Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2007, Az. AnwZ (B) 92/06

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2007, 1621

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[X.][X.]ESCHLUSS [X.] ([X.]) 92/06 vom 8. Oktober 2007 in dem Verfahren wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Nachschlagewerk: ja [X.]GHZ: nein [X.]GHR: ja [X.]RAO § 7 Nr. 8 Der Mitgeschäftsführer und Mitgesellschafter einer Gesellschaft, die sich auch mit der Vermittlung von Immobilien befasst, kann die Gefahr einer Interessenkollision nicht dadurch vermeiden, dass er sich in der Geschäftsführung auf den [X.] beschränkt (Fortführung von Senat, [X.]eschl. v. 13. Oktober 2003, [X.] ([X.]) 79/02, [X.]RAK-Mitt. 2004, 79 und v. 18. Oktober 1999, [X.] ([X.]) 97/98, [X.]RAK-Mitt. 2000, 43). [X.]GH, [X.]eschluss vom 8. Oktober 2007 - [X.] ([X.]) 92/06 - [X.] - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. [X.], [X.] Frellesen und [X.], Rechtsanwalt Dr. Wosgien, Rechtsan-wältin [X.] und Rechtsanwalt Dr. [X.] nach mündlicher Verhandlung am 8. Oktober 2007 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des [X.] Senats des [X.]s in der [X.] vom 29. August 2006 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt Gründe: [X.] Der Antragsteller war vom 19. Februar 1990 bis zum verzichtsbedingten Widerruf seiner Zulassung am 3. Februar 2004 als Rechtsanwalt bei dem [X.] und seit dem 8. März 1995 auch bei dem hanseatischen Oberlan-desgericht als Rechtsanwalt zugelassen. Am 5. November 2004 beantragte er 1 - 3 - erneut die Zulassung als Rechtsanwalt und gab dabei an, neben seiner Tätig-keit als Rechtsanwalt auch als [X.]" tätig sein zu wollen. [X.]ei der mit [X.]" beschriebenen Tätigkeit handelt es sich um die Tätigkeit des [X.] als Gesellschafter und alleinvertretungsberechtigter Mitgeschäfts-führer der [X.]. GmbH (fortan [X.]. GmbH) und als Gesellschaf-ter und Mitgeschäftsführer der Komplementär-GmbH der T. [X.][X.]M Grundstücksverwaltungsgesellschaft [X.] (fortan [X.]). [X.]eide Gesellschaften befassen sich mit dem Ankauf bzw. der Vermarktung und Ver-waltung von Immobilien. Die [X.]. GmbH befasst sich mit der Verwaltung und der Vermittlung von Immobilien, die [X.] - nach den Angaben des [X.] - mit dem Ankauf, der Umwandlung und dem Verkauf eigener Grundstücke. Nach [X.]estätigungen seines [X.] M. ist der Antragsteller in beiden Gesellschaften nicht [X.] tätig. In der [X.]. KG sei der Antragsteller nach Auskunft seines [X.] M. nur im Verwaltungsbereich tätig. Auch beabsichtigte er nur, die Gesellschaften bei der Durchsetzung eigener Forderungen zu vertreten. Das räumt nach Ansicht der Antragsgegnerin die Gefahr von Interessenkollisionen nicht aus. Sie lehnte deshalb den Zulassungsantrag mit Rücksicht auf diese Tätigkeit des [X.] in den beiden Gesellschaften (§ 7 Nr. 8 [X.]RAO) ab. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] zu-rückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige [X.]eschwerde, mit der der [X.] seinen Zulassungsantrag weiterverfolgt. Die Antragsgegnerin [X.] die Zurückweisung der [X.]eschwerde. 2 - 4 - I[X.] Das zulässige Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu Recht nach § 7 Nr. 8 [X.]RAO versagt. Die von ihm ausgeübten Tätigkeiten als Gesellschafter und Mitgeschäftsführer in der [X.]. GmbH und der [X.] sind mit dem Anwaltsberuf unvereinbar. 3 1. Nach § 7 Nr. 8 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der [X.]ewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit dem [X.]eruf des Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege, nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann. 4 a) Die Regelung greift in die Freiheit der [X.]erufswahl (Art. 12 I GG) ein, die grundsätzlich auch das Recht umfasst, mehrere [X.]erufe zu wählen und ne-beneinander auszuüben ([X.]VerfGE 87, 287, 316). Gegen die gesetzliche [X.]e-schränkung der [X.]erufswahl durch die Zulassungsschranke in § 7 Nr. 8 [X.]RAO bestehen von [X.] wegen keine [X.]edenken; sie dient - wie die entspre-chende Vorschrift über den Widerruf der Zulassung in § 14 Abs. 2 Nr. 8 [X.]RAO - der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege ([X.]VerfGE 87, 287, 321; Senat, [X.]eschl. v. 15. Mai 2006, [X.] ([X.]) 41/05, [X.], 2488, 2489). Das Ziel der Rege-lungen besteht darin, die fachliche Kompetenz und Integrität sowie ausreichen-den Handlungsspielraum der Rechtsanwälte zu sichern sowie die notwendigen Vertrauensgrundlagen der Rechtsanwaltschaft zu schützen ([X.]VerfGE 87, 287, 321). Daher kommt es bei der Frage der Vereinbarkeit des Anwaltsberufs mit anderen Tätigkeiten nicht nur auf die Integrität des einzelnen [X.]ewerbers und die [X.]esonderheiten seiner beruflichen Situation an; selbst wenn diese im [X.] - 5 - zelfall durchaus günstig beurteilt werden könnten, muss darüber hinausgehend berücksichtigt werden, ob die Ausübung des zweiten [X.]erufs beim rechtsuchen-den Publikum begründete Zweifel an der Unabhängigkeit und Kompetenz eines Rechtsanwalts wecken müsste und dadurch das Ansehen der Rechtsanwalt-schaft insgesamt in Mitleidenschaft gezogen würde ([X.]VerfGE 87, 287, 320 f.). b) Unabhängigkeit und Integrität eines Rechtsanwalts sowie dessen maßgebliche Orientierung am Recht und an den Interessen seiner Mandanten können insbesondere bei einer erwerbswirtschaftlichen Prägung des [X.] gefährdet sein; Interessenkollisionen liegen vor allem dann nahe, wenn ein kaufmännischer [X.]eruf die Möglichkeit bietet, Informationen zu nutzen, die aus der rechtsberatenden Tätigkeit stammen ([X.]VerfGE 87, 287, 329; Senat, [X.]eschl. v. 15. Mai 2006, [X.] ([X.]) 41/05, [X.], 2488, 2489). Angesichts der Viel-falt kaufmännischer [X.]etätigungen kommt es darauf an, ob sich der erwerbswirt-schaftlich ausgerichtete Zweitberuf von dem Tätigkeitsfeld des Rechtsanwalts, zumindest mit Hilfe von [X.]erufsausübungsregelungen, unschwer trennen lässt oder ob sich die Gefahr einer Interessenkollision deutlich abzeichnet und nicht mit Hilfe von [X.]erufsausübungsregelungen bannen lässt ([X.]VerfGE 87, 287, 330; Senat, [X.]eschl. v. 15. Mai 2006, [X.] ([X.]) 41/05, [X.], 2488, 2489). Inso-weit ist es Aufgabe der Rechtsprechung, die denkbaren Gefahren für die Rechtspflege, die von einer erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit des Rechtsan-walts ausgehen, zu erfassen und je nach ihrer Wahrscheinlichkeit den ver-schiedenen [X.]erufsgruppen zuzuordnen. 6 c) Interessenkollisionen, die das Vertrauen in die anwaltliche Unabhän-gigkeit gefährden, liegen nicht schon dann vor, wenn das Wissen aus der einen Tätigkeit für die jeweils andere von Vorteil ist (Senat, [X.]eschl. v. 21. November 1994, [X.] ([X.]) 44/94, [X.]RAK-Mitt. 1995, 163, 164; v. 11. Dezember 1995, 7 - 6 - [X.] ([X.]) 32/95, [X.]RAK-Mitt. 1996, 78; v. 10. Juli 2000, [X.] ([X.]) 55/99, [X.], 3575, 3577; [X.]eschl. v. 13. Oktober 2003, [X.] ([X.]) 79/02, NJW 2004, 212). Für die [X.]erufswahlbeschränkung des § 7 Nr. 8 [X.]RAO ist viel-mehr darauf abzustellen, ob die zweitberufliche Tätigkeit des Rechtsanwalts bei objektiv vernünftiger [X.]etrachtungsweise von Seiten der Mandantschaft die Wahrscheinlichkeit von Pflichten- und Interessenkollisionen nahe legt (vgl. [X.], [X.]eschl. v. 21. November 1994 aaO unter Hinweis auf die amtliche [X.]egrün-dung zur Neufassung des § 7 Nr. 8 [X.]RAO). Dabei bleiben solche Pflichtenkolli-sionen außer [X.]etracht, die sich ergäben, wenn der Rechtsanwalt in ein und derselben Angelegenheit sowohl als Rechtsanwalt als auch in seinem Zweitbe-ruf tätig würde. Denn insoweit greifen die [X.]e der § 45 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 2, § 46 Abs. 2 [X.]RAO ein (Senat, [X.]eschl. v. 21. November 1994 aaO; v. 11. Dezember 1995 aaO). d) Der Senat hat eine durch [X.]e nicht ausreichend zu ban-nende Gefahr von Interessenkollisionen insbesondere dann bejaht, wenn der Rechtsanwalt zweitberuflich als Versicherungsmakler tätig ist (ständige Recht-sprechung, vgl. Senat, [X.]eschl. v. 14. Juni 1993, [X.] ([X.]) 15/93, [X.]RAK-Mitt. 1994, 43, 44; v. 13. Februar 1995, [X.] ([X.]) 71/94, [X.]RAK-Mitt. 1995, 123, 124; v. 21. Juli 1997, [X.] ([X.]) 15/97, [X.]RAK-Mitt. 1997, 253 f; v. 18. Oktober 1999, [X.] ([X.]) 97/98, [X.]RAK-Mitt. 2000, 43). Er hat dies mit der Erwägung begrün-det, Rechtsanwälte hätten es bei der Wahrnehmung ihrer Mandate vielfach mit der Abwägung von Risiken zu tun, die versichert werden könnten. Es bestehe deshalb die Gefahr, dass ein Rechtsanwalt im eigenen [X.] dem Mandanten empfehle, bestehende Versicherungsverträge zu kündigen und von ihm vermittelte "bessere" Verträge neu abzuschließen. Dies sei mit der anwaltli-chen [X.]erufspflicht, unabhängig und nur gegen das in der [X.]undesrechtsan-waltsgebührenordnung geregelte Honorar tätig zu werden, nicht vereinbar. Auf 8 - 7 - den Vermittler von Finanzdienstleistungen (vgl. Senat, [X.]eschl. v. 18. Oktober 1999 aaO) und den Grundstücksmakler (vgl. Senat, [X.]eschl. v. 21. September 1987, [X.] ([X.]) 25/87, [X.]RAK-Mitt. 1988, 49, 50; v. 10. Juli 2000 aaO; v. 11. Ok-tober 2000, [X.] ([X.]) 54/99, [X.]RAK-Mitt. 2001, 90; [X.]eschl. v. 13. Oktober 2003, [X.] ([X.]) 79/02, aaO) hat der Senat diesen Rechtsgedanken entsprechend an-gewandt. 2. Nach diesen Vorgaben ist jedenfalls die kaufmännische Tätigkeit als Gesellschafter und Mitgeschäftsführer der [X.]. GmbH, die der Antragsteller fortführen will, mit seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt unvereinbar. 9 a) Diese Gesellschaft ist auch Immobilienmaklerin. Die Tätigkeit als Im-mobilienmakler ist mit der Tätigkeit eines Rechtsanwalts unvereinbar. Dies hat der Senat in seinem [X.]eschluss vom 13. Oktober 2003 ([X.] ([X.]) 79/02, NJW 2004, 212) im Einzelnen dargelegt. Neue Gesichtspunkte, die eine andere [X.]eurteilung rechtfertigten oder erforderlich machten, liegen nicht vor und wer-den von dem Antragsteller auch nicht geltend gemacht. 10 b) Diese Tätigkeit lässt sich auch nicht deswegen mit der Tätigkeit als Rechtsanwalt vereinbaren, weil der Antragsteller als Mitgeschäftsführer nur im Verwaltungsbereich der [X.]. GmbH, nicht aber [X.] tätig ist. 11 aa) Dem Antragsteller ist allerdings zuzugeben, dass der Senat die [X.] mit dem [X.]eruf des Rechtsanwalts bei dem Immobilienmakler nicht allein aus dessen "kaufmännisch werbender Tätigkeit" ([X.]eschl. v. 10. Juli 2000, [X.] ([X.]) 55/99, [X.], 3575, 3577) herleitet, sondern aus der strukturellen Gefährdung der Mandanten aus der parallelen Wahrnehmung beider Tätigkei-ten ([X.]eschl. v. 13. Oktober 2003, [X.] ([X.]) 79/02, NJW 2004, 212, 213). [X.] - 8 - halb hat der Senat die Unvereinbarkeit mit dem [X.]eruf des Rechtsanwalts für eine Tätigkeit als Angestellter eines Maklerunternehmens verneint, wenn dem Angestellten eine akquirierende Tätigkeit untersagt war ([X.]eschl. v. 21. Novem-ber 1994, [X.] ([X.]) 44/94, NJW 1995, 1031; v. 11. Dezember 1995, [X.] ([X.]) 32/95, NJW 1996, 2378; v. 10. Juli 2000, aaO; [X.]eschl. v. 15. Mai 2006, [X.] ([X.]) 41/05, [X.], 2488, 2489). [X.]) Diese Unterscheidung gilt aber nicht bei einer Tätigkeit als Ge-schäftsführer. Hier kommt es nicht darauf an, ob der Geschäftsführer selbst ak-quirierend tätig ist oder ob dies anderen obliegt (Senat, [X.]eschl. v. 18. Oktober 1999, [X.] ([X.]) 97/98, [X.]RAK-Mitt. 2000, 43, 44). Zwar könnte, ähnlich wie in einem Anstellungsvertrag, in dem Geschäftsführervertrag des Geschäftsführers einer GmbH oder auch durch einen [X.]eschluss der Geschäftsführung festgelegt werden, dass einer der mehreren Geschäftsführer einer GmbH nicht akquirie-rend tätig werden soll. Eine solche Aufteilung würde auch dazu führen, dass der betreffende Gesellschafter den ihm zukommenden [X.] für die Gesellschaft als Ganzes durch [X.]eschränkung seiner Tätigkeit auf diesen [X.]e-reich nachkommen kann. Durch eine derartige Aufteilung der Geschäfte wird die Verantwortlichkeit des nicht betroffenen Geschäftsführers nach innen und außen beschränkt, denn im allgemeinen kann er sich darauf verlassen, dass der zuständige Geschäftsführer die ihm zugewiesenen Aufgaben erledigt ([X.]GHZ 133, 370, 377). Doch verbleiben dem nicht betroffenen Geschäftsführer in jedem Fall kraft seiner Allzuständigkeit gewisse Überwachungspflichten, die ihn zum Eingreifen veranlassen müssen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Erfüllung der der Gesellschaft obliegenden Aufgaben durch den zu-ständigen Geschäftsführer nicht mehr gewährleistet ist ([X.]GHZ 133, 370, 378). In gleicher Weise kann es die jedem Mitgeschäftsführer nach § 43 Abs. 1 GmbHG obliegende Pflicht zur Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen [X.] - 9 - schäftsmanns erfordern, den zuständigen Mitgeschäftsführer auf [X.] hinzuweisen, die für die Wahrung des [X.] wesentlich sind. Der Mitgeschäftsführer ist dem Unternehmensinteresse stärker verpflichtet als ein Angestellter des Unternehmens mit eingeschränktem Aufgabenbereich. Hinzu kommt hier, dass der Antragsteller nicht nur angestellter Geschäftsführer, sondern auch Gesellschafter der [X.]. GmbH ist. Mit den anderen [X.] ist er deshalb nach § 46 Nr. 5 und 6 GmbHG für die [X.]estellung und die A[X.]erufung der im Akquisitionsgeschäft tätigen Geschäftsführer sowie de-ren Entlastung und für Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung in diesem [X.]ereich verantwortlich. Er kann jedenfalls deshalb eine Interessenkollision nicht durch eine [X.]eschränkung sei-nes Zuständigkeitsbereichs als Geschäftsführer vermeiden. c) Die Gefährdung der Mandanteninteressen lässt sich auch nicht durch [X.]e als milderes Mittel vermeiden. Die aufgezeigten Interessen-konflikte ergeben sich nicht nur bei bestimmten Mandaten. Sie können bei jeder Art von Mandat auftreten. Die Interessen der Mandanten lassen sich auch nicht mit dem [X.] nach § 45 Abs. 1 Nr. 4 [X.]RAO ausreichend schützen. Das hat der Senat für den Immobilienmakler im Einzelnen dargelegt ([X.]eschl. v. 13. Oktober 2003, [X.] ([X.]) 79/02, NJW 2004, 212, 213). 14 - 10 - d) Ob auch die Tätigkeit des Antragstellers als Mitgeschäftsführer der Komplementär-GmbH der T.
KG mit dem [X.]eruf des Rechtsanwalts un-vereinbar ist, bedarf keiner Entscheidung. 15 [X.] [X.]midt-Räntsch Wosgien [X.] [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom [X.] -

Meta

AnwZ (B) 92/06

08.10.2007

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2007, Az. AnwZ (B) 92/06 (REWIS RS 2007, 1621)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1621

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