Bundespatentgericht, Beschluss vom 23.11.2011, Az. 9 W (pat) 301/06

9. Senat | REWIS RS 2011, 1201

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Gegenstand

Einspruchsverfahren – Offenbarungsgehalt einer Vorveröffentlichung –


Tenor

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 10 2004 005 323

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des [X.] am 23. November 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] [X.] sowie [X.], [X.] und [X.]. Weber

beschlossen:

Das Patent wird aufrechterhalten.

Gründe

I.

1

Die Einsprechende hat gegen das am 4. Februar 2004 angemeldete und am 18. August 2005 veröffentlichte Patent mit der Bezeichnung

2

"Kraftfahrzeugtür"

3

Einspruch eingelegt. Der Einspruch ist auf den [X.] der fehlenden Patentfähigkeit gestützt. Zur Begründung ihres Einspruchs verweist die Einsprechende auf die Druckschriften

4

[X.]: [X.] 02 478 [X.],

5

[X.]: [X.] 197 32 225 [X.],

6

[X.]: [X.] 199 24 615 [X.] und

7

[X.]: [X.] 92 00 388 U1.

8

[X.] bekannt und dem Fachmann zumindest durch eine Kombination der Inhalte der Druckschriften [X.] mit [X.] oder [X.] mit [X.] nahe gelegt.

9

Die Einsprechende stellt den Antrag,

das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.

[X.] beantragt sinngemäß,

das Patent in der erteilten Fassung aufrecht zu erhalten (Hauptantrag),

hilfsweise das Patent beschränkt aufrecht zu erhalten mit den mit der Eingabe vom 28. Oktober 2011 eingereichten Patentansprüchen 1 bis 4 gemäß Hilfsantrag.

Nach Auffassung der Patentinhaberin sind sowohl die beanspruchte [X.] nach Hauptantrag als auch die nach Hilfsantrag patentfähig.

Nachdem die Einsprechende mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2011 erklärt hat, dass sie an der beantragten und vom Senat für den 7. November 2011 anberaumten mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen werde, hat der Senat den Verhandlungstermin aufgehoben.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag hat folgenden Wortlaut:

dadurch gekennzeichnet, dass wenigstens eine weitere Versteifungsstrebe (10) vorgesehen ist, die mit den zwei Schiebeführungen (8, 9) an [X.] (11, 12) verbunden sowie über Befestigungen (13, 14) an dem Innenteil (2) befestigt ist."

Dem Patentanspruch 1 schließen sich die erteilten Patentansprüche 2 bis 5 als [X.] an.

Zum Wortlaut der Patentansprüche 1 bis 4 gemäß Hilfsantrag und zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II.

Die Zuständigkeit des [X.] ist durch § 147 Abs. 3 Satz 1 [X.] in den vom 1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassungen begründet.

Der Einspruch ist zulässig. [X.] hat auch die Patentinhaberin nicht geltend gemacht. In der Sache hat der Einspruch keinen Erfolg.

1. [X.] betrifft eine Kraftfahrzeugtür.

Nach der Beschreibungseinleitung des angegriffenen Patents (vgl. Absätze [0002] und [0005] der Patentschrift) sind Türsysteme im Serienfahrzeugbau bekannt, die für den Seitenaufprallschutz außenliegende Querverstärkungen aufweisen. Um die hohen Anforderungen des [X.] zu erfüllen, erstrecken sich hierbei ein oder mehrere Versteifungselemente unmittelbar hinter der Außenwand. Eine Erhöhung des [X.] bei [X.]en des Standes der Technik werde in der Regel über eine Verstärkung des Versteifungselements bzw. durch dessen Anordnung oder Verlauf in der [X.] erzielt. Dies bewirke jedoch immer eine ungewollte Zunahme des Türgewichts.

Aufgabe der Erfindung ist es daher, eine [X.] zu entwickeln, bei der das Gewicht der [X.] bei gleichzeitiger Verbesserung des [X.] nur minimal zunimmt (Absatz [0006] der Patentschrift).

Diese Aufgabe wird durch eine [X.] gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 gelöst. Nachfolgend ist der erteilte Patentanspruch 1 in Merkmale gegliedert wiedergegeben:

[X.]: Kraftfahrzeugtür mit einer Außenwand und einem Innenteil,

[X.]: das Innenteil ist als Aggregateträger ausgebildet,

[X.]: der Aggregateträger nimmt eine Fensterheberbetätigung auf,

[X.]: die Fensterheberbetätigung weist zur Führung einer Fensterscheibe zwei Schiebeführungen auf,

[X.]: die Schiebeführungen sind mit ihren beiden Enden am Innenteil festgelegt,

[X.]: der Außenwand der Kraftfahrzeugtür ist wenigstens ein Versteifungselement zum Seitenaufprallschutz zugeordnet,

[X.]: das Versteifungselement ist zwischen der Fensterheberbetätigung und der Außenwand angeordnet,

[X.]: wenigstens eine weitere Versteifungsstrebe (10) ist vorgesehen,

[X.]: die weitere Versteifungsstrebe (10) ist mit den zwei Schiebeführungen (8, 9) an [X.] (11, 12) verbunden und

[X.]: die weitere Versteifungsstrebe (10) ist über Befestigungen (13, 14) an dem Innenteil (2) befestigt.

Zuständiger Fachmann auf dem hier angesprochenen technischen Gebiet ist ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau, der über Erfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von [X.]en verfügt.

2. Die erteilten Patentansprüche sind zulässig. [X.] hat auch die Einsprechende nicht ausgeführt.

Der erteilte Patentanspruch 1 basiert auf dem ursprünglich eingereichten Patentanspruch 1, wobei die vorgenommenen Änderungen, wonach die Schiebeführungen "

3. Die mit dem erteilten Patentanspruch 1 beanspruchte Kraftfahrzeugtür ist patentfähig.

3.1 Die zweifelsohne gewerblich anwendbare Kraftfahrzeugtür nach dem erteilten Patentanspruch 1 ist neu, da aus keiner der im Einspruchs- und Prüfungsverfahren genannten Entgegenhaltungen eine Kraftfahrzeugtür mit sämtlichen Merkmalen des Gegenstands des Patentanspruchs 1 bekannt ist.

Druckschrift [X.] ([X.] 199 24 615 [X.]) betrifft ein [X.] für eine Kraftfahrzeugtür. Die [X.] offenbart dem Fachmann eine Kraftfahrzeugtür 10 mit einer Außenwand (Türaußenhaut) und einem Innenteil ([X.]) 1, das als Aggregateträger (Träger von Funktionseinheiten) ausgebildet ist, welcher eine Fensterheberbetätigung aufnimmt und wobei diese zur Führung einer Fensterscheibe 9 zwei Schiebeführungen (Führungsschienen) 3, 4 aufweist (vgl. Patentanspruch 1 sowie [X.]alte 3, Zeile 25 bis 35 i. V. m. [X.]. 1 und 2 in [X.]). Damit sind die Merkmale [X.] bis [X.] des Patentanspruchs 1 aus der Druckschrift [X.] bekannt.

[X.] sind die unteren Enden (untere Abschnitte) 14 der Führungsschienen 3, 4 mit dem [X.] 1 verbunden. Da die oberen Enden (obere Abschnitte) 13 der Führungsschienen 3, 4 mit einer Schachtverstärkung 2 verbunden sind, welche ihrerseits direkt mit dem [X.] 1 verbunden ist, sind somit die Führungsschienen 3, 4 mit ihren beiden Enden am [X.] 1 festgelegt (vgl. [X.]alte 3, Zeile 31 bis 42 i. V. m. [X.]. 1 und 2). Damit ist auch das Merkmal [X.] des Patentanspruchs 1 aus der Druckschrift [X.] bekannt.

[X.] ist die Schachtverstärkung 2, die offensichtlich auch dem Seitenaufprallschutz dient, zusätzlich an der Kraftfahrzeugtür festgelegt bzw. mit dieser verbunden (s. Patentanspruch 10 i. V. m. [X.]. 2). In Form dieser Schachtverstärkung 2 ist somit der Außenwand der Kraftfahrzeugtür ein Versteifungselement zum Seitenaufprallschutz zugeordnet (vgl. [X.]alte 4, Zeile 4 bis 16 i. V. m. [X.]. 2). Demnach ist das Merkmal [X.] ebenfalls aus der Druckschrift [X.] bekannt.

[X.] wird eine weitere Versteifungsstrebe (Strebe eines [X.]) 5 eingesetzt, die sowohl mit den beiden Führungsschienen 3, 4 als auch mit dem [X.] 1 verbunden ist (vgl. [X.]alte 3, Zeile 45 bis 49 i. V. m. [X.]. 1 und 2). Damit sind auch die Merkmale [X.] bis [X.] in der Druckschrift [X.] offenbart.

[X.] jedoch, wonach das Versteifungselement (Schachtverstärkung 2) zwischen der Fensterheberbetätigung und der Außenwand angeordnet ist, ist entgegen der Auffassung der [X.] in der [X.] nicht unmittelbar und eindeutig offenbart.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gehört zum [X.] einer Vorveröffentlichung zwar auch dasjenige, was im Patentanspruch und in der Beschreibung nicht ausdrücklich erwähnt ist, aus der Sicht des Fachmanns jedoch für die Ausführung der unter Schutz gestellten Lehre selbstverständlich ist und deshalb keiner besonderen [X.] bedarf, sondern "mitgelesen" wird. Eine Ergänzung der [X.] durch das Fachwissen ist danach jedoch nicht erlaubt (vgl. [X.], 382 - Olanzapin). Eine weitergehende Erkenntnis, zu der der Fachmann erst aufgrund bspw. seines allgemeinen Fachwissens gelangen kann, ist nicht unmittelbar und eindeutig offenbart (vgl. [X.], 910 - Fälschungssicheres Dokument).

[X.] betreffende Argumentation der [X.] (vgl. Eingabe vom 18. November 2005, Seite 5, Absatz 2), der Fachmann lese aus dem Dokument [X.] implizit mit, dass "[X.] keine konkrete Anleitung gebe, wie die Anordnung der Schachtverstärkung (2) ausgestaltet sein solle, hat den Senat nicht überzeugt.

[X.] geforderte Anordnung des Versteifungselements zwischen Fensterheberbetätigung und Außenwand ist für die Ausführung der Lehre der [X.] nämlich nicht selbstverständlich. Die [X.] schreibt vor, dass die Führungsschienen 3, 4 des Fensterhebers mit ihren oberen Abschnitten 13 in seitlichem Abstand zueinander an der im Wesentlichen in horizontaler Richtung verlaufenden Schachtverstärkung 2 verbunden sind ([X.]. 3, [X.] 36 bis 39 in [X.]). Ob diese Verbindungen an der außen liegenden Seite, der innen liegenden Seite oder an der Unterseite der Schachtverstärkung 2 vorgesehen sind, ist in der [X.] weder beschrieben noch aus den Darstellungen der [X.]uren eindeutig erkennbar. Gerade weil die [X.] keine konkrete Anleitung zur Ausgestaltung der Anordnung der Schachtverstärkung an den Führungsschienen gibt, muss der Fachmann hierzu eigene Überlegungen anstellen und gelangt so durch sein Fachwissen zu einer ihm technisch sinnvoll erscheinenden Lösung. Eine unmittelbare und eindeutige [X.] des Merkmals [X.] in der Druckschrift [X.] ist dadurch jedoch nicht gegeben.

[X.] offenbarten Kraftfahrzeugtür unterscheidet sich die Kraftfahrzeugtür gemäß erteiltem Patentanspruch 1 somit durch das Merkmal [X.].

Druckschrift [X.] ([X.] 02 478 [X.]) offenbart eine Kraftfahrzeugtür (Türkarosserie) 1 mit einer Außenwand (Türaußenblech) 10 und einem Innenteil (Türmodul) entsprechend Merkmal [X.]. Das Innenteil ist als Aggregateträger (Trägerplatte) 2 ausgebildet ([X.]). Die Trägerplatte 2 ist mit einer Fensterheberbetätigung (Bowdenrohr-Fensterheber mit Seiltrommel 201 und Antriebseinheit 202) ausgerüstet ([X.]), die zur Führung einer Fensterscheibe 8 zwei Schiebeführungen (Führungsschienen) 3a, 3b aufweist ([X.]) (vgl. [X.]alte 3, Zeile 12 bis 50 i. V. m. [X.]. 1 bis 3 der [X.]).

[X.]). Die beiden Enden der Führungsschienen 3a, 3b ragen nach oben und unten weit über die Trägerplatte 2 hinaus (vgl. [X.]. 1 in [X.]), sodass die Führungsschienen entgegen der Auffassung der [X.] nicht mit ihren beiden Enden am Innenteil festgelegt sind, wie im Merkmal [X.] gefordert ist.

[X.] der Außenwand der Kraftfahrzeugtür zugeordnet (s. [X.]alte 3, Zeile 12 bis 20 in [X.]).

[X.] zwischen Fensterheberbetätigung und dem Türaußenblech 10 angeordnet.

[X.] angesehen werden.

[X.]) und über Befestigungen der Streben 102, 103 an der Trägerplatte 2 (Merkmal [X.]) ist in der [X.] keinerlei Aussage getroffen. [X.] hat auch die Einsprechende hierzu nicht vorgetragen.

[X.] durch die Merkmale [X.], [X.] und [X.].

Druckschrift [X.] ([X.] 197 32 225 [X.]) ist eine Kraftfahrzeugtür 1 bekannt mit einer Außenwand (Türaußenblech) 2 und einem in den Türinnenraum einzusetzenden Innenteil ([X.]), das als Aggregateträger (Türaggregateträger) 6 ausgebildet ist ([X.]). Der Aggregateträger 6 nimmt eine Fensterheberbetätigung (Elektromotor 19, Hebe- und Senkmechanismus 20 einer Fensterscheibe 13, sowie Steuergerät 21) auf ([X.]). Zur Führung der Fensterscheibe 13 sind zwei Schiebeführungen 11 an dem als Kunststoffplatte ausgebildeten Aggregateträger angeformt ([X.]). Die Schiebeführungen 11 sind folglich auch mit ihren beiden Enden am Innenteil 6 festgelegt ([X.]). Die in der Druckschrift [X.] bspw. in [X.]. 14 erkennbare, nicht näher bezeichnete, sich diagonal über die Fahrzeugtür erstreckende Strebe deutet der Fachmann ohne Weiteres als ein Versteifungselement, das der Außenwand zum Seitenaufprallschutz zugeordnet ist ([X.]). Nach der Montage des Aggregateträgers 6 an der Kraftfahrzeugtür 1 ist dieses Versteifungselement zwischen der Fensterheberbetätigung 11, 19, 20 und der Außenwand 2 angeordnet ([X.]) - vgl. hierzu [X.]alte 4, Zeile 41 bis [X.]alte 5, Zeile 20 i. V. m. [X.]. 1 und 14 der [X.].

[X.] die den Oberbegriff des erteilten Patentanspruchs 1 bildenden Merkmale [X.] bis [X.] bekannt, was die Patentinhaberin in der Beschreibungseinleitung der Streitpatentschrift auch zutreffend gewürdigt hat.

[X.] bis [X.]), ist in der Druckschrift [X.] nicht offenbart, was im Übrigen auch die Einsprechende nicht vorgetragen hat.

Druckschrift [X.] ([X.] 92 00 388 U1) beschränkt sich in ihrer [X.] auf die Anbringung eines dem Seitenaufprallschutz dienenden Verstärkungsprofils 12 über Konsolen 20 an dem Türrahmen 14 einer Kraftfahrzeugtür 10 sowie auf die Gestaltung und die Materialauswahl des Verstärkungsprofils 12.

3.2 Die Kraftfahrzeugtür nach dem erteilten Patentanspruch 1 beruht gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik auf einer erfinderischen Tätigkeit.

[X.] durch das Merkmal [X.], wonach das Versteifungselement zwischen der Fensterheberbetätigung und der Außenwand angeordnet ist.

[X.] aus sich heraus nicht. Denn die Darstellung der [X.]ur 2 der Druckschrift [X.] deutet sogar eher darauf hin, dass die Schachtverstärkung 2 gerade nicht zwischen Fensterheberbetätigung und Außenwand angeordnet ist. Bei der Darstellung der [X.]ur 2 handelt es sich um eine Ansicht der Kraftfahrzeugtür von außen nach innen, bei der die Türaußenhaut weggelassen wurde (vgl. [X.]alte 3, Zeile 22 bis 24 i. V. m. [X.]. 2 in [X.]). Aus dieser [X.]ur 2 geht für den Fachmann wohl noch eindeutig hervor, dass der Seitenaufprallschutz 5 in Blickrichtung hinter der Fensterheberbetätigung, insbes. hinter den Führungsschienen 3, 4 angeordnet ist. Der Seitenaufprallschutz 5 ist folglich auf der dem Fahrzeuginnenraum zugewandten Seite der Führungsschienen 3, 4 mit diesen verbunden. Wie insbesondere die an der Kraftfahrzeugtür 10 festgelegten linken [X.] von Schachtverstärkung 2 und Seitenaufprallschutz 5 erkennen lassen, liegen Schachtverstärkung 2 und Seitenaufprallschutz 5 offenbar annähernd vertikal übereinander. Aus der Darstellung der [X.]ur 2 der [X.] erhält der Fachmann somit die Anregung Schachtverstärkung 2 und Seitenaufprallschutz 5 hinter den Führungsschienen 3, 4 anzuordnen.

vor den Führungsschienen 3, 4, also entsprechend Merkmal [X.] zwischen Fensterheberbetätigung und Außenwand, ergibt sich zudem eine Anordnung der Schachtverstärkung 2 zwischen den Führungsschienen 3, 4 und der Fensterscheibe 9. Dies führt zu einem großen Abstand zwischen Fensterscheibe 9 und den Führungsschienen 3, 4 und damit zu einer unnötigen Verdickung der Kraftfahrzeugtür 10, weshalb der Fachmann eine solche Lösung nicht in Betracht ziehen wird.

[X.] mit [X.] als auch [X.] mit [X.]. Ihre diesbezügliche Argumentation hat den Senat jedoch nicht überzeugt.

[X.] betrifft eine Kraftfahrzeugtür mit einem Türaußenblech 10, mit einem Türinnenblech 11, mit einer den Fensterheber und weitere Funktionseinheiten tragenden Trägerplatte 2 und mit einer Türinnenverkleidung, die die Tür zum Fahrzeuginnenraum hin abschließt (s. [X.]. 5, [X.] 44 bis 52 in [X.]).

[X.] jedoch als nachteilig angesehen, weil Herstellungs- und Montagekosten sowie das Gewicht der Kraftfahrzeugtür erhöht seien (s. [X.]. 1, [X.] 39 bis 44 in [X.]). Aus diesem Grund schlägt die [X.] vor, auf eine separate Trägerplatte für die Funktionseinheiten zu verzichten und das [X.] 1 selbst als Träger der Funktionseinheiten 11 auszubilden (s. [X.]. 1, [X.] 50 bis 68 in [X.]). Um die Steifigkeit des [X.]s 1 zu erhöhen, lehrt die [X.], aus Schachtverstärkung 2, Führungsschienen 3, 4 und Seitenaufprallschutz 5 eine stabile Rahmenkonstruktion zu schaffen und dieses statische Gerüst 12 unmittelbar mit dem [X.] 1 zu verbinden (s. [X.]. 2, [X.] 1 bis 6, 30 bis 36 und 46 bis 51 in [X.]).

[X.] bei der Kraftfahrzeugtür nach der [X.] ersetzt der Fachmann folglich die separate Trägerplatte 2 mit den darauf montierten Komponenten sowie die Türinnenverkleidung der [X.] durch das [X.] 1 der [X.]. Die einer hohen Steifigkeit bzw. Belastbarkeit dienenden Elemente wie Schachtverstärkung 2 und Seitenaufprallschutz 5 sind dabei an dem [X.] 1 der Tür nach [X.] angeordnet, so dass der Fachmann die der Steifigkeit der Türkarosserie 1 dienenden Streben 102, 103 und das dem Seiteneinfahrschutz dienende Verstärkungselement 104 der Tür nach [X.] ebenfalls ersetzt. Schachtverstärkung 2 und Seitenaufprallschutz 5 sind dabei gemäß der Anregung in [X.]. 2 der [X.], wie weiter oben ausgeführt, auf der dem Fahrzeuginnenraum zugewandten Seite der Führungsschienen angeordnet und nicht zwischen Fensterheberbetätigung und Außenwand, wie im Merkmal [X.] gefordert.

[X.] mit dem in der [X.] vorgeschlagenen [X.] 1 mit Schachtverstärkung 2 und Seitenaufprallschutz 5 führt dagegen zu einer Kraftfahrzeugtür mit einem deutlich erhöhten Gewicht, was jedoch gegenläufig zu der Zielsetzung des angegriffenen Patents wäre, weshalb der Fachmann eine solche Kombination nicht in Erwägung zieht.

[X.] mit [X.] führt somit nicht in nahe liegender Weise zum Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1.

[X.] mit [X.].

[X.] betrifft wie die Druckschrift [X.] eine Kraftfahrzeugtür mit Türaußenblech 2, Türinnenblech 8, separatem Türaggregateträger 6 und Türinnenverkleidung 40. Der Ersatz des aus [X.] bekannten Türaggregateträgers 6 durch das aus [X.] bekannte Innenverkleidungselement 1 führt aus den oben erläuterten Gründen ebenfalls zu einem Ersatz der aus [X.]ur 14 der [X.] entnehmbaren diagonal angeordneten Seitenaufprallschutzstrebe durch den an dem [X.] 1 bereits vorhandenen Seitenaufprallschutz 5 der [X.]. Es ergibt sich auch wieder die durch [X.] angeregte Anordnung der Strebe auf der dem Fahrzeuginnenraum zugewandten Seite der Führungsschienen. Eine Anordnung der Strebe entsprechend Merkmal [X.] ist somit ebenfalls nicht angeregt.

[X.] mit [X.] nicht in nahe liegender Weise zum Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1.

[X.] wurde von der [X.] zu Aspekten der Unteransprüche genannt. Sie ist ersichtlich für den Wortlaut des geltenden Patentanspruchs 1 nicht relevant und wurde bezüglich der Patentfähigkeit des Gegenstandes des geltenden Patentanspruchs 1 zu recht nicht herangezogen.

4. Vom erteilten Patentanspruch 1 werden auch die Unteransprüche 2 bis 5 getragen.

Nach alledem war das Patent bereits gemäß dem [X.] aufrecht zu erhalten.

Meta

9 W (pat) 301/06

23.11.2011

Bundespatentgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 23.11.2011, Az. 9 W (pat) 301/06 (REWIS RS 2011, 1201)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1201

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