Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.09.2019, Az. AnwZ (Brfg) 38/18

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2019, 3073

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Gegenstand

Zulassungsverbot eines Syndikusrechtsanwalts bei Tätigkeit für öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber


Leitsatz

1. Eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt scheidet aus, wenn der Antragsteller am Erlass hoheitlicher Maßnahmen mit Entscheidungsbefugnis beteiligt ist. Es kommt dabei weder auf den Umfang der hoheitlichen Tätigkeit im Verhältnis zur Gesamttätigkeit noch darauf an, ob der Antragsteller als Entscheidungsträger nach außen auftritt oder erkennbar ist.

2. Einer Zulassung steht nicht entgegen, wenn der Antragsteller im Zusammenhang mit hoheitlichen Maßnahmen lediglich als rechtliche Prüfstelle fungiert und gegenüber den entscheidenden Stellen nicht weisungsbefugt ist.

3. Die Vorbereitung hoheitlicher Maßnahmen durch Stellungnahmen, Rechtsgutachten, mündliche oder schriftliche Beratungen sowie Fertigung von Entscheidungsentwürfen stellt kein Zulassungshindernis dar, ohne dass es darauf ankommt, wie häufig einem Entscheidungsvorschlag gefolgt wird (Fortführung von Senat, Urteil vom 6. Mai 2019 - AnwZ (Brfg) 31/17).

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 9. April 2018 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit der Zulassung der Beigeladenen als Syndikusrechtsanwältin. Die Beigeladene ist seit dem 1. Januar 2014 bei der D.              als Spezialsachbearbeiterin in der Zentrale in [X.]    in der Arbeitsgruppe Widersprüche und Gerichtsverfahren angestellt. Sie hat mit ihrer Arbeitgeberin vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis zum 28. Februar 2027 beendet wird, sie aber bereits ab 1. Januar 2019 freigestellt wird. [X.] beantragte die Beigeladene die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin. Die Klägerin wurde angehört und ist dem Antrag entgegengetreten. Die Beklagte hat die Beigeladene mit Bescheid vom 5. Oktober 2017 als Syndikusrechtsanwältin zugelassen. Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie die Aufhebung des [X.] erreichen wollte.

2

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.

3

Der [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Beigeladenen als Syndikusrechtsanwältin lägen vor. § 7 Nr. 8 [X.] stehe dem nicht entgegen. Die Tätigkeit im öffentlichen Dienst schließe die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin nicht von vornherein aus, vielmehr sei eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Allein die Tatsache, dass die Beigeladene ihren Arbeitgeber nach außen in Form der Prozessvertretung repräsentiere, bedeute noch keinen Versagungsgrund. Die konkrete Art der Prozessvertretung durch die Beigeladene erfülle den Versagungsgrund ebenfalls nicht.

4

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung. Sie hält den Zulassungsbescheid für rechtswidrig. Der Zulassung stehe das Zulassungsverbot des § 7 Nr. 8 [X.] entgegen, weil die Beigeladene im öffentlichen Dienst und überdies hoheitlich tätig sei. So bereite sie hoheitliche Tätigkeiten verantwortlich vor, indem sie die rechtliche Prüfung im Rahmen von Widerspruchsverfahren vornehme, den Entscheidungsvorschlag ausarbeite und den Widerspruchsbescheid entwerfe. Sie bearbeite das Mitgliedschafts- und Beitragsrecht betreffende Klagen, nehme Gerichtstermine wahr und gebe prozessbeendende Erklärungen ab. Sie weise die Fachbereichszentren an, [X.] zu erlassen. Weiter initiiere sie [X.] und weise die Fachbereichszentren zu deren Abschluss sowie zum Erlass damit einhergehender Stundungsbescheide an. Die Beigeladene sei zudem nicht im Sinne des § 46 Abs. 3 [X.] fachlich unabhängig tätig und die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung sei nicht vertraglich und tatsächlich gewährleistet. Die Klägerin gehe davon aus, dass die Beigeladene interne Arbeitsanweisungen zur Auslegung und Anwendung von Rechtsnormen oder zur Art und Weise der Bearbeitung und Bewertung bestimmter Rechtsfragen zu beachten habe. Die Beigeladene müsse zudem die Vorgaben des [X.] nach § 217f Abs. 3 Satz 1 SGB V beachten und umsetzen sowie die weiteren fachlichen Verlautbarungen des [X.].

5

Die Klägerin beantragt,

6

das Urteil des Hessischen [X.]s vom 09.04.2018 - 1 [X.] 16/17 - sowie den Bescheid der Rechtsanwaltskammer F.          vom 05.10.2017 aufzuheben.

7

Die Beklagte und die Beigeladene beantragen,

8

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

9

Sie verteidigen das angefochtene Urteil. § 7 Nr. 8 [X.] stehe der Zulassung nicht entgegen. Insbesondere sei die Beigeladene nicht hoheitlich tätig gewesen. Die rein vorbereitende Tätigkeit für einen Widerspruchsausschuss sei ebenso wenig hoheitlich wie die Begleitung von Klageverfahren und die Prozessvertretung vor Gerichten. Die hoheitlichen Maßnahmen würden durch die Fachbereichszentren vollzogen. Dies gelte auch für den Abschluss von [X.]. Eine fachlich unabhängige Tätigkeit der Beigeladenen liege vor und sei tatsächlich gewährleistet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die [X.]erufung ist nach § 112e Satz 1 [X.] statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 3, 5, 6 VwGO). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. Der Zulassungsbescheid vom 5. Oktober 2017 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

I.

Gegen die formelle Rechtmäßigkeit des [X.] bestehen keine [X.]edenken. Insbesondere ist er inhaltlich hinreichend bestimmt (§ 32 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 37 Abs. 1 VwVfG). Dies wird auch von der Klägerin nicht in Frage gestellt.

Der Zulassungsbescheid ist auch in der Sache rechtmäßig. Gemäß § 46a [X.] ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt auf Antrag zu erteilen, wenn die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zum [X.]eruf des Rechtsanwalts gemäß § 4 [X.] erfüllt sind, kein [X.] nach § 7 [X.] vorliegt und die Tätigkeit den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 [X.] entspricht. Sämtliche Voraussetzungen für eine Zulassung der [X.]eigeladenen lagen im Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung vor.

1. Die [X.]eigeladene erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für den Zugang zur Rechtsanwaltschaft. Sie hat die [X.]efähigung zum [X.]amt nach dem Deutschen [X.]gesetz erlangt (§ 4 [X.]).

2. Entgegen der Auffassung der Klägerin scheitert die Zulassung nicht an § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 7 Nr. 8 [X.]. Die [X.]eigeladene übt keine Tätigkeit aus, die mit dem [X.]eruf einer Syndikusrechtsanwältin, insbesondere ihrer Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege, nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in ihre Unabhängigkeit gefährden kann.

a) Das Zulassungshindernis des § 7 Nr. 8 [X.] kann auch einer Zulassung als Syndikusrechtsanwalt entgegenstehen (vgl. nur [X.], Urteile vom 15. Oktober 2018 - [X.] ([X.]) 20/18, NJW 2018, 3701 Rn. 25 ff. und vom 15. Oktober 2018 - [X.] ([X.]) 68/17, NJW 2018, 3712 Rn. 20).

b) Wie der [X.] bereits entschieden hat, ist eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst nicht von vornherein mit einer Zulassung als Syndikusrechtsanwalt unvereinbar (vgl. nur [X.], Urteile vom 6. Mai 2019 - [X.] ([X.]) 31/17, juris Rn. 18 ff.; vom 14. Januar 2019 - [X.] ([X.]) 25/18, juris Rn. 5 ff.; vom 15. Oktober 2018 - [X.] ([X.]) 20/18, NJW 2018, 3701 Rn. 43 ff. und vom 15. Oktober 2018 - [X.] ([X.]) 68/17, NJW 2018, 3712 Rn. 22 ff.). Die [X.]undesrechtsanwaltsordnung enthält keine [X.]estimmung, welche die Zulassung eines im öffentlichen Dienst tätigen Angestellten als Syndikusrechtsanwalt allgemein ausschließt. Dies gilt auch im Hinblick auf die [X.]estimmung des § 45 Abs. 1 Nr. 1 [X.], die nicht einschlägig ist (vgl. nur [X.], Urteile vom 6. Mai 2019, aaO Rn. 18 ff.; vom 14. Januar 2019, aaO Rn. 5 und vom 15. Oktober 2018, aaO). Es ist deshalb jeweils konkret im Einzelfall zu prüfen, ob die ausgeübte Tätigkeit im öffentlichen Dienst einer Zulassung entgegensteht, ob also die [X.]elange der Rechtspflege durch die Zulassung gefährdet sind.

aa) Dabei können die Grundsätze und Argumente der [X.]srechtsprechung, wonach die Tätigkeit eines niedergelassenen Rechtsanwalts mit einer zweitberuflichen Tätigkeit als Angestellter im öffentlichen Dienst wegen der damit verbundenen Staatsnähe mit dem [X.]erufsbild der freien Advokatur unvereinbar sein kann, was jeweils im Einzelfall zu prüfen ist (vgl. nur [X.], [X.]eschlüsse vom 22. September 2017 - [X.] ([X.]) 51/16, [X.]. 2018, 41 Rn. 14; vom 14. Mai 2009 - [X.] ([X.]) 119/08, NJW-RR 2009, 1359 Rn. 8 ff. und vom 25. Februar 2008 - [X.] ([X.]) 23/07, [X.]GHZ 175, 316 Rn. 4 f.), auf die Tätigkeit eines [X.] für einen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber nicht einfach übertragen werden. Vielmehr sind bei der Auslegung und Anwendung des § 7 Nr. 8 [X.] die [X.]esonderheiten der anwaltlichen Tätigkeit des [X.] nach §§ 46 f. [X.] zu berücksichtigen (vgl. nur [X.], Urteile vom 6. Mai 2019 - [X.] ([X.]) 31/17, juris Rn. 14 ff.; vom 14. Januar 2019 - [X.] ([X.]) 25/18, juris Rn. 6 ff.; vom 15. Oktober 2018 - [X.] ([X.]) 20/18, NJW 2018, 3701 Rn. 33 ff. und vom 15. Oktober 2018 - [X.] ([X.]) 68/17, NJW 2018, 3712 Rn. 17 ff.).

Die Tätigkeit eines [X.] lässt sich nicht von seinem Arbeitsverhältnis trennen. Sie betrifft gerade die anwaltliche [X.]eratung des Arbeitgebers im Rahmen des Arbeitsverhältnisses. Es geht insoweit nicht um einen Zweitberuf. Der im öffentlichen Dienst tätige Syndikusrechtsanwalt ist - auch in den Augen der Öffentlichkeit - nicht von seinem Arbeitgeber unabhängig. Tritt er - etwa bei Vertragsverhandlungen oder im Rahmen einer Prozessvertretung - für seinen Arbeitgeber auf, wird er als Repräsentant der [X.]ehörde wahrgenommen. Die aufgrund des Arbeitsvertrages vorhandene [X.]indung des [X.] an einen Hoheitsträger gefährdet den nach wie vor geltenden Grundsatz der freien Advokatur jedoch deshalb nicht, weil der Syndikusrechtsanwalt als solcher ausschließlich für seinen Arbeitgeber tätig wird, nicht für andere Mandanten, deren Mandatsverhältnis unabhängig von staatlicher Einflussnahme zu bleiben hat. Seit der [X.]egriff des [X.] in § 46 Abs. 2 [X.] gesetzlich definiert ist und seit der Syndikusrechtsanwalt gemäß § 46a Abs. 4 Nr. 3 [X.] verpflichtet ist, seine anwaltliche Tätigkeit unter der [X.]erufsbezeichnung "Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)" auszuüben, können auch in der Öffentlichkeit und beim rechtsuchenden Publikum keine Zweifel darüber aufkommen, dass der Syndikusrechtsanwalt ausschließlich seinen Arbeitgeber vertritt. Aus demselben Grund kann der Syndikusrechtsanwalt nicht gegenüber potentiellen Mandanten den Eindruck erwecken, er könne wegen seiner Staatsnähe mehr für sie erreichen als andere Anwälte. Andere Mandanten als seinen Arbeitgeber hat der Syndikusrechtsanwalt als solcher nicht (vgl. nur [X.], Urteile vom 6. Mai 2019 - [X.] ([X.]) 31/17, juris Rn. 16 f.; vom 14. Januar 2019 - [X.] ([X.]) 25/18, juris Rn. 8; vom 15. Oktober 2018 - [X.] ([X.]) 20/18, NJW 2018, 3701 Rn. 37 f. und vom 15. Oktober 2018 - [X.] ([X.]) 68/17, NJW 2018, 3712 Rn. 18 f.). Deshalb darf der Umstand, dass es sich um einen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber handelt, nicht automatisch als unzulässige "Staatsnähe" gewertet werden.

bb) Entgegen der Auffassung der Klägerin spricht die Regelung in § 47 Abs. 1 [X.] selbst bei einer Anwendbarkeit auf Syndikusrechtsanwälte nicht dafür, die Prüfung einer Zulassung eines [X.] für einen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber nach den Grundsätzen der oben genannten Zweitberufsrechtsprechung auszurichten. Nach dieser Vorschrift dürfen Rechtsanwälte, die als [X.] oder [X.]eamte verwendet werden, ohne auf Lebenszeit ernannt zu sein, die in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen werden oder die vorübergehend als Angestellte im öffentlichen Dienst tätig sind, ihren [X.]eruf als Rechtsanwalt nicht ausüben, es sei denn, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnehmen. Die Rechtsanwaltskammer kann jedoch dem Rechtsanwalt auf seinen Antrag einen Vertreter bestellen oder ihm gestatten, seinen [X.]eruf selbst auszuüben, wenn die Interessen der Rechtspflege dadurch nicht gefährdet werden. Die Vorschrift ermöglicht den Verbleib in der Anwaltschaft bei einer nur vorübergehenden Zweittätigkeit im öffentlichen Dienst, die ansonsten zum Widerruf der Anwaltszulassung geführt hätte. Auch in der von § 47 Abs. 1 [X.] umfassten Konstellation geht es dabei um eine - vorübergehende - Zweittätigkeit im öffentlichen Dienst neben der Tätigkeit als Rechtsanwalt oder Syndikusrechtsanwalt, weshalb die Situation nicht vergleichbar ist mit derjenigen der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt für eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst.

cc) Für die Frage, wann eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nach § 7 Nr. 8 [X.] unzulässig ist, ist demnach ein neuer, an den [X.]esonderheiten der anwaltlichen Tätigkeit eines [X.] orientierter Maßstab anzulegen. Eine Gefährdung der Interessen der Rechtspflege im Sinne von § 7 Nr. 8 [X.] und damit ein Ausschluss der Zulassung ergibt sich hierbei insbesondere dann, wenn der Antragsteller am Erlass hoheitlicher Maßnahmen mit Entscheidungsbefugnis beteiligt ist. Mit einer Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege ist eine solche hoheitliche Tätigkeit nicht vereinbar. Für [X.]eamte, denen nach Art. 33 Abs. 4 GG hoheitliche Aufgaben grundsätzlich zu übertragen sind, ist dies ausdrücklich in § 7 Nr. 10 [X.] geregelt. Für hoheitlich tätige Angestellte des öffentlichen Dienstes gilt auf Grund ihrer beamtenähnlichen Funktion nichts Anderes. Die Ausübung hoheitlicher [X.]efugnisse ist den staatlichen Organen als solchen vorbehalten. Derjenige, der hoheitlich tätig wird, nimmt spezifische Staatsfunktionen wahr und ist deutlich enger in die Staatshierarchie eingebunden als nicht hoheitlich tätige Angestellte des öffentlichen Dienstes. Der hoheitlich tätige Angestellte eines öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers handelt - auch aus Sicht der Rechtsuchenden - gleichsam als Staat im Rahmen der der staatlichen Stelle zukommenden Hoheitsgewalt, nicht jedoch als [X.]erater oder Vertreter seines Arbeitgebers und damit nicht als unabhängiges Organ der Rechtspflege. Der dem [X.]erufsbild des Rechtsanwalts immanente Abstand zwischen dem Anwalt als unabhängiges Organ der Rechtspflege und dem von ihm [X.]eratenen fehlt bei demjenigen, der hoheitlich handelt und damit staatliche Funktionen selbst wahrnimmt. Dies zeigt sich auch darin, dass einem externen Rechtsanwalt diese Tätigkeiten nicht übertragen werden könnten. Er könnte zwar die Rechtslage überprüfen und eine Handlungsempfehlung aussprechen, nicht jedoch eine verbindliche Entscheidung über die Durchführung der hoheitlichen Maßnahme treffen oder diese erlassen.

Auf den Umfang der hoheitlichen Tätigkeit des Antragstellers kommt es hierbei nicht entscheidend an. Insbesondere muss die hoheitliche Tätigkeit nicht den Schwerpunkt der Gesamttätigkeit darstellen. Denn der [X.] des § 7 Nr. 8 [X.] stellt nicht auf den Schwerpunkt der Tätigkeit ab, sondern nur darauf, ob zu dem Tätigkeitsfeld des Antragstellers Aufgaben gehören, die mit dem [X.]eruf des Rechtsanwalts unvereinbar sind.

Nicht entscheidend ist zudem, ob der Antragsteller als Entscheidungsträger nach außen auftritt oder erkennbar ist. Nicht das äußere Erscheinungsbild ist maßgeblich, sondern der objektive Inhalt der Tätigkeit, mithin die tatsächlich bestehende Entscheidungsbefugnis. Denn die Unvereinbarkeit der Tätigkeit mit der Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege ergibt sich nicht aus dem äußeren Erscheinungsbild, sondern aus der Tätigkeit als solcher. Eine Zulassung scheidet demnach insbesondere dann aus, wenn die hoheitlichen Maßnahmen innerhalb der Organisationseinheit, der der Antragsteller zugehört, getroffen werden und er hieran mit Entscheidungskompetenz beteiligt ist. Sie scheidet aber auch dann aus, wenn die hoheitlichen Entscheidungen zwar von einer anderen Organisationseinheit nach außen getroffen werden, der Antragsteller diesbezüglich jedoch Entscheidungskompetenz besitzt und gegenüber dieser Organisationseinheit weisungsbefugt ist. Demgegenüber kommt eine Zulassung in [X.]etracht, wenn der Antragsteller lediglich als rechtliche Prüfstelle fungiert und gegenüber den entscheidenden Stellen nicht weisungsbefugt ist. Dies kann insbesondere bei einer rein vorbereitenden Tätigkeit der Fall sein (vgl. [X.], Urteil vom 6. Mai 2019 - [X.] ([X.]) 31/17, juris Rn. 24).

c) Unter [X.]erücksichtigung dieser Grundsätze ist die von der [X.]eigeladenen ausgeübte Tätigkeit mit der Zulassung als Syndikusrechtsanwältin vereinbar.

aa) Es steht der Zulassung nicht entgegen, dass die [X.]eigeladene die Entscheidungen des Widerspruchsausschusses im Mitgliedschafts- und [X.]eitragsrecht vorbereitet hat. Die [X.]eigeladene entschied nicht intern verbindlich über die Widersprüche und war weder für den Erlass der [X.]escheide zuständig noch gegenüber der entscheidenden Stelle weisungsbefugt. Entgegen der Ansicht der Klägerin erfüllt die Vorbereitung hoheitlicher Maßnahmen durch Stellungnahmen, Rechtsgutachten, mündliche oder schriftliche [X.]eratungen sowie Fertigung von Entscheidungsentwürfen nicht die Voraussetzungen des § 7 Nr. 8 [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 6. Mai 2019 - [X.] ([X.]) 31/17, juris Rn. 24), ohne dass es darauf ankommt, wie häufig einem Entscheidungsvorschlag gefolgt wird. Die Tätigkeit unterscheidet sich insoweit nicht von derjenigen eines externen [X.]eraters, der aufgrund eines privatrechtlichen Auftrags die entscheidenden behördlichen Stellen berät.

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist insoweit nicht erheblich, ob bei der Prüfung des [X.] des Art. 33 Abs. 4 GG auch vorbereitende Tätigkeiten als hoheitsrechtlich im Sinne dieser Vorschrift qualifiziert werden. Zielrichtung, Sinn und Zweck dieser Regelungen unterscheiden sich grundlegend. Art. 33 Abs. 4 GG dient der Zuordnung von Tätigkeiten zum [X.]eamtentum in Abgrenzung zu nicht zwingend von [X.]eamten auszuführenden Aufgaben und soll gewährleisten, dass die Ausübung hoheitsrechtlicher [X.]efugnisse als ständige Aufgabe regelmäßig den von Art. 33 Abs. 5 GG für das [X.]erufsbeamtentum institutionell garantierten besonderen Sicherungen qualifizierter, loyaler und gesetzestreuer Aufgabenerfüllung unterliegt (vgl. [X.]VerfG, NJW 2012, 1563 Rn. 136 mwN). § 7 Nr. 8 [X.] schützt dagegen die [X.]elange der Rechtspflege, die Stellung des Rechtsanwalts als unabhängiges Organ der Rechtspflege und das Vertrauen der Rechtsuchenden in diese Unabhängigkeit. Eine Zuordnung von Tätigkeiten kann deshalb nicht in beiden Fällen gleichgerichtet erfolgen, sondern ist nach Sinn und Zweck der jeweiligen Vorschrift eigenständig vorzunehmen. Dies gilt zumal deshalb, weil sich bei Tätigkeiten, die nach Art. 33 Abs. 4 GG zwingend von [X.]eamten ausgeführt werden müssen, die Frage, ob diese einer Zulassung als Syndikusrechtsanwalt entgegenstehen, nicht stellt, da [X.]eamte nach § 7 Nr. 10 [X.] ohnehin nicht als Syndikusrechtsanwalt zugelassen werden können. Unterliegt indes eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst nicht dem Funktionsvorbehalt und kann demnach auch von Angestellten ausgeführt werden, ist autonom an Sinn und Zweck des § 7 Nr. 8 [X.] ausgerichtet zu prüfen, ob eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt in [X.]etracht kommt.

bb) Die Tätigkeit der [X.]eigeladenen im Rahmen von [X.] steht einer Zulassung ebenfalls nicht entgegen. Der [X.] ist nach den glaubhaften Ausführungen der [X.]eigeladenen in der mündlichen Verhandlung vom 30. September 2019 davon überzeugt, dass die [X.]eigeladene auch insoweit nicht hoheitlich tätig wurde, sondern lediglich intern vorbereitend. Sie hat weder Abhilfebescheide erlassen noch mit [X.]indungswirkung intern über deren Erlass entschieden. Nach ihrer glaubhaften Einlassung hat sie lediglich intern die Rechtslage geprüft und gegenüber den Fachbereichszentren Empfehlungen auf Grundlage ihrer Rechtsauffassung ausgesprochen, ohne dass sie diesen gegenüber weisungsbefugt war. Die Entscheidung über die Abhilfe wurde sowohl im Innen- als auch im Außenverhältnis in den Fachbereichszentren getroffen. Anhaltspunkte für die Unwahrheit dieser Aussage, die auch von Klägerseite in der mündlichen Verhandlung nicht in Frage gestellt wurde, bestehen nicht.

cc) Es steht der Zulassung als Syndikusrechtsanwältin weiter nicht entgegen, dass die [X.]eigeladene für ihre Arbeitgeberin auch vor den Sozialgerichten, insbesondere vor dem [X.]undessozialgericht, auftrat. Auch insoweit handelte sie nicht hoheitlich. Entgegen der Ansicht der Klägerin würde dies selbst dann gelten, wenn die [X.]eigeladene auch gerichtliche Vergleiche abgeschlossen oder Vergleichsvorschlägen des Gerichts zugestimmt hätte, welche ihre Arbeitgeberin unmittelbar zu einem hoheitlichen Handeln verpflichtet hätten. Ihr Handeln unterschiede sich in einem solchen Fall nicht von demjenigen jedes anderen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (vgl. [X.], Urteile vom 6. Mai 2019 - [X.] ([X.]) 31/17, juris Rn. 22 und vom 15. Oktober 2018 - [X.] ([X.]) 68/17, NJW 2018, 3712 Rn. 26). Die Qualifizierung eines gerichtlichen Vergleichs als - gegebenenfalls auch subordinationsrechtlicher - öffentlich-rechtlicher Vertrag (vgl. § 101 Abs. 1 SGG; §§ 53 f. SG[X.] X; ebenso im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, vgl. § 106 VwGO, § 54 VwVfG), der an die Stelle eines Verwaltungsakts treten kann (vgl. § 53 Abs. 1 Satz 2 SG[X.] X; ebenso § 54 S. 2 VwVfG), ändert hieran nichts.

dd) Letztlich steht auch die Tätigkeit der [X.]eigeladenen im Zusammenhang mit [X.] und damit möglicherweise einhergehenden Stundungsbescheiden einer Zulassung nicht entgegen. Die [X.]eigeladene hat [X.] nicht selbst abgeschlossen und Stundungsbescheide nicht erlassen. Der [X.] ist auf Grund der Aussage der [X.]eigeladenen in der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass sie deren Abschluss nur intern empfohlen und vorbereitet hat, während die Entscheidung hierüber und deren Ausführung durch die Fachbereichszentren erfolgte. Die interne Vorbereitung von [X.] und Stundungsbescheiden ohne Entscheidungskompetenz und Weisungsbefugnis hindert eine Zulassung als Syndikusrechtsanwältin nach obigen Grundsätzen nicht.

ee) Der Umstand, dass die [X.]eigeladene auch als niedergelassene Rechtsanwältin zugelassen ist, spielt keine Rolle. Die Frage, ob diese Tätigkeit nach Maßgabe der Zweitberufsrechtsprechung mit der Tätigkeit bei der D.              vereinbar war, ist nicht Streitgegenstand (vgl. [X.], Urteil vom 14. Januar 2019 - [X.] ([X.]) 25/18, juris Rn. 10).

3. Die Tätigkeit der [X.]eigeladenen entsprach schließlich auch den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 [X.].

a) Die [X.]eigeladene ist Angestellte der D.           , einer nichtanwaltlichen Arbeitgeberin, die als gesetzliche Krankenkasse eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist (§ 46 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Zu ihren Aufgaben gehörte, wie § 46 Abs. 3 [X.] es verlangt, die Prüfung von Rechtsfragen einschließlich der Aufklärung des Sachverhaltes sowie das Erarbeiten und [X.]ewerten von Lösungsmöglichkeiten, die Erteilung von Rechtsrat sowie die Gestaltung von Rechtsverhältnissen insbesondere durch das selbständige Führen von Verhandlungen und die Verwirklichung von Rechten. Sie hatte auch die [X.]efugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten. Diese Tätigkeiten prägten ihr Arbeitsverhältnis im Sinne von § 46 Abs. 3 [X.].

b) Entgegen der Ansicht der Klägerin war die [X.]eigeladene auch fachlich unabhängig und eigenverantwortlich tätig.

aa) Gemäß § 46 Abs. 3 und 4 [X.] muss der Syndikusrechtsanwalt die ihm im Rahmen des Arbeitsverhältnisses obliegenden Tätigkeiten fachlich unabhängig und eigenverantwortlich ausüben. Eine fachlich unabhängige Tätigkeit übt nicht aus, wer sich an Weisungen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. Die fachliche Unabhängigkeit der [X.]erufsausübung des [X.] ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten. Im Rahmen der Rechtsberatung und Rechtsvertretung ist der Syndikusrechtsanwalt in erster Linie den Pflichten der [X.]undesrechtsanwaltsordnung unterworfen, hinter denen die arbeitsrechtlichen Weisungsbefugnisse des Arbeitgebers zurückzustehen haben ([X.]T-Drucks. 18/5201, [X.] zu § 46 Abs. 2 [X.]-E).

bb) Die fachliche Unabhängigkeit war vertraglich gewährleistet, was auch die Klägerin nicht in Frage stellt. Sie war auch tatsächlich gewährleistet. Die [X.]edenken der Klägerin hiergegen sind unberechtigt.

(1) Die Klägerin bezweifelt die fachliche Unabhängigkeit der [X.]eigeladenen deshalb, weil sie davon ausgeht, dass die [X.]eigeladene interne Arbeitsanweisungen der Arbeitgeberin zu beachten habe. Sie stützt sich darauf, dass die [X.]eigeladene nach der Anlage zur Tätigkeitsbeschreibung vom 10. Februar 2016 auch bei der Vorbereitung zur Anpassung von Arbeitsanweisungen mitwirke. Hieraus - und aus der Existenz von Arbeitsanweisungen in ihrem eigenen Haus - leitet die Klägerin die Vermutung ab, dass es bei der D.          betriebsinterne Arbeitsanweisungen mit [X.]indungswirkung auch für die [X.]eigeladene geben müsse. Dieser Schluss ist unberechtigt. Die D.            hat in der von ihr unterzeichneten Tätigkeitsbeschreibung vom 10. Februar 2016 unter Ziffer II ausdrücklich bestätigt, dass die fachliche Unabhängigkeit der [X.]eigeladenen vertraglich und tatsächlich gewährleistet ist. Die [X.]eigeladene unterlag nach dem weiteren Text der [X.]escheinigung keinen allgemeinen oder konkreten Weisungen in fachlichen Angelegenheiten, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung beeinträchtigten. Ihr gegenüber bestanden keine Vorgaben zu Art und Weise der [X.]earbeitung und [X.]ewertung bestimmter Rechtsfragen; sie arbeitete fachlich eigenverantwortlich. Diese Angaben in der Tätigkeitsbeschreibung sind zusätzlich in [X.] ausdrücklich als "zutreffend und [X.]estandteil des Arbeitsvertrages" gekennzeichnet worden. Auch die von der Arbeitgeberin unterzeichnete Anlage zur Tätigkeitsbeschreibung weist einleitend unter Spiegelstrich 1 noch einmal auf die weisungsfreie und unabhängige Arbeit der [X.]eigeladenen hin. Dafür, dass die am Ende unter Spiegelstrich 8 angesprochenen Anweisungen, die sich nach dem Kontext auf die Fachbereiche beziehen, weitergehend auch die eigene Tätigkeit der [X.]eigeladenen betreffen und insoweit abweichend von allem zuvor in der Tätigkeitsbeschreibung und deren Anlage Gesagten verbindliche Vorgaben für eine damit nicht weisungsfreie und nicht unabhängige Tätigkeit der [X.]eigeladenen beinhalten sollen, bestehen keine Anhaltpunkte. Auch der Schluss der Klägerin aus Regelungen in ihrem Zuständigkeitsbereich auf die Situation der [X.]eigeladenen trägt nicht. Es kommt auf die konkrete Situation der [X.]eigeladenen an und nicht auf die Verhältnisse bei der Klägerin.

(2) Entgegen der Ansicht der Klägerin war die fachliche Unabhängigkeit der [X.]eigeladenen auch nicht dadurch beeinträchtigt, dass der Spitzenverband [X.]und der Krankenkassen nach § 217f Abs. 3 Satz 1 SG[X.] V in grundsätzlichen Fach- und Rechtsfragen Entscheidungen zum [X.]eitrags- und Meldeverfahren und zur einheitlichen Erhebung der [X.]eiträge (§§ 23, 76 SG[X.] IV) trifft. Wie der [X.] bereits entschieden hat, ist bei der Prüfung der fachlichen Unabhängigkeit eines [X.]ewerbers gemäß § 46 Abs. 3 und 4 [X.] nach der Rechtsnatur der Regelungen zu unterscheiden, welche dieser zu beachten hat. Auf die anwaltliche Tätigkeit bezogene Weisungen des Arbeitgebers im Einzelfall oder in der Form von betriebsinternen Regelungen können einer Zulassung entgegenstehen. [X.] sind demgegenüber Regeln, die nicht als Weisungen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses erfolgen und an die der Arbeitgeber auch im Verhältnis zu [X.] gebunden ist. Sowohl das Gesetzesrecht als auch vertragliche [X.]estimmungen können die für ein Rechtsverhältnis maßgebliche Rechtslage umfassend und detailreich regeln mit der Folge, dass für den [X.]earbeiter bei der rechtlichen [X.]eurteilung eines Falles nur ein geringer oder gar kein Spielraum mehr verbleibt. Die fachlich unabhängige Tätigkeit und eigenständige Analyse der in diesen Fällen eindeutigen Rechtslage durch den Syndikusrechtsanwalt wird hierdurch, wie der Vergleich mit einem externen, dieselbe Rechtslage beurteilenden Rechtsanwalt zeigt, nicht beeinträchtigt ([X.], Urteile vom 6. Mai 2019 - [X.] ([X.]) 31/17, juris Rn 31 und vom 15. Oktober 2018 - [X.] ([X.]) 68/17, NJW 2018, 3712 Rn. 33 mwN).

Vor diesem Hintergrund stehen Entscheidungen im Rahmen des § 217f Abs. 3 Satz 1 SG[X.] V der Unabhängigkeit der [X.]eigeladenen nicht entgegen. Sie binden die Arbeitgeberin auch nach außen und wären von einem externen Rechtsanwalt ebenso zu beachten. In der [X.]egründung zum Gesetzentwurf eines Gesetzes zur Stärkung des [X.] in der gesetzlichen Krankenversicherung ([X.]T-Drucks. 16/3100 [X.]) heißt es insoweit: "Nach Absatz 3 soll der Spitzenverband [X.]und im [X.]eitrags- und Meldeverfahren einen einheitlichen Prozess- und Verfahrensablauf sicherstellen. Darüber hinaus soll stärker als bisher eine einheitliche Rechtsanwendung im [X.]eitragseinzug sichergestellt werden. Deshalb erhält der Spitzenverband [X.]und zusätzlich die Aufgabe, in Grundsatzfragen verbindliche Entscheidungen zu treffen, die den einheitlichen [X.]eitragseinzug betreffen." Der [X.]eurteilungsspielraum der [X.]eigeladenen wurde durch entsprechende Entscheidungen des [X.] damit begrenzt. Dies ist indes darin begründet, dass es sich - im Unterschied zu rein betriebsinternen Regelungen, die der Arbeitgeber aufgrund seines Weisungsrechts trifft - um [X.] geltendes Recht handelt. Aus einer solchen [X.]egrenzung lassen sich keine Zweifel an der fachlich unabhängigen und eigenverantwortlichen Ausübung der Tätigkeit der [X.]eigeladenen herleiten (vgl. auch [X.], [X.]eschluss vom 1. August 2017 - [X.] ([X.]) 14/17, [X.], 2835 Rn. 10 ff. zu [X.] bei einem Versicherungsrückdeckungspool; siehe auch [X.]eschluss vom 12. März 2018 - [X.] ([X.]) 15/17, NJW-RR 2018, 827 Rn. 11 f. zu versicherungsaufsichtsrechtlichen Vorgaben). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, ob der Arbeitgeber diese Entscheidungen zusätzlich zum Gegenstand inhaltsgleicher interner Weisungen macht.

Nicht anders zu werten sind auch die von der Klägerin weiter angesprochenen Vereinbarungen des [X.], der Deutschen Rentenversicherung [X.]und und der [X.]undesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen [X.]eitragseinzugs und sonstige fachliche Vorgaben des [X.]. Auch insoweit handelt es sich nicht um rein betriebsinterne Weisungen des Arbeitgebers der [X.]eigeladenen. Gleiches gilt für etwaige [X.]efugnisse der Rechtsaufsichtsbehörde (vgl. hierzu auch [X.], Urteile vom 6. Mai 2019 - [X.] ([X.]) 31/17, juris Rn 32 und vom 15. Oktober 2018 - [X.] ([X.]) 68/17, NJW 2018, 3712 Rn. 34).

4. Die vereinbarte Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zum 28. Februar 2027 und die [X.]eurlaubung der [X.]eigeladenen ab 1. Januar 2019 haben auf das Verfahren keinen Einfluss. Denn es kommt hier entscheidend auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit im Zeitpunkt des Erlasses des [X.] an (vgl. [X.], Urteile vom 18. März 2019 - [X.] ([X.]) 22/17, juris Rn. 3 und vom 29. Januar 2018 - [X.] ([X.]) 12/17, NJW 2018, 791 Rn. 12). Die [X.]eurlaubung könnte indes Anlass dazu geben, in einem gesonderten Verfahren den Widerruf der Zulassung zu prüfen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Der Streitwert wurde nach § 194 Abs. 2 Satz 2 [X.] festgesetzt.

Kayser     

      

Lohmann     

      

Liebert

      

Kau     

      

Lauer     

      

Meta

AnwZ (Brfg) 38/18

30.09.2019

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Urteil

Sachgebiet: False

vorgehend BGH, 30. November 2018, Az: AnwZ (Brfg) 38/18, Beschluss

§ 7 Nr 8 BRAO, § 46a Abs 1 S 1 Nr 2 BRAO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.09.2019, Az. AnwZ (Brfg) 38/18 (REWIS RS 2019, 3073)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 3073

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