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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 195/12
vom
11. September 2012
in dem Sicherungsverfahren
gegen
hier:
"Gegenvorstellung" gegen den Senatsbeschluss vom 1.
August 2012
-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat am 11.
September 2012
beschlossen:
Die "Gegenvorstellung"
des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 1.
August 2012 -
4
StR
195/12
-
wird [X.].
Gründe:
Durch den angefochtenen Beschluss hat der Senat
die Revision des Be-schuldigten
gemäß §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen richtet sich die vom Verurteilten
am 29.
August 2012 erhobene "Gegenvorstel-lung", mit der dieser sinngemäß die Aufhebung des [X.] be-gehrt. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.
Eine Gegenvorstellung gegen einen nach §
349 Abs.
2 [X.] Beschluss ist als solche nicht statthaft. Ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden (st.
Rspr.; vgl. nur Senatsbeschluss vom 24.
März 2011 -
4
StR
637/10, StraFo
2011,
218).
Das Begehren könnte auch als Antrag gemäß §
356a StPO keinen Erfolg haben, da der Beschuldigte schon
die Wochenfrist des §
356a Satz
2 StPO nicht eingehalten hat. Er
trägt selbst vor, dass ihm der Verwerfungsbeschluss 1
2
3
-
3
-
am 14.
August 2012 ausgehändigt wurde; sein Schriftsatz ist indes erst am 27.
August 2012 beim Senat eingegangen.
Im Übrigen wurde bei der Senatsentscheidung vom 1.
August 2012 sein
Anspruch auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise ver-letzt.
Mutzbauer
Cierniak Franke
Schmitt Quentin
4
Meta
11.09.2012
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2012, Az. 4 StR 195/12 (REWIS RS 2012, 3339)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 3339
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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1 StR 135/15 (Bundesgerichtshof)
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