Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.03.2022, Az. AnwZ (Brfg) 8/21

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2022, 3997

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Gegenstand

Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Zulassung eines Geschäftsführers einer Kreishandwerkerschaft als Syndikusrechtsanwalt


Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes [X.] vom 15. Januar 2021 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Der am 17. Juli 2002 zur Rechtsanwaltschaft zugelassene Beigeladene ist seit dem 1. Mai 2007 bei der Kreishandwerkerschaft M.           als Geschäftsführer beschäftigt. Am 20. September 2019 beantragte er für diese Tätigkeit seine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt. Dem Antrag waren sein Dienstvertrag vom 27. April 2007 mit Nachtrag vom 16. August 2011 und eine Tätigkeitsbeschreibung vom 19. September 2019 nebst Anlagen beigefügt. Mit Bescheid vom 15. Juni 2020 ließ die Beklagte den Beigeladenen gegen die Stellungnahme der Klägerin als Syndikusrechtsanwalt zu.

2

Die von der Klägerin dagegen erhobene Klage hat der [X.] mit im Wesentlichen folgender Begründung abgewiesen:

3

Der Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 [X.] stehe einer Zulassung des Beigeladenen nicht entgegen, weil er weder mittelbar noch unmittelbar am Erlass hoheitlicher Maßnahmen im Rahmen der der Kreishandwerkerschaft bzw. den ihr angeschlossenen Innungen obliegenden hoheitlichen Pflichtaufgaben beteiligt sei. Das gelte insbesondere auch für die Beteiligung des Beigeladenen an Prüfungen und Ausschüssen oder an der Beitrags- und Gebührenerhebung der Körperschaften. Die Tätigkeit des Beigeladenen entspreche den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 [X.]. Auch wenn er zahlreiche repräsentative Aufgaben wahrnehme und an Ausschusssitzungen und Innungsversammlungen teilnehme, ergebe sich aus der Darstellung seiner unstreitig anwaltlichen Tätigkeiten in der Tätigkeitsbeschreibung und seiner glaubhaften Einlassung in der mündlichen Verhandlung, dass die von ihm geschilderte rechtliche Beratung und teilweise Vertretung von 900 Mitgliedsbetrieben der Innungen 75 % bis 80 % seiner Tätigkeit ausmache. Diese Beratungs- und Vertretungstätigkeit sei gemäß § 46 Abs. 5 [X.] auf Rechtsangelegenheiten seiner Arbeitgeberin beschränkt, da insoweit ein Ausnahmefall entsprechend § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 [X.] in Form erlaubter Rechtsdienstleistungen der Arbeitgeberin gegenüber ihren Mitgliedern (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 [X.]) vorliege.

4

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung macht die Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend, der Beigeladene sei im Rahmen der ihm als Geschäftsführer übertragenen Aufgaben der laufenden Verwaltung hoheitlich tätig. Das sei insbesondere im Zusammenhang mit den der Kreishandwerkerschaft obliegenden Pflichtaufgaben der Interessenwahrnehmung (§ 87 Nr. 1 HwO), der Durchführung der von der Handwerkskammer erlassenen Vorschriften und Anordnungen (§ 87 Nr. 6 HwO), der auf Ersuchen übernommenen Geschäftsführung ihrer Mitgliedsinnungen (§ 87 Nr. 5, § 54 HwO) und bei der Erhebung von Gebühren und Beiträgen der Körperschaften der Fall. Zudem sei die Tätigkeit des Beigeladenen entgegen § 46 Abs. 5 [X.] nicht durch anwaltliche Tätigkeiten ausschließlich in Angelegenheiten seiner Arbeitgeberin geprägt, da die vom [X.] angenommene erweiternde Auslegung oder analoge Anwendung des § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 [X.] hinsichtlich der Beratung von [X.] nicht in Betracht komme.

5

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils des [X.]s des [X.] [X.] vom15. Januar 2021 den Bescheid der Beklagten vom 15. Juni 2020 aufzuheben.

6

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

7

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor, weder aus den Geschäften der laufenden Verwaltung noch aus der (gerichtlichen) Vertretung der Kreishandwerkerschaft und der Innungen ergebe sich ein hoheitliches Handeln des Beigeladenen, dessen Tätigkeit maßgeblich in der Interessenvertretung und der Mitgliederberatung bestehe. Die hoheitlichen Tätigkeiten der Kreishandwerkerschaft würden durch deren Vorstand ausgeübt oder seien teilweise der [X.]       übertragen bzw. dort verblieben. Der Erlass von [X.] finde ohne Zutun des Beigeladenen statt, der auf deren Inhalt keinen Einfluss habe, da die Bescheide anhand der Beitragsordnungen der Innungen erstellt und vom Vorstand unterzeichnet würden. § 46 Abs. 5 [X.] stehe einer Zulassung nicht entgegen, da ein Ausnahmefall gemäß § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 [X.] vorliege.

8

Der Senat hat den Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils, die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

9

Die [X.]erufung der Klägerin ist nach § 112e Satz 1 [X.] statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 5 und 6 VwGO). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. Der Zulassungsbescheid vom 15. Juni 2020 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der formell nicht zu beanstandende Zulassungsbescheid ist auch in der Sache rechtmäßig. Gemäß § 46a Abs. 1 Satz 1 [X.] ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt auf Antrag zu erteilen, wenn die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zum [X.]eruf des Rechtsanwalts gemäß § 4 [X.] erfüllt sind, kein Zulassungsversagungsgrund nach § 7 [X.] vorliegt und die Tätigkeit den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 [X.] entspricht. Sämtliche Voraussetzungen sind hier gegeben.

I. Der [X.]eigeladene erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für den Zugang zur Rechtsanwaltschaft. Er hat die [X.]efähigung zum Richteramt nach dem [X.] erlangt (§ 4 [X.]).

II. Ein Zulassungshindernis gemäß § 7 [X.] besteht nicht. Der [X.]eigeladene ist kein [X.]eamter (vgl. § 7 Nr. 10 [X.]), sondern aufgrund seines [X.] als Geschäftsführer der [X.], einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft (§ 89 Abs. 1 Nr. 1, § 53 Satz 1 HwO), Angestellter im öffentlichen Dienst. Auch das Zulassungshindernis des § 7 Nr. 8 [X.] steht seiner Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nicht entgegen.

1. Gemäß § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 7 Nr. 8 [X.] ist die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt zu versagen, wenn der [X.]ewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit dem [X.]eruf des [X.], insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann.

Das kann insbesondere bei einer mit hoheitlicher Aufgabenwahrnehmung verbundenen Tätigkeit im öffentlichen Dienst der Fall sein. Nach der Rechtsprechung des Senats ([X.], Urteile vom 30. September 2019 - [X.] ([X.]) 38/18, NJW 2019, 3644 Rn. 16 ff.; vom 3. Februar 2020 - [X.] ([X.]) 36/18, juris Rn. 9 f. und vom 22. Juni 2020 - [X.] ([X.]) 81/18, NJW-RR 2020, 1317 Rn. 17 f.) ist eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst zwar nicht von vornherein mit einer Zulassung als Syndikusrechtsanwalt unvereinbar. Es ist vielmehr jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob die ausgeübte Tätigkeit im öffentlichen Dienst einer Zulassung entgegensteht, ob also die [X.]elange der Rechtspflege durch die Zulassung gefährdet sind. Dabei können die Grundsätze der Senatsrechtsprechung zur Unvereinbarkeit der Tätigkeit eines niedergelassenen Rechtsanwalts mit einer zweitberuflichen Tätigkeit als Angestellter im öffentlichen Dienst nicht einfach auf die Tätigkeit eines [X.] für einen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber übertragen werden. Das gilt auch für die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung des Senats zur (Un-)Vereinbarkeit der Tätigkeit als Geschäftsführer einer [X.] oder einer Innung mit der Tätigkeit eines niedergelassenen Rechtsanwalts (siehe [X.], [X.]eschlüsse vom 13. September 1993 - [X.] ([X.]) 24/93, NJW-RR 1994, 953; vom 29. November 1993 - [X.] ([X.]) 41/93, NJW-RR 1994, 954 und vom 8. Februar 2010 - [X.] ([X.]) 9/09, juris Rn. 6; ferner [X.]eschluss vom 10. Oktober 2011 - [X.] ([X.]) 49/10, NJW 2012, 534 Rn. 10 ff. zur Tätigkeit eines Geschäftsführers einer Industrie- und Handelskammer). Vielmehr sind bei der Auslegung und Anwendung des § 7 Nr. 8 [X.] die [X.]esonderheiten der anwaltlichen Tätigkeit des [X.] nach §§ 46 f. [X.] zu berücksichtigen.

Eine Gefährdung der Interessen der Rechtspflege im Sinne von § 7 Nr. 8 [X.] und damit ein Ausschluss der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ergibt sich nach der Rechtsprechung des Senats insbesondere dann, wenn der Antragsteller am Erlass hoheitlicher Maßnahmen mit Entscheidungsbefugnis beteiligt ist ([X.], Urteile vom 30. September 2019 - [X.] ([X.]) 38/18, aaO Rn. 21 ff.; vom 3. Februar 2020 - [X.] ([X.]) 36/18, aaO Rn. 10 f. und vom 22. Juni 2020 - [X.] ([X.]) 81/18, aaO Rn. 18 f.). Mit einer Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege ist eine solche hoheitliche Tätigkeit nicht vereinbar. Auf den Umfang der hoheitlichen Tätigkeit des Antragstellers kommt es hierbei nicht entscheidend an. Insbesondere muss die hoheitliche Tätigkeit nicht den Schwerpunkt der Gesamttätigkeit darstellen. Nicht entscheidend ist auch, ob der Antragsteller nach außen hin als Entscheidungsträger in Erscheinung tritt oder als solcher zu erkennen ist. Nicht das äußere Erscheinungsbild ist maßgeblich, sondern der objektive Inhalt der Tätigkeit, mithin die tatsächlich bestehende Entscheidungsbefugnis. Eine Zulassung scheidet demnach insbesondere dann aus, wenn die hoheitlichen Maßnahmen innerhalb der Organisationseinheit getroffen werden, welcher der Antragsteller angehört, und wenn der Antragsteller hieran mit Entscheidungskompetenz beteiligt ist. [X.] der Antragsteller dagegen lediglich als rechtliche Prüfstelle, ohne weisungsbefugt zu sein, ist eine Zulassung nicht nach § 7 Nr. 8 [X.] ausgeschlossen.

Abzustellen ist für diese [X.]eurteilung auf die Aufgaben und rechtlichen [X.]efugnisse, die dem Antragsteller nach dem Gesetz und den vertraglichen Vereinbarungen zukommen. Zählen dazu Tätigkeiten oder [X.]efugnisse hoheitlicher Natur, steht dies einer Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nach § 7 Nr. 8 [X.] auch dann entgegen, wenn der Antragsteller diese im konkreten Fall tatsächlich nicht ausüben sollte (vgl. [X.], Urteil vom 3. Februar 2020 - [X.] ([X.]) 36/18, juris Rn. 16 f.). Maßgeblich ist insoweit nicht die tatsächliche Handhabung, sondern dass der Antragsteller rechtlich zu hoheitlichem Handeln im obigen Sinne befugt wäre. [X.]ei der Auslegung nicht eindeutiger vertraglicher Vereinbarungen kann allerdings für deren Verständnis der tatsächlichen Handhabung von Zuständigkeiten und Kompetenzen durch die Vertragsparteien als Indiz [X.]edeutung zukommen (vgl. [X.], Urteile vom 24. Juni 1988 - [X.], NJW 1988, 2878, 2879; vom 16. September 1988 - [X.], NJW-RR 1989, 198, 199; vom 16. Oktober 1997 - [X.], NJW-RR 1998, 259 und vom 26. November 1997 - [X.], NJW-RR 1998, 801, 803).

2. Danach ist die vom [X.]eigeladenen ausgeübte Tätigkeit mit der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt vereinbar. Entgegen der Annahme der Klägerin ist der [X.]eigeladene im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben nicht im obigen Sinne hoheitlich tätig.

a) Die dem [X.]eigeladenen übertragenen Aufgaben ergeben sich aus § 2 Nr. 1 seines [X.] in Verbindung mit der Satzung der [X.] (im Folgenden: [X.]). Nach § 2 Nr. 1 des [X.] hat er die Geschäftsstelle der [X.] nach Maßgabe der Satzung zu leiten, in der von der in § 89 Abs. 1 Nr. 5, § 66 Abs. 3 Satz 2 HwO vorgesehenen Möglichkeit der Übertragung der Vertretungsbefugnis des Vorstands auf den Geschäftsführer Gebrauch gemacht wurde. Danach hat der [X.]eigeladene die [X.]eschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen (§ 11 Abs. 2 [X.]), ist grundsätzlich gemeinsam mit dem Kreishandwerksmeister zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung der [X.] befugt (§ 20 Abs. 1 Satz 1 [X.]) und hat die Geschäfte der [X.], soweit sie nicht durch Gesetz oder Satzung der Mitgliederversammlung oder anderen Organen vorbehalten oder übertragen sind, nach den Richtlinien des Vorstands zu führen (§ 21 Abs. 1 und 3 [X.]). Dabei obliegt ihm nach § 21 Abs. 4 Satz 1 [X.] "die Erledigung der laufenden Geschäfte der Verwaltung", bei denen er die [X.] auch alleine vertritt (§ 21 Abs. 4 Satz 2 [X.]). "Laufende Geschäfte der Verwaltung" sind nach der Definition in § 21 Abs. 4 Satz 3 [X.] alle Verwaltungsaufgaben, die nach Art und Ausmaß regelmäßig wiederkehren.

Außerdem ist der [X.]eigeladene infolge der Übernahme der Geschäftsführung sämtlicher der [X.] angeschlossener Innungen gemäß § 87 Nr. 5 HwO in Verbindung mit der - nach Angabe des [X.]eigeladenen von sämtlichen angeschlossenen Innungen verwendeten - "[X.] ´96" (im Folgenden: [X.]) gleichzeitig "Geschäftsführer der Innungen" (§ 5 Abs. 2 Satz 2 [X.]), zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung grundsätzlich gemeinsam mit dem Obermeister befugt (§ 33 [X.]) und hat die Geschäfte der Innungen nach den Richtlinien des Vorstands zu führen (§ 34 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Gemäß § 35 Abs. 1 [X.] obliegt ihm auch hier "die Erledigung der laufenden Geschäfte der Verwaltung", bei denen er die Innung auch alleine vertreten kann und worunter alle Verwaltungsaufgaben fallen, die nach Art und Ausmaß regelmäßig wiederkehren.

Aus der Tätigkeitsbeschreibung des [X.]eigeladenen ergibt sich hierzu, dass er auch Leiter der Rechtsabteilung der [X.] ist und als solcher den "Mitgliedsbetrieben" anwaltliche Dienstleistungen anbietet.

Weitere schriftliche Vereinbarungen oder Regelungen betreffend die Zuständigkeit des [X.]eigeladenen, wie etwa ein Organisations- oder Geschäftsverteilungsplan, existieren nach den Angaben des [X.]eigeladenen nicht.

b) Die dem [X.]eigeladenen damit übertragenen Aufgaben und [X.]efugnisse sind nicht hoheitlicher Natur.

aa) Die dem [X.]eigeladenen nach § 21 Abs. 4 [X.] bzw. § 35 [X.] obliegende "Erledigung der laufenden Geschäfte der Verwaltung" erstreckt sich nicht auf hoheitliche Tätigkeiten im Sinne der obigen Rechtsprechung. Das steht nach der persönlichen Anhörung des [X.]eigeladenen und den vorliegenden Unterlagen zur Überzeugung des Senats fest.

Die Klägerin weist zwar zutreffend darauf hin, dass eine [X.] und die ihr angehörenden Innungen als Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 89 Abs. 1 Nr. 1, § 53 Satz 1 HwO) und Träger mittelbarer Staatsverwaltung im Rahmen ihrer Aufgaben nach §§ 87, 54 HwO auch zahlreiche öffentliche Aufgaben teilweise hoheitlicher Natur wahrnehmen. Zutreffend ist auch, dass im Rahmen dieser hoheitlichen Aufgabenwahrnehmung auch Verwaltungsaufgaben anfallen können, die nach Art und Ausmaß regelmäßig wiederkehren und damit dem Wortlaut nach von der Definition der "laufenden Geschäfte der Verwaltung" in § 21 Abs. 4 Satz 3 [X.] bzw. § 35 Abs. 1 Satz 3 [X.] umfasst sein könnten. Das gilt auch unter [X.]erücksichtigung der Rechtsprechung des [X.]undesgerichtshofs, nach der unter den [X.]egriff der Geschäfte der laufenden Verwaltung grundsätzlich Geschäfte fallen, die in mehr oder weniger regelmäßiger Wiederkehr vorkommen und zugleich nach Größe, Umfang der Verwaltungstätigkeit und Finanzkraft der beteiligten Körperschaft von sachlich weniger erheblicher [X.]edeutung sind (vgl. [X.], Urteil vom 16. November 1978 - [X.], [X.], 117 mwN zur Gemeindeverwaltung; siehe hierzu auch [X.] in Honig/[X.]/[X.], HwO, 5. Aufl., § 61 Rn. 21 f. unter Verweis auf [X.]/[X.]achof, [X.], 4. Aufl. 1976, § 75 [X.]. [X.]). Dies können bei einer [X.] oder Innung auch im Rahmen von §§ 87, 54 HwO anfallende hoheitliche Maßnahmen sein.

Nach der persönlichen Anhörung des [X.]eigeladenen und den vorliegenden Unterlagen steht jedoch zur Überzeugung des Senats fest, dass dem [X.]eigeladenen nach dem Verständnis der Vertragsparteien mit der "Erledigung der laufenden Geschäfte der Verwaltung" - auch wenn dies nicht ausdrücklich in seinem Dienstvertrag bzw. der Satzung oder einem Geschäftsverteilungsplan geregelt wurde - keine hoheitlichen Tätigkeiten übertragen, insbesondere keine Entscheidungsbefugnisse beim Erlass hoheitlicher Maßnahmen eingeräumt wurden. Das ergibt sich aus der vom [X.]eigeladenen in seiner Anhörung durch den Senat glaubhaft und plausibel geschilderten ständigen Handhabung seiner Zuständigkeiten und [X.]efugnisse. Danach ist die ihm mit § 21 Abs. 4 der [X.] übertragene Tätigkeit bei der Erledigung hoheitlicher Aufgaben der [X.] oder der Innungen im Rahmen der laufenden Verwaltung auf lediglich vorbereitende, prüfende oder unterstützende ausführende Tätigkeiten ohne eigene Entscheidungskompetenz beschränkt. Etwaige hoheitliche Tätigkeiten werden insoweit ausschließlich durch den Vorstand der [X.] bzw. der jeweiligen Innung ausgeübt. Für die gegenteilige Annahme der Klägerin liegen keine Anhaltspunkte vor.

(1) Dass der [X.]eigeladene im Rahmen der der [X.] nach § 87 Nr. 1 HwO obliegenden Wahrnehmung der Gesamtinteressen des selbständigen Handwerks und der gemeinsamen Interessen der Handwerksinnungen hoheitlich tätig würde, ist nicht ersichtlich.

Die Interessenwahrnehmung nach § 87 Nr. 1 HwO ist zwar eine öffentliche Aufgabe der [X.]; sie muss aber nicht stets in öffentlich-rechtlicher oder gar hoheitlicher Form wahrgenommen werden. Wie die Klägerin selbst vorgetragen hat, fällt darunter etwa auch die Repräsentation der Körperschaft nach außen, die Kontaktpflege zu Innungen, zur Handwerkskammer und zu anderen staatlichen/wirtschaftlichen/gesellschaftlichen Institutionen, zu deren Zweck der [X.]eigeladene nach der Auflistung der Klägerin in den Jahren 2018 bis 2020 an zahlreichen Veranstaltungen teilgenommen hat. Auch die vom [X.]eigeladenen geschilderte Tätigkeit in der Nachwuchsförderung durch Werbung für die berufliche Ausbildung ist hierzu zu rechnen. Dass bzw. an welchen hoheitlichen Maßnahmen der [X.]eigeladene außerdem im Rahmen des § 87 Nr. 1 HwO bei Geschäften der laufenden Verwaltung mit Entscheidungsbefugnis beteiligt sein sollte, hat die Klägerin nicht konkret dargetan und ist nach den glaubhaften [X.]ekundungen des [X.]eigeladenen auch nicht anderweitig zu erkennen.

Das von der Klägerin in diesem Zusammenhang angeführte Urteil des [X.] (NVwZ-RR 2010, 639, 640) gibt keinen Anlass zu einer anderen [X.]eurteilung. In der dortigen Entscheidung wurde die Aufforderung des Geschäftsführers einer [X.] an eine Friedhofsverwaltung, die einem Steinmetz erteilte Genehmigung zur Aufstellung von Grabsteinen wegen dessen fehlender Eintragung in die Handwerksrolle wieder aufzuheben, als schlichtes Verwaltungshandeln bei der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben qualifiziert. Nach der glaubhaften und unwiderlegten [X.]ekundung des [X.]eigeladenen ist indes davon auszugehen, dass er im Rahmen der ihm übertragenen Geschäfte der laufenden Verwaltung keine vergleichbaren (abmahnenden) Äußerungen - etwa betreffend die Nichteinhaltung handwerksrechtlicher Zulassungsvoraussetzungen - mit amtlichem Charakter gegenüber Außenstehenden abgibt.

(2) Der [X.]eigeladene übt auch bei der Unterstützung der Handwerksinnungen gemäß § 87 Nr. 2 HwO und infolge der Übernahme der Geschäftsführung der Innungen nach § 87 Nr. 5, § 54 HwO keine hoheitlichen Tätigkeiten aus.

Allerdings handelt es sich nach der formalen Abgrenzung des [X.]undesverfassungsgerichts bei den den Innungen gemäß § 54 Abs. 1 HwO übertragenen Pflichtaufgaben um öffentliche Aufgaben, die sie in hoheitlicher Form wahrnehmen; die in § 54 Abs. 2 und 3 HwO geregelten freiwilligen Aufgaben zählen dagegen zur nichtstaatlichen Interessenwahrnehmung ([X.]VerfGE 68, 193, 208 ff.; 70, 1, 20). Auch hier ist aber eine maßgebliche [X.]eteiligung des [X.]eigeladenen an hoheitlichen Maßnahmen im Rahmen der ihm übertragenen Geschäfte der laufenden Verwaltung nicht ersichtlich.

(a) Hinsichtlich der hoheitlichen Aufgaben der Innungen im [X.]ereich der Lehrlingsausbildung (§ 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 HwO) und des Prüfungswesens (§ 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 HwO) hat der [X.] zutreffend angenommen, dass letztere bereits der Sache nach kein Geschäft der laufenden Verwaltung darstellen. Zudem hat der [X.]eigeladene unter Hinweis auf seine fehlende fachliche Sachkunde glaubhaft bekundet, an diesen Aufgaben nicht mit Entscheidungsbefugnis beteiligt zu sein. Das gilt insbesondere im Hinblick auf die für die Gesellenprüfungsausschüsse der Innungen geltenden Regelungen. Nach § 34 Abs. 1 Satz 2 HwO, § 44 Abs. 1 Satz 2 [X.] müssen die Mitglieder des Gesellenprüfungsausschusses für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. Der Ausschuss muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen, bei denen es sich in gleicher Zahl um Arbeitgeber (mit Meistertitel oder Ausbildungsberechtigung) und Arbeitnehmer (mit Gesellen- oder entsprechender Abschlussprüfung und Tätigkeit in diesem Handwerk) sowie mindestens einen Lehrer einer berufsbildenden Schule handeln muss (§ 34 Abs. 1 bis 3 HwO, § 44 Abs. 2 und 3 [X.]). Die Arbeitgeber werden von der Innungsversammlung, die Arbeitnehmer von dem Gesellenausschuss gewählt (§ 34 Abs. 5 HwO, § 44 Abs. 4 [X.]). Danach hat der [X.]eigeladene glaubhaft bekundet, in keinem dieser Ausschüsse vertreten zu sein.

(b) Gleiches gilt für eine - als hoheitlich zu qualifizierende - [X.]eteiligung an einem Schlichtungsausschuss der Innungen gemäß § 67 Abs. 3 HwO, § 111 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, die nach der Rechtsprechung des Senats einer Zulassung als Syndikusrechtsanwalt entgegenstehen würde (vgl. [X.], Urteil vom 22. Juni 2020 - [X.] ([X.]) 81/18, NJW-RR 2020, 1317 Rn. 20 ff.). Diesbezüglich hat der [X.]eigeladene glaubhaft angegeben, in keinem Schlichtungsausschuss vertreten zu sein. Zwar sind bei den der [X.] M.             angehörenden Innungen teilweise Schlichtungsausschüsse gebildet worden, die nach der Verfahrensordnung der [X.] neben einem Arbeitgeber- und einem Arbeitnehmervertreter mit einem Vorsitzenden besetzt sind, der die [X.]efähigung zum Richteramt besitzen muss. Weiter bestimmt § 51 Abs. 1 Satz 2 [X.], dass der Vorsitzende nicht Mitglied der Handwerksinnung und weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer in einem gewerblichen [X.]etrieb sein darf.

Auch wenn der [X.]eigeladene diese Voraussetzungen erfüllen würde, hat er glaubhaft bekundet, dass die Aufgabe des Vorsitzenden von dem Geschäftsführer der [X.], Herrn Assessor jur. M.    S.     wahrgenommen werde. Dafür spricht, dass der Vorsitzende im Hinblick auf die Wahrung der paritätischen [X.]esetzung des Ausschusses mit einer neutralen Person besetzt werden sollte, die aufgrund ihrer Stellung weder der Arbeitgeber- noch der Arbeitnehmerseite zugerechnet werden kann. Danach sollte das Amt des Vorsitzenden nicht von [X.]eschäftigten von Innungen, [X.]en oder Wirtschaftsverbänden, Obermeistern oder Gewerkschaftssekretären ausgeübt werden (vgl. [X.]/Schwerdtfeger, [X.] 1/2016, 1, 5). Dass auf der Homepage der [X.]  als Ansprechpartner für Schlichtungsausschüsse die [X.]en/Innungen benannt werden, steht der [X.]ekundung des [X.]eigeladenen nicht entgegen, da dies der grundsätzlichen Zuständigkeitszuweisung in § 67 Abs. 3 HwO, § 111 Abs. 2 ArbGG entspricht und sich allein daraus kein Rückschluss darauf ziehen lässt, wer den Vorsitz in den jeweils eingerichteten Schlichtungsausschüssen ausübt.

(c) Hinsichtlich der Mitwirkung der Innungen bei der Verwaltung der [X.]erufsschulen (§ 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 HwO) räumt die Klägerin selbst ein, dass diese Pflichtaufgabe mangels Umsetzung in den Schulgesetzen der Länder lediglich ein Programmsatz geblieben ist. Dass der [X.]eigeladene im Rahmen der Gutachtenerstattung und Auskunftserteilung an [X.]ehörden (§ 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 HwO) hoheitlich, d.h. nicht nur beratend, sondern mit eigener Entscheidungsbefugnis tätig wäre, ist ebenfalls nicht ersichtlich.

Letzteres gilt entsprechend für die weiteren, nach der Rechtsprechung des [X.]undesverfassungsgerichts als hoheitlich anzusehenden Pflichtaufgaben, den Gemeingeist und die [X.]erufsehre zu pflegen (§ 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1), ein gutes Verhältnis zwischen Meistern, Gesellen und Lehrlingen anzustreben (§ 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HwO), das handwerkliche Können [X.] und Gesellen sowie das Genossenschaftswesen im Handwerk zu fördern (§ 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und Nr. 7 HwO) und die sonstigen handwerklichen Organisationen und Einrichtungen in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen (§ 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 HwO).

(d) Ob - wie die Klägerin unter Verweis auf eine im Schrifttum vertretene Auffassung (siehe [X.], Selbstverwaltung der Wirtschaft, 2010, S. 678, 712 mwN) geltend macht - für die Unterscheidung von hoheitlichen und nicht-hoheitlichen Aufgaben der Innungen statt der formalen Abgrenzung des [X.]undesverfassungsgerichts eine materielle [X.]etrachtung nach dem Inhalt der jeweiligen Aufgabe vorzunehmen sein könnte und danach auch ein Teil der in § 54 Abs. 2 und Abs. 3 HwO genannten freiwilligen Aufgaben der Handwerksinnungen als hoheitlich zu qualifizieren wäre, bedarf keiner Entscheidung. Die Klägerin hat hinsichtlich der von ihr danach als hoheitlich angesehenen Aufgaben - [X.]eratung der [X.] bei der Vergebung öffentlicher Lieferungen und Leistungen (§ 54 Abs. 2 Nr. 2 HwO), Errichtung von Unterstützungskassen für [X.]er (§ 54 Abs. 3 Nr. 2 HwO) und Vermittlung von Streitigkeiten zwischen [X.]ern und deren Auftraggebern (§ 54 Abs. 3 Nr. 3 HwO) - nicht näher dargetan, in welcher Form der [X.]eigeladene daran bei Geschäften der laufenden Verwaltung oder als Leiter der Rechtsabteilung über ein lediglich unterstützendes und beratendes Maß hinaus beteiligt sein sollte. Anhaltspunkte, die dies nahelegen könnten, sind nicht ersichtlich.

(3) Dass der [X.]eigeladene bei der der [X.] des Weiteren obliegenden Schaffung oder Unterstützung von Einrichtungen (§ 87 Nr. 3 HwO) oder bei der Unterstützung der [X.]ehörden (§ 87 Nr. 4 HwO) - sei es im Rahmen der laufenden Verwaltung oder als Leiter der Rechtsabteilung - nicht nur vorbereitend und unterstützend, sondern mit Entscheidungsbefugnis beteiligt wäre, ist ebenfalls nicht ersichtlich und wird auch von der Klägerin nicht dargetan.

(4) Auch die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben mit eigener Entscheidungsbefugnis im Rahmen der der [X.] und den Innungen obliegenden Durchführung der von der Handwerkskammer erlassenen Vorschriften und Anordnungen (§ 87 Nr. 6 bzw. § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 HwO) durch den [X.]eigeladenen ist nach seinen glaubhaften Angaben und den vorliegenden Unterlagen nicht gegeben.

Der [X.]eigeladene hat als Anlage IV zur Tätigkeitsbeschreibung eine Auflistung der Aufgaben vorgelegt, die die [X.] gemäß § 87 Nr. 6 HwO für die [X.] wahrnimmt. [X.]ei diesen Aufgaben - die teilweise auch unter § 87 Nr. 4 HwO (Unterstützung der [X.]ehörden bei den das Handwerk des [X.]ezirks betreffenden Maßnahmen) zu fassen sind - handelt es sich sämtlich um lediglich vorbereitende oder unterstützende Tätigkeiten ohne Wahrnehmung hoheitlicher [X.]efugnisse mit eigener Entscheidungskompetenz:

[X.]etreffend die Vorbereitung der Eintragung von [X.]etrieben in die Handwerksrolle hat der [X.]eigeladene ausführlich und glaubhaft geschildert, dass er auf entsprechende Anfrage zwar eine [X.]eratung hinsichtlich der unterschiedlichen Eintragungsmöglichkeiten und eine Überprüfung der [X.] vornimmt, ihm aber keine Entscheidungsbefugnis über die Vornahme der Eintragung zusteht, sondern er einen Antrag - sofern der [X.]etrieb dies wünscht - auch bei [X.]edenken dagegen an die Handwerkskammer zur dortigen Entscheidung weiterzuleiten hat. Entsprechendes gilt für die Prüfung und Weiterleitung von [X.]erufsausbildungsverträgen zur Eintragung in die [X.]. Seine Tätigkeit im Rahmen der [X.]ekämpfung der Schwarzarbeit beschränkt sich auf die Meldung von Verdachtsfällen an die zuständigen Ämter bzw. die Handwerkskammer. Die [X.] und die Teilnahme daran sind ebenso wie die für die Handwerkskammer übernommene Erfassung von Tätigkeitszeiten der Ehrenamtsträger und [X.]etriebs- sowie Arbeitnehmerjubiläen ersichtlich nicht hoheitlicher Natur.

Eine hoheitliche Tätigkeit des [X.]eigeladenen ergibt sich schließlich auch nicht aus seiner Mitgliedschaft im Verwaltungsausschuss der [X.]undesagentur für Arbeit M.                  , im [X.]eirat des [X.], im [X.] zur Erleichterung des Übergangs von der Schule in den [X.]eruf/eine Ausbildung und als Gesellschaftervertreter der städtischen Wirtschaftsförderungsgesellschaft. Soweit die Klägerin die Angabe des [X.]eigeladenen, im Ergebnis bringe er hier (nur) seine Einschätzungen zum lokalen Ausbildungs- und Arbeitsmarkt ein, insbesondere hinsichtlich seiner Tätigkeit im Verwaltungsausschuss der [X.]undesagentur für Arbeit in Zweifel zieht, trifft es zwar zu, dass der Verwaltungsausschuss nach § 374 Abs. 2 SG[X.] III die Aufgabe hat, die [X.] bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu überwachen und zu beraten, wozu er entsprechend § 373 Abs. 2 SG[X.] III auch Auskunft vom Vorstand der Agentur verlangen kann. Die Anordnung hoheitlicher Maßnahmen steht dem Verwaltungsausschuss im Rahmen seiner Überwachungsaufgabe aber nicht zu. Vielmehr kann er, wenn er der Auffassung ist, dass die Geschäftsführung ihre Pflichten verletzt hat, die Angelegenheit (nur) dem Verwaltungsrat vortragen, dem seinerseits gemäß § 373 Abs. 1 SG[X.] III die Überwachung des Vorstands und der Verwaltung der [X.] obliegt und der die Durchführung von Prüfungen durch die Innenrevision verlangen und Sachverständige mit einzelnen Aufgaben der Überwachung beauftragen kann. Dem entspricht die Darstellung des [X.]eigeladenen, wonach seine Tätigkeit als Mitglied des Verwaltungsausschusses lediglich einer "[X.]eiratsfunktion" gleichkomme.

[X.]estätigt werden die Angaben des [X.]eigeladenen durch das von ihm eingereichte Schreiben eines Abteilungsleiters der [X.]  vom 18. September 2019, demzufolge er als Geschäftsführer der [X.] keine hoheitlichen Tätigkeiten für die Handwerkskammer ausübt.

(5) Schließlich sind dem [X.]eigeladenen mit der "Erledigung der laufenden Geschäfte der Verwaltung" auch keine hoheitlichen Tätigkeiten bei der Erhebung der [X.]eiträge und Gebühren der [X.] und der Innungen übertragen worden.

(a) Das folgt - entgegen der Annahme des [X.]s - allerdings nicht bereits daraus, dass die [X.]emessungsgrundlagen für die Mitgliedsbeiträge bereits in den Satzungen der [X.] bzw. der ihr angehörenden Innungen bestimmt sind (§ 55 Abs. 2 Nr. 4, § 89 Abs. 1 Nr. 1 HwO; § 26 Abs. 2 bis 5 [X.]; § 73 Abs. 3 und 4 [X.]) und über die Höhe der [X.]eiträge und die Festsetzung von Gebühren die Mitglieder- bzw. die jeweilige Innungsversammlung haushaltsjährlich durch [X.]eschluss zu entscheiden hat (§ 61 Abs. 2 Nr. 2, § 89 Abs. 1 Nr. 3 HwO; § 10 Abs. 2 Nr. 2, § 26 Abs. 6 [X.]; § 23 Abs. 2 Nr. 2, § 73 Abs. 5 [X.]).

Hierbei handelt es sich indes nur um abstrakt-generelle Regelungen, anhand derer die [X.]eiträge im jeweiligen Einzelfall noch zu ermitteln und festzusetzen sind. So bestimmt § 26 [X.] lediglich allgemein, dass jede Mitgliedsinnung für jedes ihr angehörende [X.] einen Grund- und einen Zusatzbeitrag (Korporativbeitrag), der in einem Tausendsatz der Lohnsumme erhoben wird, zu entrichten hat, Innungen, die ihre Geschäftsführung auf die [X.] übertragen haben, einen [X.] in Form eines Grundbeitrags zu leisten haben und Sonderbeiträge erhoben werden können. Eine entsprechende Regelung enthält § 73 [X.], wonach den Innungen für die Erhebung des [X.] außer der Erhebung nach einem Tausendsatz der Lohn- und [X.] auch eine Erhebung in einem Hundertsatz des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrages, des [X.], des Gewerbeertrags oder des Gewinns aus Gewerbebetrieb gestattet und zudem bestimmt wird, dass der Zusatzbeitrag bei [X.] im Einzelfall um den [X.]eitragsanteil für die anderen gewerblichen Leistungen zu verringern ist. Auch bei der Festsetzung der [X.]eitragshöhe durch die Mitglieder- bzw. die jeweilige Innungsversammlung handelt es sich in der Regel nur um die [X.]estimmung des allgemeinen Satzes für die [X.]emessung des [X.] und nicht der Höhe des danach konkret von den einzelnen Mitgliedern zu entrichtenden [X.]etrages. Diese konkrete [X.]erechnung erfolgt vielmehr anhand der individuellen Daten des jeweiligen Mitglieds durch den Kassenleiter der [X.] bzw. der Innung, seine anschließende Festsetzung durch den Vorstand, den Geschäftsführer oder den sonst in der Satzung oder durch [X.]eschluss der Mitglieder- bzw. Innungsversammlung [X.]eauftragten (vgl. [X.] in Honig/[X.]/[X.], HwO, 5. Aufl., § 73 Rn. 7; [X.], Selbstverwaltung der Wirtschaft, 2010, [X.], 709; siehe auch [X.]/[X.], Die Deutsche Handwerksordnung, [X.]. XII/06, § 61 Rn. 5 unter b]). Zu diesem Zweck enthalten die Satzungen der [X.] (§ 26 Abs. 4 und 5) und der Innungen (§ 73 Abs. 4) auch die Verpflichtung der Innungen bzw. ihrer Mitglieder, Auskunft und Nachweise über die erforderlichen Festsetzungsgrundlagen zu erteilen, und die [X.]erechtigung der [X.] bzw. Innung, bei Nichterteilung der Auskunft eine Schätzung vorzunehmen.

Diese individuelle Festsetzung ist ebenso wie die Aufforderung zur Entrichtung des [X.]eitrags bzw. der Gebühr ein Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG, mithin eine hoheitliche Maßnahme, die als solche im verwaltungsgerichtlichen Verfahren voll überprüft werden kann (vgl. [X.] in Honig/[X.]/[X.], HwO, 5. Aufl., § 73 Rn. 7, 27 und 30; [X.]eckOK HwO/[X.]aier-Treu, Stand: 1. August 2021, § 73 Rn. 34; siehe auch [X.]/[X.], Die Deutsche Handwerksordnung, [X.]. XII/06, § 61 Rn. 5 unter b]). Die festgesetzten [X.]eiträge und Gebühren können gemäß § 73 Abs. 4, § 89 Abs. 1 Nr. 5 HwO nach [X.] beigetrieben werden, d.h. der Festsetzung kommt hierbei die Qualität eines Vollstreckungstitels zu.

Da es sich bei der konkreten Festsetzung von [X.]eiträgen und Gebühren jedenfalls im Regelfall um eine nach Art und Ausmaß regelmäßig wiederkehrende typisierte Aufgabe ohne besondere [X.]edeutung im Geschäftsbetrieb der Körperschaften handelt, kann sie grundsätzlich auch als Geschäft der laufenden Verwaltung angesehen werden und damit auch von deren Übertragung auf den Geschäftsführer umfasst sein.

(b) Der [X.]eigeladene hat in seiner Anhörung durch den Senat jedoch plausibel und überzeugend dargelegt, dass dies hier nach dem Verständnis der [X.]eteiligten von der vereinbarten Aufgabenübertragung - wie es sich aus der ständigen Handhabung der [X.]eitrags- und Gebührenerhebung ergibt - nicht der Fall ist. Danach kommen ihm insoweit lediglich vorbereitende und ausführende Aufgaben ohne eigene Entscheidungsbefugnis zu.

Nach den Angaben des [X.]eigeladenen werden die von den Mitgliedsbetrieben an die Innungen zu entrichtenden [X.]eiträge nach Vorschlag des jeweiligen Vorstands in den jeweiligen Innungsversammlungen hinsichtlich des fixen Grundbetrags (derzeit 150 €) und des Sonderbeitrags insoweit festgesetzt, dass der von der Lohnsumme zu entrichtende Satz bestimmt wird. Die [X.]erechnung des im Einzelfall zu zahlenden [X.]eitrags anhand der von den [X.]etrieben gemeldeten Lohnsumme erfolgt zwar durch den - bei der [X.] beschäftigten und dem [X.]eigeladenen als Vorgesetztem unterstehenden - Kassenleiter, der auch evtl. Schätzungen bei fehlenden Datenangaben der [X.]etriebe vornehme. Die anschließende Festsetzung nehme jedoch der Obermeister der jeweiligen Innung vor, der die [X.]eitragsberechnungen auch stichprobenartig überprüfe und über Einwände von Mitgliedsbetrieben gegen die konkrete [X.]erechnung sowie etwaige Stundungen, Erlasse oder aber die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen zu entscheiden habe. Auch die konkrete Höhe der von den Innungen erhobenen Gebühren wird von der Innungsversammlung festgesetzt. Eine eigene Entscheidungsbefugnis des [X.]eigeladenen ist danach nicht gegeben. Nach seinen Angaben würde er sich auch nicht - stellvertretend - dazu befugt sehen, da es sich hierbei um eine dem Ehrenamt des [X.] handele.

Gleiches gilt für die von den Innungen an die [X.] zu entrichtenden [X.]eiträge, die nach den weiteren Angaben des [X.]eigeladenen in der Mitgliederversammlung von den Innungsvertretern konkret für jede Innung beschlossen werden. Ihre [X.]egleichung erfolgt durch eine anschließend vom Kassenleiter vorgenommene Umbuchung. Auch insoweit ist der [X.]eigeladene - in seiner Funktion als Geschäftsleiter und Vorgesetzter des Kassenleiters - nur in ausführender Funktion ohne Entscheidungsbefugnis beteiligt. Einwände der Innungen gegen den umgebuchten [X.]eitrag habe es noch nie gegeben, da diese an der [X.]etragsfestsetzung selbst beteiligt seien; auch insoweit handele es sich zudem um eine allein dem Ehrenamt obliegende Aufgabe.

Die Angaben des [X.]eigeladenen sind plausibel und glaubhaft. Angesichts des von ihm geschilderten Ablaufs der Festsetzung und [X.]eitreibung steht die von der Klägerin dagegen angeführte Zahl von ca. 900 Mitgliedsbetrieben der der [X.] angehörenden Innungen einer Entscheidung über die einzelnen Festsetzungen und deren [X.]eitreibung durch den Obermeister trotz seiner grundsätzlich ehrenamtlichen Tätigkeit (§ 66 Abs. 4 HwO) nicht entgegen, da sich seine Zuständigkeit auf die [X.]etriebe seiner Innung beschränkt. Auch die [X.]estimmung und Erhebung der [X.]eiträge der Innungen an die [X.] ist in der vom [X.]eigeladenen geschilderten Handhabung mit der ehrenamtlichen Tätigkeit der [X.]eteiligten vereinbar. Dass die Entscheidungsbefugnis für die Festsetzung und [X.]eitreibung der Gebühren und [X.]eiträge bei den ehrenamtlichen Mitgliedern/Organen der Körperschaften verblieben ist und seine [X.]eteiligung sich lediglich auf die tatsächliche Umsetzung durch den ihn unterstellten Kassenleiter beschränkt, hat der [X.]eigeladene überzeugend damit begründet, dass diese Fragen unter den sachkundigen Vertretern des jeweiligen Handwerks geklärt werden müssten und er als außenstehender Geschäftsleiter hierfür nicht geeignet sei.

bb) Dass der [X.]eigeladene darüber hinaus im Rahmen der ihm außerdem als Geschäftsleiter übertragenen Umsetzung der [X.]eschlüsse der Mitgliederversammlung (§ 11 Abs. 2 [X.]) hoheitlich, d.h. mit eigener Entscheidungsbefugnis tätig würde, hat die Klägerin nicht konkret dargetan; Anhaltspunkte dafür liegen nicht vor.

cc) Auch eine hoheitliche Tätigkeit des [X.]eigeladenen im Rahmen seiner Aufgaben als Leiter der Rechtsabteilung ist nicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht geltend gemacht. Seine Tätigkeit besteht insoweit im Wesentlichen in der rechtlichen [X.]eratung der Innungsbetriebe, vor allem im [X.]ereich des privaten [X.]au- bzw. Werkvertragsrechts, z.[X.]. rechtliche [X.]ewertung von [X.] und Verträgen mit [X.]auherren, aber auch des Kaufrechts, etwa für Kfz-[X.]etriebe, und des Arbeits- und Tarifvertragsrechts betreffend die Mitarbeiter der [X.]etriebe sowie der Führung von eigenverantwortlichen Vertragsverhandlungen mit [X.]auherren und der [X.]etreuung von Inkasso- und Zwangsvollstreckungsangelegenheiten sowie der Prozessvertretung.

III. Das Arbeitsverhältnis des [X.]eigeladenen wird, wie § 46 Abs. 3 und 5 [X.] es verlangt, durch anwaltliche Tätigkeiten für seine Arbeitgeberin geprägt.

1. Das Arbeitsverhältnis eines [X.] wird durch die in § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 [X.] näher beschriebenen anwaltlichen Tätigkeiten geprägt. Die anwaltlichen Tätigkeiten müssen folglich quantitativ und qualitativ den Schwerpunkt des Arbeitsverhältnisses eines [X.]-[X.]ewerbers darstellen. Dabei liegt ein Anteil von 65 % anwaltlicher Tätigkeit am unteren Rand des für eine anwaltliche Prägung des Arbeitsverhältnisses Erforderlichen ([X.], Urteil vom 30. September 2019 - [X.] ([X.]) 63/17, NJW 2019, 3649 Rn. 18; [X.]eschluss vom 9. Januar 2020 - [X.] ([X.]) 11/19, juris Rn. 6). Ein geringerer Anteil anwaltlicher Tätigkeiten reicht für die Annahme einer anwaltlichen Prägung in der Regel nicht aus (vgl. [X.], Urteil vom 26. November 2020 - [X.] ([X.]) 47/19, juris Rn. 10).

2. Nach den Angaben in der Tätigkeitsbeschreibung zum Dienstvertrag des [X.]eigeladenen und seiner glaubhaften Einlassung in der mündlichen Verhandlung ist davon auszugehen, dass der Anteil anwaltlicher Tätigkeiten jedenfalls mehr als 65 % seiner Gesamttätigkeit ausmacht.

Nach den Angaben in der Tätigkeitsbeschreibung des [X.]eigeladenen machen seine dort geschilderten Tätigkeiten ca. 75 % bis 80% seiner Gesamttätigkeit aus. Diese Tätigkeiten bestehen - wie der [X.]eigeladene in seiner mündlichen Anhörung durch den [X.] bestätigt hat - im Wesentlichen in der [X.]eratung und Vertretung der ca. 900 Mitgliedsbetriebe der angeschlossenen Innungen in rechtlichen Angelegenheiten, vor allem im [X.]ereich des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts (Vergütung, Kündigung, Urlaub und Ausbildung von Mitarbeitern) und der Geltendmachung von [X.] einschließlich "Inkassoleistungen" sowie der Abwehr von Gewährleistungsansprüchen von Auftraggebern im [X.]au- und im Kfz-[X.]ereich. Dass diese - bei der Prüfung der anwaltlichen Prägung einzubeziehenden (s. dazu unter [X.]) - Tätigkeiten anwaltlicher Natur im Sinne von § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 [X.] sind, stellt auch die Klägerin nicht in Frage.

Die Klägerin weist zwar zutreffend darauf hin, dass der [X.]eigeladene als Geschäftsführer der [X.] und der Innungen daneben auch zahlreiche organisatorische, administrative und repräsentative Aufgaben zu erfüllen hat. So hat der [X.]eigeladene selbst angegeben, dass ihm die Vorbereitung und Durchführung von ca. 15 bis 20 Innungsversammlungen pro Jahr obliege und er zudem in der Nachwuchsförderung tätig sei, indem er vor allem Werbung für die berufliche Ausbildung mache. Auch danach und unter [X.]erücksichtigung der weiteren Tätigkeiten des [X.]eigeladenen in verschiedenen Ausschüssen und [X.]eiräten (s.o.) sowie der von der Klägerin exemplarisch aufgelisteten repräsentativen Veranstaltungen, an denen der [X.]eigeladene in den Jahren 2018 bis 2020 teilgenommen hat, steht indes aufgrund der glaubhaften und plausiblen Schilderung des [X.]eigeladenen zur Überzeugung des Senats fest, dass der Schwerpunkt seiner Tätigkeit im [X.]ereich der anwaltlichen Mitgliederberatung liegt und, wenn auch vielleicht nicht 75 % bis 80 %, so doch jedenfalls mehr als 2/3 (d.h. 66 %) seiner Gesamtarbeitszeit ausmacht.

[X.] Die anwaltlichen Tätigkeiten des [X.]eigeladenen für die Mitgliedsbetriebe der Innungen sind bei der Prüfung der anwaltlichen Prägung seiner Gesamttätigkeit gemäß § 46 Abs. 2 bis 5 [X.] einzubeziehen. Entgegen der Ansicht der Klägerin handelt es sich um keine nach § 46 Abs. 5 [X.] unzulässige Drittberatung.

1. [X.]ei der [X.]ewertung der anwaltlichen Prägung des Arbeitsverhältnisses können grundsätzlich nur Tätigkeiten berücksichtigt werden, die der [X.]ewerber für seinen Arbeitgeber erbringt. § 46 Abs. 2 Satz 1 [X.] verlangt für Angestellte nichtanwaltlicher Arbeitgeber eine anwaltliche Tätigkeit gerade für den Arbeitgeber. Gemäß § 46 Abs. 5 Satz 1 [X.] beschränkt sich die [X.]efugnis des [X.] zur [X.]eratung und Vertretung auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Nach mittlerweile gefestigter Senatsrechtsprechung handelt es sich bei dem Merkmal der anwaltlichen Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers in § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 [X.] um eine tatbestandliche Voraussetzung für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt, nicht nur um eine [X.]eschränkung des zulässigen Tätigkeitsfeldes nach erteilter Zulassung (vgl. [X.], Urteil vom 22. Juni 2020 - [X.] ([X.]) 81/18, NJW-RR 2020, 1317 Rn. 10 mwN).

2. Arbeitgeberin des [X.]eigeladenen ist nach dem vorliegenden Dienstvertrag allerdings (nur) die [X.] M.           . Einen gesonderten Dienstvertrag mit den ihr angeschlossenen Innungen, deren Geschäftsführung die [X.] gemäß § 87 Nr. 5 HwO übernommen hat, hat der [X.]eigeladene nicht vorgelegt. Mit der Übernahme der Innungsgeschäftsführung nach § 87 Nr. 5 HwO werden die jeweiligen Innungen auch nicht durch Gesetz zu Arbeitgeberinnen des [X.]eigeladenen. Vielmehr wird die [X.] selbst Geschäftsführerin der Innung, während der bei ihr angestellte Geschäftsführer - der [X.]eigeladene - für sie als ihr Erfüllungsgehilfe gegenüber den Innungen tätig wird (vgl. [X.] in Honig/[X.]/[X.], HwO, 5. Aufl., § 87 Rn. 6; [X.], Selbstverwaltung der Wirtschaft, 2010, S. 717; [X.]/[X.], HwO, [X.]. XII/06, § 87 Rn. 7). Grundlage seiner Tätigkeit ist daher auch insoweit (nur) sein Dienstvertrag mit der [X.].

3. Die gesetzliche Verpflichtung der [X.], die Handwerksinnungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen (§ 87 Nr. 2 HwO) und auf ihr Ersuchen ihre Geschäfte zu führen (§ 87 Nr. 5 HwO), führt auch nicht dazu, dass die Rechtsangelegenheiten der Innungen zu solchen der [X.] werden. Auch im Rahmen der Unterstützung nach § 87 Nr. 2 HwO und der Geschäftsführung nach § 87 Nr. 5 HwO wird die [X.] in für sie fremden, nämlich den Handwerksinnungen nach der Handwerksordnung eigenständig obliegenden und von ihren eigenen Aufgaben als Dachverband der Innungen zu unterscheidenden Geschäften tätig. Nach der Rechtsprechung des Senats bewirkt weder die vertragliche noch die gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers, sich mit Rechtsangelegenheiten Dritter zu befassen, dass diese zu Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers werden (vgl. [X.], Urteile vom 6. Mai 2019 - [X.] ([X.]) 38/17, NJW-RR 2019, 946 Rn. 15 und vom 22. Juni 2020 - [X.] ([X.]) 81/18, NJW-RR 2020, 1317 Rn. 12 mwN).

Das gilt gleichermaßen für die gesetzliche Aufgabe der [X.] nach § 87 Nr. 3 HwO, Einrichtungen zur Förderung und Vertretung der Mitglieder der Handwerksinnungen zu schaffen oder zu unterstützen, worunter nicht nur die Einrichtung von [X.] durch die [X.] fällt (vgl. [X.], Urteil vom 12. Juli 1990 - [X.], [X.] 1991, 36, 37), sondern auch die Rechtsberatung und Prozessvertretung (unter dem Primat des einschlägigen Prozessrechts) der einzelnen [X.]er (vgl. [X.], Urteil vom 16. März 2000 - [X.], [X.]Z 144, 68, 77; [X.] in Honig/[X.]/[X.], HwO, 5. Aufl., § 87 Rn. 8, 23 f. mwN; [X.]/Göcken, Anwaltliches [X.]erufsrecht, 3. Aufl., § 8 [X.] Rn. 6 f.). Auch in diesem Rahmen wird die [X.] in fremden Rechtsangelegenheiten, d.h. den Angelegenheiten der einzelnen Mitgliedsbetriebe der Innungen tätig.

4. Der [X.] hat jedoch zutreffend angenommen, dass die Tätigkeiten des [X.]eigeladenen für die der [X.] angehörenden Innungen und deren Mitgliedsbetriebe unter den Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 [X.] fallen.

a) Nach § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 [X.] gehören zu den Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers u.a. auch erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 [X.] handelt. Zu den Vereinigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 [X.] zählen juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Unternehmen und Zusammenschlüsse. Ihnen sind Rechtsdienstleistungen erlaubt, die sie im Rahmen ihres Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs erbringen.

b) Einer [X.] als Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 89 Abs. 1 Nr. 1, § 53 Satz 1 HwO) sind daher nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 [X.] im Rahmen ihres Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs Rechtsdienstleistungen gegenüber ihren Mitgliedern erlaubt. Mitglieder der [X.] sind gemäß § 86 Satz 1 HwO die in ihrem [X.]ezirk ansässigen Innungen; hierbei handelt es sich um eine Pflichtmitgliedschaft. Dass danach eine [X.]eratung und Vertretung der der [X.] angehörenden Innungen eine nach § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 [X.] zulässige "Mitgliederberatung" im Rahmen des Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs der [X.] nach § 87 Nr. 2 HwO ("die Handwerksinnungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen") ist, stellt auch die Klägerin nicht in Frage.

c) Entgegen der Ansicht der Klägerin fallen aber auch die Tätigkeiten des [X.]eigeladenen für die den Innungen angehörenden Mitgliedsbetriebe unmittelbar unter § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 [X.].

Zwar gibt es nach der Handwerksordnung keine Einzelmitgliedschaft selbständiger Handwerker in der [X.]; diese sind lediglich - sofern sie sich freiwillig einer Innung angeschlossen haben - Mitglieder der der [X.] angehörenden Innung (§ 58 HwO). Gleichwohl sind sie aufgrund der [X.]esonderheiten der berufsständischen Organisationen als Mitglieder der [X.] im Sinne des § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 [X.] anzusehen.

aa) Wie oben ausgeführt, fällt in den Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich der [X.] nach § 87 Nr. 3 HwO nicht nur die Einrichtung von [X.], sondern - auch nach Auffassung der Klägerin - auch die Rechtsberatung und Prozessvertretung der einzelnen [X.]er. Dies entspricht zudem der der [X.] nach § 87 Nr. 1 HwO obliegenden Wahrnehmung der Gesamtinteressen des selbständigen Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes, da alle unmittelbar dem einzelnen Handwerker zugutekommenden Maßnahmen zugleich der Erhaltung und Förderung des Gesamthandwerks dienen (vgl. [X.], Urteil vom 12. Juli 1990 - [X.], [X.] 1991, 36, 37).

bb) Formal sind die einzelnen Handwerksbetriebe nach dem gesetzlichen Aufbau der berufsständischen Organisationen der Handwerksordnung zwar nur Mitglieder der Innung, der sie sich angeschlossen haben. Da diese Innung aber ihrerseits gesetzliches Pflichtmitglied der [X.] ist (§ 86 Satz 1 HwO), "bilden" die [X.]er in ihrer Gesamtheit qua Gesetzes zugleich die [X.], die damit als gesetzlicher "Dachverband" der Innungen konzipiert ist. Diese gesetzlich zwingend vorgegebene "mittelbare" Mitgliedschaft der Innungsbetriebe in der [X.], die zudem nach § 87 Nr. 5 HwO sogar zur Übernahme der Geschäftsführung der Innungen auf deren Ersuchen verpflichtet ist, spricht dafür, der [X.] in diesem Rahmen auch die den Innungen zustehenden Möglichkeiten der Aufgabenerfüllung einzuräumen. Die Innungen selbst könnten nach § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 [X.], § 8 Abs. 1 Nr. 2 [X.], § 54 Abs. 2 Nr. 1 HwO eine rechtliche [X.]eratung und Vertretung ihrer Mitglieder durch einen Syndikusrechtsanwalt unproblematisch vornehmen lassen.

cc) Die Einbeziehung anwaltlicher Tätigkeiten des [X.]eigeladenen für Mitgliedsbetriebe der Innungen in den Anwendungsbereich des § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 [X.] entspricht zudem der Gesetzesbegründung ([X.] eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusrechtsanwälte, [X.]T-Drucks. 18/5201, [X.]). Danach folgt aus der gesetzlichen Konkretisierung des [X.]egriffs der Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers, dass auch derjenige als Syndikusrechtsanwalt nach § 46 Abs. 5 [X.] tätig wird, der seine Arbeitskraft dazu verwendet, um im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses zu einem Verband Rechtsrat an dessen Mitglieder bzw. im Falle eines Dachverbands an die Mitglieder der Mitgliedsverbände in deren Rechtsangelegenheiten zu erteilen (Verbandssyndikusrechtsanwalt). Eine solche Konstellation liegt hier vor.

Der Einwand der Klägerin, dass die Ausnahmetatbestände des § 46 Abs. 5 [X.] auf Fallgestaltungen zu beschränken sind, in denen eine Gefahr von Interessenkonflikten und der [X.]eeinflussung der Rechtsberatung durch wirtschaftliche Interessen Dritter ausgeschlossen ist, gibt keinen Anlass zu einer anderen [X.]eurteilung. Eine Gefahr von Interessenkonflikten ist nach der Gesetzesbegründung dann nicht zu besorgen, wenn ein Gleichlauf von Interessen vorliegt und die [X.]eratungsleistungen umlagefinanziert sind ([X.], [X.]T-Drucks. 18/5201, S. 31).

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der erforderliche Interessengleichlauf ergibt sich daraus, dass die [X.]er in ihrer Gesamtheit die [X.] als solche bilden und die Wahrung ihrer (Einzel-)Interessen zugleich auch der Wahrnehmung der Gesamtinteressen des selbständigen Handwerks und der handwerksähnlichen [X.]etriebe nach § 87 Nr. 1 HwO dient. Jedenfalls in den [X.]ereichen, auf die sich die rechtsberatende Tätigkeit des [X.]eigeladenen nach seiner Tätigkeitsbeschreibung erstreckt, ist die Möglichkeit eines Interessenkonflikts nicht ersichtlich und wird auch von der Klägerin nicht näher dargetan. Soweit die Klägerin darauf verweist, dass die [X.] im Rahmen der Wahrnehmung der Gesamtinteressen des Handwerks nach § 87 Nr. 1 HwO auch die Interessen von [X.]n wahrzunehmen habe, ist nicht ersichtlich, inwiefern sich aus dieser Vertretung der Gruppeninteressen des selbständigen Handwerks, des handwerksähnlichen Gewerbes und der Mitgliedsinnungen (vgl. [X.]eckOK HwO/[X.]aier-Treu, Stand: 1. Dezember 2021, § 87 Rn. 5) die Gefahr einer [X.]eeinflussung der Unabhängigkeit der Rechtsberatung eines - unter diese Gruppen fallenden - Innungsbetriebs ergeben sollte. Nach den Angaben des [X.]eigeladenen ist auch von einer Umlagefinanzierung der [X.]eratungsleistungen des [X.]eigeladenen durch die [X.]eiträge und Gebühren der Innungen bzw. Innungsbetriebe auszugehen. Wie der [X.]eigeladene glaubhaft bekundet hat, erbringt er bzw. die [X.] M.              Dienstleistungen ausschließlich an Innungsbetriebe, um damit einen Anreiz für die (freiwillige) Mitgliedschaft der [X.]etriebe in der Innung zu schaffen.

dd) Da die Innungsbetriebe unmittelbar unter § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 [X.] zu fassen sind, handelt es sich entgegen der Ansicht der Klägerin um keine - nach der Rechtsprechung des Senats unzulässige ([X.], Urteile vom 6. Mai 2019 - [X.] ([X.]) 38/17, NJW-RR 2019, 946 Rn. 16 und vom 22. Juni 2020 - [X.] ([X.]) 81/18, NJW-RR 2020, 1317 Rn. 12) - erweiternde Auslegung oder entsprechende Anwendung dieses Ausnahmetatbestands. Anders als in dem der Entscheidung des Senats vom 3. Februar 2020 ([X.] ([X.]) 71/18, NJW-RR 2020, 443) zugrundeliegenden Sachverhalt (betreffend [X.]eratungsleistungen einer GmbH für ihre Gesellschafter) beruht weder der Zusammenschluss der vom [X.]eigeladenen beratenen [X.]er über die Innungen in der [X.] als deren Dachverband noch die Verpflichtung der [X.] zur [X.]eratung und Vertretung der [X.]er auf einer schuldrechtlichen Vereinbarung, sondern ist kraft Gesetzes vorgegeben.

5. Dass der [X.]eigeladene auch anwaltliche Tätigkeiten für [X.] erbringen würde, hat die Klägerin nicht konkret behauptet und ist - wie ausgeführt - nach den glaubhaften Angaben des [X.]eigeladenen in der mündlichen Verhandlung auch sonst nicht ersichtlich.

V. [X.] beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt nach § 194 Abs. 2 Satz 2 [X.].

Grupp     

      

[X.]     

      

Grüneberg

      

Kau     

      

Merk     

      

Meta

AnwZ (Brfg) 8/21

25.03.2022

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Urteil

Sachgebiet: False

vorgehend BGH, 21. September 2021, Az: AnwZ (Brfg) 8/21, Beschluss

§ 7 S 1 Nr 8 BRAO, § 46 BRAO, § 46a Abs 1 S 1 Nr 2 BRAO, § 112c Abs 1 BRAO, § 113 Abs 1 S 1 VwGO, § 53 S 1 HwO, § 87 Nr 1 HwO, § 89 Abs 1 Nr 1 HwO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.03.2022, Az. AnwZ (Brfg) 8/21 (REWIS RS 2022, 3997)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 3997

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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