Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2015, Az. 1 StR 116/15

1. Strafsenat | REWIS RS 2015, 11298

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 116/15

vom
11. Mai 2015
in der Strafsache
gegen

wegen
unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 11. Mai 2015 gemäß § 346 Abs. 2, § 349 Abs. 1 StPO
beschlossen:

1. Der Beschluss des [X.] vom 3. Dezember 2014, mit dem die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des [X.] vom 12. März 2010 als unzuläs-sig verworfen worden ist, wird aufgehoben.
2. Die Revision des Verurteilten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.

Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
1. Das [X.] hatte
den Verurteilten
am 12. März 2010 wegen un-erlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben
mit Betäubungsmitteln
in nicht ge-ringer Menge in Tatmehrheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit [X.] in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Verurteilten hat der Senat am 25.
August 2010 gemäß §
349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
2. Mit Schreiben vom 26. August 2014 hat der Verurteilte nun gegen das Urteil des [X.] wegen eines absoluten Revisionsgrundes und Verletzung des rechtli-3.
Mai 2010 ausgehändigte Leseabschrift des Urteils vom 12. März 2010 keine richterliche Unterschrift aufweise. Dies müsse gemäß §
338 Nr.
7 StPO zwin-1
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gend zur [X.] führen. Auch die ihm ausgehändigte Leseabschrift des [X.] des Senats weise keine richterliche Unterschrift auf. Zudem rügt der Verurteilte, dass ein unwirksamer Eröffnungsbeschluss an eine vollmachtlose Rechtsanwältin verschickt worden sei, was nach §
338 Nr. 8 StPO die Revision begründe. Im Übrigen hat der Verurteilte die allgemeine Sachrüge erhoben.
Das Landgerie-e-zember 2014 gemäß §
346 Abs. 1 StPO als unzulässig
verworfen. Gegen den ihm am 12.
Dezember 2014 zugestellten Verwerfungsbeschluss
hat der Verur-teilte mit einem am 16. Dezember 2014 beim [X.] eingegangenen

3. Diese Beschwerde ist als Antrag auf Entscheidung des [X.] gemäß §
346 Abs. 2 StPO auszulegen (§
300 StPO). Er ist statthaft und wurde fristgerecht gestellt, hat aber aus den in der Antragsschrift des [X.] vom 9.
März 2015 genannten Gründen keinen Erfolg. Der Ge-neralbundesanwalt hat zutreffend dargelegt, dass das Begehren des [X.] in seinem Schreiben vom 26. August 2014 als erneute Revisionseinlegung (§
333 StPO) und nicht als Gehörsrüge (§
356a StPO), Wiederaufnahmeantrag (§
359 StPO) oder Gegenvorstellung auszulegen (§
300 StPO) ist.
Allerdings führt der Antrag zur Aufhebung des Beschlusses, mit
dem das [X.] die Revision als unzulässig verworfen hat. Zu dieser Entscheidung war das [X.] nicht befugt. Seine Befugnis zur Verwerfung der Revision ist auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen der Beschwerdeführer die für die Einlegung und
Begründung des Rechtsmittels vorgeschriebenen Formen und Fristen nicht gewahrt hat (§ 346 Abs. 1 StPO). Soweit die Revision dagegen 3
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4
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aus einem anderen Grund als unzulässig zu verwerfen ist, steht die Befugnis hierzu allein dem Revisionsgericht zu ([X.], Beschlüsse vom 14. Januar 2005
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2 StR 512/04
und vom 15. März 2005 -
4
StR 17/05). Dies gilt auch dann, wenn -
wie hier -
ein solcher Grund mit Mängeln der Form-
und Fristeinhaltung zusammentrifft (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Juni 2005 -
1 [X.]/05
mwN).
Demgemäß obliegt es hier dem Revisionsgericht, die als erneute [X.]. 1 StPO). Die Revision ist unzulässig, weil sie verfristet ist (§
341 StPO). Zudem steht ihr die Rechtskraft des Urteils vom 12. März 2010 entgegen. Sie bewirkt, dass die Verurteilung mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr ange-fochten werden kann. Sowohl das angefochtene Urteil als auch der [X.] des Senats waren ordnungsgemäß unterschrieben.
4. Ergänzend bemerkt der Senat, dass das Vorbringen des Verurteilten auch bei einer Auslegung als Gehörsrüge (§
356a StPO) keinen Erfolg haben [X.] vor. Im Übrigen teilt der Verurteilte
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entgegen § 356a Satz

2 und 3 StPO nicht mit, wann er von der geltend ge-machten Verletzung rechtlichen Gehörs Kenntnis erlangt hat. Damit wäre das Vorbringen auch als Gehörsrüge unzulässig.
Raum

Rothfuß Jäger

Cirener Fischer

Meta

1 StR 116/15

11.05.2015

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2015, Az. 1 StR 116/15 (REWIS RS 2015, 11298)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 11298

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