Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.09.2017, Az. 3 AZR 72/16

3. Senat | REWIS RS 2017, 4798

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Gegenstand

Betriebliche Altersversorgung - Altersgrenzen


Leitsatz

Nach § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG können unter den dort genannten Voraussetzungen in betrieblichen Versorgungssystemen Altersgrenzen festgesetzt werden. Diese müssen nach § 10 Satz 1 und Satz 2 AGG einem legitimen Ziel dienen sowie angemessen und erforderlich sein. Danach sind solche Altersgrenzen zwar grundsätzlich, aber nicht stets zulässig.

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 2. Dezember 2015 - 12 Sa 1135/15 - aufgehoben.

2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 29. Juli 2015 - 3 Ca 7680/14 - wird zurückgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, bei der Berechnung des Ruhegehalts der Klägerin ihre Beschäftigungszeiten vor der Vollendung des 17. Lebensjahres zu berücksichtigen.

2

Die am 20. Juli 1956 geborene Klägerin trat am 1. August 1971 als Verwaltungslehrling im Krankenkassendienst in die Dienste der [X.] (im Folgenden [X.]). Unter dem 12. März 1973 schlossen die Klägerin und die [X.] für die [X.] vom 1. Jan[X.]r 1972 bis zum 31. Juli 1974 einen Berufsausbildungsvertrag als Sozialversicherungsfachangestellte in der Fachrichtung Krankenversicherung. Der Ausbildungsvertrag bestimmt auszugsweise:

        

§ 1   

        

Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung

        

…       

        
        

(2)     

Der Auszubildende wird mit Wirkung vom 1. Jan[X.]r 1972 der Dienstordnung für die Angestellten der Allg. [X.] unterstellt und in den Vorbereitungsdienst (§§ 8 bis 10 der Dienstordnung) übernommen. Die Dienstordnung ist diesem Vertrag als Anlage beigefügt.

        

…       

        
        

§ 2     

        

Ausbildungszeit

        

(1)     

Die Ausbildungszeit beträgt nach der Ausbildungsordnung 36 Monate. Hierauf wird die bereits zurückgelegte Ausbildungszeit mit 5 Monaten angerechnet. Die Berufsausbildung beginnt am 1. Jan[X.]r 1972 und endet am 31. Juli 1974.

        

… “     

        

3

Nach Abschluss der Ausbildung wurde die Klägerin mit Wirkung vom 19. Juli 1974 in ein Anstellungsverhältnis mit der [X.] als Verwaltungssekretärin übernommen und der Dienstordnung für die Angestellten der [X.] unterstellt.

4

Die [X.] wurde auf der Grundlage der Verordnung über die [X.] in [X.] zu zwei Ortskrankenkassen vom 19. Oktober 1993 (GVBl. [X.] S. 835) zum 1. April 1994 mit anderen Allgemeinen Ortskrankenkassen zur [X.] vereinigt. Mit Wirkung zum 1. Juli 2006 schlossen sich die [X.] und die [X.] zur jetzigen Beklagten zusammen, die der Aufsicht des Landes [X.] unterliegt. Nach § 22 Abs. 1 der Dienstordnung der Beklagten vom 1. April 2012 (im Folgenden DO 2012) gelten für die Versorgung der [X.] die Vorschriften für Landesbeamte des Landes [X.] entsprechend.

5

Die Klägerin wurde mit Ablauf des 31. Juli 2013 in den Ruhestand versetzt und bezieht seit dem 1. August 2013 ein Ruhegehalt von der Beklagten.

6

Das zum [X.]punkt der Zurruhesetzung der Klägerin geltende Beamtenversorgungsgesetz für das Land [X.] (Landesbeamtenversorgungsgesetz - LBeamtVG [X.]) vom 16. Mai 2013 (GVBl. [X.] S. 234; im Folgenden LBeamtVG [X.] 2013) bestimmt [X.].:

        

§ 6   

        

Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit

        

(1)     

Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die [X.]

                 

1.    

vor Vollendung des 17. Lebensjahres,

                 

…       

        
        

[X.]en einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht; …

        

…       

        

§ 12   

        

Ausbildungszeiten

        

(1)     

Die nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres verbrachte Mindestzeit

                 

1.    

der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),

                 

…       

        
        

kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, …

        

…       

        

§ 14   

        

Höhe des Ruhegehaltes

        

(1)     

Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5), insgesamt jedoch höchstens 71,75 vom Hundert. …“

7

[X.]en im Arbeitsverhältnis, während derer keine Arbeitsleistung erbracht wird - etwa wegen Beurlaubung ohne Bezüge - werden nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt. Nach § 50a bzw. § 50b LBeamtVG [X.] 2013 werden Nachteile, die durch [X.]en der Kindererziehung entstehen, durch Zuschläge bei der Versorgung abgemildert, soweit dadurch die Höchstgrenze der Versorgung nicht überschritten wird.

8

Durch Art. 3 des [X.] für das Land [X.] (Dienstrechtsmodernisierungsgesetz - DRModG [X.]) vom 14. Juni 2016 (GVBl. [X.] S. 309, 387) wurde [X.]. mit Wirkung zum 1. Juli 2016 das LBeamtVG [X.] neu gefasst (im Folgenden LBeamtVG [X.] 2016). Diese Regelung sieht einen Ausschluss der Anrechnung von Dienstzeiten vor der Vollendung des 17. Lebensjahres nicht mehr vor. Daneben bestimmt § 85 LBeamtVG [X.] 2016 [X.].:

        

§ 85 

        

Besondere Bestandskraft für vorhandene

        

Versorgungsberechtigte

        

(1) 1Der Versorgung der am 1. Juli 2016 vorhandenen [X.] und Ruhestandsbeamten sind der [X.], die ruhegehaltfähige Dienstzeit, die prozent[X.]le Verminderung des Ruhegehalts auf Grund vorzeitiger Ruhestandsversetzung und die Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, wie sie sich aus der letzten bestandskräftigen Festsetzung vor dem 1. Juli 2016 unter Berücksichtigung der seither vorgenommenen Anpassungen der Versorgungsbezüge ergeben, zugrunde zu legen. […] 4Soweit noch keine Festsetzung erfolgt oder die letzte Festsetzung vor dem 1. Juli 2016 noch nicht bestandskräftig ist, ist bis zur Bestandskraft der Festsetzung oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Festsetzung das am 30. Juni 2016 geltende Recht anzuwenden. 5Nach Eintritt der Bestandskraft oder Rechtskraft gilt Satz 1 entsprechend. 6§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 16 Absatz 3 bleiben unberührt. ... “

9

Die Beklagte ermittelte für die Klägerin - unter Berücksichtigung von Übergangsregelungen - einen Ruhegehaltsatz von 53,81 vH. Bei ruhegehaltfähigen Dienstbezügen iHv. 3.117,87 Euro brutto ergab sich zuzüglich eines Kindererziehungsergänzungszuschlags iHv. 27,94 Euro brutto und eines Abschlags von [X.] wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme der Versorgung ein monatliches Ruhegehalt iHv. 1.524,48 Euro brutto. Bei der Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berücksichtigte die Beklagte die Beschäftigungszeiten der Klägerin vor der Vollendung des 17. Lebensjahres nicht. Sie bezog hingegen in die Ruhegehaltberechnung ein, dass die Klägerin ab dem 14. Oktober 1985 bis zum Eintritt in den Ruhestand durchgängig in Teilzeit arbeitete und teilweise ohne Bezüge beurlaubt war.

Mit der Klage erstrebt die Klägerin die Berücksichtigung ihrer vor der Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgelegten Beschäftigungszeiten bei der Berechnung des Ruhegehalts. Dies entspreche der Rechtslage nach dem Dienstrechtsmodernisierungsgesetz [X.]. Zudem verstoße § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBeamtVG [X.] 2013 gegen das unionsrechtliche Verbot der Diskriminierung wegen des Alters. Die Regelung bewirke zudem eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts. Durch die Nichtberücksichtigung der vor der Vollendung des 17. Lebensjahres erbrachten Dienstjahre würden im Wesentlichen Frauen benachteiligt. Männer erreichten meist den höchstmöglichen Ruhegehaltsatz von [X.] nach § 14 LBeamtVG [X.] 2013, sodass sich der Ausschluss der [X.]en vor der Vollendung des 17. Lebensjahres nicht auswirke.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte ab August 2013 bei der Festsetzung ihrer monatlichen Versorgungsbezüge auch den [X.]raum 1. August 1971 bis 19. Juli 1973 zugrunde zu legen hat.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat der Klage auf die Berufung der Klägerin stattgegeben. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des [X.] arbeitsgerichtlichen Urteils. Die Klägerin begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision der [X.] ist begründet. Das [X.] hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die zulässige Klage ist nicht begründet.

I. Die Klage ist zulässig.

1. Der Klageantrag ist auf die [X.]eststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 ZPO gerichtet. Zwar können nach dieser Bestimmung nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer [X.]eststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine [X.]eststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder [X.]olgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder den Umfang einer Leistungspflicht beschränken ([X.] 18. [X.]ebruar 2014 - 3 [X.] - Rn. 18 mwN). So verhält es sich hier. Die Klägerin begehrt - bei zutreffendem [X.] - die [X.]eststellung, dass die Beklagte ihr ab dem 1. August 2013 ein Ruhegehalt zu gewähren hat, bei dessen Berechnung auch ihre vor der Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgelegten Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen sind. Die von ihr erstrebte [X.]eststellung betrifft daher den Umfang der Leistungspflicht der [X.].

2. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO notwendige [X.]eststellungsinteresse liegt vor. Die Beklagte bestreitet die von der Klägerin geltend gemachte Verpflichtung. Der Vorrang der Leistungsklage greift nicht, da die [X.]eststellungsklage eine sachgemäße, einfache Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte ermöglicht und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen (vgl. etwa [X.] 17. September 2013 - 3 [X.] - Rn. 11; 12. [X.]ebruar 2013 - 3 [X.] - Rn. 13 mwN, [X.]E 144, 231).

II. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin kann die Berücksichtigung ihrer vor der Vollendung des 17. Lebensjahres bei der Rechtsvorgängerin der [X.] zurückgelegten Beschäftigungszeiten nicht auf die für ihr Arbeits- und [X.] geltenden Versorgungsregelungen stützen. Die für das [X.] der Klägerin aufgrund der in § 22 Abs. 1 DO 2012 in Bezug genommenen Bestimmungen der § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG [X.] 2013 schließen die Berücksichtigung von Zeiten, die vor dem 20. Juli 1973 liegen, als ruhegehaltfähige Dienstzeit aus. Dieser Ausschluss verstößt weder gegen §§ 1, 3 A[X.] noch gegen die im Unionsrecht und im nationalen Verfassungsrecht geltenden Verbote der Diskriminierung wegen des Alters oder des Geschlechts.

1. Entgegen der Ansicht der Klägerin richtet sich ihr [X.] nicht nach den Vorschriften des LBeamtVG [X.] 2016, sondern nach den Vorschriften des LBeamtVG [X.] 2013. § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG [X.] 2013 schließen die Berücksichtigung von Dienst- und Ausbildungszeiten, die vor der Vollendung des 17. Lebensjahres liegen, als ruhegehaltfähige Dienstzeit aus.

a) Durch § 1 Abs. 2 des [X.] vom 12. März 1973 und den späteren Arbeitsvertrag wurde die Klägerin der Dienstordnung der Rechtsvorgängerin der [X.], der [X.], unterstellt und ihr Arbeits- und [X.] somit durch die jeweilige Dienstordnung normativ geregelt (§§ 351, 352, 358 RVO). Dienstordnungs-Angestellte der Sozialversicherungsträger sind zwar weder Beamte noch haben sie einen öffentlich-rechtlichen Status. Dies ändert aber nichts daran, dass ihr Angestelltenverhältnis weitgehend öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist. Die [X.] der Sozialversicherungsträger sind dem öffentlichen Recht angehöriges, aufgrund gesetzlicher Ermächtigung erlassenes autonomes Satzungsrecht. Es gestaltet normativ und zwingend die Arbeitsverhältnisse der Angestellten, die der Dienstordnung unterworfen sind. Der nach § 354 Abs. 1 RVO abzuschließende schriftliche Arbeitsvertrag unterstellt die Angestellten der Dienstordnung. Sobald der Vertrag geschlossen ist, wirkt die Dienstordnung in ihrer jeweiligen [X.]assung gesetzesgleich auf das Dienstverhältnis ein ([X.] 21. Januar 2014 - 3 [X.] - Rn. 20 mwN).

b) Die - wie die Beklagte - unter Aufsicht des [X.] stehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung haben nach § 83 Abs. 1 Nr. 2 LBesG [X.] (GVBl. [X.] 2016 S. 309, 339) bei der Aufstellung ihrer [X.] für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ua. nach den §§ 351 bis 357 RVO in der jeweils gültigen [X.]assung auch die Versorgung im Rahmen und nach den Grundsätzen der für die Beamtinnen und Beamten des [X.] geltenden Bestimmungen zu regeln. Dies entspricht den inhaltsgleichen bundesgesetzlichen Regelungen in Art. [X.] § 2 Abs. 1 Nr. 1 iVm. Art. [X.] § 1 Abs. 1 Nr. 2 des [X.] und Neuregelung des Besoldungsrechts in [X.] und Ländern (2. [X.]) vom 23. Mai 1975 ([X.] I S. 1173) zuletzt geändert durch Art. 14 des Gesetzes zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze ([X.] - [X.]) vom 19. Oktober 2013 ([X.] I S. 3836). Diese Bestimmungen ordnen die Geltung des für die jeweiligen [X.]beamten maßgeblichen Versorgungsrechts für die ehemaligen [X.] nicht unmittelbar an. Sie folgt vielmehr ausschließlich aus der in der Dienstordnung und damit vorliegend in § 22 Abs. 1 DO 2012 enthaltenen Verweisung auf die versorgungsrechtlichen Regelungen für die Beamtinnen und Beamten des [X.].

aa) Hierfür spricht bereits der Wortlaut der gesetzlichen Regelungen. Diese betreffen lediglich die Verpflichtung der landesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung, bei der Aufstellung der [X.] die Versorgung im Rahmen und nach den Grundsätzen der für die Beamtinnen und Beamten des [X.] geltenden Bestimmungen zu regeln. Eine unmittelbare Geltung des Versorgungsrechts der Beamtinnen und Beamten des [X.] ist damit nicht angeordnet.

[X.]) Auch die [X.] bestätigt dies. In der Begründung des Gesetzesentwurfs ([X.]. 7/1906 S. 130) ist zu Art. [X.] § 2 Abs. 1 Nr. 1, Art. [X.] § 1 Abs. 1 Nr. 2 2. [X.] ausgeführt:

        

„Die bundesgesetzliche Regelung für die landesunmittelbaren Träger und Verbände muß sich allerdings auf [X.] gemäß Artikel 75 Nr. 1 [X.] beschränken, da die dienstordnungsmäßig Angestellten nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen, wie Artikel 74a [X.] es für eine Vollregelung durch den [X.] voraussetzt.“

Dieser Regelungswille zeigt, dass der [X.]esgesetzgeber die Rechtsverhältnisse der [X.] nicht unmittelbar gestalten wollte. [X.]ür § 83 Abs. 1 Nr. 2 LBesG [X.] gilt nichts anderes. Wie der insoweit inhaltsgleiche Wortlaut der Norm zeigt, sollte lediglich die der bundesgesetzlichen Bestimmung zugrunde liegende Systematik in das [X.]recht übertragen werden.

c) Anders als von der Klägerin angenommen, ist für ihre Versorgung das LBeamtVG [X.] 2013 maßgebend. Zwar ist mit Wirkung zum 1. Juli 2016 - während des bereits laufenden Revisionsverfahrens - die Neuregelung des Versorgungsrechts in [X.] durch das Beamtenversorgungsgesetz für das Land [X.] ([X.]beamtenversorgungsgesetz - LBeamtVG [X.]) vom 14. Juni 2016 (GVBl. S. 309) in [X.] getreten. Dessen Bestimmungen sind aber jedenfalls für die Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nicht auf das [X.] der Klägerin anzuwenden. Nach § 85 Abs. 1 Satz 1, Satz 4 und Satz 5 LBeamtVG [X.] 2016 ist für die Versorgung der am 1. Juli 2016 im Ruhestand befindlichen Beamtinnen und Beamten - und damit auch für die als Dienstordnungs-Angestellte mit Ablauf des 31. Juli 2013 in den Ruhestand versetzte Klägerin - vielmehr das bis zum 30. Juni 2016 geltende LBeamtVG [X.] 2013 anzuwenden. Mit dieser Regelung sollte gewährleistet werden, dass für bereits im Ruhestand befindliche Beamtinnen und Beamte das zum Zeitpunkt ihrer Zurruhesetzung geltende Recht weiter anwendbar bleibt (vgl. [X.]. [X.] 16/10380 S. 421 f.).

2. Der in § 22 Abs. 1 DO 2012 iVm. § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG [X.] 2013 geregelte [X.] ist nicht nach § 7 Abs. 2 A[X.] unwirksam. Er bewirkt keine unzulässige Benachteiligung wegen des Alters oder des Geschlechts.

a) [X.] ist anwendbar.

aa) Seiner Anwendung steht nicht entgegen, dass der Inhalt des [X.]ses der Parteien durch Dienstordnung geregelt ist. Bei [X.] handelt es sich um von der [X.] aufgrund gesetzlicher Ermächtigung nach den Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung erlassenes autonomes Satzungsrecht (st. Rspr., vgl. nur [X.] 22. Juli 2010 - 6 [X.] - Rn. 11). Als unter dem formellen Gesetz stehendes Recht ist es an den Vorgaben des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zu messen. Das durch § 22 Abs. 1 DO 2012 in Bezug genommene LBeamtVG [X.] 2013 ist insoweit lediglich inkorporiertes Satzungsrecht und hat damit vorliegend keine formelle Gesetzesqualität. Aufgrund der Bezugnahme teilt es vielmehr die Rechtsqualität der Dienstordnung.

Die Anwendung zwingenden Gesetzesrechts und damit des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil nach Art. [X.] § 2 Abs. 1 Nr. 1 iVm. Art. [X.] § 1 Abs. 1 Nr. 2 2. [X.] und § 83 Abs. 1 Nr. 2 LBesG [X.] die Versorgung im Rahmen und nach den Grundsätzen der für die Beamtinnen und Beamten landesrechtlich geltenden Bestimmungen zu regeln ist; ein derart weitreichender Regelungsinhalt ist den Vorschriften nicht zu entnehmen.

[X.]) [X.] gilt trotz der in § 2 Abs. 2 Satz 2 A[X.] enthaltenen Verweisung auf das [X.] auch für die betriebliche Altersversorgung, soweit das Betriebsrentenrecht nicht vorrangige Sonderregelungen enthält ([X.] 18. März 2014 - 3 [X.] - Rn. 14 mwN, [X.]E 147, 279). Letzteres ist vorliegend nicht der [X.]all.

[X.]) [X.] ist auch in zeitlicher Hinsicht anwendbar. Nach Art. 4 des Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung vom 14. August 2006 ([X.] I S. 1897), das am 17. August 2006 verkündet wurde, trat das [X.] am 18. August 2006 in [X.]. Zu diesem Zeitpunkt stand die Klägerin noch in einem Arbeitsverhältnis und damit in einem Rechtsverhältnis mit der [X.]; das ist für die zeitliche Anwendbarkeit des Gesetzes ausreichend (vgl. [X.] 17. April 2012 - 3 [X.] - Rn. 25 mwN).

dd) Der persönliche Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ist eröffnet. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 A[X.] gilt das Gesetz nicht nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie für andere Beschäftigte, sondern auch für Personen wie die Klägerin, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist (vgl. [X.] 17. April 2012 - 3 [X.] - Rn. 25 mwN).

b) § 22 Abs. 1 DO 2012 iVm. § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG [X.] 2013 bewirkt keine Diskriminierung wegen des Alters.

aa) Nach § 7 Abs. 1 Halbs. 1 A[X.] dürfen Beschäftigte nicht wegen der in § 1 A[X.] genannten Gründe, ua. wegen des Alters, benachteiligt werden. Unzulässig sind unmittelbare und mittelbare Benachteiligungen. Eine unmittelbare Benachteiligung ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 A[X.] gegeben, wenn eine Person wegen eines in § 1 A[X.] genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation. Nach § 3 Abs. 2 A[X.] liegt eine mittelbare Benachteiligung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 A[X.] genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich. Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 A[X.] verstoßen, sind nach § 7 Abs. 2 A[X.] unwirksam (vgl. [X.] 4. August 2015 - 3 [X.] - Rn. 40, [X.]E 152, 164; 18. März 2014 - 3 [X.] - Rn. 17, [X.]E 147, 279).

[X.]) Es kann vorliegend dahinstehen, ob der Ausschluss von Beschäftigungszeiten, die vor der Vollendung des 17. Lebensjahres liegen, die Klägerin unmittelbar wegen des Alters benachteiligt.

Zwar knüpfen § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG [X.] 2013 unmittelbar an die Vollendung des 17. Lebensjahres an und schließen eine Berücksichtigung von Zeiten, die vor diesem Zeitpunkt liegen, bei der Berechnung des Ruhegehalts aus. Jedoch erreichen die hiervon erfassten [X.] ihre Höchstversorgung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG [X.] 2013 bei Vollzeitbeschäftigung bereits nach vierzig Dienstjahren (40 Dienstjahre [X.] / Dienstjahr = [X.]), und somit spätestens mit der Vollendung des 57. Lebensjahres. Der [X.] von vor der Vollendung des 17. Lebensjahres erbrachten Beschäftigungszeiten kann sich aber nachteilig auswirken, wenn, wie bei der Klägerin, Erwerbsbiographien vorliegen, die beispielsweise eine langjährige Teilzeittätigkeit - die nach § 6 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 LBeamtVG [X.] 2013 nur zu einer anteiligen Anrechnung der Beschäftigungszeit führt - oder Zeiten aufweisen, die bei der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nicht zu berücksichtigen sind, weil das Arbeitsverhältnis ruht.

[X.]) Selbst wenn man zugunsten der Klägerin annähme, sie würde durch die Regelungen wegen ihres Alters unmittelbar benachteiligt, wäre dies nach § 10 A[X.] sachlich gerechtfertigt.

(1) Nach § 10 Satz 1 A[X.] ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen nach § 10 Satz 2 A[X.] angemessen und erforderlich sein. § 10 Satz 3 A[X.] enthält eine Aufzählung von Tatbeständen, wonach derartige unterschiedliche Behandlungen insbesondere gerechtfertigt sein können. Nach § 10 Satz 3 Nr. 4 A[X.] ist dies der [X.]all bei der [X.]estsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der [X.] Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der [X.]estsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen. Nach der Rechtsprechung des Senats hat der Gesetzgeber, indem er den in Nr. 4 geregelten Tatbestand in die Rechtfertigungsgründe des § 10 Satz 3 A[X.] eingeordnet hat, zum Ausdruck gebracht, dass die [X.]estsetzung von Altersgrenzen für den Anspruch auf Leistungen aus den dort aufgeführten betrieblichen Systemen der [X.] Sicherheit grundsätzlich objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel iSv. § 10 Satz 1 A[X.] gerechtfertigt ist. Da eine solche Altersgrenze in der jeweiligen Versorgungsregelung festzusetzen ist, muss die konkret gewählte Altersgrenze allerdings iSv. § 10 Satz 2 A[X.] angemessen und erforderlich sein (st. Rspr. vgl. etwa [X.] 4. August 2015 - 3 [X.] - Rn. 43, [X.]E 152, 164; 9. Dezember 2014 - 1 [X.] - Rn. 25, [X.]E 150, 136; 18. März 2014 - 3 [X.] - Rn. 20, [X.]E 147, 279; 12. November 2013 - 3 [X.] - Rn. 22 mwN). Soweit die Voraussetzungen von § 10 Satz 3 Nr. 4 A[X.] erfüllt sind, ist eine unterschiedliche Behandlung danach zwar grundsätzlich, aber nicht immer zulässig.

(2) Hieran hält der Senat auch nach den Entscheidungen des Gerichtshofs der [X.] vom 24. November 2016 (- [X.]/15 - [[X.]]) und vom 16. Juni 2016 (- [X.]/15 - [[X.]]) fest.

(a) Nach Art. 6 Abs. 2 Richtlinie 2000/78/[X.] vom 27. November 2000 zur [X.]estlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ([X.][X.] 303 vom 2. Dezember 2000 S. 16, im [X.]olgenden Richtlinie 2000/78/[X.]) können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass bei den betrieblichen Systemen der [X.] Sicherheit die [X.]estsetzung von Altersgrenzen als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der [X.]estsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen bzw. Kategorien von Beschäftigten und die Verwendung im Rahmen dieser Systeme von Alterskriterien für versicherungsmathematische Berechnungen keine Diskriminierung wegen des Alters darstellt, solange dies nicht zu einer Diskriminierung wegen des Geschlechts führt. Wie die Entscheidungen des Gerichtshofs der [X.] vom 24. November 2016 (- [X.]/15 - [[X.]]) und vom 16. Juni 2016 (- [X.]/15 - [[X.]]) zeigen, verlangen die von dieser Bestimmung erfassten Ungleichbehandlungen wegen des Alters, anders als Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/[X.], zu ihrer Rechtfertigung nicht, dass sie objektiv und angemessen und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel - worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind - gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Da § 10 Satz 3 Nr. 4 A[X.] nach seinen tatbestandlichen Voraussetzungen Art. 6 Abs. 2 Richtlinie 2000/78/[X.] entspricht, ist das bisherige Verständnis dieser gesetzlichen Regelung zur Rechtfertigung einer unterschiedlichen Behandlung wegen des Alters in betrieblichen Systemen der [X.] Sicherheit unionsrechtlich nicht geboten.

(b) Allerdings ergibt sich dieses Verständnis der Regelungen in § 10 A[X.] aus dem nationalen Recht. Die Einordnung der in Art. 6 Abs. 2 Richtlinie 2000/78/[X.] geregelten Tatbestände in § 10 A[X.] zeigt, dass der Gesetzgeber an die von dieser Norm erfassten Ungleichbehandlungen weiter gehende Anforderungen als nach Unionsrecht erforderlich stellen wollte.

(aa) Dafür sprechen bereits der Wortlaut und die Systematik der Norm. § 10 Satz 3 A[X.] knüpft an § 10 Satz 1 und Satz 2 A[X.] an. Dies folgt aus dem Wort „derartige“. Mit dieser Wendung wird ein Zusammenhang zu den als Generalklauseln formulierten [X.] hergestellt. Die Voraussetzungen dieser Generalklausel „können“ nach der weiteren [X.]ormulierung der Vorschrift „insbesondere“ die in den Nr. 1 bis 6 aufgeführten [X.]allgestaltungen erfüllen. Dies zeigt, dass § 10 Satz 3 A[X.] nur eine beispielhafte Aufzählung nach § 10 Satz 1 und Satz 2 A[X.] möglicherweise gerechtfertigter unterschiedlicher Behandlungen wegen des Alters enthält.

([X.]) Die Entstehungsgeschichte des Gesetzes stützt dieses Ergebnis. Nach der Gesetzesbegründung sollte § 10 Satz 3 Nr. 4 A[X.] klarstellen, „dass die [X.]estsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der [X.] Sicherheit - insbesondere der betrieblichen Altersversorgung - regelmäßig keine Benachteiligung wegen des Alters darstellt“ ([X.]. 16/1780 S. 36). Dies zeigt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers solche Altersgrenzen lediglich grundsätzlich und nicht immer zulässig sein sollen.

(c) Soweit das [X.] damit in seinen Anforderungen an die Zulässigkeit von Altersgrenzen in betrieblichen Systemen der [X.] Sicherheit über das nach Unionsrecht Erforderliche hinausgeht, ist dies unionsrechtlich ohne Weiteres zulässig. Nach Art. 8 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/[X.] dürfen die Mitgliedstaaten Vorschriften einführen oder beibehalten, die im Hinblick auf die Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes günstiger als die in der Richtlinie 2000/78/[X.] vorgesehenen Vorschriften sind.

(3) Gemessen an diesen Voraussetzungen wäre eine durch § 22 Abs. 1 DO 2012 iVm. § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG [X.] 2013 bewirkte unmittelbare Benachteiligung der Klägerin wegen des Alters gerechtfertigt.

(a) Eine durch diese Bestimmungen bewirkte Ungleichbehandlung wegen des Alters unterfällt § 10 Satz 3 Nr. 4 A[X.]. § 22 Abs. 1 DO 2012 iVm. § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG [X.] 2013 legt mit dem Ausschluss der Anrechnung von Beschäftigungszeiten vor der Vollendung des 17. Lebensjahres eine Altersgrenze für die Mitgliedschaft in dem Versorgungssystem der [X.] iSv. § 10 Satz 3 Nr. 4 A[X.] fest (vgl. zu Art. 6 Abs. 2 Richtlinie 2000/78/[X.] [X.] 16. Juni 2016 - [X.]/15 - [[X.]] Rn. 30). Diese Altersgrenze bewirkt, dass Beschäftigte erst nach der Vollendung des 17. Lebensjahres unter das Versorgungssystem der [X.] fallen.

Entgegen der Ansicht der Klägerin handelt es sich bei dem für die [X.] geltenden Versorgungssystem der [X.] auch um ein betriebliches System der [X.] Sicherheit iSd. § 10 Satz 3 Nr. 4 A[X.] und Art. 6 Abs. 2 Richtlinie 2000/78/[X.]. Unerheblich ist, dass es sich gemäß § 22 Abs. 1 DO 2012 nach den für die [X.]beamten des [X.] geltenden Vorschriften richtet. Das LBeamtVG [X.] 2013 gilt vorliegend nicht unmittelbar als Gesetz, sondern aufgrund der Inbezugnahme durch die DO 2012 als inkorporiertes Satzungsrecht.

(b) Mit der in § 22 Abs. 1 DO 2012 iVm. § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG [X.] 2013 enthaltenen Altersgrenze wird ein legitimes Ziel iSv. § 10 Satz 1 A[X.] verfolgt.

(aa) Legitime Ziele iSv. § 10 Satz 1 A[X.] sind wegen der in Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/[X.] genannten Beispielsfälle „Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung“ sozialpolitische Ziele wie solche aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt oder berufliche Bildung (vgl. [X.] 13. September 2011 - [X.]/09 - [[X.]] Rn. 81 mwN; vgl. auch [X.] 24. Oktober 2011 - 1 BvR 1103/11 - Rn. 15). Auch Ziele im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik, die ein Arbeitgeber mit einer im Arbeitsvertrag vorgesehenen betrieblichen Altersversorgung anstrebt, können legitime Ziele im Sinne der europäischen Vorgaben sein (vgl. [X.] 26. September 2013 - [X.]/11 - [[X.]] Rn. 60 ff.). Dementsprechend sind Ziele, die im Rahmen von Anliegen der Beschäftigungspolitik und des Sozialschutzes einen Ausgleich zwischen verschiedenen beteiligten Interessen schaffen sollen, um damit der Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung zu dienen, als legitim iSv. § 10 Satz 1 A[X.] anzusehen. Dazu gehört auch, den unternehmerischen Belangen einer begrenz- und kalkulierbaren Belastung Rechnung zu tragen (vgl. [X.] 13. Juli 2017 - [X.]/16 - [Kleinsteuber] Rn. 62 ff.). Indem § 10 A[X.] erlaubt, in [X.] die Leistungspflichten des Versorgungsschuldners zu begrenzen und damit für diesen eine verlässliche und überschaubare Kalkulationsgrundlage zu schaffen, verfolgt die gesetzliche Bestimmung das Ziel, die betriebliche Altersversorgung zu verbreiten. Es hält sich demnach im Rahmen dieses legitimen Ziels, wenn in einer Versorgungsordnung von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird.

([X.]) Das mit einer Regelung verfolgte Ziel muss dabei nicht ausdrücklich benannt werden. Auch aus dem allgemeinen Kontext der Regelung können sich Anhaltspunkte ergeben, die es ermöglichen, den Zweck der Regelung festzustellen und dadurch Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit der Bestimmung zu überprüfen (vgl. [X.] 5. März 2009 - [X.]/07 - [Age Concern England] Rn. 45 mwN, Slg. 2009, [X.]; [X.] 19. Juli 2011 - 3 [X.] - Rn. 38, [X.]E 138, 346; 30. November 2010 - 3 [X.] 754/08 - Rn. 31 mwN).

([X.]) Es kann dahinstehen, ob - wie vom [X.] angenommen - das vorrangige Ziel von § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG [X.] 2013 nach den Gesetzesmaterialien eine möglichst einheitliche Behandlung der Beamten mit unterschiedlich langen Vorbildungsgängen ist. Denn diese Regelungen dienen jedenfalls auch dem Interesse der [X.] an einer überschaubaren und kalkulierbaren [X.]. Dass daneben § 22 Abs. 1 DO 2012 iVm. § 14 LBeamtVG [X.] 2013 noch eine weitere Höchstgrenze für den [X.] von [X.] vorsieht, lässt das Interesse der [X.] an einer weiteren Begrenzung nicht entfallen.

(c) Die in § 22 Abs. 1 DO 2012 iVm. § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG [X.] 2013 enthaltene Altersgrenze ist auch angemessen und erforderlich iSv. § 10 Satz 2 A[X.].

(aa) Eine Altersgrenze iSv. § 10 Satz 3 Nr. 4 A[X.] ist nach § 10 Satz 2 A[X.] grundsätzlich angemessen, wenn sie erlaubt, das mit ihr verfolgte Ziel iSv. § 10 Satz 1 A[X.] zu erreichen, ohne zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen derjenigen Arbeitnehmer zu führen, die aufgrund der Klausel benachteiligt werden (vgl. [X.] 26. [X.]ebruar 2015 - [X.]/13 - [Ingeniørforengingen i Danmark] Rn. 25). Sie ist erforderlich iSd. § 10 Satz 2 A[X.], wenn sie nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des angestrebten Ziels notwendig ist (vgl. [X.] 26. September 2013 - [X.]/11 - [[X.] Jurist] Rn. 59).

([X.]) Vor diesem Hintergrund ist die vorliegend streitbefangene Altersgrenze angemessen und erforderlich.

([X.]) Die Regelung ist aufgrund der Nichtberücksichtigung von Beschäftigungszeiten vor der Vollendung des 17. Lebensjahres geeignet, das mit ihr verfolgte Ziel einer Risikobegrenzung zu erreichen. Der Ausschluss der Anrechnung dieser Zeiten führt auch nicht zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen der Arbeitnehmer an der vollständigen Berücksichtigung sämtlicher erbrachter Beschäftigungszeiten. Denn diese Kappung der erbrachten Beschäftigungszeit belastet einen Arbeitnehmer - gemessen an der ihm bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze verbleibenden Zeit zum Aufbau einer Altersversorgung von mindestens 48 Jahren - nur unwesentlich. Die vorliegende Altersgrenze führt nicht zu einer Entwertung eines wesentlichen Teils eines typischen Erwerbslebens (vgl. [X.] 18. März 2014 - 3 [X.] - Rn. 26, [X.]E 147, 279). Dies gilt umso mehr, als die Auswirkungen der typischerweise durch Mutterschafts- und Erziehungszeiten bedingten Ausfälle [X.] Dienstzeiten durch einen Kindererziehungszuschlag bzw. einen Kindererziehungsergänzungszuschlag nach § 50a bzw. § 50b LBeamtVG [X.] 2013 abgemildert werden.

([X.]b) Die Altersgrenze ist schließlich auch erforderlich iSv. § 10 Satz 2 A[X.]. Sie geht nicht über das hinaus, was zur Erreichung des angestrebten Ziels, der Begrenzung der [X.], notwendig ist. Nur durch die Einführung eines Mindestalters für den Erwerb von Versorgungsanwartschaften sind die von der [X.] zu erbringenden Versorgungsleistungen hinreichend sicher kalkulierbar begrenzt.

Unerheblich ist, dass der Beginn des Arbeitsverhältnisses bekannt und somit eine versicherungsmathematische Berechnung des [X.] ohne Weiteres möglich ist. Dies führt lediglich zu einer Berechenbarkeit der späteren Versorgungsleistung, nicht jedoch zu einer - mit der Altersgrenze bezweckten - Begrenzung der [X.] der [X.].

c) § 22 Abs. 1 DO 2012 iVm. § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG [X.] 2013 bewirkt auch keine unzulässige Benachteiligung wegen des Geschlechts nach § 7 Abs. 1 iVm. § 1 A[X.]. Da die Versorgungsregelungen nicht an das Geschlecht anknüpfen, liegt keine unmittelbare Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 1 A[X.] vor. Eine mittelbare Benachteiligung nach § 3 Abs. 2 A[X.] ist ebenfalls nicht gegeben.

aa) Nach § 3 Abs. 2 A[X.] liegt eine mittelbare Benachteiligung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 A[X.] genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich. Dabei ist für die Annahme einer solchen Benachteiligung kein statistischer Nachweis dafür erforderlich, dass eine bestimmte Gruppe durch die infrage stehenden Kriterien tatsächlich wegen eines Merkmals nach § 1 A[X.] benachteiligt wird. Es ist ausreichend, wenn das Kriterium hierzu typischerweise geeignet ist (vgl. [X.] 18. August 2009 - 1 [X.] - Rn. 29, [X.]E 131, 342).

[X.]) Der Ausschluss der Anrechnung von Beschäftigungszeiten vor der Vollendung des 17. Lebensjahres führt unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze zu keiner mittelbaren Benachteiligung wegen des Geschlechts iSd. §§ 1, 3 Abs. 2 Satz 1 und § 7 A[X.].

(1) Entgegen der Annahme des [X.]s folgt eine mittelbare Benachteiligung nicht daraus, dass bei der [X.] mehr [X.]rauen als Männer in Teilzeit arbeiten und Elternzeit sowie längerfristige Beurlaubungen - wie sie im öffentlichen Dienst aus familienpolitischen Gründen möglich sind - in Anspruch genommen haben. Hieraus kann nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass von der Begrenzung der anrechenbaren Dienstzeiten auf die Beschäftigungszeiten ab der Vollendung des 17. Lebensjahres deutlich mehr [X.]rauen als Männer nachteilig betroffen sind. Dies ergibt sich bereits daraus, dass vorliegend nicht auf die Gesamtzahl der zurzeit etwa 8.000 bei der [X.] beschäftigten Arbeitnehmer abzustellen ist, sondern lediglich auf die [X.]. Es ist nicht ersichtlich, dass sich in dieser Gruppe von Arbeitnehmern deutlich mehr Personen eines Geschlechts befinden.

(2) Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine mögliche stärkere nachteilige Betroffenheit von [X.]rauen durch die Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG [X.] 2013 nicht nur zufällig wäre (vgl. [X.] 27. Oktober 1993 - [X.]/92 - [[X.]] Rn. 17; 13. Juli 2017 - [X.]/16 - [Kleinsteuber] Rn. 59). Die genannten Bestimmungen sind nach der Neuregelung des [X.]beamtenrechts [X.] nach § 85 LBeamtVG [X.] 2016 nur noch auf Übergangsfälle anwendbar; auf [X.] ab dem 1. Juli 2016 findet der [X.] keine Anwendung mehr. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die gesetzlichen Krankenkassen - und damit auch die Beklagte und ihre Rechtsvorgängerin - bereits seit dem 1. Januar 1993 nach § 358 RVO keine [X.] mehr neu einstellen durften. Selbst die [X.]regierung konnte die durch die Streichung von § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG [X.] 2013 zu erwartenden Kosten anlässlich der angestrebten Neuregelung des Beamtenversorgungsrechts [X.] nicht sicher abschätzen, ging aber von einer nur geringen Anzahl von [X.]ällen aus, in denen die Neuregelung Ansprüche auf höhere Versorgungsbezüge begründen werde (vgl. [X.]. [X.] 16/10380 S. 7). Zudem tritt die begrenzende Wirkung nur dann ein, wenn auch unter Berücksichtigung der Teilzeitbeschäftigung der [X.] nicht erreicht wird.

3. Ein Verstoß gegen Art. 157 A[X.]V und gegen das in Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der [X.] niedergelegte primärrechtliche Verbot der Diskriminierung wegen des Alters und des Geschlechts sowie die Richtlinie 2000/78/[X.] und die Richtlinie 2006/54/[X.] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und [X.]rauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen ([X.][X.] L 204 vom 26. Juli 2006 S. 23), die durch das [X.] in das nationale Recht umgesetzt wurden, liegt nicht vor. Die [X.] nach den §§ 7, 3 und § 1 A[X.] sind die gleichen wie bei den unionsrechtlichen Vorgaben (vgl. [X.] 10. Dezember 2013 - 3 [X.] 796/11 - Rn. 38, [X.]E 147, 1; 20. April 2010 - 3 [X.] 509/08 - Rn. 82, [X.]E 134, 89). Ebenso scheidet ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 [X.] sowie Art. 3 Abs. 2 iVm. Abs. 3 [X.], der nach Art. 4 Abs. 1 der [X.]verfassung unmittelbares [X.]recht in [X.] ist, aus. Auch diese Normen stellen keine weiter gehenden Anforderungen hinsichtlich des Verbots der Diskriminierung wegen des Alters und des Geschlechts als das [X.].

4. Der [X.] nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG [X.] 2013 verstößt aus den vorgenannten Gründen auch in seinem unmittelbaren Anwendungsbereich für Beamtinnen und Beamte des [X.] nicht gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters oder des Geschlechts nach nationalem Recht und nach Unionsrecht.

5. Einer Vorlage an den Gerichtshof der [X.] nach Art. 267 A[X.]V bedarf es nicht. Die unionsrechtliche Rechtslage ist ua. durch die Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache [X.] ([X.] 16. Juni 2016 - [X.]/15 -) hinreichend klar (vgl. zu den [X.] [X.] 6. Oktober 1982 - [X.]/81 - [[X.]] Slg. 1982, 3415).

6. Ansprüche wegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Benachteiligung wegen Teilzeitarbeit (vgl. etwa [X.] 10. [X.]ebruar 2015 - 9 [X.] 53/14 ([X.]) - Rn. 17 mwN, [X.]E 150, 345) sind nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens.

III. Die Klägerin hat die Kosten von Berufung und Revision zu tragen.

        

    Zwanziger    

        

    Spinner    

        

    Wemheuer    

        

        

        

    [X.]     

        

    S. Hopfner    

                 

Meta

3 AZR 72/16

26.09.2017

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Düsseldorf, 29. Juli 2015, Az: 3 Ca 7680/14, Urteil

§ 10 S 3 Nr 4 AGG, § 10 S 1 AGG, § 10 S 2 AGG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.09.2017, Az. 3 AZR 72/16 (REWIS RS 2017, 4798)

Papier­fundstellen: MDR 2018, 411-412 WM2018,930 REWIS RS 2017, 4798


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 3 AZR 72/16

Bundesarbeitsgericht, 3 AZR 72/16, 26.09.2017.


Az. 3 Ca 7680/14

Arbeitsgericht Düsseldorf, 3 Ca 7680/14, 29.07.2015.


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