Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2005, Az. I ZB 40/03

I. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 1705

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[X.] Verkündet am: 22. September 2005 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der [X.]

Nachschlagewerk: ja [X.] : nein [X.]R : ja

[X.]

[X.] § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 43 Abs. 2 Satz 1

Zwischen einer Wort-/Bildmarke, bei der der Anfangsbuchstabe des Wortes "[X.]" zu einer ovalen, in einer echsenartigen Tierfigur endenden Um-rahmung des restlichen [X.] ausgebildet ist, und einer älteren, ein Krokodil darstellenden Bildmarke kann trotz [X.] und gesteigerter Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke eine [X.] zu verneinen sein, wenn dem Bildbestandteil in der Gestaltung der angegriffenen Marke nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt.

[X.], [X.]. v. 22. September 2005 - [X.]/03 - [X.]

- 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 22. September 2005 durch [X.] Dr. [X.] und [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.], [X.] und Dr. Bergmann beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den am 21. November 2003 an [X.] Statt zugestellten [X.]uss des 27. Senats ([X.]) des [X.]s wird auf Kosten der Widersprechenden zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 • festgesetzt.

Gründe:

[X.] Gegen die am 8. Mai 1999 angemeldete, für "Bekleidungsstücke, T-Shirts, Sweatshirts, Schuhwaren, Kopfbedeckungen" eingetragene Wort-/ Bildmarke Nr. 399 26 788
1 - 3 -
hat die Widersprechende Widerspruch erhoben aus ihrer prioritätsälteren [X.] R 437 001 .
Diese genießt in [X.] u.a. Schutz für "Vêtements, non fabriqués en cuir de crocodile ou en imitations de cuir de crocodile".
Das [X.] Patent- und Markenamt hat den Widerspruch wegen man-gelnder [X.] zurückgewiesen.
Die dagegen gerichtete Beschwerde der Widersprechenden ist ohne [X.] geblieben.
Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Markeninhaberin beantragt.
I[X.] Das [X.] hat die Voraussetzungen des Löschungs-grundes der [X.] (§ 43 Abs. 2 Satz 1 i.V. mit § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.]) verneint. Dazu hat es ausgeführt:
Die Waren der angegriffenen Marke seien mit den Waren der [X.] zwar teils identisch (Bekleidungsstücke, T-Shirts, Sweatshirts, Kopfbedeckungen) und teils ähnlich (Schuhwaren). Der Widerspruchsmarke sei auch für Bekleidung bereits für den Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke eine deutlich gesteigerte Kennzeichnungskraft zuzubilligen. Auch wenn 2 3 4 5 6 7 - 4 - in Wechselbeziehung zu der teilweisen [X.] und der gesteigerten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke eine [X.] schon bei einem nur geringen Ähnlichkeitsgrad der Marken bestehen könne, sei der Unterschied der Marken jedoch noch ausreichend, um bei den angesprochenen breiten Publikumskreisen sowohl die Gefahr unmittelbarer Verwechslungsge-fahr nach Sinn-, Bild- oder Klangwirkung als auch die Gefahr von Verwechslun-gen aufgrund gedanklicher Verbindung der Marken auszuschließen. Das gelte erst recht für die "Schuhwaren" der angegriffenen Marke, die nur im [X.] lägen.
Die angegriffene Marke weiche in ihrem für die Beurteilung der Ver-wechslungsgefahr maßgeblichen Gesamteindruck schon wegen des zusätzli-chen [X.], der von dem darunter angeordneten Bildbestandteil ovalartig umrahmt sei, so stark von der älteren Bildmarke ab, dass die Gefahr unmittelbarer Verwechslungen der Marken in ihrer Gesamtheit nicht bestehe. Eine unmittelbare [X.] ergebe sich auch nicht aufgrund des [X.] der angegriffenen Marke, weil er im Rahmen der Gesamtkom-bination nicht selbständig kennzeichnend hervortrete. Im vorliegenden Fall [X.], dass der Verkehr die ältere Bildmarke in der angegriffenen [X.] wieder zu erkennen glaube, entgegen, dass die Tierfigur in der grafischen Gesamtgestaltung der angegriffenen Marke sowohl größenmäßig als auch in ihrer Eigenschaft als schmückende Umrahmung des [X.] eine eher untergeordnete Stellung einnehme. Der Betrachter müsse seinen Blick daher schon genauer von dem Wortbestandteil auf die darunter angeordnete und nur umrisshaft wiedergegebene länglich-schmale Tierfigur lenken, um überhaupt zu erkennen, dass sie am Rücken schwach angedeutete Zacken und kleine Füße aufweise, also ein echsen- bzw. krokodilartiges Tier darstellen solle. Infolge des zu einer ovalen Umrahmung des [X.] ausgebildeten Schwanzes der Tierfigur seien Wort und Bild zudem so eng zu einer emblemartigen Einheit 8 - 5 - mit eigenständiger Kennzeichnungsfunktion verwoben, dass nicht anzunehmen sei, für den Betrachter stehe die Tierfigur im Vordergrund und er verwechsle die angegriffene Marke daher in bildlicher Hinsicht unmittelbar mit der [X.].
Die angegriffene Marke biete auch keinen Anlass für unmittelbare begriff-liche Verwechslungen mit der Widerspruchsmarke. Der Wortbestandteil "[X.]", der im [X.] "Krokodil" bedeute, gebe zwar den Sinngehalt der älteren Bildmarke erschöpfend wieder. Dies erschließe sich aber nur einem im Verhältnis zu dem hier angesprochenen breiten Verbraucherpublikum kaum als relevant zu erachtenden kleinen Teil des [X.]n Verkehrs mit guten Italie-nischkenntnissen. Die übrigen Verkehrskreise, denen im Wesentlichen nur gängige Basiswörter der [X.] geläufig seien, würden der [X.] Marke vielfach überhaupt nur das Wort "occodrillo" entnehmen, weil sie den breiten Teil der ovalen Umrahmung nicht als Symbol für den Buchsta-ben "c" wahrnähmen. Aber auch für den Teil der Verbraucher, der das Wort "[X.]" erkenne, liege die Annahme fern, es handele sich um das aus [X.] [X.] Fremdsprache stammende Wort für "Krokodil". Wegen des von dem [X.]n Ausdruck "Krokodil" erheblich abweichenden fremdar-tigen Wortcharakters der Bezeichnung "[X.]" würden sie darin in der [X.] eine Phantasiebezeichnung sehen. Daran ändere auch die unter dem Wort "[X.]" angeordnete Tierfigur nichts.
Auch in klanglicher Hinsicht bestehe keine [X.] zwi-schen dem in der Regel der mündlichen Benennung der angegriffenen Marke dienenden Wortbestandteil und der älteren Bildmarke, die wörtlich als "Krokodil" zu bezeichnen sei. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte für eine Verwechs-lungsgefahr der Marken aufgrund gedanklicher Verbindung i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 2 [X.]. [X.], wegen der [X.] 10 - 6 - kanntheit ihrer "[X.] verbinde der Verkehr jedes Kennzeichen, das ebenfalls die Darstellung eines Krokodils aufweise, automatisch mit ihrem Un-ternehmen, weil es im [X.] andere Kennzeichen mit diesem Motiv nicht gebe, sei in dieser Allgemeinheit nicht zu folgen. Gegen die [X.], die jüngere Marke sei ein weiteres Kennzeichen der Widersprechenden, spreche sowohl die Art der Einbindung des Krokodilmotivs in die Gesamtkom-bination als auch die Art der bildlichen Abwandlung des Motivs - umrisshaft sti-lisiert einerseits, naturalistisch andererseits. Aufgrund der Gesamtgestaltung der jüngeren Marke liege für den Verkehr die Vorstellung fern, eine Modernisie-rung der älteren Marke oder ein Kennzeichen vor sich zu haben, das von der Widersprechenden in abgewandelter Form als Zweitmarke im Sinne eines [X.] oder [X.] für eine andere Produktlinie oder -serie verwendet werde.
II[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichtete Rechtsbeschwerde der Wider-sprechenden ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Bundespa-tentgericht hat das Vorliegen einer [X.] (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.]) ohne Rechtsfehler verneint.
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] ist die Frage, ob [X.] i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] vorliegt, wie bei § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.] unter Heranziehung aller Umstände des Einzel-falls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren [X.] in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Wa-ren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der [X.]n oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausge-glichen werden kann und umgekehrt (vgl. [X.], [X.]. v. 16.3.2000 - I ZB 43/97, [X.], 886 f. = [X.], 37 - [X.]/[X.]; [X.]. v. 11 12 - 7 - 24.2.2005 - [X.], [X.], 513, 514 = [X.], 744 - [X.]/[X.], m.w.N.). Von diesen Grundsätzen ist das [X.] zutreffend und von der Rechtsbeschwerde auch unangegriffen ausgegangen. Es hat auch beachtet, dass bei [X.] und gesteigerter Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke bereits ein nur geringer Ähnlichkeitsgrad der Marken [X.], um eine [X.] zu begründen (vgl. [X.], [X.]. [X.] - I ZR 21/98, [X.], 158, 160 = [X.], 41 - Drei-Streifen-Kennzeich-nung, m.w.N.).
2. Das [X.] hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass zwi-schen den Waren, für welche die Widerspruchsmarke Schutz genießt, und den von der angegriffenen Marke erfassten Waren "Bekleidungsstücke, T-Shirts, Sweatshirts, Kopfbedeckungen" Identität besteht sowie die "Schuhwaren" der angegriffenen Marke den Waren der Widerspruchsmarke ähnlich sind. Auch dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde nicht.
3. Für die Beurteilung der [X.] ist die Kennzeichnungs-kraft des prioritätsälteren Zeichens von wesentlicher Bedeutung, sei es als Kennzeichnungskraft von Haus aus, sei es als eine [X.] erworbene (vgl. [X.], [X.]. v. 11.11.1997 - [X.]. [X.]/95, Slg. 1997, [X.] = GRUR 1998, 387, 390 [X.]. 24 = [X.], 39 - Sabèl/[X.]; [X.], [X.]. v. 19.2.2004 - I ZR 172/01, [X.], 594, 597 = [X.], 909 - [X.]). Dabei spielt der Grad der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke nicht nur im Rahmen der Wechselwirkung der verschiedenen Beurteilungsfaktoren eine Rol-le. Besteht die angegriffene Marke wie hier aus mehreren Bestandteilen, so ist bei Ähnlichkeit oder Identität eines oder mehrerer Bestandteile der [X.] mit der Widerspruchsmarke deren [X.] im [X.] gesteigerte Kennzeichnungskraft schon bei der Prüfung, welche Bestand-teile den Gesamteindruck der angegriffenen Marke bestimmen, zu [X.] (vgl. [X.], [X.]. v. 13.3.2003 - I ZR 122/00, [X.], 880, 881 = [X.], 1228 - [X.]; vgl. ferner [X.], [X.]. v. 29.6.1995 - I ZB 22/93, [X.], 198, 199 = [X.], 443 - Springende Raubkatze).
Das [X.] hat eine erhöhte Kennzeichnungskraft der Wi-derspruchsmarke [X.] angenommen. Es hat den Grad der [X.] der Widerspruchsmarke, der nach Ansicht der Rechtsbe-schwerde eine wegen außerordentlicher Bekanntheit herausragende bzw. deut-lich erhöhte Kennzeichnungskraft zukommt, nicht zu niedrig bestimmt, indem es ihr, wie die Rechtsbeschwerde rügt, lediglich eine gesteigerte Kennzeichnungs-kraft zugemessen hat. Das [X.] ist vielmehr von einer deutlich gesteigerten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ausgegangen, die es daraus hergeleitet hat, dass die für das Kennzeichen "[X.]" mit der darüber angeordneten Krokodildarstellung der Widerspruchsmarke ausgewie-sene überragende Bekanntheit sich in diesem Umfange auch auf die Krokodil-darstellung allein erstreckt. Es hat sich dabei auf Umfrageergebnisse bezogen, die einen Bekanntheitsgrad von 76 % für das [X.], von 77 % für das [X.] und von 88 % im Befragungszeitraum 1993/94 für [X.] haben, und hat angenommen, dass der Firmenname und das "[X.] hinsichtlich des Grades ihrer Verkehrsbekanntheit nicht wesentlich von-einander abweichen. Danach hat das [X.] den Grad der [X.] der Widerspruchsmarke nicht zu niedrig bemessen, sondern hat in Übereinstimmung mit dem Vortrag der Widersprechenden seiner Beurtei-lung eine deutlich erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zu-grunde gelegt.
4. Den Grad der Ähnlichkeit der beiden Marken hat das Bundespatentge-richt als so gering angesehen, dass trotz der Identität für einen Teil der Waren und der gesteigerten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke eine [X.] 16 - 9 - telbare [X.], d.h. die Gefahr, dass das angegriffene Zeichen für die ältere Marke gehalten wird, auszuschließen sei. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.
a) Die Frage der Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Marken ist nach deren Ähnlichkeit im Klang, im ([X.] und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Ver-kehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken können. Um die Markenähnlichkeit zu bejahen, reicht in der Regel bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten [X.] aus (vgl. [X.] GRUR 1998, 387, 390 [X.]. 23 - Sabèl/[X.]; [X.] 139, 340, 347 - Lions). Das Bundespa-tentgericht ist dabei von dem das Kennzeichenrecht beherrschenden Grundsatz ausgegangen, dass es auf den jeweiligen Gesamteindruck der einander gegen-überstehenden Zeichen ankommt (vgl. [X.] [X.], 594, 597 - [X.]; [X.]. v. [X.] - I ZR 204/01, [X.], 865, 866 = [X.], 1281 - [X.], m.w.N.). Soweit die Beurteilung des Gesamteindrucks auf tat-sächlichem Gebiet liegt, kann sie nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob ihr ein unzutreffender Rechtsbegriff zugrunde liegt, sie gegen [X.] oder Denkgesetze verstößt oder wesentliche Umstände nicht berücksich-tigt (vgl. [X.], [X.]. v. 18.3.1999 - [X.], [X.], 990, 991 = [X.], 1041 - Schlüssel; [X.]. v. 26.4.2001 - I ZR 212/98, [X.], 167, 169 = [X.], 1320 - Bit/Bud).
b) Bei der Bestimmung des Gesamteindrucks der angegriffenen Marke hat das [X.] maßgeblich auf deren Wortbestandteil abgestellt. Der Bildbestandteil der angegriffenen Marke trete auch in Anbetracht der [X.] der Widerspruchsmarke im Rahmen der [X.] nicht selbstständig kennzeichnend hervor. Vielmehr seien infolge des zu einer ovalen Umrahmung des [X.] ausgebildeten 17 18 - 10 - Schwanzes der Tierfigur Wort und Bild eng als emblemartige Einheit zu einem eigenständigen Kennzeichen verwoben. Die Tierfigur nehme in der grafischen Gesamtgestaltung der angegriffenen Marke sowohl größenmäßig als auch in ihrer Eigenschaft als schmückende Umrahmung des [X.] eine eher untergeordnete Stellung ein. Diese Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
aa) Ein einzelner [X.] kann unter Umständen eine beson-dere das gesamte Zeichen prägende Kennzeichnungskraft aufweisen, so dass die anderen Bestandteile im Rahmen des Gesamteindrucks weitgehend in den Hintergrund treten (vgl. [X.], [X.]. v. 22.4.2004 - I ZR 189/01, [X.], 778, 779 = [X.], 1173 - [X.] DIREKT; [X.] [X.], 865, 866 - [X.], m.w.N.). Das kann auch darauf beruhen, dass ein Bestandteil den Verkehr an ein bekanntes oder sogar berühmtes Zeichen erinnert, das er des-halb in der anderen Kennzeichnung wiederzuerkennen glaubt (vgl. [X.] [X.], 594, 597 - [X.]; vgl. auch [X.]. v. 5.4.2001 - I ZR 168/98, [X.], 171, 175 = [X.], 1315 - [X.]). Nicht ausreichend ist es dagegen, dass der übereinstimmende Bestandteil für den Gesamteindruck ei-nes der beiden sich gegenüberstehenden Zeichen lediglich mitbestimmend ist (vgl. [X.], [X.]. [X.] - [X.], [X.], 233, 234 = [X.], 173 - [X.]/[X.] RAUCH; [X.] [X.], 880, 881 - [X.]).
[X.]) Das [X.] ist bei seiner Beurteilung rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass dem Bildbestandteil der angegriffenen Marke eine deren Gesamteindruck allein oder wesentlich (mit)bestimmende Kennzeich-nungsfunktion nicht zukommt. Zutreffend hat das [X.] in [X.] Zusammenhang darauf abgestellt, dass Bild- und Wortbestandteil der [X.] Marke zu einer emblemartigen Einheit miteinander verwoben sind, indem das zu einem Oval verlängerte "c" des [X.] in dem in der 19 20 - 11 - Tierfigur bestehenden Bildbestandteil endet und diese ovalartige Umrahmung den restlichen Teil des [X.] ("occodrillo") einschließt. Bei einer Aufmachung, bei der wie hier die einzelnen Bestandteile ineinander verwoben sind, liegt die Annahme einer selbständigen Kennzeichnungsfunktion eines Be-standteils fern (vgl. [X.] [X.], 171, 175 - [X.]). Der [X.] einer selbständigen oder zumindest den Gesamteindruck wesentlich mitbe-stimmenden Kennzeichnungsfunktion des [X.] der angegriffenen Marke steht ferner entgegen, dass er, wie das [X.] zutreffend angenommen hat, als Teil der schmückenden Umrahmung des [X.] und wegen seiner unauffälligen, lediglich umrisshaften Gestaltung eine eher untergeordnete Stellung einnimmt (vgl. [X.] [X.], 778, 779 - [X.] DIREKT). Außerdem hat das [X.] zu Recht berück-sichtigt, dass, wie es [X.] festgestellt hat, nur bei sehr genauer Betrach-tung in dem Bildbestandteil der angegriffenen Marke die Darstellung eines ech-sen- oder krokodilartigen Tieres zu erkennen ist. Die nur umrissartige, stilisierte Wiedergabe der Tierfigur weicht erheblich von der in allen Einzelheiten naturge-treuen Krokodildarstellung der Widerspruchsmarke ab. In dem Wortbestandteil kann, wie das [X.] weiter rechtsfehlerfrei festgestellt hat, eine aussprechbare Phantasiebezeichnung gesehen werden. Unter diesen [X.] kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass im vorliegenden Fall der Bildbestandteil wegen der gesteigerten Kennzeichnungskraft der [X.] in Abweichung von dem Grundsatz, dass bei einer Wort-/Bildmarke in der Regel der Wortbestandteil deren Gesamteindruck prägt ([X.] [X.], 778, 779 - [X.] DIREKT, m.w.N.), den Gesamteindruck der angegriffenen Marke allein oder jedenfalls maßgeblich bestimmt, wie die Rechtsbeschwerde geltend macht.
c) Kommt dem Bildbestandteil innerhalb der angegriffenen Marke somit keine deren Gesamteindruck prägende, sondern vielmehr nur eine [X.] - 12 - nete Bedeutung zu, so ist die Auffassung des [X.]s, die [X.] im bildlichen Gesamteindruck der beiden Marken sei wegen des bei der angegriffenen Marke zusätzlichen [X.], der von dem darunter an-geordneten Bildbestandteil ovalartig umrahmt sei, so stark, dass die Gefahr einer unmittelbaren Verwechslung der Marken nicht bestehe, aus [X.] nicht zu beanstanden.
d) Das [X.] ist weiter rechtsfehlerfrei davon ausgegan-gen, dass eine Gefahr der Verwechslung der beiden Marken auch nicht wegen einer Übereinstimmung in ihrem Sinngehalt gegeben ist. Zwischen einer Wort-/Bildmarke und einer Bildmarke kann zwar eine [X.] wegen einer Übereinstimmung im Bedeutungsgehalt der Zeichen bestehen. Wird der Gesamteindruck der Wort-/Bildmarke wie hier bei der angegriffenen Marke durch deren Wortbestandteil geprägt, so ist aber Voraussetzung für eine Ver-wechslungsgefahr nach dem Sinngehalt der Zeichen, dass das Wort aus der Sicht der angesprochenen Durchschnittsverbraucher die naheliegende, unge-zwungene und erschöpfende Bezeichnung des Bildes darstellt (vgl. [X.] [X.], 990, 992 - Schlüssel; [X.]. v. 29.4.2004 - I ZR 191/01, [X.], 779, 783 = [X.], 1046 - Zwilling/[X.]). Diese Voraussetzung hat das [X.] rechtsfehlerfrei verneint. Zwar gebe der Wortbestandteil "[X.]", der in der [X.] "Krokodil" bedeute, den Sinnge-halt der älteren Bildmarke erschöpfend wieder. Nach Ansicht des Bundespa-tentgerichts erschließt sich dieser Bedeutungsgehalt dem angesprochenen Durchschnittsverbraucher jedoch nicht in naheliegender und ungezwungener Weise. Dem angesprochenen breiten Verbraucherpublikum, dem im [X.] nur gängige Basiswörter der [X.] geläufig seien, liege die Annahme fern, es handele sich bei dem Wort "[X.]" um das aus [X.] [X.] Fremdsprache stammende Wort für "Krokodil". [X.] - 13 - mehr werde es darin eine Phantasiebezeichnung sehen, selbst wenn ein Bezug zu dem abgebildeten Tier hergestellt werde.
Diese Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Entge-gen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kann nicht angenommen werden, zwi-schen den Wörtern "[X.]" und "Krokodil" bestehe eine solche Ähnlichkeit in der Klangwirkung, dass der angesprochene Durchschnittsverbraucher in dem Wort "[X.]" unschwer die südländische Form des Wortes "Krokodil" er-kennt und deshalb von einer Übereinstimmung im Bedeutungsgehalt der [X.] auszugehen ist.
e) Von einem [X.] zwischen den Wörtern "[X.]" und "Krokodil" ist auch das [X.] ausgegangen. Allerdings vermag der Umstand, dass die Darstellung der älteren Bildmarke wörtlich als "Krokodil" bezeichnet wird, nur unter dem Gesichtspunkt einer - hier zu verneinenden - begrifflichen [X.] Bedeutung zu erlangen. Eine Verwechs-lungsgefahr wegen klanglicher Zeichenähnlichkeit kommt entgegen der [X.] des [X.]s bei einem Bildzeichen nicht in Betracht.
5. Rechtsfehlerfrei hat das [X.] bei der gegebenen Sachlage auch eine [X.] im Sinne der in § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] besonders angesprochenen Gefahr des gedanklichen Inverbindung-bringens dahingehend, dass die Zeichen zwar nicht miteinander verwechselt, aber demselben Inhaber zugeordnet werden, ebenso verneint wie eine Ver-wechslungsgefahr im weiteren Sinn. Bei letzterer Art der [X.] erkennt der Verkehr zwar gleichfalls die Unterschiede zwischen den Marken, stellt aber einen organisatorischen oder wirtschaftlichen Zusammenhang zwi-schen den Markeninhabern her (vgl. [X.] [X.], 779, 783 - Zwil-ling/[X.], m.w.N.). 23 24 25 - 14 -
a) Eine [X.] durch die Gefahr des gedanklichen Inver-bindungbringens kann gegeben sein, wenn sich dem Verkehr aufdrängt, dass die Zeichen wegen ihres Sinngehalts und ihrer Zeichenbildung aufeinander be-zogen sind (vgl. [X.] [X.], 779, 782 - Zwilling/[X.], m.w.N.). Dies setzt aber voraus, dass die Übereinstimmungen zwischen den Zeichen nicht lediglich eine allgemeine, nicht herkunftshinweisende rein assoziative [X.] Verbindung bewirken, die für die Annahme einer Verwechslungsge-fahr nicht ausreicht (vgl. [X.] GRUR 1998, 387, 390 [X.]. 26 - Sabèl/[X.]; [X.], [X.]. [X.], [X.], 544, 547 = [X.], 537 - [X.] 24; [X.] [X.], 779, 782 - Zwilling/[X.]).
Rechtsfehlerfrei hat das [X.] angenommen, dass für den Verkehr im vorliegenden Fall sowohl wegen der Art der Einbindung des Kroko-dilmotivs in die Gesamtkombination der angegriffenen Marke als auch wegen der bildlichen Abwandlung des Motivs die Vorstellung fernliegt, die jüngere Marke sei gleichfalls ein Zeichen der Widersprechenden. Entgegen der [X.] der Rechtsbeschwerde führt der Umstand, dass auf dem hier betroffenen Markt vielfach von [X.] neben der Hauptmarke eine sog. "junge Linie" mit einem wenig verfremdeten oder leicht abgewandelten "Logo" der teureren Linie angeboten wird, wegen der deutlichen Unterschiede zwi-schen der angegriffenen und der Widerspruchsmarke nicht zu einer anderen Beurteilung.
b) Aus demselben Grunde kann eine [X.] im weiteren Sinn nicht angenommen werden. Die Unterschiede zwischen den beiden [X.] sind so groß, dass sich für den Verkehr nicht der Eindruck aufdrängen kann, sie seien zur Kennzeichnung einer bestehenden Unternehmensverbin-dung aufeinander bezogen. 26 27 28 - 15 -
6. Fehlt es somit an einer [X.] im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.], so ist nicht nur der Widerspruchsgrund des § 42 Abs. 2 Nr. 1 [X.], sondern auch der von der Rechtsbeschwerde angeführte Wider-spruchsgrund des § 42 Abs. 2 Nr. 2 [X.] nicht gegeben.

[X.] Danach ist die Rechtsbeschwerde auf Kosten der Widersprechenden (§ 90 Abs. 2 [X.]) zurückzuweisen.

[X.] v. Ungern-Sternberg [X.]

[X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 21.11.2003 - 27 W(pat) 57/02 - 29 30

Meta

I ZB 40/03

22.09.2005

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2005, Az. I ZB 40/03 (REWIS RS 2005, 1705)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1705

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