Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2006, Az. I ZB 29/04

I. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 3580

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[X.] Verkündet am: 11. Mai 2006 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der [X.] betreffend die Marke 398 48 701 - 2 - Der I. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 11. Mai 2006 durch [X.] Dr. [X.] und [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.], Dr. Schaffert und Dr. Bergmann beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Widersprechenden wird der am 1. Oktober 2004 an [X.] Statt zugestellte [X.]uss des 25. Senats ([X.]) des [X.] aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 • festgesetzt. - 3 - Gründe: 1 I. Für den Markeninhaber ist die am 26. August 1998 angemeldete Marke 398 48 701 am 29. März 1999 für "Soziale und finanzielle Unterstützung bedürftiger Personen; Un-terstützung von privaten und kirchlichen Gemeinschaften, von Organisationen und Behörden, nämlich Mitwirkung bei der Pla-nung und Durchführung [X.] Aufgaben, bei der Verpflegung, der medizinischen, pflegerischen und [X.] Versorgung von hilfsbedürftigen Personen, Flüchtlings-, Kriegs- und Katastro-phenopfern; Beschaffung der Mittel zur Erfüllung der vorgenann-ten Aufgaben, nämlich Organisation und Durchführung von Spendensammlungen sowie Verteilung der finanziellen Mittel" in den Farben grün und weiß eingetragen worden. Die Eintragung ist am 29. April 1999 veröffentlicht worden. - 4 - Am 17. Juni 1999 hat der Widersprechende aus seiner seit dem 28. Juni 1994 unter anderem für die Dienstleistungen 2 "Transport von Notfallpatienten, Kranken, Verletzten sowie geistig und körperlich behinderten Personen, Rettungsdienste; Veran-staltung von Reisen, insbesondere von Erholungs- und Pilgerrei-sen mit Kranken und/oder Behinderten; Reisebegleitung, insbe-sondere für Kranke und Behinderte; [X.]; Ausbildung in Erster Hilfe, im [X.], im Zivil- und Katastrophen-schutz, in der Unfall- und Katastrophenhilfe, in der Pflege von Kranken, Verletzten oder Verwundeten, im Gymnastikunterricht, Organisation und Veranstaltung von Konferenzen, Kongressen und Seminaren; Dienstleistungen in Erster Hilfe und im Sanitäts-dienst; Dienstleistung im Zivil- und Katastrophenschutz, nämlich [X.], ABC-Dienst, Betreuungsdienst von Kranken, [X.] oder Verwundeten, Fernmeldedienst; Dienstleistungen im [X.] und karitativen Betreuungsdienst, nämlich Hilfsdienste für Alte, Kranke und Behinderte, Mahlzeitendienste; Medikamen-tennotdienst; Dienstleistungen von Ärzten, [X.], Chi-rurgen, Optikern, Physiotherapeuten, eines Sanitäters, eines Zahnarztes; Dienstleistungen einer medizinischen Ambulanz, ei-nes Altenheimes, einer Blutbank, von Erholungsheimen, von Ge-nesungsheimen, eines Krankenhauses, eines Kurheimes, eines medizinischen Labors, einer Leprastation, eines Pflegeheimes, eines Sanatoriums" - 5 - eingetragenen schwarz-weißen Bildmarke Nr. 2 069 437

Widerspruch erhoben. Die Markenstelle für Klasse 42 des [X.] hat die [X.] der Marken verneint und den Widerspruch zu-rückgewiesen. 3 Das [X.] hat die Beschwerde des Widersprechenden zu-rückgewiesen ([X.], 343). 4 Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Widersprechende sein Löschungsbegehren weiter. Der Markeninhaber beantragt, die Rechtsbe-schwerde zurückzuweisen. 5 II. Das [X.] hat die Voraussetzungen des [X.] der [X.] (§ 43 Abs. 2 Satz 1 i.V. mit § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.]) verneint. Dazu hat es ausgeführt: 6 Für die Beurteilung der [X.] komme es neben dem Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen und der Ähnlichkeit der 7 - 6 - Marken maßgeblich darauf an, von welchem Schutzgegenstand und welchem Grad der Kennzeichnungs[X.] der Widerspruchsmarke auszugehen sei, da hierdurch der Schutzbereich einer Marke bestimmt werde. Schutzgegenstand sei der Gegenstand der Anmeldung in seiner gewählten Form. Farbig angemel-dete und eingetragene Marken seien auf die konkrete farbige Gestaltung be-schränkt. Dementsprechend sei die angegriffene Marke auf die farbige [X.] auf einem weißen Hintergrund in Form eines Wappenschildes festgelegt. Die Widerspruchsmarke hingegen sei in schwarz-weißer Darstellung eingetragen. Eine schwarz-weiß eingetragene [X.] könne für die farbige Wiedergabe dann keinen Schutz beanspruchen, wenn diese durch die Farbgebung zu einem abweichend gestalteten Bild führe. Der Schutzgegenstand der Widerspruchsmarke umfasse wegen des Wappencharakters der Vergleichsmarken daher allenfalls eine Darstellung, die eine den Grauwerten entsprechende farbig abgestufte Tönung zeige, nicht da-gegen eine Abbildung, die zusätzlich auf einer [X.] insbesondere verschiedener Farben beruhe. 8 Der Markenschutz, den die schwarz-weiß eingetragene [X.] im vorliegenden Fall beanspruchen könne, könne sich damit allenfalls auf eine farbige Wiedergabe beziehen, die sich im Rahmen gleicher Kontraste halte, also ein helles Kreuz auf dunklem Untergrund zeige. Davon abweichende Darstellungen, insbesondere solche, die eine [X.] enthielten, seien vom Schutzgegenstand nicht mehr umfasst und könnten nicht mehr zur Be-messung des Schutzbereichs und damit zur Verteidigung der älteren Marke herangezogen werden. Würde sich nämlich der Schutz auch auf eine [X.] der Widerspruchsmarke in der Weise erstrecken, wie sie der Darstellung der angegriffenen Marke entspräche, also ein grünes Kreuz auf weißem Hinter-grund enthielte, würde sich durch diese Art der Farbumkehr nämlich der [X.] der älteren Marke verändern, da die Gestaltung der Kontraste in der eingetragenen [X.] gerade ein weißes Kreuz auf [X.] bzw. schwarzem Untergrund zeige. Auf diese Gestaltung sei die [X.] beschränkt. Eine Farbumkehr würde hier zu einer anderen Kennzeichnung führen, wie am Beispiel der [X.] Flagge, die ein weißes Kreuz auf rotem Grund zeige, und dem Symbol des [X.] zu erken-nen sei, das ein rotes Kreuz auf weißem Grund enthalte. Die Umstände des Falles würden dafür sprechen, dass sich die Kenn-zeichnungs[X.] der Widerspruchsmarke in der Bandbreite durchschnittlicher Kennzeichnungs[X.] eher im unteren Bereich bewege. [X.] im karitativen Bereich grundsätzlich eher nicht originell, da sie als Symbol für Wohlfahrtspflege auch von anderen Organisationen eingesetzt würden. Daher [X.] nach der Lebenserfahrung bei der Wiedererkennung einer solchen Kennzeichnung die konkrete Farbgestaltung eine herausragende Rolle. Die angesprochenen Verkehrskreise seien daran gewöhnt, die unterschiedlichen Anbieter an Hand der konkreten Farbgebung bzw. Farbkombination und der Umrahmung oder der Hintergrundgestaltung des Zeichens zu unterscheiden. Dies gelte auch für den vorliegenden Fall, da die [X.] das identische Kreuz in unterschiedlicher Farbkombination verwende. 10 Die geltend gemachte [X.] erworbene gesteigerte Kenn-zeichnungs[X.] der Widerspruchsmarke habe der Markeninhaber bestritten, so dass die Benutzungslage im Widerspruchsverfahren grundsätzlich nicht [X.] werden könne. Darüber hinaus habe der Widersprechende die Verwendung der Widerspruchsmarke nur in farbiger Gestaltung mit weißem Kreuz auf rotem Hintergrund belegt. Die Bei[X.] würden daher keinen Auf-schluss darüber geben, inwieweit die Bekanntheit durch die Verwendung der eingetragenen Widerspruchsmarke gefördert worden sei. 11 - 8 - 12 Letztlich bedürfe aber die Frage, von welchem Grad der Kennzeich-nungs[X.] auszugehen sei, keiner Entscheidung, da selbst im Falle einer ge-steigerten Kennzeichnungs[X.] - auch unter Berücksichtigung teilweiser identi-scher Dienstleistungen - mangels ausreichender Ähnlichkeit der Marken nicht die Gefahr von Verwechslungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] be-stünde. Bei der Prüfung der Ähnlichkeit sei vom jeweiligen Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen auszugehen. In ihrer Gesamtheit würden sich die Marken in unmittelbarer Hinsicht hinreichend deutlich voneinander [X.]. Der als reine Bildmarke eingetragenen Widerspruchsmarke stehe eine aus Wort und Bild kombinierte jüngere Marke gegenüber. Eine Verwechs-lungsgefahr könne daher nur dann ernsthaft in Betracht gezogen werden, wenn für die Beurteilung der Ähnlichkeit der Marken dem ein Wappenschild mit einem achtspitzigen Kreuz umfassenden Bildbestandteil der jüngeren Marke eine den Gesamteindruck prägende und selbständig kollisionsbegründende Bedeutung zukomme. Dies sei nicht der Fall, da sich nach der Erfahrung der Verkehr bei derartigen [X.] regelmäßig am kennzeichnungskräftigen Wortbestandteil orientiere, weil er die einfachste Art der Benennung darstelle. Hier stünden sich eine Bildmarke und eine Kombinationsmarke mit dem deut-lich herausgestellten und kennzeichnungskräftigen Wort "[X.]" gegen-über. Der Verkehr werde sich zur Benennung überwiegend dieses unterschei-dungskräftigen Wortes bedienen und daher die Marken auseinanderhalten, zu-mal das Wort in der Kombination der jüngeren Marke nicht untergehe, sondern herausgehoben oberhalb des [X.] platziert sei. Deshalb bestehe in klanglicher Hinsicht keine [X.]. Auch in bildlicher Hinsicht sei keine Gefahr von Verwechslungen der Marken gegeben, da kein Grund dafür ersichtlich sei, dass der Bildbestandteil der angegriffenen Marke deren Gesamteindruck präge. 13 - 9 - 14 Eine begriffliche [X.] scheide aus, weil das Wort "[X.]" nicht die Bezeichnung des Bildes darstelle. Wegen der [X.] und der [X.] sei auch keine [X.] unter dem Gesichtspunkt eines Serienzeichens oder unter dem Gesichtspunkt der organisatorischen oder wirtschaftlichen Verbindungen (sog. Verwechslungsge-fahr im weiteren Sinne) anzunehmen. [X.] Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der [X.] Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. 15 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] ist die Frage, ob [X.] im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] vor-liegt, wie bei § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.] unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungs[X.] der prioritätsäl-teren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungs[X.] der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (vgl. [X.], [X.]. v. 24.2.2005 - I ZB 2/04, [X.], 513, 514 = [X.], 744 - [X.]/[X.]; [X.]. v. 22.9.2005 - [X.], [X.], 60 [X.] 12 = [X.], 92 - [X.]). Von diesen Grundsätzen ist auch das [X.] ausgegangen. [X.] Beurteilung, die [X.] sei selbst bei gesteigerter Kennzeich-nungs[X.] der Widerspruchsmarke und teilweise identischen Dienstleistungen zu verneinen, weil die sich gegenüber stehenden Zeichen nicht hinreichend 16 - 10 - ähnlich seien, ist jedoch, wie die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt, nicht frei von [X.]. 17 a) Die Frage der Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Marken ist nach deren Ähnlichkeit im Klang, im ([X.] und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen [X.]skreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken können. Im Widerspruchsverfahren ist - wie das [X.] zu Recht angenom-men hat - auf die eingetragene Form abzustellen (vgl. [X.], [X.]. [X.] - I ZB 4/00, [X.], 1067, 1069 = [X.], 1152 - [X.]/[X.]). Somit steht im vorliegenden Fall der älteren schwarz-weiß eingetragenen Bildmarke des Widersprechenden, die ein weißes Kreuz auf schwarzem Hintergrund in Form eines Wappenschildes zeigt, die angegriffene farbige Marke gegenüber, die neben einem grünen Kreuz auf weißem Hintergrund in Form eines [X.] zusätzlich aus dem Wortbestandteil "[X.]" besteht. Bei der Prüfung des Vorliegens von [X.] sind bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der sich gegenüber stehenden Marken die fragli-chen Marken jeweils als Ganzes zu berücksichtigen und in ihrem Gesamtein-druck miteinander zu vergleichen. Das schließt es nicht aus, dass unter Um-ständen ein oder mehrere Bestandteile einer komplexen Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können (vgl. [X.], [X.]. v. 6.10.2005 - [X.]/04, [X.], 1042 [X.] 28/29 = [X.], 1505 - [X.] LIFE; [X.] [X.], 60 [X.] 17 - [X.], jeweils m.w.[X.]). Weiter ist nicht ausge-schlossen, dass ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder eine komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird, eine selbstän-dig kennzeichnende Stellung behält, ohne dass es das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung dominiert oder 18 - 11 - prägt (vgl. [X.] [X.], 1042 [X.] 30 - [X.] LIFE; [X.], [X.]. v. 5.4.2001 - I ZR 168/98, [X.], 171, 174 = [X.], 1315 - [X.]; [X.]. v. [X.] - I ZR 204/01, [X.], 865, 866 = [X.], 1281 - [X.]). Bei Identität oder Ähnlichkeit dieses selbständig kennzeich-nenden Bestandteils mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang kann das Vorliegen von [X.] im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] zu bejahen sein, weil dadurch bei den angesproche-nen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen werden kann, dass die fragli-chen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (vgl. [X.] [X.], 1042 [X.] 31 - [X.] LIFE). b) Das [X.] hat diese Grundsätze seiner Beurteilung der [X.] nach dem Gesamteindruck der sich gegenüber [X.] zugrunde gelegt. Es hat der Sache nach auch geprüft, ob eine [X.] unter dem Gesichtspunkt einer selbständig kennzeich-nenden Stellung des [X.] der angegriffenen Marke begründet ist, indem es im Zusammenhang mit der Prüfung der Zeichenähnlichkeit in bildli-cher Hinsicht ausgeführt hat, der Verkehr könne unter Umständen aufgrund der Gestaltung, bestimmter Werbemaßnahmen oder Kennzeichnungsgewohnheiten auf dem betreffenden [X.] einzelnen Elementen eine eigenständige, von der Kennzeichnungsfunktion anderer Bestandteile unabhängige Kenn-zeichnungsfunktion zuerkennen oder in Fällen zusammengesetzter Zeichen einen [X.] auch im Sinne eines sonst selbständig verwendeten Zweitkennzeichens auffassen. Die Erwägungen, mit denen es eine solche [X.] kennzeichnende Stellung des [X.] der angegriffenen Marke verneint hat, halten jedoch der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 19 - 12 - [X.]) Das [X.] führt insoweit lediglich aus, im vorliegenden Fall könne eine prägende Wirkung des [X.] "[X.]" nicht mit der Begründung verneint werden, es handele sich um ein fremdsprachiges Wort, das dem inländischen Verkehrsteilnehmer nicht ohne weiteres in Erinne-rung bleibe. Vielmehr entspreche es im karitativen Bereich den üblichen Be-zeichnungsgewohnheiten, Namen wie "[X.]", "[X.]" und "[X.]" zu verwenden. Auch unter dem Gesichtspunkt der kennzeichnenden [X.] in [X.] bestehe kein An-lass zu der Annahme, der Verkehr werde "[X.]" bei der Wahrnehmung der angegriffenen Marke vernachlässigen, weil in dem hier einschlägigen Dienstleistungsbereich erfahrungsgemäß der betrieblichen Zuordnung und Be-zeichnung der Organisation besonderes Gewicht beigemessen werde. 20 bb) Die Annahme, dass der Verkehr dem [X.] eine selbständig kennzeichnende Stellung zumisst, hängt entge-gen der Auffassung des [X.] nicht davon ab, ob eine prägen-de Wirkung des [X.] "[X.]" verneint werden kann. Vielmehr kann einem Bestandteil einer zusammengesetzten Marke auch dann eine [X.] kennzeichnende Stellung zukommen, wenn der Gesamteindruck der zusammengesetzten Marke von einem anderen Bestandteil dominiert oder ge-prägt wird ([X.] [X.], 1042 [X.] 34 - [X.] LIFE). Insbesondere wenn der Verkehr in dem Wortbestandteil "[X.]" eine Unternehmensbe-zeichnung sieht, wovon das [X.] ausgeht, kommt eine solche selbständig kennzeichnende Stellung des [X.] in Betracht (vgl. [X.] [X.], 1042 [X.] 34 - [X.] LIFE). Da es für die Annahme einer selbständig kennzeichnenden Stellung eines Bestandteils des prioritäts-jüngeren komplexen Zeichens nicht darauf ankommt, ob dieser innerhalb des zusammengesetzten Zeichens eine dominierende oder prägende Bedeutung hat, muss das mit diesem Bestandteil identische oder ähnliche prioritätsältere 21 - 13 - Zeichen auch nicht über eine gesteigerte Kennzeichnungs[X.] verfügen (vgl. [X.] [X.], 1042 [X.] 37 - [X.] LIFE). 22 cc) Eine selbständig kennzeichnende Stellung des [X.] der angegriffenen Marke kann sich im vorliegenden Fall insbesondere aus der [X.] ergeben, dass dem Bildelement durch die Wappenform eine in sich ge-schlossene Gestalt gegeben ist. Außerdem kommt die Annahme einer [X.] kennzeichnenden Stellung des [X.] aufgrund der vom [X.] festgestellten Kennzeichnungsgewohnheiten auf dem hier maßgeblichen Gebiet in Betracht. Danach ist dem Verkehr bekannt, dass auf dem vorliegenden Dienstleistungssektor Bildzeichen in Form von Kreuzdarstel-lungen auch im Zusammenhang mit wörtlichen Bezeichnungen der jeweiligen karitativen Organisation verwendet werden. Von einer solchen Benutzungsform macht auch der Widersprechende Gebrauch, der seine Bildmarke gleichfalls auch im Zusammenhang mit entsprechenden Zusätzen verwendet. Ist der [X.] aber daran gewöhnt, dass auf dem maßgeblichen Gebiet Bildzeichen nicht nur isoliert, sondern häufig auch im Zusammenhang mit Wortzeichen, insbe-sondere mit Unternehmensnamen, verwendet werden, dann liegt die Vorstel-lung einer jeweils selbständig kennzeichnenden Stellung von Wort- und [X.] auch bei der Verwendung der angegriffenen Marke nahe. [X.]) Die Erwägungen des [X.] tragen somit nicht seine Annahme, dem Bildbestandteil der angegriffenen Marke komme keine [X.] kennzeichnende Bedeutung zu, so dass die Verneinung der Verwechs-lungsgefahr schon aus diesem Grunde keinen Bestand haben kann. Hat der Bildbestandteil der angegriffenen Marke eine selbständig kennzeichnende Stel-lung behalten, so kann sich eine [X.] im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] aus der Ähnlichkeit dieses Bestandteils mit der [X.] ergeben (vgl. auch [X.] [X.], 865, 866 - [X.]). Ob die [X.] - 14 - chenähnlichkeit auch insoweit nicht ausreicht, um bei (lediglich) durchschnittli-cher oder sogar bei - vom [X.] unterstellter - gesteigerter Kennzeichnungs[X.] der Widerspruchsmarke und (teilweiser) Identität der Dienstleistungen eine [X.] im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] zu bejahen, hat das [X.] bislang nicht geprüft. Der Bildbestandteil der angegriffenen Marke entspricht mit Ausnahme der [X.], des Kontrastes und einer nicht ins Gewicht fallenden Abweichung der Umrahmung im unteren Bereich der älteren Bildmarke. Insoweit besteht ein hoher Grad an Ähnlichkeit. Der vor allem durch die Übereinstimmung in der Darstellung des achtzackigen Kreuzes bewirkte hohe Grad an Ähnlichkeit der beiden Zeichen wird nicht dadurch wesentlich vermindert, dass die angegriffene Marke farbig gestaltet ist. Entgegen der in anderem Zusammenhang geäußer-ten Auffassung des [X.] kann aus dem von ihm angeführten Umstand, dass bei der Gestaltung von Wappen, Flaggen und Hoheitszeichen regelmäßig eine konkrete Farbgebung im Vordergrund steht, nicht hergeleitet werden, dass allein durch die farbliche Veränderung auch im vorliegenden Fall dem Betrachter ein anderes Bild vermittelt werde. Das Charakteristische der Gestaltung der Widerspruchsmarke besteht in der achtspitzigen Form des Kreuzes. Diese Gestaltung nimmt die angegriffene Marke der Form nach iden-tisch auf. Für die Hervorhebung des Kreuzes aus dem ihn umgebenden [X.] ist es, wie die Rechtsbeschwerde mit Recht anführt, ohne Bedeutung, ob es dunkel auf hellem Hintergrund oder hell auf dunklem Hintergrund darge-stellt wird. Der charakteristische Eindruck des Zeichens ändert sich entgegen der Auffassung des [X.] dadurch nicht. Der Umstand, dass [X.] auch von anderen Organisatio-nen auf dem vorliegenden Dienstleistungssektor verwendet werden, steht der Annahme einer [X.] der beiden gegenüberstehenden Marken nicht entgegen, soweit dabei, wie die vom Markeninhaber vorgelegten Bei[X.] 24 - 15 - des [X.] und der [X.] zeigen, Kreuze in Balkenform verwendet werden. Von diesen bekannten einfachen Kreuzformen unterschei-det sich die achtspitzige, besonders ausgeprägte Gestaltung der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke, die kaum noch an ein Kreuz erinnert, deut-lich. Neben dem Widersprechenden verwendet nach den Feststellungen des [X.] allerdings mit dem [X.]-Orden eine weitere karita-tiv tätige Organisation ein achtspitziges Kreuz, und zwar in roter Farbe oder in weißer Farbe in einem roten Kreis. Entgegen der Auffassung des Bundespa-tentgerichts ist insoweit jedoch der gemeinsame historische Ursprung von [X.] und [X.]-Orden für die Bestimmung des Schutzumfangs der [X.] gegenüber der angegriffenen Marke von Bedeutung. Die Verwendung des achtspitzigen "[X.]kreuzes" durch den Widersprechenden und den [X.]-Orden, dem [X.] Zweig des [X.]ordens, beruht danach darauf, dass beide Organisationen historisch eng mit dem [X.] verknüpft sind. Ersichtlich wegen des gemeinsamen historischen Ursprungs wird die beiderseitige Verwendung des "[X.]kreuzes" im [X.] dieser beiden Organisationen zueinander von diesen geduldet. Diese Koexistenz beruht letztlich auf einer Abwägung der aus ihrem gemeinsamen historischen Ursprung herrührenden Interessen des Widersprechenden und des [X.]-Ordens. Sie kann daher aus Rechtsgründen Dritten gegenüber [X.] Verringerung des Schutzes der von den beiden Organisationen verwendeten Zeichen bewirken, selbst wenn die historischen Verhältnisse, wie das [X.] angenommen hat, nur einem geringen Teil des Verkehrs bekannt sein dürften. Ob die unterschiedliche Farbgestaltung auch unter Berücksichti-gung der vorgenannten Umstände gleichwohl zu einer anderen Beurteilung führt, insbesondere weil der Verkehr - wie das [X.] meint - im karitativen Bereich daran gewöhnt ist, die von den [X.] verwendeten Zeichen bereits nach der Farbe zu unterscheiden, wird vom [X.] zu prüfen sein. - 16 - 25 c) Wie die Rechtsbeschwerde weiter mit Recht rügt, ist die Beurteilung der [X.] hinsichtlich der Ähnlichkeit der der [X.] als Gesamtzeichen gegenüberstehenden angegriffenen Marke unter dem Gesichtspunkt, welcher Bestandteil deren Gesamteindruck prägt, zudem ebenfalls nicht frei von [X.]. [X.]) Das [X.] ist davon ausgegangen, dass die sich ge-genüber stehenden Marken für teilweise identische Dienstleistungen eingetra-gen sind. Das lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen und wird von den [X.] auch nicht beanstandet. 26 bb) [X.] hat eine gesteigerte Kennzeichnungs[X.] der Widerspruchsmarke geltend gemacht. Das [X.] hat verschie-dene Umstände angeführt, die seiner Ansicht nach der Anerkennung einer ge-steigerten Kennzeichnungs[X.] der Widerspruchsmarke entgegenstünden. [X.] hat es aber angenommen, die Frage, von welchem Grad der Kennzeich-nungs[X.] ausgegangen werde, bedürfe letztlich keiner Entscheidung. Selbst wenn bei der Widerspruchsmarke eine gesteigerte Kennzeichnungs[X.] und ein entsprechend erhöhter Schutzumfang zugrunde gelegt würden, bestünde auch unter Berücksichtigung teilweise identischer Dienstleistungen und allge-meiner Verkehrskreise mangels ausreichender Ähnlichkeit der Marken nicht die Gefahr von Verwechslungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.]. Das [X.] hat somit abschließende Feststellungen zur Kennzeichnungs-[X.] der Widerspruchsmarke nicht getroffen. Für die rechtliche Beurteilung in der [X.] ist folglich eine gesteigerte Kennzeichnungs[X.] der Widerspruchsmarke zugrunde zu legen. 27 - 17 - cc) Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist das Bundespatentge-richt zu dem Ergebnis gelangt, die Ähnlichkeit der Marken reiche nicht aus, um selbst bei gesteigerter Kennzeichnungs[X.] der Widerspruchsmarke und (teil-weise) identischen Dienstleistungen eine [X.] im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] zu begründen. Diese Beurteilung ist nicht in jeder Hinsicht frei von [X.]. 28 (1) Das [X.] ist in klanglicher Hinsicht von dem Erfah-rungssatz ausgegangen, dass sich bei einer Kombination von Wort und Bild in einer Marke der Verkehr regelmäßig an dem Wortbestandteil orientiert, wenn er kennzeichnungskräftig ist, weil der Wortbestandteil bei einer solchen Marke die einfachste Möglichkeit der Benennung bietet (vgl. [X.], [X.]. v. 22.2.2001 - I ZR 194/98, [X.], 1158, 1160 = [X.], 1160 - Dorf [X.]; [X.] [X.], 60 [X.] 20 - [X.]). Dies lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Der angesprochene Erfahrungssatz gilt - entgegen der [X.] - auch dann, wenn sich der Bildbestandteil begriff-lich beschreiben lässt. 29 (2) In bildlicher Hinsicht wird sich der Verkehr jedoch in der Regel nur dann eher an dem Wortbestandteil orientieren, wenn es sich bei dem [X.] lediglich um eine nichts sagende oder geläufige und nicht ins Gewicht fallende Verzierung handelt. Es besteht kein Erfahrungssatz, nach dem der Verkehr auch sonst bei der rein visuellen Wahrnehmung einer Wort-/Bildmarke in erster Linie den Wort- und nicht den Bildbestandteil in seine Erinnerung auf-nimmt (vgl. [X.]Z 139, 340, 348 f. - Lions). Der genannte Erfahrungssatz ver-wehrt es somit nicht, in einzelnen Fällen dem Bildbestandteil einer Wort-/ Bildmarke eine prägende Bedeutung zuzumessen (vgl. [X.], [X.]. v. 29.6.1995 - I ZB 22/93, [X.], 198, 200 = [X.], 443 - Springende Raubkatze; [X.] [X.], 171, 174 f. - [X.]; [X.], [X.] 30 - 18 - 2005, 802, 809). Im vorliegenden Fall ist die Auffassung des [X.], es sei kein Grund dafür ersichtlich, dass der Bildbestandteil der angegrif-fenen Marke deren Gesamteindruck in bildlicher Hinsicht präge, aus [X.] zu beanstanden. 31 Handelt es sich bei der angegriffenen Marke um ein zusammengesetztes oder komplexes Zeichen, das neben anderen Elementen einen mit der [X.] identischen oder - wie hier - ähnlichen Bestandteil aufweist, so ist bei der Beurteilung, ob der mit der Widerspruchsmarke identische oder ähn-liche Bestandteil das angegriffene Zeichen prägt, eine gesteigerte Kennzeich-nungs[X.] des Widerspruchszeichens zu berücksichtigen (vgl. [X.], [X.]. v. 13.3.2003 - I ZR 122/00, [X.], 880, 881 = [X.], 1228 - City Plus; [X.]. v. 19.2.2004 - I ZR 172/01, [X.], 594, 597 = [X.], 909 - [X.]; [X.] [X.], 513, 514 - [X.]/[X.]; [X.], 60 [X.] 19 - [X.]; [X.], [X.], 802, 805 f.; [X.], juris PR-WettbR 1/2005, [X.]). Dies gilt unabhängig davon, ob die gesteigerte Kenn-zeichnungs[X.] von Haus aus besteht oder [X.] gewonnen wurde (vgl. [X.] [X.], 513, 514 - [X.]/[X.]). Denn dem Verkehr bleibt ein bekanntes Zeichen in Erinnerung, so dass er es deshalb eher in einer anderen Kennzeichnung wiederzuerkennen glaubt (vgl. [X.] [X.], 171, 175 - [X.]; [X.], 594, 597 - [X.]; [X.], 60 [X.] 19 - [X.]). Mit der Frage, ob im vorliegenden Fall der Bildbestandteil des angegriffenen Zeichens dessen Gesamteindruck prägt, weil der [X.], wie das [X.] unterstellt hat, eine gesteigerte Kenn-zeichnungs[X.] zukommt, hat es sich nicht befasst. Auch aus diesem Grunde kann seine Auffassung, mangels ausreichender Zeichenähnlichkeit bestehe keine [X.] im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.], keinen Bestand haben. - 19 - 2. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben. Das Bundespa-tentgericht wird in der wieder eröffneten Beschwerdeinstanz zunächst der [X.] nachzugehen haben, ob dem Bildbestandteil in der angegriffenen Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung zukommt und eine Verwechslungs-gefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] zu bejahen ist. Sollte dies zu verneinen sein, wird es den Gesamteindruck der angegriffenen Marke unter dem Gesichtspunkt erneut zu beurteilen haben, ob er (auch) durch deren [X.] geprägt wird. Soweit dabei abschließende Feststellungen zur Kenn-zeichnungs[X.] der Widerspruchsmarke im Zeitpunkt der Anmeldung der [X.] Marke (zum Zeitpunkt [X.] [X.], 1067, 1069 - [X.]/[X.]) zu treffen sind, ist auf Folgendes hinzuweisen: 32 a) Auch wenn das Widerspruchsverfahren als summarisches, auf die Er-ledigung einer großen Zahl von Fällen zugeschnittenes Verfahren nicht dafür geeignet ist, komplizierte Sachverhalte zu klären (vgl. [X.], [X.]. v. 24.11.1999 - [X.], [X.], 890, 892 = [X.], 743 - [X.]/[X.]), schließt das bloße Bestreiten der gesteigerten Kenn-zeichnungs[X.] die Berücksichtigung der Benutzungslage bei der Prüfung der [X.] nicht aus. Vielmehr ist auch im Widerspruchsverfahren die Benutzungslage maßgeblich, soweit sie durch präsente glaubhafte Mittel zweifelsfrei belegt oder amtsbekannt ist (vgl. [X.]Z 46, 152, 160 - Vitapur; [X.], [X.]. v. 2.4.1998 - [X.], [X.], 927, 929 = [X.], 872 - [X.]; [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 42 Rdn. 51; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., § 9 Rdn. 193). 33 b) Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass der Inhaber der [X.] Marke die gesteigerte Kennzeichnungs[X.] der [X.] nur hinsichtlich des schwarz-weiß eingetragenen Zeichens, nicht aber hin-sichtlich des von dem Widersprechenden benutzten weißen Kreuzes auf rotem 34 - 20 - Grund bestreitet. Entgegen der Auffassung des [X.] kann bei einem schwarz-weiß eingetragenen Bildzeichen auch dann eine [X.] Benut-zung erworbene gesteigerte Kennzeichnungs[X.] vorliegen, wenn die Nutzung überwiegend in einer anderen Farbe erfolgt ist. Zwar kommt es - wie bereits ausgeführt - im Widerspruchsverfahren bei der Prüfung der Verwechslungsge-fahr auf die eingetragene Form an. Einer in [X.] eingetragenen Bild-marke kann allerdings grundsätzlich auch die durch die Benutzung in [X.] anderen Farbe erworbene Kennzeichnungs[X.] zugerechnet werden, wenn sich durch die Wiedergabe in der anderen Farbgestaltung die Charakteristik der Marke nicht ändert (vgl. [X.], [X.]. v. 29.11.1955 - I ZR 4/54, [X.], 183, 185 - Drei-Punkt-[X.]eil; [X.]. v. 4.1.1963 - [X.], [X.] 1963, 423, 425 - coffeinfrei; [X.]. v. 30.4.1969 - I ZR 122/67, [X.] 1969, 686, 687 f. - [X.]; vgl. ferner EuG, [X.]. v. 21.4.2004 - T-127/02, [X.], 773 [X.] 45 - Bildmarke [X.]; [X.] in [X.]/[X.] [X.]O § 9 Rdn. 104; [X.], Marken- und Kennzeichenrecht Rdn. 1940, 2041). Eine solche Änderung ist entgegen der Auffassung des [X.], wie oben unter III 1 b [X.] dargelegt, zu verneinen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass - worauf die [X.] zu Recht hinweist - farbige Zeichen auch schwarz-weiß genutzt werden, da beispielsweise auf Kopien, [X.] oder [X.] regelmäßig [X.] Farben wiedergegeben werden. c) Eine [X.] nach dem Sinngehalt hat das Bundespa-tentgericht rechtsfehlerfrei verneint. Eine solche ist nur dann anzunehmen, wenn das Wort aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise die nahe lie-gende, ungezwungene und erschöpfende Bezeichnung des Bildes darstellt (vgl. 35 - 21 - [X.] [X.], 60 [X.] 22 - [X.] m.w.[X.]). Dies ist - wie das Bundespa-tentgericht zu Recht ausgeführt hat - nicht der Fall. [X.] v. Ungern-Sternberg Ri[X.] [X.] ist

an der Unterschrift

verhindert. Er ist in

Urlaub. [X.]

Schaffert Bergmann Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom [X.] - 25 W(pat) 85/02 -

Meta

I ZB 29/04

11.05.2006

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2006, Az. I ZB 29/04 (REWIS RS 2006, 3580)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3580

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