Aktenzeichen VI ZR 179/13

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 24.03.2015

Nichtberücksichtigung von Parteivorbringen durch das Gericht: Nichteingehen auf Parteivortrag in den Entscheidungsgründen; Wirkung des Vorbringens eines Streitgenossen für alle anderen; hilfsweises Zueigenmachen von günstigen Umständen aus der Beweisaufnahme

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