Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2006, Az. I ZB 28/04

I. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 3557

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[X.] Verkündet am: 11. Mai 2006 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der [X.] betreffend die Mar[X.] 395 20 154 Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja [X.]kreuz Mar[X.]nG § 9 Abs. 1 Nr. 2 a) Behält der mit der älteren Mar[X.] identische oder ähnliche Bildbestandteil einer aus einem Wort- und einem Bildbestandteil bestehenden jüngeren Mar[X.] eine selbständig [X.]nnzeichnende Stellung, kann das Vorliegen von [X.] zu bejahen sein. Dies kann auch anzunehmen sein, wenn das mit dem übernommenen Bestandteil identische oder ähnliche äl-tere Zeichen nicht über eine gesteigerte Kennzeichnungs[X.] verfügt und der Gesamteindruck der zusammengesetzten jüngeren Mar[X.] von dem an-deren Bestandteil dominiert oder geprägt wird (im [X.] an [X.], [X.]. v. 6.10.2005 - [X.]/04, [X.], 1042 = [X.], 1505 - [X.] LIFE). b) Einer schwarz-weiß eingetragenen Bildmar[X.] kann grundsätzlich auch die durch Benutzung in irgendeiner anderen Farbe erworbene Kennzeich-nungs[X.] zugerechnet werden, wenn sich durch die Wiedergabe in der anderen Farbgestaltung die Charakteristik der Mar[X.] nicht ändert. [X.], [X.]. v. 11. Mai 2006 - [X.] - [X.]
- 2 - Der I. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 11. Mai 2006 durch [X.] Dr. [X.] und [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.], Dr. Schaffert und Dr. [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Widersprechenden wird der am 1. Oktober 2004 an [X.] Statt zugestellte [X.]uss des 25. Senats (Mar[X.]n-Beschwerdesenats) des [X.]s aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 • festgesetzt. - 3 - Gründe: 1 I. Für den Mar[X.]ninhaber ist die am 12. Mai 1995 als Kollektivmar[X.] an-gemeldete Mar[X.] 395 20 154 am 6. Oktober 1995 für "Dienstleistungen einer gemeinnützigen, karitativen Einrichtung einschließlich Organisation und Durchführung karitativer Hilfsleis-tungen Bedürftiger auf [X.]" in den Farben grün und weiß eingetragen worden. Die Eintragung ist am 26. Februar 1996 veröffentlicht worden. Am 13. Mai 1996 hat der Widersprechende aus seiner seit dem 28. Juni 1994 unter anderem für die Dienstleistungen 2 "Transport von Notfallpatienten, Kran[X.]n, Verletzten sowie geistig und körperlich behinderten Personen, Rettungsdienste; Veran-staltung von Reisen, insbesondere von Erholungs- und Pilgerrei-- 4 - sen mit Kran[X.]n und/oder Behinderten; Reisebegleitung, insbe-sondere für Kran[X.] und Behinderte; [X.]; Ausbildung in Erster Hilfe, im [X.], im Zivil- und Katastrophen-schutz, in der Unfall- und Katastrophenhilfe, in der Pflege von Kran[X.]n, Verletzten oder Verwundeten, im Gymnastikunterricht, Organisation und Veranstaltung von Konferenzen, Kongressen und Seminaren; Dienstleistungen in Erster Hilfe und im Sanitäts-dienst; Dienstleistung im Zivil- und Katastrophenschutz, nämlich [X.], ABC-Dienst, Betreuungsdienst von Kran[X.]n, [X.] oder Verwundeten, Fernmeldedienst; Dienstleistung im [X.] und karitativen Betreuungsdienst, nämlich Hilfsdienste für Alte, Kran[X.] und Behinderte, Mahlzeitendienste; Medikamen-tennotdienst; Dienstleistungen von Ärzten, Chiroprakti[X.]rn, Chi-rurgen, Opti[X.]rn, Physiotherapeuten, eines Sanitäters, eines Zahnarztes; Dienstleistungen einer medizinischen Ambulanz, ei-nes Altenheimes, einer Blutbank, von Erholungsheimen, von Ge-nesungsheimen, eines Kran[X.]nhauses, eines Kurheimes, eines medizinischen Labors, einer Leprastation, eines Pflegeheimes, eines Sanatoriums" eingetragenen schwarz-weißen Bildmar[X.] Nr. 2 069 437
- 5 - Widerspruch erhoben. 3 Die Mar[X.]nstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Mar[X.]namts hat die [X.] der Mar[X.]n bejaht und die Löschung der angegrif-fenen Mar[X.] angeordnet. Auf die Beschwerde des Mar[X.]ninhabers hat das [X.] den Widerspruch zurückgewiesen (Mar[X.]nR 2005, 162). 4 Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Widersprechende sein Löschungsbegehren weiter. Der Mar[X.]ninhaber beantragt, die Rechtsbe-schwerde zurückzuweisen. 5 II. Das [X.] hat die Voraussetzungen des [X.] der [X.] (§ 43 Abs. 2 Satz 1 i.V. mit § 9 Abs. 1 Nr. 2 Mar[X.]nG) verneint. Dazu hat es ausgeführt: 6 Für die Beurteilung der [X.] komme es neben dem Grad der Ähnlich[X.]it der Waren oder Dienstleistungen und der Ähnlich[X.]it der Mar[X.]n maßgeblich darauf an, von welchem Schutzgegenstand und welchem Grad der Kennzeichnungs[X.] der Widerspruchsmar[X.] auszugehen sei, da hierdurch der Schutzbereich einer Mar[X.] bestimmt werde. Schutzgegenstand sei der Gegenstand der Anmeldung in seiner gewählten Form. Farbig angemel-dete und eingetragene Mar[X.]n seien auf die konkrete farbige Gestaltung be-schränkt. Dementsprechend sei die angegriffene Mar[X.] auf die farbige [X.] auf einem weißen Hintergrund in Form eines Wappenschildes festgelegt. Die Widerspruchsmar[X.] hingegen sei in schwarz-weißer Darstellung eingetragen. Eine schwarz-weiß eingetragene [X.] - 6 - [X.] könne für die farbige Wiedergabe dann [X.]inen Schutz beanspruchen, wenn diese durch die Farbgebung zu einem abweichend gestalteten Bild führe. 8 Der Schutzgegenstand der Widerspruchsmar[X.] umfasse wegen des Wappencharakters der Vergleichsmar[X.]n daher allenfalls eine Darstellung, die eine den Grauwerten entsprechende farbig abgestufte Tönung zeige, nicht da-gegen eine Abbildung, die zusätzlich auf einer Kontrast-Um[X.]hr insbesondere verschiedener Farben beruhe. Der Mar[X.]nschutz, den die schwarz-weiß eingetragene Widerspruchs-mar[X.] im vorliegenden Fall beanspruchen könne, könne sich damit allenfalls auf eine farbige Wiedergabe beziehen, die sich im Rahmen gleicher Kontraste halte, also ein helles Kreuz auf dunklem Untergrund zeige. Davon abweichende Darstellungen, insbesondere solche, die eine Kontrast-Um[X.]hr enthielten, seien vom Schutzgegenstand nicht mehr umfasst und könnten nicht mehr zur Be-messung des Schutzbereichs und damit zur Verteidigung der älteren Mar[X.] herangezogen werden. Würde sich nämlich der Schutz auch auf eine [X.] der Widerspruchsmar[X.] in der Weise erstrec[X.]n, wie sie der Darstellung der angegriffenen Mar[X.] entspräche, also ein grünes Kreuz auf weißem Hinter-grund enthielte, würde sich durch diese Art der Farbum[X.]hr nämlich der Bild-Eindruck der älteren Mar[X.] verändern, da die Gestaltung der Kontraste in der eingetragenen [X.] gerade ein weißes Kreuz auf [X.] bzw. schwarzem Untergrund zeige. Auf diese Gestaltung sei die Wider-spruchsmar[X.] beschränkt. Eine Farbum[X.]hr würde hier zu einer anderen Kennzeichnung führen, wie am Beispiel der [X.] Flagge, die ein weißes Kreuz auf rotem Grund zeige, und dem Symbol des [X.] zu er[X.]n-nen sei, das ein rotes Kreuz auf weißem Grund enthalte. 9 - 7 - [X.] würden dafür sprechen, dass sich die Kenn-zeichnungs[X.] der Widerspruchsmar[X.] in der Bandbreite durchschnittlicher Kennzeichnungs[X.] eher im unteren Bereich bewege. [X.] im karitativen Bereich grundsätzlich eher nicht originell, da sie als Symbol für Wohlfahrtspflege auch von anderen Organisationen eingesetzt würden. Daher [X.] nach der Lebenserfahrung bei der Wiederer[X.]nnung einer solchen Kennzeichnung die konkrete Farbgestaltung eine herausragende Rolle. Die angesprochenen Ver[X.]hrskreise seien daran gewöhnt, die unterschiedlichen Anbieter an Hand der konkreten Farbgebung bzw. Farbkombination und der Umrahmung oder der Hintergrundgestaltung des Zeichens zu unterscheiden. Dies gelte auch für den vorliegenden Fall, da die [X.] das identische Kreuz in unterschiedlicher Farbkombination verwende. 10 Die geltend gemachte [X.] erworbene gesteigerte Kenn-zeichnungs[X.] der Widerspruchsmar[X.] habe der Mar[X.]ninhaber bestritten, so dass die Benutzungslage im Widerspruchsverfahren grundsätzlich nicht [X.] werden könne. Darüber hinaus habe der Widersprechende die Verwendung der Widerspruchsmar[X.] nur in farbiger Gestaltung mit weißem Kreuz auf rotem Hintergrund belegt. Die Bei[X.] würden daher [X.]inen Auf-schluss darüber geben, inwieweit die Bekanntheit durch die Verwendung der eingetragenen Widerspruchsmar[X.] gefördert worden sei. 11 Letztlich bedürfe aber die Frage, von welchem Grad der Kennzeich-nungs[X.] auszugehen sei, [X.]iner Entscheidung, da selbst im Falle einer ge-steigerten Kennzeichnungs[X.] - auch unter Berücksichtigung teilweiser identi-scher Dienstleistungen - mangels ausreichender Ähnlich[X.]it der Mar[X.]n nicht die Gefahr von Verwechslungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 Mar[X.]nG be-stünde. Bei der Prüfung der Ähnlich[X.]it sei vom jeweiligen Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen auszugehen. In ihrer Gesamtheit würden 12 - 8 - sich die Mar[X.]n in unmittelbarer Hinsicht hinreichend deutlich voneinander [X.]. Der als reine Bildmar[X.] eingetragenen Widerspruchsmar[X.] stehe eine aus Wort und Bild kombinierte jüngere Mar[X.] gegenüber. Eine Verwechs-lungsgefahr könne daher nur dann ernsthaft in Betracht gezogen werden, wenn für die Beurteilung der Ähnlich[X.]it der Mar[X.]n dem ein Wappenschild mit einem achtspitzigen Kreuz umfassenden Bildbestandteil der jüngeren Mar[X.] eine den Gesamteindruck prägende und selbständig kollisionsbegründende Bedeutung zukomme. Dies sei nicht der Fall, da sich nach der Erfahrung der Ver[X.]hr bei derartigen Kombinationsmar[X.]n regelmäßig am [X.]nnzeichnungskräftigen Wortbestandteil orientiere, weil er die einfachste Art der Benennung darstelle. Hier stünden sich eine Bildmar[X.] und eine Kombinationsmar[X.] mit dem deut-lich herausgestellten und [X.]nnzeichnungskräftigen Wort "[X.]" gegen-über. Der Ver[X.]hr werde sich zur Benennung überwiegend dieses unterschei-dungskräftigen Wortes bedienen und daher die Mar[X.]n auseinanderhalten, zu-mal das Wort in der Kombination der jüngeren Mar[X.] nicht untergehe, sondern herausgehoben oberhalb des [X.] platziert sei. Deshalb bestehe in klanglicher Hinsicht [X.]ine [X.]. Auch in bildlicher Hinsicht sei [X.]ine Gefahr von Verwechslungen der Mar[X.]n gegeben, da [X.]in Grund dafür ersichtlich sei, dass der Bildbestandteil der angegriffenen Mar[X.] deren Gesamteindruck präge. 13 Eine begriffliche [X.] scheide aus, weil das Wort "[X.]" nicht die Bezeichnung des Bildes darstelle. Wegen der [X.] und der Kontrastum[X.]hr sei auch [X.]ine [X.] unter dem Gesichtspunkt eines Serienzeichens oder unter dem Gesichtspunkt der organisatorischen oder wirtschaftlichen Verbindungen (sog. Verwechslungsge-fahr im weiteren Sinne) anzunehmen. 14 - 9 - III. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der [X.] Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. 15 16 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] ist die Frage, ob [X.] im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 Mar[X.]nG vor-liegt, wie bei § 14 Abs. 2 Nr. 2 Mar[X.]nG unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder Ähnlich[X.]it der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlich[X.]it der Mar[X.]n und der Kennzeichnungs[X.] der prioritätsäl-teren Mar[X.] in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlich[X.]it der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlich[X.]it der Mar[X.]n oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungs[X.] der älteren Mar[X.] ausgeglichen werden kann und umge[X.]hrt (vgl. [X.], [X.]. v. 24.2.2005 - I ZB 2/04, [X.], 513, 514 = [X.], 744 - [X.]/[X.]; [X.]. v. 22.9.2005 - [X.], [X.], 60 [X.] 12 = [X.], 92 - [X.]). Von diesen Grundsätzen ist auch das [X.] ausgegangen. [X.] Beurteilung, die [X.] sei selbst bei gesteigerter Kennzeich-nungs[X.] der Widerspruchsmar[X.] und teilweise identischen Dienstleistungen zu verneinen, weil die sich gegenüber stehenden Zeichen nicht hinreichend ähnlich seien, ist jedoch, wie die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt, nicht frei von [X.]. a) Die Frage der Ähnlich[X.]it einander gegenüberstehender Mar[X.]n ist nach deren Ähnlich[X.]it im Klang, im ([X.] und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil Mar[X.]n auf die mit ihnen angesprochenen Ver-[X.]hrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wir[X.]n können. Im Widerspruchsverfahren ist - wie das [X.] zu Recht angenom-men hat - auf die eingetragene Form abzustellen (vgl. [X.], [X.]. v. 8.5.2002 17 - 10 - - I ZB 4/00, [X.], 1067, 1069 = [X.], 1152 - [X.]/[X.]). Somit steht im vorliegenden Fall der älteren schwarz-weiß eingetragenen Bildmar[X.] des Widersprechenden, die ein weißes Kreuz auf schwarzem Hintergrund in Form eines Wappenschildes zeigt, die angegriffene farbige Mar[X.] gegenüber, die neben einem grünen Kreuz auf weißem Hintergrund in Form eines [X.] zusätzlich aus dem Wortbestandteil "[X.]" besteht. Bei der Prüfung des Vorliegens von [X.] sind bei der Beurteilung der Ähnlich[X.]it der sich gegenüber stehenden Mar[X.]n die fragli-chen Mar[X.]n jeweils als Ganzes zu berücksichtigen und in ihrem Gesamtein-druck miteinander zu vergleichen. Das schließt es nicht aus, dass unter Um-ständen ein oder mehrere Bestandteile einer komplexen Mar[X.] für den durch die Mar[X.] im Gedächtnis der angesprochenen Ver[X.]hrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können (vgl. [X.], [X.]. v. 6.10.2005 - [X.]/04, [X.], 1042 [X.] 28/29 = [X.], 1505 - [X.] LIFE; [X.] [X.], 60 [X.] 17 - [X.], jeweils m.w.[X.]). Weiter ist nicht ausge-schlossen, dass ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Mar[X.] oder eine komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird, eine selbstän-dig [X.]nnzeichnende Stellung behält, ohne dass es das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Mar[X.] oder komplexen Kennzeichnung dominiert oder prägt (vgl. [X.] [X.], 1042 [X.] 30 - [X.] LIFE; [X.], [X.]. v. 5.4.2001 - I ZR 168/98, [X.], 171, 174 = [X.], 1315 - [X.]; [X.]. v. [X.] - I ZR 204/01, [X.], 865, 866 = [X.], 1281 - [X.]). Bei Identität oder Ähnlich[X.]it dieses selbständig [X.]nnzeich-nenden Bestandteils mit einer angemeldeten oder eingetragenen Mar[X.] mit älterem Zeitrang kann das Vorliegen von [X.] im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 Mar[X.]nG zu bejahen sein, weil dadurch bei den angesproche-nen Ver[X.]hrskreisen der Eindruck hervorgerufen werden kann, dass die fragli-chen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander 18 - 11 - verbundenen Unternehmen stammen (vgl. [X.] [X.], 1042 [X.] 31 - [X.] LIFE). 19 b) Das [X.] hat diese Grundsätze seiner Beurteilung der [X.] nach dem Gesamteindruck der sich gegenüber stehen-den Mar[X.]n zugrunde gelegt. Es hat der Sache nach auch geprüft, ob eine [X.] unter dem Gesichtspunkt einer selbständig [X.]nnzeich-nenden Stellung des [X.] der angegriffenen Mar[X.] begründet ist, indem es im Zusammenhang mit der Prüfung der Zeichenähnlich[X.]it in bildli-cher Hinsicht ausgeführt hat, der Ver[X.]hr könne unter Umständen aufgrund der Gestaltung, bestimmter Werbemaßnahmen oder Kennzeichnungsgewohnheiten auf dem betreffenden [X.] einzelnen Elementen eine eigenständige, von der Kennzeichnungsfunktion anderer Bestandteile unabhängige Kenn-zeichnungsfunktion zuer[X.]nnen oder in Fällen zusammengesetzter Zeichen einen [X.] auch im Sinne eines sonst selbständig verwendeten Zweit[X.]nnzeichens auffassen. Die Erwägungen, mit denen es eine solche [X.] [X.]nnzeichnende Stellung des [X.] der angegriffenen Mar[X.] verneint hat, halten jedoch der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. [X.]) Das [X.] führt insoweit lediglich aus, im vorliegenden Fall könne eine prägende Wirkung des [X.] "[X.]" nicht mit der Begründung verneint werden, es handele sich um ein fremdsprachiges Wort, das dem inländischen Ver[X.]hrsteilnehmer nicht ohne weiteres in Erinne-rung bleibe. Vielmehr entspreche es im karitativen Bereich den üblichen Be-zeichnungsgewohnheiten, Namen wie "[X.]", "[X.]" und "[X.]" zu verwenden. Auch unter dem Gesichtspunkt der [X.]nnzeichnenden Bedeu-tung von Unternehmens[X.]nnzeichen in Kombinationsmar[X.]n bestehe [X.]in An-lass zu der Annahme, der Ver[X.]hr werde "[X.]" bei der Wahrnehmung der angegriffenen Mar[X.] vernachlässigen, weil in dem hier einschlägigen 20 - 12 - Dienstleistungsbereich erfahrungsgemäß der betrieblichen Zuordnung und Be-zeichnung der Organisation besonderes Gewicht beigemessen werde. 21 bb) Die Annahme, dass der Ver[X.]hr dem [X.] eine selbständig [X.]nnzeichnende Stellung zumisst, hängt entge-gen der Auffassung des [X.]s nicht davon ab, ob eine prägen-de Wirkung des [X.] "[X.]" verneint werden kann. Vielmehr kann einem Bestandteil einer zusammengesetzten Mar[X.] auch dann eine [X.] [X.]nnzeichnende Stellung zukommen, wenn der Gesamteindruck der zusammengesetzten Mar[X.] von einem anderen Bestandteil dominiert oder ge-prägt wird ([X.] [X.], 1042 [X.] 34 - [X.] LIFE). Insbesondere wenn der Ver[X.]hr in dem Wortbestandteil "[X.]" eine Unternehmensbe-zeichnung sieht, wovon das [X.] ausgeht, kommt eine solche selbständig [X.]nnzeichnende Stellung des [X.] in Betracht (vgl. [X.] [X.], 1042 [X.] 34 - [X.] LIFE). Da es für die Annahme einer selbständig [X.]nnzeichnenden Stellung eines Bestandteils des prioritäts-jüngeren komplexen Zeichens nicht darauf ankommt, ob dieser innerhalb des zusammengesetzten Zeichens eine dominierende oder prägende Bedeutung hat, muss das mit diesem Bestandteil identische oder ähnliche prioritätsältere Zeichen auch nicht über eine gesteigerte Kennzeichnungs[X.] verfügen (vgl. [X.] [X.], 1042 [X.] 37 - [X.] LIFE). [X.]) Eine selbständig [X.]nnzeichnende Stellung des [X.] der angegriffenen Mar[X.] kann sich im vorliegenden Fall insbesondere aus der [X.] ergeben, dass dem Bildelement durch die Wappenform eine in sich ge-schlossene Gestalt gegeben ist. Außerdem kommt die Annahme einer [X.] [X.]nnzeichnenden Stellung des [X.] aufgrund der vom [X.] festgestellten Kennzeichnungsgewohnheiten auf dem hier maßgeblichen Gebiet in Betracht. Danach ist dem Ver[X.]hr bekannt, dass auf 22 - 13 - dem vorliegenden Dienstleistungssektor Bildzeichen in Form von Kreuzdarstel-lungen auch im Zusammenhang mit wörtlichen Bezeichnungen der jeweiligen karitativen Organisation verwendet werden. Von einer solchen Benutzungsform macht auch der Widersprechende Gebrauch, der seine Bildmar[X.] gleichfalls auch im Zusammenhang mit entsprechenden Zusätzen verwendet. Ist der Ver-[X.]hr aber daran gewöhnt, dass auf dem maßgeblichen Gebiet Bildzeichen nicht nur isoliert, sondern häufig auch im Zusammenhang mit Wortzeichen, insbe-sondere mit Unternehmensnamen, verwendet werden, dann liegt die Vorstel-lung einer jeweils selbständig [X.]nnzeichnenden Stellung von Wort- und [X.] auch bei der Verwendung der angegriffenen Mar[X.] nahe. [X.]) Die Erwägungen des [X.]s tragen somit nicht seine Annahme, dem Bildbestandteil der angegriffenen Mar[X.] komme [X.]ine [X.] [X.]nnzeichnende Bedeutung zu, so dass die Verneinung der Verwechs-lungsgefahr schon aus diesem Grunde [X.]inen Bestand haben kann. Hat der Bildbestandteil der angegriffenen Mar[X.] eine selbständig [X.]nnzeichnende Stel-lung behalten, so kann sich eine [X.] im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 Mar[X.]nG aus der Ähnlich[X.]it dieses Bestandteils mit der Widerspruchs-mar[X.] ergeben (vgl. auch [X.] [X.], 865, 866 - [X.]). Ob die Zei-chenähnlich[X.]it auch insoweit nicht ausreicht, um bei (lediglich) durchschnittli-cher oder sogar bei - vom [X.] unterstellter - gesteigerter Kennzeichnungs[X.] der Widerspruchsmar[X.] und (teilweiser) Identität der Dienstleistungen eine [X.] im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 Mar[X.]nG zu bejahen, hat das [X.] bislang nicht geprüft. Der Bildbestandteil der angegriffenen Mar[X.] entspricht mit Ausnahme der [X.], des Kontrastes und einer nicht ins Gewicht fallenden Abweichung der Umrahmung im unteren Bereich der älteren Bildmar[X.]. Insoweit besteht ein hoher Grad an Ähnlich[X.]it. Der vor allem durch die Übereinstimmung in der Darstellung des achtzackigen Kreuzes bewirkte hohe Grad an Ähnlich[X.]it der 23 - 14 - beiden Zeichen wird nicht dadurch wesentlich vermindert, dass die angegriffene Mar[X.] farbig gestaltet ist. Entgegen der in anderem Zusammenhang geäußer-ten Auffassung des [X.]s kann aus dem von ihm angeführten Umstand, dass bei der Gestaltung von Wappen, Flaggen und Hoheitszeichen regelmäßig eine konkrete Farbgebung im Vordergrund steht, nicht hergeleitet werden, dass allein durch die farbliche Veränderung auch im vorliegenden Fall dem Betrachter ein anderes Bild vermittelt werde. Das Charakteristische der Gestaltung der Widerspruchsmar[X.] besteht in der achtspitzigen Form des Kreuzes. Diese Gestaltung nimmt die angegriffene Mar[X.] der Form nach iden-tisch auf. Für die Hervorhebung des Kreuzes aus dem ihn umgebenden [X.] ist es, wie die Rechtsbeschwerde mit Recht anführt, ohne Bedeutung, ob es dun[X.]l auf hellem Hintergrund oder hell auf dunklem Hintergrund darge-stellt wird. Der charakteristische Eindruck des Zeichens ändert sich entgegen der Auffassung des [X.]s dadurch nicht. Der Umstand, dass [X.] auch von anderen Organisatio-nen auf dem vorliegenden Dienstleistungssektor verwendet werden, steht der Annahme einer [X.] der beiden gegenüberstehenden Mar[X.]n nicht entgegen, soweit dabei, wie die vom Mar[X.]ninhaber vorgelegten Bei[X.] des [X.] und der [X.] zeigen, Kreuze in Bal[X.]nform verwendet werden. Von diesen bekannten einfachen Kreuzformen unterschei-det sich die achtspitzige, besonders ausgeprägte Gestaltung der angegriffenen Mar[X.] und der Widerspruchsmar[X.], die kaum noch an ein Kreuz erinnert, deut-lich. Neben dem Widersprechenden verwendet nach den Feststellungen des [X.]s allerdings mit dem [X.]-Orden eine weitere karita-tiv tätige Organisation ein achtspitziges Kreuz, und zwar in roter Farbe oder in weißer Farbe in einem roten Kreis. Entgegen der Auffassung des Bundespa-tentgerichts ist insoweit jedoch der gemeinsame historische Ursprung von [X.] und [X.]-Orden für die Bestimmung des Schutzumfangs der [X.] - 15 - derspruchsmar[X.] gegenüber der angegriffenen Mar[X.] von Bedeutung. Die Verwendung des achtspitzigen "[X.]kreuzes" durch den Widersprechenden und den [X.]-Orden, dem [X.] Zweig des [X.]ordens, beruht danach darauf, dass beide Organisationen historisch eng mit dem [X.] verknüpft sind. Ersichtlich wegen des gemeinsamen historischen Ursprungs wird die beiderseitige Verwendung des "[X.]kreuzes" im [X.] dieser beiden Organisationen zueinander von diesen geduldet. Diese Koexistenz beruht letztlich auf einer Abwägung der aus ihrem gemeinsamen historischen Ursprung herrührenden Interessen des Widersprechenden und des [X.]-Ordens. Sie kann daher aus Rechtsgründen Dritten gegenüber [X.]i-ne Verringerung des Schutzes der von den beiden Organisationen verwendeten Zeichen bewir[X.]n, selbst wenn die historischen Verhältnisse, wie das [X.] angenommen hat, nur einem geringen Teil des Ver[X.]hrs bekannt sein dürften. Ob die unterschiedliche Farbgestaltung auch unter Berücksichti-gung der vorgenannten Umstände gleichwohl zu einer anderen Beurteilung führt, insbesondere weil der Ver[X.]hr - wie das [X.] meint - im karitativen Bereich daran gewöhnt ist, die von den [X.] verwendeten Zeichen bereits nach der Farbe zu unterscheiden, wird vom [X.] zu prüfen sein. c) Wie die Rechtsbeschwerde weiter mit Recht rügt, ist die Beurteilung der [X.] hinsichtlich der Ähnlich[X.]it der der Widerspruchs-mar[X.] als Gesamtzeichen gegenüberstehenden angegriffenen Mar[X.] unter dem Gesichtspunkt, welcher Bestandteil deren Gesamteindruck prägt, zudem ebenfalls nicht frei von [X.]. 25 [X.]) Das [X.] ist davon ausgegangen, dass die sich ge-genüber stehenden Mar[X.]n für teilweise identische Dienstleistungen [X.] - 16 - gen sind. Das lässt einen Rechtsfehler nicht er[X.]nnen und wird von den [X.] auch nicht beanstandet. 27 bb) [X.] hat eine gesteigerte Kennzeichnungs[X.] der Widerspruchsmar[X.] geltend gemacht. Das [X.] hat verschie-dene Umstände angeführt, die seiner Ansicht nach der Aner[X.]nnung einer ge-steigerten Kennzeichnungs[X.] der Widerspruchsmar[X.] entgegenstünden. [X.] hat es aber angenommen, die Frage, von welchem Grad der Kennzeich-nungs[X.] ausgegangen werde, bedürfe letztlich [X.]iner Entscheidung. Selbst wenn bei der Widerspruchsmar[X.] eine gesteigerte Kennzeichnungs[X.] und ein entsprechend erhöhter Schutzumfang zugrunde gelegt würden, bestünde auch unter Berücksichtigung teilweise identischer Dienstleistungen und allge-meiner Ver[X.]hrskreise mangels ausreichender Ähnlich[X.]it der Mar[X.]n nicht die Gefahr von Verwechslungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 Mar[X.]nG. Das [X.] hat somit abschließende Feststellungen zur Kennzeichnungs-[X.] der Widerspruchsmar[X.] nicht getroffen. Für die rechtliche Beurteilung in der [X.] ist folglich eine gesteigerte Kennzeichnungs[X.] der Widerspruchsmar[X.] zugrunde zu legen. [X.]) Bei der Beurteilung der Zeichenähnlich[X.]it ist das Bundespatentge-richt zu dem Ergebnis gelangt, die Ähnlich[X.]it der Mar[X.]n reiche nicht aus, um selbst bei gesteigerter Kennzeichnungs[X.] der Widerspruchsmar[X.] und (teil-weise) identischen Dienstleistungen eine [X.] im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 Mar[X.]nG zu begründen. Diese Beurteilung ist nicht in jeder Hinsicht frei von [X.]. 28 (1) Das [X.] ist in klanglicher Hinsicht von dem Erfah-rungssatz ausgegangen, dass sich bei einer Kombination von Wort und Bild in einer Mar[X.] der Ver[X.]hr regelmäßig an dem Wortbestandteil orientiert, wenn er 29 - 17 - [X.]nnzeichnungskräftig ist, weil der Wortbestandteil bei einer solchen Mar[X.] die einfachste Möglich[X.]it der Benennung bietet (vgl. [X.], [X.]. v. 22.2.2001 - I ZR 194/98, [X.], 1158, 1160 = [X.], 1160 - Dorf [X.]; [X.] [X.], 60 [X.] 20 - [X.]). Dies lässt einen Rechtsfehler nicht er[X.]nnen. Der angesprochene Erfahrungssatz gilt - entgegen der [X.] - auch dann, wenn sich der Bildbestandteil begriff-lich beschreiben lässt. (2) In bildlicher Hinsicht wird sich der Ver[X.]hr jedoch in der Regel nur dann eher an dem Wortbestandteil orientieren, wenn es sich bei dem [X.] lediglich um eine nichts sagende oder geläufige und nicht ins Gewicht fallende Verzierung handelt. Es besteht [X.]in Erfahrungssatz, nach dem der Ver[X.]hr auch sonst bei der rein visuellen Wahrnehmung einer Wort-/Bildmar[X.] in erster Linie den Wort- und nicht den Bildbestandteil in seine Erinnerung auf-nimmt (vgl. [X.] 139, 340, 348 f. - Lions). Der genannte Erfahrungssatz ver-wehrt es somit nicht, in einzelnen Fällen dem Bildbestandteil einer Wort-/ Bildmar[X.] eine prägende Bedeutung zuzumessen (vgl. [X.], [X.]. v. 29.6.1995 - I ZB 22/93, [X.], 198, 200 = [X.], 443 - Springende Raubkatze; [X.] [X.], 171, 174 f. - [X.]; [X.], [X.], 802, 809). Im vorliegenden Fall ist die Auffassung des [X.], es sei [X.]in Grund dafür ersichtlich, dass der Bildbestandteil der angegrif-fenen Mar[X.] deren Gesamteindruck in bildlicher Hinsicht präge, aus [X.] zu beanstanden. 30 Handelt es sich bei der angegriffenen Mar[X.] um ein zusammengesetztes oder komplexes Zeichen, das neben anderen Elementen einen mit der Wider-spruchsmar[X.] identischen oder - wie hier - ähnlichen Bestandteil aufweist, so ist bei der Beurteilung, ob der mit der Widerspruchsmar[X.] identische oder ähn-liche Bestandteil das angegriffene Zeichen prägt, eine gesteigerte [X.] - 18 - nungs[X.] des [X.] zu berücksichtigen (vgl. [X.], [X.]. v. 13.3.2003 - I ZR 122/00, [X.], 880, 881 = [X.], 1228 - City Plus; [X.]. v. 19.2.2004 - I ZR 172/01, [X.], 594, 597 = [X.], 909 - [X.]; [X.] [X.], 513, 514 - [X.]/[X.]; [X.], 60 [X.] 19 - [X.]; [X.], [X.], 802, 805 f.; [X.], juris PR-WettbR 1/2005, [X.]). Dies gilt unabhängig davon, ob die gesteigerte Kenn-zeichnungs[X.] von Haus aus besteht oder [X.] gewonnen wurde (vgl. [X.] [X.], 513, 514 - [X.]/[X.]). Denn dem Ver[X.]hr bleibt ein bekanntes Zeichen in Erinnerung, so dass er es deshalb eher in einer anderen Kennzeichnung wiederzuer[X.]nnen glaubt (vgl. [X.] [X.], 171, 175 - [X.]; [X.], 594, 597 - [X.]; [X.], 60 [X.] 19 - [X.]). Mit der Frage, ob im vorliegenden Fall der Bildbestandteil des angegriffenen Zeichens dessen Gesamteindruck prägt, weil der Widerspruchs-mar[X.], wie das [X.] unterstellt hat, eine gesteigerte Kenn-zeichnungs[X.] zukommt, hat es sich nicht befasst. Auch aus diesem Grunde kann seine Auffassung, mangels ausreichender Zeichenähnlich[X.]it bestehe [X.]ine [X.] im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 Mar[X.]nG, [X.]inen Bestand haben. 2. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben. Das Bundespa-tentgericht wird in der wieder eröffneten Beschwerdeinstanz zunächst der [X.] nachzugehen haben, ob dem Bildbestandteil in der angegriffenen Mar[X.] eine selbständig [X.]nnzeichnende Stellung zukommt und eine Verwechslungs-gefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 Mar[X.]nG zu bejahen ist. Sollte dies zu verneinen sein, wird es den Gesamteindruck der angegriffenen Mar[X.] unter dem Gesichtspunkt erneut zu beurteilen haben, ob er (auch) durch deren [X.] geprägt wird. Soweit dabei abschließende Feststellungen zur Kenn-zeichnungs[X.] der Widerspruchsmar[X.] im Zeitpunkt der Anmeldung der [X.] - 19 - gegriffenen Mar[X.] (zum Zeitpunkt [X.] [X.], 1067, 1069 - [X.]/[X.]) zu treffen sind, ist auf Folgendes hinzuweisen: 33 a) Auch wenn das Widerspruchsverfahren als summarisches, auf die Er-ledigung einer großen Zahl von Fällen zugeschnittenes Verfahren nicht dafür geeignet ist, komplizierte Sachverhalte zu klären (vgl. [X.], [X.]. v. 24.11.1999 - [X.], [X.], 890, 892 = [X.], 743 - [X.]/[X.]), schließt das bloße Bestreiten der gesteigerten Kenn-zeichnungs[X.] die Berücksichtigung der Benutzungslage bei der Prüfung der [X.] nicht aus. Vielmehr ist auch im Widerspruchsverfahren die Benutzungslage maßgeblich, soweit sie durch präsente glaubhafte Mittel zweifelsfrei belegt oder amtsbekannt ist (vgl. [X.] 46, 152, 160 - Vitapur; [X.], [X.]. v. 2.4.1998 - [X.], [X.], 927, 929 = [X.], 872 - [X.]; [X.]/Rohn[X.], Mar[X.]nG, 2. Aufl., § 42 Rdn. 51; Hac[X.]r in [X.]/Hac[X.]r, Mar[X.]nG, 8. Aufl., § 9 Rdn. 193). b) Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass der Inhaber der [X.] Mar[X.] die gesteigerte Kennzeichnungs[X.] der Widerspruchsmar-[X.] nur hinsichtlich des schwarz-weiß eingetragenen Zeichens, nicht aber hin-sichtlich des von dem Widersprechenden benutzten weißen Kreuzes auf rotem Grund bestreitet. Entgegen der Auffassung des [X.]s kann bei einem schwarz-weiß eingetragenen Bildzeichen auch dann eine [X.] Benut-zung erworbene gesteigerte Kennzeichnungs[X.] vorliegen, wenn die Nutzung überwiegend in einer anderen Farbe erfolgt ist. Zwar kommt es - wie bereits ausgeführt - im Widerspruchsverfahren bei der Prüfung der Verwechslungsge-fahr auf die eingetragene Form an. Einer in [X.] eingetragenen Bild-mar[X.] kann allerdings grundsätzlich auch die durch die Benutzung in [X.] anderen Farbe erworbene Kennzeichnungs[X.] zugerechnet werden, wenn sich durch die Wiedergabe in der anderen Farbgestaltung die Charakteristik der 34 - 20 - Mar[X.] nicht ändert (vgl. [X.], [X.]. v. 29.11.1955 - I ZR 4/54, [X.], 183, 185 - Drei-Punkt-[X.]eil; [X.]. v. 4.1.1963 - [X.], [X.] 1963, 423, 425 - coffeinfrei; [X.]. v. 30.4.1969 - I ZR 122/67, [X.] 1969, 686, 687 f. - [X.]; vgl. ferner EuG, [X.]. v. 21.4.2004 - T-127/02, [X.], 773 [X.] 45 - Bildmar[X.] [X.]; Hac[X.]r in [X.]/Hac[X.]r [X.]O § 9 Rdn. 104; [X.], Mar[X.]n- und Kennzeichenrecht Rdn. 1940, 2041). Eine solche Änderung ist entgegen der Auffassung des [X.]s, wie oben unter III 1 b [X.] dargelegt, zu verneinen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass - worauf die [X.] zu Recht hinweist - farbige Zeichen auch schwarz-weiß genutzt werden, da beispielsweise auf Kopien, E-Mail-Ausdruc[X.]n oder [X.] regelmäßig [X.]i-ne Farben wiedergegeben werden. c) Eine [X.] nach dem Sinngehalt hat das Bundespa-tentgericht rechtsfehlerfrei verneint. Eine solche ist nur dann anzunehmen, wenn das Wort aus der Sicht der angesprochenen Ver[X.]hrskreise die nahe lie-gende, ungezwungene und erschöpfende Bezeichnung des Bildes darstellt (vgl. 35 - 21 - [X.] [X.], 60 [X.] 22 - [X.] m.w.[X.]). Dies ist - wie das Bundespa-tentgericht zu Recht ausgeführt hat - nicht der Fall. [X.] v. Ungern-Sternberg Ri[X.] [X.] ist

in Urlaub.

[X.]

Schaffert [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom [X.] - 25 W(pat) 42/02 -

Meta

I ZB 28/04

11.05.2006

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2006, Az. I ZB 28/04 (REWIS RS 2006, 3557)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3557

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