Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.12.2011, Az. 9 B 59/11

9. Senat | REWIS RS 2011, 15

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Gegenstand

Zur Präklusion von Einwendungen; Hinweis auf frühere Stellungnahmen


Leitsatz

Der Hinweis eines Einwenders auf Stellungnahmen, die in einem anderen Verfahren oder in einem Vorstadium des eigentlichen Planfeststellungsverfahrens abgegeben worden sind, reicht grundsätzlich nicht aus, um eine präklusionshindernde Einwendung zu erheben (im Anschluss an das Urteil vom 27. August 1997 - BVerwG 11 A 18.96 - Buchholz 316 § 73 VwVfG Nr. 24 S. 28). Dies gilt für planbetroffene Privatpersonen ebenso wie für planbetroffene Gemeinden. Ob eine Ausnahme für den Fall anzunehmen ist, dass die in Bezug genommene Eingabe sich bereits bei den Akten befindet, die der Anhörungsbehörde vorliegen, bleibt offen.

Gründe

1

Die auf die Zulassungsgründe grundsätzlicher [X.]edeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Vorliegens eines [X.] (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte [X.]eschwerde ist unbegründet.

2

1. Aus dem [X.]eschwerdevorbringen ergibt sich kein Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

3

a) Die Ablehnung des vom Kläger gestellten [X.]eweisantrags zu 2 ist wegen mangelnder Entscheidungserheblichkeit der unter [X.]eweis gestellten Tatsachen nicht unter Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) oder gegen das Recht des [X.] auf Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) erfolgt. Ob ein Gericht in Erfüllung seiner Aufklärungspflicht oder zur Gewährung ausreichenden rechtlichen Gehörs verpflichtet ist, beantragte [X.]eweise zu erheben, beurteilt sich unter Zugrundelegung seines eigenen materiellrechtlichen Standpunkts, selbst wenn dieser Standpunkt [X.]edenken unterliegen sollte (vgl. [X.]eschluss vom 4. Oktober 2010 - [X.]VerwG 9 [X.] 1.10 - [X.]uchholz 406.11 § 35 [X.]auG[X.] Nr. 383 Rn. 17 m.w.[X.]). Die Vorinstanz ging zum einen davon aus, der Kläger sei mit seinen [X.] zur Rechtswidrigkeit des planfestgestellten Vorhabens in wasserrechtlicher Hinsicht präkludiert ([X.] f.). Zum anderen vertrat sie die Auffassung, aus den unter [X.]eweis gestellten Tatsachen ergäben sich keine unüberwindlichen wasserrechtlichen [X.] für das planfestgestellte Vorhaben ([X.]). Unter Zugrundelegung dieser - die angefochtene Entscheidung sogar selbstständig tragenden - Annahmen kam es auf die unter [X.]eweis gestellten Tatsachen nicht an.

4

b) Die [X.]eschwerdebegründung lässt nicht den Schluss zu, dass die Vorinstanz entscheidungserheblichen Sachvortrag des [X.] unter Verstoß gegen dessen Anspruch auf rechtliches Gehör übergangen hat. Der Einwand des [X.], die kulturgeschichtliche [X.]edeutung des [X.]agno-Gebiets, insbesondere des [X.]agno-Teichs, habe in die behördliche [X.] keinen Eingang gefunden, ist in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils aufgegriffen worden; die Entscheidung führt dazu aus, Eingriffe einer nördlichen Trassenführung "in prägnante Landschaftsbestandteile wie ... das Gebiet des [X.]agno" seien als Probleme erkannt, aber als durch die bautechnische Konzeption respektive durch geeignete Schutz- und Minderungsmaßnahmen bewältigungsfähig angesehen worden ([X.]). Der weitere Einwand, Anwesen im [X.]ereich der Straße "Am V." gerieten durch das Vorhaben in eine Kessellage, ist mit der Erwägung, beim Faktor "[X.]ebaute Umwelt" entständen "sowohl bei den [X.] als auch den Südvarianten Konflikte" ([X.]), gleichfalls berücksichtigt worden. Soweit die [X.]eschwerde ferner rügt, der Einwand unzureichender Untersuchung der [X.] sei übergangen worden, ist zu beachten, dass das Urteil im Zusammenhang sowohl mit der Planrechtfertigung ([X.]) als auch mit der planerischen Abwägung der Trassenalternativen ([X.]) auf [X.] des [X.] zur Fehlerhaftigkeit der Verkehrsgutachten hinweist, die gerügten Mängel aber als nicht entscheidungserheblich wertet. Angesichts dessen ist auch unter diesem Gesichtspunkt nicht die Annahme gerechtfertigt, Sachvortrag des [X.] sei außer [X.]etracht gelassen worden.

5

2. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der [X.]eschwerde beigemessene grundsätzliche [X.]edeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

6

a) Die aufgeworfenen Fragen zur Präklusion von Einwendungen, die nur durch [X.]ezugnahme auf Stellungnahmen in einem anderen Verfahren oder in einem vorgelagerten Stadium des eigentlichen Planfeststellungsverfahrens abgegeben worden sind, bedürfen nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Soweit sie sich in einem Revisionsverfahren stellen würden, lassen sie sich auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts ohne Weiteres beantworten.

7

Das [X.]undesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 27. August 1997 - [X.]VerwG 11 A 18.96 - ([X.]uchholz 316 § 73 VwVfG Nr. 24 S. 28) entschieden, dass durch den Hinweis in einem Einwendungsschreiben auf Stellungnahmen in einem anderen Verfahren oder in einem Vorstadium des eigentlichen Planfeststellungsverfahrens das darin enthaltene Vorbringen noch nicht Inhalt des Einwendungsschreibens wird, solange diese Stellungnahmen nicht mit dem Einwendungsschreiben eingereicht oder innerhalb der Einwendungsfrist nachgereicht werden: Nur durch diese Formenstrenge kann vermieden werden, dass entgegen der gesetzgeberischen [X.]eschleunigungsabsicht für die Feststellung des Inhalts der Einwendungen zunächst andere [X.] - möglicherweise von anderen [X.]ehörden - beigezogen werden müssen. Der [X.]eschwerde sind keine Gesichtspunkte zu entnehmen, die Anlass geben, diese Rechtsauffassung in Frage zu stellen. Die [X.] des [X.]etroffenen und die an sie anknüpfende Einwendungspräklusion dienen zum einen dem öffentlichen Interesse an einer Konzentration und [X.]eschleunigung des Verfahrens, zum anderen dem Interesse der Allgemeinheit und des Vorhabenträgers an der [X.]eständigkeit der einmal getroffenen Zulassungsentscheidung (Urteile vom 17. Juli 1980 - [X.]VerwG 7 C 101.78 - [X.]VerwGE 60, 297 <311> und vom 14. Juli 2011 - [X.]VerwG 9 A 14.10 - juris Rn. 18). Liegen die in [X.]ezug genommenen Stellungnahmen der Einwendung nicht bei, so ist damit für die [X.] und die Planfeststellungsbehörde typischerweise ein zusätzlicher Aufwand verbunden, sich Kenntnis von deren Inhalt zu verschaffen. Dieser Mehraufwand kann schwanken, je nach dem wie präzise die betreffende Stellungnahme bezeichnet ist und ob sie sich in [X.] befindet, die der mit der Durchführung des Anhörungsverfahrens befassten Organisationseinheit vorliegen oder erst behördenintern oder gar von anderen [X.]ehörden beschafft werden müssen. Das ändert aber nichts daran, dass er in einem Planfeststellungsverfahren, in dem regelmäßig eine Vielzahl von Einwendungen gesichtet und ausgewertet werden muss, typischerweise eine nicht zu vernachlässigende, dem Regelungszweck zuwiderlaufende Arbeitserschwernis darstellt. [X.]ezugnahmen auf nicht beigefügte Stellungnahmen bergen zudem die Gefahr, dass Unsicherheit und nachträglicher Streit über den genauen Einwendungsinhalt entstehen, wodurch das Interesse der Allgemeinheit und des Vorhabenträgers an der [X.]eständigkeit der einmal getroffenen Zulassungsentscheidung berührt werden kann.

8

Hiervon ausgehend zeigen die mit der [X.]eschwerde aufgeworfenen Fragen keinen weiteren Klärungsbedarf auf, der die Durchführung eines Revisionsverfahrens notwendig machen würde.

9

aa) Dies gilt zunächst für die Frage, ob der im Urteil des [X.]undesverwaltungsgerichts vom 27. August 1997 (a.a.[X.]) aufgestellte Rechtssatz auch für Einwendungen Privater zum Tragen kommt. Das genannte Urteil ist zwar auf die Klage einer Gemeinde ergangen. Die [X.]egründung der Entscheidung stellt aber nicht auf [X.]esonderheiten ab, die den Urheber der Einwendung betreffen, sondern leitet den erwähnten Rechtssatz aus Sinn und Zweck der Einwendungspräklusion ab, der für Einwendungen Privater in gleicher Weise wie für gemeindliche Einwendungen [X.]eachtung verlangt. Private werden durch das Erfordernis, in [X.]ezug genommene Stellungnahmen ihrem Einwendungsschreiben beizufügen, auch nicht überfordert. Einwendungen sind nach § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist an die in dieser Vorschrift genannten Stellen zu richten. Daraus ergibt sich für jeden Einwendungsberechtigten mit hinreichender Klarheit, dass seine [X.] die Obliegenheit umfasst, der [X.]ehörde fristgerecht seine Einwände gegen den Plan umfassend zu übermitteln; er hat insoweit also erkennbar eine [X.]ringschuld. Dem werden [X.]ezugnahmen auf Schriftstücke, die die [X.] ihrerseits erst aufsuchen muss, zumindest im Regelfall nicht gerecht. Das liegt für einen Privaten nicht weniger als für eine Gemeinde auf der Hand, so dass ein schutzwürdiges Vertrauen, [X.]ezugnahmen auf nicht beigefügte Schriftstücke reichten aus, zu verneinen ist.

bb) Der weiteren Frage, ob [X.]ezugnahmen auf Stellungnahmen, die dem Einwendungsschreiben nicht beigefügt sind, den Eintritt der Präklusion auch dann nicht hindern, wenn diese Stellungnahmen aktenkundig sind und nicht erst von anderen [X.]ehörden beigezogen werden müssen, fehlt schon die Klärungsfähigkeit. Dem insoweit nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Urteil ist nämlich nicht die Feststellung zu entnehmen, dass die im Einwendungsschreiben des [X.] in [X.]ezug genommene Stellungnahme ein in diesem Sinne für die [X.] präsentes Schriftstück war. In den Entscheidungsgründen heißt es vielmehr, der Kläger habe mit seiner im Einwendungsschreiben enthaltenen Erklärung, er erhalte im Übrigen "alle Einwendungen gegen die Umweltverträglichkeitsuntersuchung aufrecht", wohl eine Sammeleinwendung vom 7. April 1997 gemeint, die "in Anlage [X.] der [X.]eiakte 3 zu 11 [X.] 508/10.AK" nicht vollständig wiedergegeben werde ([X.]). Ausweislich des [X.]eiaktenverzeichnisses der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens handelt es sich bei der [X.]eiakte 3 zum OVG-Verfahren 11 [X.] 508/10.AK um Anlagen zu einem Schriftsatz des [X.] vom 28. Mai 2010. Das lässt nicht den Schluss zu, dass das fragliche Schriftstück [X.]estandteil der [X.] war, die der als [X.] arbeitenden Untergliederung der [X.]ezirksregierung oder zumindest der [X.]ezirksregierung als solcher vorlagen.

cc) Die darüber hinaus von der [X.]eschwerde aufgeworfene Frage, ob im Falle einer als nicht ausreichend unterstellten [X.]ezugnahme im Einwendungsschreiben auf vorhergehende Stellungnahmen innerhalb der Einwendungsfrist eine Hinweispflicht der [X.]ehörde auf diesen Mangel bestehe, ist jedenfalls unter den hier vorliegenden Umständen ohne Weiteres zu verneinen. Derartige Hinweispflichten würden für die [X.] wiederum einen zusätzlichen Arbeitsaufwand verursachen, der der mit der Präklusionsregelung verfolgten [X.]eschleunigungsabsicht zuwiderliefe. Im Übrigen ist die [X.] nicht gehalten, die (oft in großer Anzahl eingehenden) Einwendungen bereits vor Fristablauf zu sichten; gehen diese bei der Gemeinde ein und werden sie - wie üblich - nach Fristablauf gesammelt weitergeleitet, ist die [X.] dazu nicht einmal in der Lage. Soweit die [X.]eschwerde aus dem Urteil vom 27. August 1997 (a.a.[X.]) einen Klärungsbedarf zur Frage des [X.]estehens einer Hinweispflicht ableitet, übersieht sie, dass eine Hinweispflicht in jener Entscheidung nur für den Fall erwogen worden ist, dass der Wortlaut des Einwendungsschreibens der [X.] den Eindruck vermittelte, der [X.] habe die [X.]eifügung der in [X.]ezug genommenen Stellungnahmen nur versehentlich unterlassen. Dass ein solcher Eindruck aufgrund des Einwendungsschreibens des [X.] trotz der darin gewählten Formulierung, er erhalte "alle Einwendungen gegen die Umweltverträglichkeitsuntersuchung aufrecht", hätte entstehen können, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich.

b) Die [X.]eschwerde will außerdem geklärt wissen, ob die in der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an die Substantiierung von Einwendungen mit dem Rechtsstaatsprinzip in Form des [X.] vereinbar sind. Zur Erläuterung führt sie aus, dem [X.] stehe aufgrund von Art. 14 GG ein Anspruch auf Vollprüfung des Planfeststellungsbeschlusses zu. Diese Möglichkeit dürfe ihm nicht durch überhöhte Anforderungen an die Substantiierung seiner Einwendungen in unangemessener Weise erschwert werden. Die gestellte Frage ist schon geklärt. Wie der Senat mit Urteil vom 14. Juli 2011 - [X.]VerwG 9 A 14.10 - (juris Rn. 18 m.w.[X.]) entschieden hat, stellt die Erstreckung der [X.] des enteignend [X.]etroffenen auf die Geltendmachung der [X.]eeinträchtigung öffentlicher [X.]elange keine unangemessene [X.]elastung dar. Die [X.]eteiligung von [X.]etroffenen am Planfeststellungsverfahren soll die Informationsbasis der Planfeststellungsbehörde verbreitern und zugleich den [X.]etroffenen die Möglichkeit zur frühzeitigen Einflussnahme auf den Inhalt der Planungsentscheidung verschaffen, um ihnen so einen vorgelagerten Rechtsschutz zu gewähren. Dieser Zielsetzung entsprechend müssen das [X.] einerseits sowie die [X.] und die an sie anknüpfende Präklusion andererseits hinsichtlich ihrer Reichweite miteinander korrespondieren (a.a.[X.] Rn. 18). Dem Einwender wird damit nichts abverlangt, was er nicht leisten könnte. An die [X.] privater Einwender sind nämlich nur geringe Anforderungen zu stellen. Um ihnen zu genügen, muss eine Einwendung erkennen lassen, in welcher Hinsicht nach Meinung des Einwenders [X.]edenken gegen die in Aussicht genommene Planfeststellung bestehen können. Hierzu reicht es aus, wenn die Einwendung in groben Zügen aufzeigt, welche Schutzgüter als gefährdet angesehen und welche [X.]eeinträchtigungen befürchtet werden. Die [X.] orientieren sich an den Möglichkeiten betroffener Laien; Ausführungen, die fachwissenschaftlichen Sachverstand voraussetzen, können regelmäßig nicht erwartet werden (a.a.[X.] Rn. 17 m.w.[X.]). Diesen Anforderungen vermag der Einwender auch gerecht zu werden, soweit ihm Darlegungen zur [X.]eeinträchtigung öffentlicher [X.]elange abverlangt werden.

c) Die weiteren von der [X.]eschwerde angesprochenen Fragen zur [X.]erücksichtigung wasserrechtlicher [X.]ewirtschaftungsziele im Rahmen der Planfeststellung und zur Anwendung des § 17e Abs. 6 Satz 2 [X.] betreffen die materiellrechtlichen Erwägungen des [X.] zur Vereinbarkeit des planfestgestellten Vorhabens mit wasserrechtlichen Vorgaben. Diese Ausführungen stellen eine [X.]egründung dar, die das Entscheidungsergebnis neben der [X.]erufung des [X.] auf die Präklusion der Einwendungen des [X.] zu [X.]eeinträchtigungen der [X.]elange des Grundwasserschutzes, der Trinkwasserversorgung, des Schutzes der Oberflächengewässer und des Hochwasserschutzes selbstständig trägt. Ist die vorinstanzliche Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende [X.]egründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser [X.]egründungen ein Revisionszulassungsgrund vorliegt ([X.]eschluss vom 9. Dezember 1994 - [X.]VerwG 11 PKH 28.94 - [X.]uchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 S. 4). Dies trifft hier indes nicht zu, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zu den die Präklusion betreffenden Grundsatzrügen ergibt.

Meta

9 B 59/11

28.12.2011

Bundesverwaltungsgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 13. April 2011, Az: 11 D 37/10.AK, Urteil

Art 103 Abs 1 GG, § 108 Abs 2 VwGO, § 73 Abs 4 VwGO, § 86 Abs 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.12.2011, Az. 9 B 59/11 (REWIS RS 2011, 15)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 15

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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