Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2017, Az. VI ZR 529/16

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 4787

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:260917BVIZR529.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI [X.]
vom

26. September 2017

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 280, § 823 I; GG Art. 103 Abs. 1
Zu Verbrennungen des Patienten durch atypischen Stromfluss bei der Verwen-dung eines Hochfrequenzgeräts.

[X.], Beschluss vom 26. September 2017 -
VI [X.] -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am
26. September 2017
durch den Vorsitzenden [X.], die
Richterin von [X.], [X.], die
Richterinnen Dr. Roloff und Müller
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] wird das Urteil des 26. Zivilsenats des [X.] vom 4. No-vember 2016 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über
die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Streitwert: bis 75.000

Gründe:
I.
Der Kläger nimmt die Beklagten wegen fehlerhafter ärztlicher [X.] und unzureichender Aufklärung auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch.
Der am 8.
Juni 1955 geborene Kläger wurde am 27.
April 2011 in dem von der Beklagten zu
2 betriebenen Krankenhaus von dem Beklagten zu
1 we-gen eines Prostata-Karzinoms unter Verwendung eines Hochfrequenzgeräts 1
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(Elektrokauter) operiert. Am Folgetag wurde beim Kläger eine Rötung mit Bla-senbildung auf beiden Gesäßhälften festgestellt, die sehr schmerzhaft war. Der zuständige Stationsarzt forderte deshalb ein Konsil in der Verbrennungsabtei-lung des [X.] B.

an. Die Befunde wiesen eine Verbrennung Stadium
2a mit einer Längenausdeh-nung von 20
cm und einer Breitenausdehnung von 10
cm aus. [X.] wurde vom [X.] B.

die Behandlung der [X.] Stellen mit Flammazine Salbe empfohlen und eine ambulante Vorstel-lung für den nächsten Tag vereinbart. Diese ergab den Verdacht auf eine ent-zündliche Komplikation. Das daraufhin durchgeführte [X.] zeigte ein Ödem der Gesäßmuskulatur und der Rückenmuskulatur. Aufgrund deutlich angestiegener Entzündungsparameter, einem Fieberanstieg auf 38,8° und des [X.]-Befundes wurde die Verdachtsdiagnose einer entzündlichen Komplikation der Verbren-nungsläsion in Form einer sogenannten nekrotisierenden Fasziitis gestellt und der Kläger im [X.] B.

notoperiert. Hierbei wurde das von dem nekrotisierenden Entzündungsgeschehen erfasste Binde-
und Muskelgewebe -
2/3 des Musculus gluteus maximus rechts
-
entfernt. Später wurde eine weitere Revisionsoperation mit Entfernung von entzündetem Mus-kel-
und Bindegewebe notwendig. Aus Hygienegründen war darüber hinaus die vorübergehende Anlage eines Anus praeter erforderlich. Der Kläger macht [X.]d, dass seine Lagerung und/oder die Durchführung der [X.] fehlerhaft gewesen sei. Bei ordnungsgemäßer Lagerung und Anwendung des Geräts sei eine Läsion, wie sie bei ihm aufgetreten sei, ausgeschlossen. Außerdem sei er über das Risiko einer intraoperativen Ver-brennung nicht aufgeklärt worden.
Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, dass es im Rahmen der [X.] zwar zu einer erheblichen Verbrennung im Be-reich des Rückens und des Gesäßes des [X.] gekommen sei. Dies beruhe 3
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aber nicht auf Behandlungsfehlern der Beklagten, sondern stelle einen schick-salhaften Verlauf dar. Es sei auch bei Berücksichtigung sämtlicher Sicherheits-vorkehrungen möglich, dass sich während der [X.] durch Schwitzen des Patienten Flüssigkeitsansammlungen unter ihm bildeten, die dann zu erhebli-chen Verbrennungen führen könnten, wenn über diese Flüssigkeitsansammlung ein Kontakt zum leitfähigen [X.]stisch hergestellt werde. Nach dem [X.] Abdecken des [X.]sfeldes könne der Operateur nicht mehr kontrollie-ren, ob zwischen [X.]stisch und Patienten Flüssigkeitsansammlungen vorhanden seien.
Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Nach seiner Auffassung lasse sich nicht feststellen, dass den Beklagten Behandlungsfehler unterlaufen seien. Der Klä-ger habe insbesondere eine fehlerhafte Lagerung nicht bewiesen. Eine [X.] nach den Grundsätzen des voll beherrschbaren Risikos sei nicht gerechtfertigt. Es handele sich nicht um voll beherrschbare Abläufe, da sich noch während der [X.] leitfähige Feuchtigkeit durch unbemerkt am Körper entlanggelaufene Spülflüssigkeit oder Schwitzen bilden könne. Nach dem [X.] Abdecken des [X.]sfeldes habe der Operateur aber keine Kontroll-möglichkeit mehr im Hinblick auf eine Feuchtigkeitsansammlung unter der [X.], über die ein
Kontakt zum leitfähigen [X.]stisch hergestellt [X.]. Aus diesem Grund sei nicht festzustellen, dass eine Verbrennung auf einem Behandlungsfehler beruhen müsse. Auch wenn keine Verbrennung, sondern ein Lagerungsschaden beim Kläger aufgetreten sei, habe dieser eine fehlerhaf-te Lagerung nicht bewiesen. Aus den Krankenunterlagen ergäben sich insoweit keine Anhaltspunkte.
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II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß §
544 Abs.
7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Die Beurteilung des Berufungsge-richts, der Kläger habe einen Behandlungsfehler in Form fehlerhafter Lagerung nicht bewiesen, beruht auf einer Verletzung des Anspruchs des [X.] auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art.
103 Abs.
1 GG.
1. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei ihrer Entscheidung in Er-wägung zu ziehen. Dabei soll das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozess-grundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberück-sichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. Daraus folgt zwar nicht, dass das Gericht verpflichtet wäre, jedes Vorbringen der Beteiligten in den [X.] ausdrücklich zu bescheiden (vgl. [X.] 88, 366, 375 f. mwN). Die wesentlichen, der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen müssen in den Gründen aber verarbeitet werden (vgl. [X.] 47, 182, 189). Geht ein Gericht auf [X.] des Tatsa-chenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. [X.] 86, 133, 146; [X.], Beschluss vom 15. Mai 2012 -
1
BvR 1999/09, juris Rn. 13).
2. Diesen Anforderungen genügt das Berufungsurteil nicht.
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a) Die Nichtzulassungsbeschwerde beanstandet zu Recht, dass das Be-rufungsgericht [X.] des Vortrags des [X.] nicht erfasst und wesentli-che, dem Kläger günstige Ausführungen der gerichtlichen Sachverständigen unberücksichtigt gelassen hat. Wie die Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht geltend macht, hatte der Kläger bereits in der Klageschrift ausgeführt, dass ein Behandlungsfehler darin zu sehen sei, dass er aufgrund unsachgemäßer Lage-rung Verbrennungen davongetragen habe. In der Berufungsbegründung hat er diesen Vorwurf aufgegriffen und unter Hinweis auf einen beigefügten Aufsatz ausgeführt, dass dann, wenn er so gelagert worden wäre, wie die Beklagten behaupteten, es technisch nicht zu einer Verbrennung habe kommen können. Diese Behauptung des [X.] wird gestützt durch die Angaben des medizin-technischen Sachverständigen D. in seinem schriftlichen Gutachten, wonach ein ungewollter [X.] aus dem Körper des Patienten bei der Anwen-dung monopolarer HF-Chirurgie nur bei nicht ordnungsgemäßer Lagerung des Patienten zustande kommen könne, d.h. in Fällen, in denen der Patient Köper-kontakt zu elektrisch leitfähigen geerdeten Teilen, entweder direkt oder indirekt über feuchtes Material habe. Auch der urologische Sachverständige Prof. Dr.
W.-J. gab im Rahmen seiner Anhörung im Termin vom 28.
August 2015 an, dass nach Auskunft des Sicherheitsingenieurs in seinem Hause eine Schädi-gung des Patienten nicht möglich sei, solange keine leitfähige Verbindung des Patienten zum
Tisch und keine Ableitung von Strom erfolge. Der Tisch sei hoch leitfähig, aber mit einer isolierenden Gel-Matte und Tüchern belegt, wodurch der Patient vor [X.] geschützt werde. In seiner Anhörung im Termin vom 6.
Dezember 2013 gab Prof. Dr. W.-J. an, dass physikalisch ein Strom geflos-sen und durch das Laken in den Tisch abgeleitet worden sein müsse, der die Erdung darstelle. Es müsse sich um einen Fehlerstrom auf der Oberfläche oder in den Unterlagen gehandelt haben.
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Diese ihm günstigen Ausführungen der Sachverständigen hatte sich der Kläger zumindest konkludent zu eigen gemacht (vgl. [X.]sbeschlüsse vom 24.
März 2015 -
VI
ZR 179/13, NJW 2015, 2125 Rn.
17; vom 16.
August 2016
-
VI
ZR 634/15, [X.], 1380 Rn. 12). Wie die Nichtzulassungsbesch[X.] zu Recht geltend macht, liegt bei dieser Sachlage die Annahme nahe, dass die -
vom Berufungsgericht als eine mögliche Schädigungsursache angenom-mene
-
Verbrennung des [X.] sicher hätte vermieden werden können, wenn er auf einer dauerhaft nicht leitfähigen, d.h. auch nach dem Verbleiben von Spülflüssigkeit oder dem intraoperativen Austritt von Körperflüssigkeiten wie Schweiß nicht leitfähig bleibenden Unterlage gelagert worden wäre. Diese [X.] hätte das Berufungsgericht aufklären müssen. Denn trifft diese Annahme zu, so hätte sich ein Risiko verwirklicht, das von der [X.] voll hätte beherrscht werden können und müssen mit der Folge, dass sie hätte beweisen müssen, alle erforderlichen organisatorischen und technischen Vorkehrungen ergriffen zu haben, um dieses Risiko zu vermeiden (vgl. [X.]sbeschluss vom 16.
August 2016 -
VI
ZR 634/15, [X.], 1380 Rn. 6 mwN). Kann das [X.] durch atypischen Stromfluss bereits dadurch verhin-dert werden, dass der Patient auf einer dauerhaft nicht leitfähig bleibenden Un-terlage gelagert wird, ist es unerheblich, dass [X.] un-ter dem Patienten während der [X.] nicht festgestellt werden können.
b) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht einen Behandlungsfehler auch für den -
von ihm ebenfalls als möglich angesehenen -
Fall als nicht fest-stellbar erachtet, dass beim Kläger kein Verbrennungs-, sondern ein Lage-rungsschaden im engeren Sinne aufgetreten ist. Wie die Nichtzulassungsbe-schwerde zu Recht rügt, hat das Berufungsgericht verkannt, dass nach [X.] entstandene Lagerungsschäden grundsätzlich als vollbeherrschbar [X.], mit der Folge, dass sich die [X.] von der [X.] entlasten muss (vgl. [X.]surteile vom 24.
Januar 1984 -
VI
ZR
203/82, VersR 9
10
-
8
-
1984, 386, juris Rn.
14; vom 18. Dezember 1990 -
VI [X.], [X.], 310 juris Rn. 12; vom 24.
Januar 1995 -
VI
ZR 60/94, [X.], 539 juris Rn.
11; Beschluss vom 20.
September 2011 -
VI
ZR 5/11, [X.], 1462, 1463). Danach sind
die technisch richtige Lagerung des Patienten auf dem [X.]stisch und die Beachtung der dabei zum Schutz des Patienten vor etwaigen Lagerungsschäden einzuhaltenden ärztlichen Regeln Maßnahmen, die dem Risikobereich des Krankenhauses und dem ärztlichen
Bereich zuzu-ordnen sind und von diesem voll beherrschbar sind (vgl. [X.]surteile vom 24.
Januar 1984 -
VI
ZR 203/82, [X.], 386, juris Rn.
14; vom 24.
Januar 1995 -
VI
ZR 60/94, [X.], 539 juris Rn.
11; Beschluss vom 20.
September 2011 -
VI
ZR 5/11, [X.], 1462, 1463). Die [X.] bei Lagerungsschäden beruht darauf, dass bei der Lagerung des Patienten während der [X.] auch die Risikofaktoren, die sich etwa aus seiner körperlichen Konstitution ergeben, ärztlicherseits eingeplant und [X.] ausgeschaltet werden können und es deshalb Sache der Be-handlungsseite ist, zu erklären, warum es gleichwohl zu einem Lagerungsscha-den gekommen ist. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz hat der [X.] nur dann angenommen, wenn bei dem Patienten eine ärztlicherseits nicht im [X.] erkennbare, seltene körperliche Anomalie vorliegt, die ihn für den eingetre-tenen Schaden anfällig gemacht hat. Denn liegt eine seltene und mit vertretba-rem Aufwand nicht vorab [X.] vor, was zur Beweislast der [X.] steht, ist das damit verbundene Risiko für sie nicht mehr un-eingeschränkt beherrschbar ([X.]surteil vom 24.
Januar 1995
-
VI
ZR 60/94, aaO juris Rn.
11). Die vom Berufungsgericht beiläufig erwähnten Umstände (OP-Dauer, Übergewicht des Patienten und Periduralanästhesie) waren allesamt Risikofaktoren, die vor der [X.] eingeplant werden konn-ten. Das Berufungsgericht hat sich aber
schon
nicht mit der Frage befasst, ob für den Fall, dass Ursache der Schädigung des [X.] keine Verbrennung, -
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sondern eine fehlerhafte Lagerung im engeren Sinne ist, eine Beweislastum-kehr nach den Grundsätzen des objektiv beherrschbaren Risikos in Betracht kommt.
c) Die Gehörsverletzung ist auch entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht bei der gebotenen Berück-sichtigung des Vorbringens des [X.] zu einer anderen Beurteilung gelangt wäre.

III.
Bei der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht Gelegenheit ha-ben, sich auch mit den weiteren Einwänden der Nichtzulassungsbeschwerde in der Beschwerdebegründung zu befassen und auf die weitere Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken.
Galke
von [X.]
Offenloch

Roloff
Müller

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom
27.03.2012 -
I-6 [X.]/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 04.11.2016 -
I-26 [X.]/13 -

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12

Meta

VI ZR 529/16

26.09.2017

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2017, Az. VI ZR 529/16 (REWIS RS 2017, 4787)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 4787

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VI ZR 529/16

26 U 67/13

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