätte zur Folge gehabt, daß [X.] die Arbeit an dem [X.] durch eine monatliche Vergütung bezahlt hätte, ohne in der Lage zu sein, - 10 - das fertige Programm bestimmungsgemäß zu vermarkten. Vielmehr wäre jede Vermarktungsmaßnahme von der Zustimmung [X.]. sowie [X.] entsprechende vertragliche Vereinbarungen unterstellt [X.] der anderen Mitarbeiter abhängig, die an dem Programm in urheberrechtlich relevanter Weise mitgearbeitet haben. Der Grundsatz, daß Verträge nach beiden Seiten [X.] auszulegen sind ([X.] 149, 337, 353; 150, 32, 39 [X.] [X.]; [X.], [X.]. v. 10.10.2002 [X.] I ZR 193/00, [X.] 2003, 173, 175 = [X.], 83 [X.] [X.]; [X.]. v. 13.10.2004 [X.] I ZR 249/01, NJW-RR 2005, 34, 36), steht einer solchen Aus-legung entgegen. Aus dem vom Be[X.] herangezogenen Zweckübertragungsgedan-ken (§ 31 Abs. 5 [X.]) ergibt sich nichts anderes. Nach dem Dienstvertrag sollte [X.]. bei [X.] für bestimmte Projekte eingesetzt werden. Nach den getroffenen Feststellungen fiel hierunter gerade auch die Mitarbeit an dem Programm —[X.] 2000fi. Der Dienstvertrag war [X.] wie dargelegt [X.] darauf gerichtet, den Dienst-herrn ([X.]) in die Lage zu versetzen, das Programm —[X.] 2000fi zu vermarkten. Damit ist eine entsprechende [X.] konkludent erfolgte [X.] Rechtseinräumung zugun-sten des Dienstherrn vom Zweck des Dienstvertrages ohne weiteres erfaßt. c) Eine umfassende Einräumung von Nutzungsrechten zugunsten von [X.] besagt allerdings noch nicht, daß diese Nutzungsrechte wirksam auf die Klägerin weiterübertragen werden konnten, ohne daß [X.]. als einer der an der Erstel- lung des Pro[X.] beteiligten Urheber ausdrücklich zugestimmt hat (§ 34 [X.]). Aufgrund der bislang getroffenen Feststellungen kann diese Frage noch nicht abschließend beantwortet werden. aa) Ohne Erfolg beruft sich die Revision allerdings auf die Bestimmung des § 34 Abs. 3 Satz 1 [X.]. Danach kann ein Nutzungsrecht auch ohne Zustimmung des Urhebers übertragen werden, wenn es sich um eine Übertragung im Rahmen - 11 - der Gesamtveräußerung eines Unternehmens oder der Veräußerung von Teilen eines Unternehmens handelt. Mit Recht hat das Be[X.] die Vorausset-zungen dieser Bestimmung im Streitfall verneint. Ihr liegt die Erwägung zugrunde, daß es dem veräußernden Unternehmensträger [X.] beispielsweise einem Verlag [X.] in dieser Situation nicht zuzumuten wäre, die Zustimmung sämtlicher Urheber ein-zuholen, die ihm Nutzungsrechte eingeräumt haben (Begründung des [X.], BT-Drucks. IV/270, [X.]). Da im Streitfall Gegenstand der [X.] nur Nutzungsrechte an einem einzelnen Werk sind, kommt diese Erwä-gung nicht zum Tragen, auch wenn es sich dabei [X.] wie die Revision geltend macht [X.] um den wesentlichen Wert der Insolvenzmasse gehandelt haben sollte. [X.]) Der Streitfall gibt aber [X.]aß zur Prüfung, ob [X.]. [X.] falls er einen schöpferischen Beitrag zur Schaffung des in Rede stehenden Pro[X.] gelei-stet hat [X.] die Zustimmung zur Weiterübertragung der Nutzungsrechte stillschwei-gend erteilt hat (§ 34 Abs. 1 [X.]). Auch hier gilt, daß die Zustimmung nicht aus-drücklich erfolgt sein muß, sich vielmehr aus den Gesamtumständen ergeben kann (vgl. [X.], [X.]. v. 15.3.1984 [X.] I ZR 218/81, [X.] 1984, 528, 529 [X.] Bestell-vertrag). Die Anforderungen an eine konkludente Zustimmung sind in einem Fall, in dem die Weiterübertragung der Nutzungsrechte im Zuge der Verwertung der [X.] durch den Insolvenzverwalter erfolgt, nicht hoch anzusetzen. In der Regel bestehen für den Urheber in einer solchen Situation keine vernünftigen Gründe, darauf zu bestehen, daß nur der ursprüngliche Vertragspartner das Werk nutzt. Auch ist er gehalten, seine Zustimmung zur Weiterübertragung nicht wider [X.] und Glauben zu verweigern (§ 34 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Im Streitfall ist dem Sachverhalt ein Hinweis zu entnehmen, der für eine sol-che konkludente Zustimmung sprechen könnte: Den vom Be[X.] getrof-fenen Feststellungen ist zu entnehmen, daß die durch ihren Geschäftsfüh[X.] [X.].

vertretene Beklagte im Mai 2000 [X.] also fast ein Jahr, nachdem die Klägerin - 12 - das Programm —[X.] 2000fi aus der Insolvenzmasse der [X.] erworben hatte [X.] mit einem Kunden (der [X.] in [X.]) einen Vertrag geschlossen hat, in dem sie sich zur Wartung des Pro[X.] —[X.] 2000fi verpflichtete. An diesem Vertrag war neben der [X.] und dem Kunden auch die Klägerin als —Programmlieferantinfi beteiligt ([X.]. [X.]). Dieser Vertrag könnte darauf hindeuten, daß die Parteien zum damaligen Zeitpunkt das Programm —[X.] 2000fi in der [X.] gemeinsam vermarkteten, daß die Klägerin als Inhaberin der Nutzungsrechte das Programm lieferte und die Beklagte die Wartung übernahm. Ein solches ge-meinsames Vorgehen spricht dafür, daß nicht nur die Beklagte, sondern auch ihr Geschäftsfüh[X.] [X.]. gegen die Übertragung der Nutzungsrechte auf die [X.] gerin nichts einzuwenden hatte. [X.]) Sollte sich entgegen diesen Erwägungen herausstellen, daß [X.]. der Übertragung der Nutzungsrechte auf die Klägerin nicht zugestimmt hat, bedeutet dies [X.] anders als das Be[X.] meint [X.] nicht, daß die Klägerin keinerlei Nutzungsrechte erworben hätte. Denn im Streitfall kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß es sich bei den an der Programmierung und Weiter-entwicklung beteiligten Personen um Miturheber [X.] von § 8 [X.] handelt. Vor-aussetzung für eine Miturheberschaft ist eine einheitliche Schöpfung, die einen entsprechenden natürlichen Handlungswillen der beteiligten Urheber voraussetzt (Schricker/[X.] aaO § 8 [X.] Rdn. 8; Dreier in Dreier/[X.] aaO § 8 Rdn. 2). Bei zeitlich gestaffelten Beiträgen, wie sie hier in Rede stehen (Schaffung des Pro[X.] durch [X.]. , spätere Weiterentwicklung und Pflege durch [X.]. , [X.]und [X.]. ), ist eine Miturheberschaft zwar nicht ausgeschlossen; sie setzt jedoch voraus, daß [X.] wovon im Streitfall in Ermangelung entsprechender Feststellungen nicht ausgegangen werden kann [X.] jeder Beteiligte seinen (schöp-ferischen) Beitrag in Unterordnung unter die gemeinsame [X.] erbracht hat ([X.] 123, 208, 212 [X.] Buchhaltungsprogramm, m.w.N.). Fehlt es hieran, weil - 13 - die späteren Ergänzungen und Verbesserungen vom Handlungswillen des [X.] Programmie[X.]s nicht umfaßt sind, ist eine Miturheberschaft aller be-teiligten Urheber zu verneinen. In diesem Fall liegen in den späteren [X.] abhängige Bearbeitungen mit der Folge, daß die an der Programmerstellung beteiligten Urheber über ihr Urheberrecht ohne gesamthänderische Bindung [X.] verfügen und Nutzungsrechte hätten einräumen können. Auf die in der Beru-fungsinstanz gestellten Hilfsanträge, mit denen die Klägerin der Bestimmung des § 8 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 [X.] Rechnung trägt, braucht dann nicht zurückgegrif-fen zu werden. 3. Die angefochtene Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als zutreffend (§ 561 ZPO). Insbesondere läßt sich die Klageabweisung [X.] entgegen der von der [X.] im Berufungsverfahren geäußerten Ansicht [X.] nicht mit der Begründung rechtfertigen, die Klägerin habe einen Eingriff in das [X.] nicht substantiiert dargetan. Aufgrund der von der [X.] in Erfül-lung des Auskunftsverlangens gewährten Auskunft steht fest, daß die Beklagte zumindest in einem Fall einem Dritten ([X.]) Nutzungsrechte an dem Programm —[X.] 2000fi eingeräumt hat. Es liegt nahe, daß mit dieser Lizenzertei-lung auch ein Eingriff in das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht verbunden war (Lieferung des Pro[X.] auf Datenträger). Unabhängig davon kann in einer Lizenzerteilung durch einen Nichtberechtigten eine Teilnahme an der [X.] liegen, die der Nehmer der (vermeintlichen) Lizenz im Zuge des Einsatzes der Software in seinem Betrieb begeht (vgl. [X.] 151, 300, 305 [X.] Elektronischer Pressespiegel, m.w.N.). 4. Danach kann das angefochtene [X.]eil keinen Bestand haben. Eine [X.] ist dem Senat verwehrt, weil noch Feststellungen zur Mit-wirkung [X.]. an der Programmerstellung und zu der Frage zu treffen sind, ob von einer Zustimmung [X.]. zur Veräußerung des Pro[X.] an die Klägerin - 14 - auszugehen ist. Die Sache ist daher an das Be[X.] zur neuen Verhand-lung und Entscheidung [X.] auch über die Kosten der Revision [X.] zurückzuverweisen. Die Aufhebung des Berufungsurteils umfaßt auch die Abweisung der Klage mit dem im Berufungsurteil immer noch so bezeichneten Feststellungsbegehren. Die Klägerin hat in erster Instanz zu Protokoll erklärt, daß sie diesen Antrag als unbestimmten Leistungsantrag im Rahmen einer Stufenklage verstanden wissen möchte. Nur unter dieser Voraussetzung war das Be[X.] befugt, über diesen in erster Instanz nicht verlesenen Antrag zu entscheiden.

[X.] Bornkamm Büscher

Schaffert Bergmann

Meta

I ZR 111/02

03.03.2005

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2005, Az. I ZR 111/02 (REWIS RS 2005, 4686)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4686

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I ZR 90/09 (Bundesgerichtshof)

Urheberrecht: Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes eines nur in einzelnen Komponenten übernommenen Computerprogramms zum Nachweis …


I ZR 90/09 (Bundesgerichtshof)


6 U 194/04 (Oberlandesgericht Köln)


I ZR 244/97 (Bundesgerichtshof)


I ZR 3/00 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.