Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2002, Az. StB 1/02

3. Strafsenat | REWIS RS 2002, 4583

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[X.] 1/01 - 4 (1)StB 1/02 vom13. Februar 2002in dem [X.] Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 13. Februar 2002 gemäß § [X.]. 5 StPO beschlossen:Die Beschwerde des Beschuldigten K. gegen den [X.] des [X.] vom19. September 2001 wird verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.Gründe:1. Der [X.] führt gegen den Beschwerdeführer undweitere Beschuldigte ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Mit-gliedschaft in einer terroristischen Vereinigung und weiterer Straftaten. Auf sei-nen Antrag hat der Ermittlungsrichter des [X.] mit [X.] 19. September 2001 die Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdefüh-rers in der [X.]. 10 in [X.], der dort sonst von ihm genutzten Räume [X.] ihm gehörenden Sachen gestattet. Die Durchsuchung ist am [X.] durchgeführt worden. Am 9. Dezember 2001 hat der Beschuldigte Be-schwerde gegen die Durchsuchungsanordnung eingelegt und unter anderemdie Herausgabe der bei der Durchsuchung beschlagnahmten [X.]. Ein Teil der Gegenstände wurde dem Beschuldigten darauf wiederausgehändigt. Bezüglich der übrigen hat der [X.] beim Er-mittlungsrichter gemäß § 98 Abs. 2 Satz 1 StPO die Bestätigung der Beschlag-nahme [X.] -2. [X.] ist zulssig(§ 304 Abs. 5 StPO). Dem steht nicht entgegen, [X.] die Durchsuchung auf-grund des Beschlagnahmebesttigungsantrags des [X.]s [X.] Herausgabe der rigen beschlagnahmten Gegenstreits abge-schlossen ist (vgl. [X.], 3397). Denn die Notwendigkeit eines effek-tiven Rechtsschutzes gegen den Eingriff in das Grundrecht des [X.] Art. 13 Abs. 1 GG gebietet, [X.] auch nach [X.] der [X.] mit dem grundstzlich gegen diese Ermittlungsmaûnah-me gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittel zur Überprfung gestellt [X.] ([X.] 96, 27; BGHR StPO § 304 Abs. 5 Durchsuchung 1; [X.], 84, 85). Die Entscheidungskompetenz des Senats [X.] sich [X.] auf die [X.]fung der Rechtmûigkeit der Durchsuchungsanordnung.Über die [X.] Beschuldigten gegen die Art und Weise des [X.] Durchsuchung und gegen die von den [X.] hierbei ohnerichterliche Anordnung ausgesprochenen Beschlagnahmen hat dagegen derErmittlungsrichter des [X.] zu befinden (§ 98 Abs. 2 Satz 2,§ 169 Abs. 1 Satz 2 StPO; BGHSt 45, 183; [X.], 84, 86). Auch [X.] die [X.] und [X.] wegen Verdienstausfalls ist der Senat nicht berufen.Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der [X.] gegen den Beschuldigten ist rechtmûig ergangen. Die [X.] des § 102 StPO lagen vor.Der Ermittlungsrichter des [X.] hat in noch vertretbarerWeise den Anfangsverdacht der Mitgliedschaft des Beschuldigten in einer ter-- 4 -roristischen Vereinigung und damit auch seine Zustigkeit fr den [X.] bejaht (§ 142 a Abs. 1 Satz 1, § 120 Abs. 1 Nr. 6GVG, § 169 Abs. 1 Satz 2 StPO). Aufgrund der seit Anfang des Jahres 2000 imRaum [X.]begangenen Straftaten mit rechtsradikalem Hintergrund, dieinsbesondere aufgrund von Bekennerschreiben oder -anrufen einer sich als"Nationale Bewegung" bezeichnenden Gruppierung zuzurechnen sind und zudenen neben Delikten nach §§ 86, 86 a, 130 StGB auch Brandstiftungen zh-len (Brandlegung an zwei trkischen [X.] Trauerhalle desjischen Friedhofs in [X.]) bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafr,[X.] sich unter dem genannten Namen eine Vereinigung gebildet hat, derenZwecke oder Ttigkeit darauf gerichtet sind, auch gemeingefrliche Straftatenim Sinne der §§ 306, 306 a StGB zu begehen (§ 129 a Abs. 1 Nr. 2 StGB).Es bestehen auch tatschliche Hinweise darauf, [X.] der Beschuldigtedieser Gruppierren kte. Unter dem Signum der "[X.]" waren am 10. Januar und 29. Mrz 2000 Drohbriefe an den [X.]. als leitendes Mitglied der "Kampagne gegen die Wehrpflicht" ge-richtet worden. Es besteht aufgrund zeitlicher Zusammr dringendeVerdacht, [X.] diese Briefe von dem Mitbeschuldigten [X.] im Zusammenhang mit einem Strafverfahren stehen, das gegen [X.]wegen eines frren [X.] bei dem Zeugen [X.]. durchgefrt wurde.Auch [X.] des nach den vorliegenden Erkenntnissen ebenfalls der rechts-radikalen Szrenden Beschuldigten besteht der dringende Verdacht,[X.] er bereits an Aktionen gegen die "Kampagne gegen die Wehrpflicht" [X.] war. Denn eine an diese Organisation gerichtete fingierte e-mail, durch [X.] anderes Mitglied der "Kampagne" diffamiert werden sollte, wurde von [X.] "m. .net" abgesandt. "M. " ist indessen der- 5 -Spitzname des Beschuldigten, wie sich aus einer Gruûanzeige in der [X.] "Bl. " ergibt, in der ein "M. " als Mitglied der Musik-gruppe "U. " seine Ehefrau Sa. und seineTochter [X.]. Diese Vornamen sind diejenigen der Ehefrau und [X.] des Beschuldigten. Aus dieser Anzeige ergibt sich im rigen eineVerbindung des Beschuldigten zu dem Mitbeschuldigten [X.] . Denn [X.] richten sich auch an die Musikgruppe "[X.]. ", deren Mitglied[X.] ist.Auch [X.] der rigen Voraussetzungen des § 102 StPO bestehenkeine Bedenken, insbesondere ist der Grundsatz der [X.].Die Beschwerde des Beschuldigten ist daher kostenpflichtig (§ 473Abs. 1 Satz 1 StPO) zu verwerfen.[X.] Becker

Meta

StB 1/02

13.02.2002

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2002, Az. StB 1/02 (REWIS RS 2002, 4583)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4583

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Beschwerde gegen eine richterlichen Bestätigung der vorläufigen Sicherstellung zwecks Durchsicht


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