Bundessozialgericht, Urteil vom 30.10.2014, Az. B 5 RS 1/13 R

5. Senat | REWIS RS 2014, 1773

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Gegenstand

(Rentenüberführung - Rechtscharakter von Verpflegungsgeldzahlungen - Korrektur eines Überführungsbescheides - Arbeitsentgeltbegriff iS von § 6 Abs 1 S 1 AAÜG - vollumfängliche Ermittlung durch die Tatsachengerichte - notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen)


Leitsatz

Bei der nach Bundesrecht vorzunehmenden Qualifizierung des Rechtscharakters von Verpflegungsgeldzahlungen als Arbeitsentgelt ist in tatsächlicher Hinsicht an die jeweils einschlägigen abstrakt-generellen Regelungen des DDR-Rechts anzuknüpfen.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 27. Juni 2013 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten im Überprüfungsverfahren darüber, ob der [X.] die bisherige Höchstwertfestsetzung von [X.], die der Kläger während seiner Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem der Angehörigen der [X.], der Organe der Feuerwehr und des Strafvollzugs ([X.] der [X.] zum [X.]) tatsächlich erzielt hat, im sog Überführungsbescheid nach § 8 [X.] zurücknehmen und zusätzlich [X.] als weiteres Arbeitsentgelt feststellen muss.

2

Der 1925 geborene Kläger stand vom 19.9.1955 bis zum 31.12.1985 im Dienst der [X.] der [X.] und erhielt vom [X.] bis 31.12.1985 [X.] in unterschiedlicher Höhe (vgl Anl 1 zum Widerspruchsbescheid vom [X.]). Der [X.] stellte ab dem 19.9.1955 bis zum 31.12.1985 [X.]en der Zugehörigkeit zum [X.] der [X.] zum [X.] sowie die dabei erzielten [X.] fest, ohne das gezahlte [X.] zu berücksichtigen (Überführungsbescheid vom 29.11.1995 [X.] und des Teilabhilfe- und [X.]). Im Dezember 2008 beantragte der Kläger die Feststellung weiterer Arbeitsentgelte. Der [X.] lehnte es jedoch ab, den Überführungsbescheid zurückzunehmen und [X.] als weiteres Arbeitsentgelt festzustellen (Bescheid vom 19.5.2009 und Widerspruchsbescheid vom [X.]).

3

Das [X.] hat diese Bescheide aufgehoben und den [X.]n "unter Abänderung des Bescheids vom 29.11.1995 in Gestalt des Bescheides vom [X.] und des [X.] im Sinne einer Zugunstenregelung verpflichtet, weitere Entgelte vom 19.9.1955 bis zum 31.12.1985 festzustellen, im Einzelnen [X.]" für die [X.] von 1961 bis 1985 in [X.] (Urteil vom 28.6.2012).

4

Das [X.] hat die Berufung des [X.]n zurückgewiesen und die Revision zugelassen (Urteil vom 27.6.2013): Der [X.] sei verpflichtet, [X.] als tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt festzustellen. Der Begriff des "Arbeitsentgelts" iS von § 6 Abs 1 S 1 [X.] bestimme sich nach § 14 SGB IV, wie das BSG im Urteil vom [X.] ([X.] RS 4/06 R - [X.] 4-8570 § 6 [X.]) bereits entschieden habe. Soweit der [X.] aufgrund des § 1 Arbeitsentgeltverordnung ([X.]) von Vorschriften des Steuerrechts abhänge, sei das am [X.] - dem Tag des Inkrafttretens des [X.] - geltende Steuerrecht maßgeblich. Das [X.] sei Arbeitsentgelt iS von § 14 SGB IV. Es stehe jedenfalls im Zusammenhang mit der Beschäftigung, weil es nur gewährt worden sei, weil der Kläger in einem Dienstverhältnis mit der [X.] der [X.] gestanden habe. Da es gleichzeitig der Unterhaltssicherung gedient habe und somit grundsätzlich eigenwirtschaftlich und nicht beruflich veranlasst gewesen sei, handele es sich keinesfalls um eine bloße Aufwandsentschädigung. [X.]er seien - als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit - nach dem einschlägigen Bundesrecht am [X.] auch lohnsteuerpflichtig gewesen und keinesfalls - als "notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung" - ganz überwiegend aus eigenbetrieblichen Interessen gewährt worden. Schließlich sei [X.] auch nicht nach § 3 [X.] Buchst c) EStG steuerfrei gewesen, weil diese Vorschrift nur Zuschüsse "im Einsatz" erfasse. Es sei aber weder vorgetragen noch ergebe sich sonst ein Hinweis darauf, dass das gezahlte [X.] wegen der Teilnahme an außerhalb des normalen Dienstes geleisteten besonderen Einsätzen gewährt worden wäre.

5

Mit der Revision rügt der [X.] die Verletzung von § 6 [X.]: Zu Unrecht knüpfe das [X.] zur Auslegung des dort verwendeten Begriffs des "Arbeitsentgelts" ausschließlich an § 14 Abs 1 S 1 SGB IV an. Vielmehr sei der [X.] von Einnahmen in der [X.] unter Berücksichtigung der systemimmanenten Besonderheiten der geleisteten Zahlungen zu bestimmen und folglich mittelbar auf Rechtsvorschriften der [X.] zurückzugreifen. Das [X.] sei seinem Sinngehalt nach eine sozialpolitisch und fürsorgerechtlich motivierte Zahlung, die im eigenbetrieblichen Interesse der staatlichen Arbeitgeber gestanden habe, wie sich aus der Verpflegungsordnung des Ministers des Inneren und Chefs der [X.] vom 21.11.1986 (Verpflegungsordnung) ergebe. Danach sei das [X.] mit der [X.] untrennbar verbunden und auch an arbeitsfreien Tagen gezahlt worden, habe also gerade nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis zu erbrachten Dienstleistungen gestanden. Zudem sei [X.] im [X.] nach [X.]-Recht nicht lohnsteuerpflichtig gewesen. Dagegen sei eine tatbestandliche Rückanknüpfung an das am [X.] geltende Bundesrecht schon deshalb abzulehnen, weil die einschlägigen Bestimmungen des Bundesrechts [X.]-Sachverhalte weder regeln könnten noch wollten. Andernfalls sei auf [X.], die eine Vollverpflegung als Sachleistung erhalten hätten, die Verordnung über den Wert der Sachbezüge in der Sozialversicherung für das Kalenderjahr 1991 in dem in Art 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vom 17.12.1990 ([X.]) anzuwenden, was zu Werten führen würde, die zum tatsächlich gewährten [X.] in einem krassen Missverhältnis stünden.

6

Der [X.] beantragt,

        

das Urteil des [X.] vom 27. Juni 2013 und das Urteil des [X.] vom 28. Juni 2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Der Kläger, der den vorinstanzlichen Entscheidungen beipflichtet, beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

8

Das [X.] sei als laufende monatliche Einnahme aus der Beschäftigung bei der Volkspolizei der [X.] gezahlt worden und mit dieser untrennbar verknüpft. Dieser Zusammenhang ergebe sich unmittelbar aus der Besoldungsordnung des Ministers des Innern und Chefs der [X.]. So sei das [X.] nur für [X.]en gezahlt worden, für die Besoldung gewährt worden sei, nämlich ab dem Tag der Einstellung bei der Volkspolizei der [X.] bis zur Entlassung. Das [X.] sei auch bei Urlaub und Krankheit weitergezahlt und nur in Fällen der Urlaubsabgeltung sowie bei unbezahlter Freistellung vom Dienst ausgespart worden. Für einen Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis spreche auch, dass [X.] nur gezahlt worden sei, wenn der Angehörige nicht an der Vollverpflegung teilgenommen habe. Es habe auch im [X.] zur Beschäftigung gestanden, weil das Dienstverhältnis nicht hinweggedacht werden könne, ohne dass beim Arbeitnehmer die Einnahme entfalle. Dass es sich beim [X.] um keine Sozialleistung gehandelt habe, sei aus dem Urteil des BSG vom 29.1.2004 ([X.] RA 19/03 R - [X.] 4-8570 § 8 [X.]) zum Sperrzonenzuschlag abzuleiten. Die Einordnung als Arbeitsentgelt entfalle auch nicht bereits deshalb, weil damit zugleich ein ideelles oder soziales Ziel verfolgt werde. Das Motiv für die Arbeitgeberzahlung sei ohne Bedeutung, sodass dem Grunde nach Unterstützungsleistungen des Arbeitgebers aus [X.] Gründen eine Form von Arbeitsentgelt darstellten. Lediglich echte Sozialleistungen, wie das Krankengeld der [X.], seien hiervon ausgenommen. Schließlich habe das [X.] auch nicht als Zehrgeld iS einer Aufwandsentschädigung gedient, sondern sei über Jahrzehnte hinweg regelmäßig gezahlt worden. Auch die mangelnde Rentenwirksamkeit des [X.]es nach [X.]-Recht stehe dem [X.] nicht entgegen.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision des Beklagten ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung begründet (§ 170 [X.] 2 [X.] SGG). Eine Entscheidung in der Sache kann der Senat nicht treffen, weil weitere Tatsachenfeststellungen des [X.] erforderlich sind.

Der Kläger begehrt im Wege der Kombination (§ 56 SGG) einer Anfechtungs- und zweier Verpflichtungsklagen (§ 54 [X.] Var 1 und 3 SGG), die Ablehnungsentscheidung im Bescheid vom 19.5.2009 und den Widerspruchsbescheid vom [X.] (§ 95 SGG) aufzuheben sowie den Beklagten zu verpflichten, die bestandskräftigen (§ 77 SGG) Verwaltungsakte (§ 31 [X.] [X.]) zur Feststellung des Höchstbetrages seiner Arbeitsentgelte im sog [X.] vom 29.11.1995 ([X.] und des Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheides vom 5.9.2001) zurückzunehmen und anstelle der alten Entgelthöchstbetragsregelungen neue Höchstbetragsregelungen unter Einbeziehung der [X.]zahlungen festzusetzen.

Die erstrebte Rücknahme richtet sich nach § 44 [X.], der auch im Rahmen des [X.] anwendbar ist (§ 8 [X.] 3 [X.] [X.]; vgl auch Senatsurteil vom [X.] RS 6/09 R - Juris Rd[X.] 13 und ausführlich [X.], 253, 257 = [X.]-8570 § 13 [X.]). Danach ist ein (iS von § 45 [X.] 1 [X.]) nicht begünstigender Verwaltungsakt zurückzunehmen, soweit er (anfänglich) rechtswidrig ist. Der Verwaltungsakt ist immer mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen ([X.] 2 [X.] aaO), soweit er noch Rechtswirkungen hat, also noch nicht iS von § 39 [X.] 2 [X.] erledigt ist. Die Rücknahme hat (gebundene Entscheidung) für die Vergangenheit zu erfolgen, wenn wegen der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes "Sozialleistungen" zu Unrecht nicht erbracht oder "Beiträge" zu Unrecht erhoben worden sind (§ 44 [X.] [X.]). Das Gebot zur rückwirkenden Rücknahme gilt nicht in bestimmten Fällen der Bösgläubigkeit ([X.] 1 [X.] aaO). Im Übrigen "kann" (Ermessen) der anfänglich rechtswidrige Verwaltungsakt auch in sonstigen Fällen, also über die Fälle des [X.] aaO hinaus, für die Vergangenheit zurückgenommen werden ([X.] 2 [X.] aaO).

Da sich § 44 [X.] 1 [X.] nur auf solche bindenden Verwaltungsakte bezieht, die - anders als die feststellenden Verwaltungsakte im [X.] vom 29.11.1995 - unmittelbar Ansprüche auf nachträglich erbringbare "Sozialleistungen" (§ 11 [X.]) iS der §§ 3 ff und 18 ff [X.] betreffen ([X.], 14, 16 = [X.]-1300 § 44 [X.] 3), kann sich der Rücknahmeanspruch des Klägers nur aus [X.] 2 aaO ergeben. Nach dieser Vorschrift ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen ([X.]). Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden ([X.]). Der bestandskräftige [X.] vom 29.11.1995 (idF des Änderungsbescheids vom [X.] und des Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheids vom 5.9.2001), der in Bezug auf das die geltend gemachten [X.]zahlungen keinen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (nicht begünstigender Verwaltungsakt iS von § 45 [X.] 1 [X.]) und noch nicht erledigt ist, wäre im Zeitpunkt seiner Bekanntgabe (anfänglich) rechtswidrig gewesen, wenn (auch) das [X.] als tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt festzustellen gewesen wäre.

Ob der Beklagte die begehrten rechtlichen Feststellungen hätte treffen können/müssen, lässt sich ohne weitere Tatsachenfeststellungen nicht entscheiden. Als Anspruchsgrundlage kommt allein § 8 [X.] 2, [X.] 3 [X.] und [X.] 4 [X.] 2 [X.] in Betracht. Nach § 8 [X.] 3 [X.] [X.] hat das beklagte Land als Versorgungsträger für das Sonderversorgungssystem der [X.] 2 [X.] 2 (§ 8 [X.] 4 [X.] 2 [X.]) dem Berechtigten durch Bescheid den Inhalt der Mitteilung nach [X.] 2 aaO bekannt zu geben. Diese Mitteilung hat ua "das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen" (= Arbeitsverdienste) zu enthalten.

Maßstabsnorm, nach der sich bestimmt, welche Arbeitsverdienste den Zugehörigkeitszeiten zu einem (Sonder-)Versorgungssystem der [X.] zuzuordnen sind, ist § 6 [X.] [X.]. Danach ist den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz (vgl § 5 aaO) für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a [X.] 2 SGB VI) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Die weitere Einschränkung, dieses höchstens bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze nach der [X.]age 3 zu berücksichtigen, wird erst im Leistungsverfahren bedeutsam (dazu stellvertr [X.] [X.]-8570 § 8 [X.] 7 S 39 und [X.]-8570 § 6 [X.] 4 Rd[X.] 16). Das umstrittene [X.] wäre folglich nur dann zu berücksichtigen, wenn es - was vorliegend allein in Betracht kommt - "Arbeitsentgelt" iS des § 6 [X.] [X.] gewesen wäre.

Dieser Begriff bestimmt sich nach § 14 [X.]V, wie der 4. Senat des [X.] ([X.]-8570 § 6 [X.] 4 Rd[X.] 24 ff) bereits entscheiden hat, der früher für das Recht der Rentenüberleitung zuständig gewesen ist. Dieser Rechtsprechung schließt sich der erkennende Senat an. Kann danach im ersten [X.] das Vorliegen von Arbeitsentgelt in diesem Sinne bejaht werden, ist im zweiten festzustellen, ob sich auf der Grundlage von § 17 [X.]V iVm § 1 [X.] idF der Verordnung zur Änderung der [X.] und der Sachbezugsverordnung 1989 vom 12.12.1989 ([X.] 2177) ausnahmsweise ein Ausschluss ergibt. Dieser kommt allein dann in Betracht, wenn ua "Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen" zu [X.] oder Gehältern "zusätzlich" gezahlt werden und lohnsteuerfrei sind. Nur wenn daher kumulativ beide Voraussetzungen erfüllt sind, besteht ausnahmsweise Beitragsfreiheit, während umgekehrt das Vorliegen des [X.] logisch und rechtlich nicht allein im Blick auf die Steuerfreiheit von Einnahmen bejaht werden kann. Soweit es insofern auf Vorschriften des Steuerrechts ankommt, ist das am 1.8.1991 - dem Tag des Inkrafttretens des [X.] - geltende Steuerrecht maßgeblich ([X.] aaO Rd[X.] 35 ff). Hiervon geht zutreffend auch das Berufungsgericht aus.

Allerdings erfordert die Anwendung bundesrechtlicher Maßstabsnormen unter Berücksichtigung der genannten [X.]e die vollumfängliche Ermittlung und Feststellung des einschlägigen Sachverhalts durch die Tatsachengerichte. Hierzu gehört neben der Feststellung der Zahlungsmodalitäten im Einzelnen (vgl etwa [X.] Urteil vom [X.] R 18/11 R - zur Veröffentlichung vorgesehen in [X.]E und [X.]-2400 § 17 [X.] 1) auch die Feststellung und exakte zeitliche Zuordnung desjenigen [X.]-Rechts, aus dem sich der Sinn des in Frage stehenden [X.]es ergibt ([X.]-8570 § 6 [X.] 4 Rd[X.] 29). Dessen abstrakt-generelle Regelungen dienen insofern - nicht anders als bei der Bestimmung von Zeiten der Zugehörigkeit nach § 5 [X.] ([X.]-8570 § 5 [X.] 10 Rd[X.] 18 ff) - als "generelle Anknüpfungstatsachen".

Feststellungen zu den Zahlungsmodalitäten (zB [X.], -unterbrechung und -ende, konstante oder schwankende Höhe, Entgeltfortzahlung an [X.] Tagen, einsatz[un]abhängige Gewährung) und den Zahlungszwecken unter Heranziehung von [X.]-Recht fehlen im angefochtenen Urteil vollständig. Dies wird das [X.] im wiedereröffneten Berufungsverfahren nachzuholen haben und dabei insbesondere unter zeitlicher und sachlicher Zuordnung die jeweils einschlägigen Regelungen des [X.]-Rechts ermitteln müssen, um aus ihnen generelle Schlussfolgerungen zu ziehen. Denn vor allem steuerrechtlich kommt eine Bestätigung der abschließenden Qualifizierung von Zahlungen als Einkommen durch die Berufungsgerichte erst dann in Betracht, wenn abschließend feststeht, dass sich diese nicht als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen darstellen und auch kein Tatbestand der Steuerfreiheit im bundesdeutschen Recht erfüllt ist. Im Rahmen seiner erneuten bundesrechtlichen Würdigung wird das Berufungsgericht zudem in verwaltungsverfahrensrechtlicher Hinsicht zu beachten haben, dass sich der Rücknahmeanspruch des Klägers aus § 44 [X.] 2 [X.] ergibt, und die Entscheidung über Rücknahme der bestandskräftigen Feststellungen im [X.] für die Vergangenheit demzufolge grundsätzlich im Ermessen des Beklagten steht.

Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des [X.] vorbehalten.

Meta

B 5 RS 1/13 R

30.10.2014

Bundessozialgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: RS

vorgehend SG Halle (Saale), 28. Juni 2012, Az: S 6 R 628/09

§ 5 AAÜG, § 6 Abs 1 S 1 AAÜG, § 8 Abs 2 AAÜG, § 8 Abs 3 S 1 AAÜG, § 8 Abs 3 S 2 AAÜG, § 8 Abs 4 Nr 2 AAÜG, Anl 2 Nr 2 AAÜG, § 11 S 1 SGB 1, § 14 SGB 4, § 17 SGB 4, § 256a Abs 2 SGB 6, § 39 Abs 2 SGB 10, § 44 Abs 1 SGB 10, § 44 Abs 2 SGB 10, § 1 ArEV vom 12.12.1989, § 3 Nr 4 Buchst c EStG, § 170 Abs 2 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 30.10.2014, Az. B 5 RS 1/13 R (REWIS RS 2014, 1773)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1773

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