Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14.07.2011, Az. 9 A 14/10

9. Senat | REWIS RS 2011, 4797

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Gegenstand

Planfeststellung für den Bau der Ortsumgehung Freiberg; Einwendungen eines Grundstückseigentümers


Leitsatz

1. Die Rüge sachlicher Unzuständigkeit der Planfeststellungsbehörde und des Vorhabenträgers unterliegt nicht der Einwendungspräklusion. Sie bleibt aber in der Sache ohne Erfolg, wenn ein etwaiger Zuständigkeitsmangel Teile des Planvorhabens betrifft, die nicht in ursächlichem Zusammenhang mit den Einwirkungen des Vorhabens auf Rechte oder Belange des Klägers stehen.

2. Will sich der durch ein Planvorhaben enteignend Betroffene die Rüge einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange offen halten, so darf er sich mit seinen Einwendungen im Planfeststellungsverfahren nicht auf die Geltendmachung eigener Rechte und Belange beschränken, sondern muss auch bereits die Beeinträchtigung der betreffenden öffentlichen Belange einwenden.

3. Hat ein Planbetroffener Beeinträchtigungen von Naturgütern durch das Vorhaben in seinem Einwendungsschreiben nicht ansatzweise thematisiert, so ist er mit dem Einwand, die Bestandserfassung und -bewertung des Planungsraums sei defizitär, unabhängig davon präkludiert, ob die behaupteten Defizite für einen Laien aus den Planunterlagen erkennbar waren.

4. Die in der Rechtsprechung des Senats zur Einwendungspräklusion gemäß § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG gestellten Substantiierungsanforderungen sind mit Art. 10a Abs. 1 UVP-Richtlinie (juris: EWGRL 337/85) vereinbar (wie Urteil vom 3. März 2011 - BVerwG 9 A 8.10 - juris Rn. 38).

5. Zukunftsplanungen eines Grundstückseigentümers müssen nur dann in die planerische Abwägung eingestellt werden, wenn sie sich nach Lage und Beschaffenheit des Grundstücks bei vernünftiger und wirtschaftlicher Betrachtungsweise objektiv anbieten und nach dem Willen des Eigentümers in absehbarer Zeit verwirklicht werden sollen (im Anschluss an das Urteil vom 28. Januar 1999 - BVerwG 4 A 18.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 146). Die erstgenannte Voraussetzung trifft nicht zu für Nutzungen, die in Widerspruch zu den Darstellungen eines Flächennutzungsplans stehen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Landesdirektion [X.] vom 24. Februar 2010 für den Bau der Ortsumgehung [X.] im Zuge der Bundesstraßen [X.] und [X.] [X.]. Es ist geplant, die 13,4 km lange Umgehungsstraße von der Bestandsstrecke der [X.] im Nordwesten von [X.] westlich um die Ortslage der [X.] bis zur [X.] in Richtung [X.] zu führen; von dort aus verläuft die Trasse südlich des [X.]gebiets, wo die [X.] in Richtung [X.] abzweigt, und östlich des [X.]gebiets bis zur Bestandsstrecke der [X.] in Richtung [X.]. Das Vorhaben ist im Bedarfsplan für die [X.] als vordringlicher Bedarf ausgewiesen.

2

Die Klägerin ist Eigentümerin des im Osten von [X.] gelegenen, mehr als 20 ha großen Grundstücks Gemarkung [X.] Flurstück ..., das sich entlang dem westlichen Ufer der [X.]er Mulde von der [X.] ([X.]) im Süden bis fast zur Bestandsstrecke der [X.] erstreckt. Auf dem nordöstlichen Grundstücksteil gruppieren sich drei Wohnhäuser unterschiedlicher Größe um einen Hof. Südlich dieser Bebauung liegen fünf jeweils mit Bungalows bebaute Kleingärten. Im Übrigen wird das Grundstück überwiegend landwirtschaftlich genutzt. Es wird im Flächennutzungsplan der [X.] [X.] als "Fläche für Entwicklung von Natur und Landschaft" dargestellt; Teilflächen einschließlich der Kleingärten liegen im FFH-Gebiet "Oberes [X.]er [X.]".

3

Die geplante Ortsumgehung soll das Grundstück der Klägerin in nordöstlicher Richtung auf einem Damm und im [X.] daran mit einer über das [X.] geplanten Brücke queren. Die Brücke hält von der Wohnbebauung auf dem Grundstück einen Abstand von ca. 100 m. Die Kleingärten sollen bis auf den am nördlichsten gelegenen dem Vorhaben weichen, um unterhalb der Brücke ein Regenrückhaltebecken anlegen zu können. Von dem Grundstück sollen für das Vorhaben Teilflächen von mehr als 1,8 ha in Anspruch genommen werden.

4

Im Anhörungsverfahren für die ursprüngliche Planung erhob die Klägerin fristgerecht Einwendungen: Für das Vorhaben bestehe im Hinblick auf die absehbare demografische Entwicklung kein Bedürfnis. Obgleich aufgrund der gewählten Trassenführung mit erheblichen Lärmbelästigungen der Wohn- und Wochenendhausbebauung auf dem Grundstück zu rechnen sei, habe der Beklagte es versäumt, die Lärmbelastung der Bebauung zu untersuchen. Durch Flächenentzug und Zerstückelung des Grundstücks sowie Beeinträchtigung des [X.] der Bebauung komme es zu immensen Einwirkungen auf den [X.]. Die Trassenführung laufe dem seit längerem entwickelten Konzept zuwider, auf dem Grundstück ein Camping- und Freizeitareal zu schaffen. Deshalb sei eine Gesamtübernahme erforderlich. Im Anhörungsverfahren zur [X.], die eine lärmtechnische Berechnung für die Wohnbebauung auf dem Grundstück der Klägerin enthielt, machte die Klägerin geltend, entgegen dieser Berechnung würden die Immissionsgrenzwerte für Wohngebäude im Außenbereich nicht eingehalten. Eine schalltechnische Untersuchung auch für die Kleingärten sei unverzichtbar.

5

Mit dem Planfeststellungsbeschluss vom 24. Februar 2010 wies die Planfeststellungsbehörde die Einwendungen der Klägerin zurück, soweit ihnen nicht mit der [X.] Rechnung getragen worden war: Die mit der [X.] nachgeholte lärmtechnische Beurteilung habe ergeben, dass für die Bebauung auf dem Grundstück der Klägerin sogar die Immissionsgrenzwerte für reine und allgemeine Wohngebiete unterschritten würden. Über eine Übernahme des [X.] sei nicht im Planfeststellungsbeschluss, sondern erst im nachfolgenden Entschädigungsverfahren zu entscheiden.

6

Mit ihrer fristgerecht erhobenen Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor:

Der Beklagte habe mit der Planung des [X.] im Süden von [X.] und der Maßnahmen zur Umgestaltung des nachgelagerten Straßennetzes im [X.] an diesen Knotenpunkt seine Planungszuständigkeit überschritten. Der Planfeststellungsbeschluss verstoße außerdem gegen materiell-rechtliche Vorgaben. Ihm fehle die Planrechtfertigung. Mit der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung sei er ebenso unvereinbar wie mit den Vorschriften des Gebiets- und Artenschutzrechts. Ihre diesbezüglichen [X.] seien nicht präkludiert. Schon allgemein bestünden Zweifel, ob die Regelungen des [X.] Rechts über die Einwendungspräklusion mit Unionsrecht in Einklang stünden. Erst recht widerspreche es Unionsrecht, einen Kläger insoweit für ausgeschlossen zu halten, als sich Mängel der naturschutzrechtlichen Prüfung den ausgelegten Planunterlagen für einen Laien nicht erschlössen. Dies treffe für die erstmals im Klageverfahren erhobenen Einwände der Klägerin zum Naturschutz zu. Der Planfeststellungsbeschluss verletze des Weiteren das [X.]. Bei der [X.] seien naturschutzrechtliche Anforderungen nicht genügend berücksichtigt worden. Auch die eigenen Belange der Klägerin habe die Planfeststellungsbehörde nicht ordnungsgemäß abgewogen. Das gelte zum einen für den Lärmschutz. In dieser Hinsicht sei vor allem zu beanstanden, dass das schalltechnische Gutachten [X.] unberücksichtigt lasse, die beim Überfahren der Fahrbahnübergänge an der [X.]brücke entständen. Das verordnungsrechtliche Berechnungsverfahren, das derartige Geräusche nicht berücksichtige, sei defizitär. Zum anderen habe der Planfeststellungsbeschluss massive Schadstoffbelastungen außer Betracht gelassen, die sich bei Arbeiten an der geplanten Trasse durch Mobilisierung von Schwermetallen ergäben. Auch in diesem Punkt könne der Klägerin keine Präklusion vorgeworfen werden, weil das Problem einer Schadstoffverfrachtung über die Wirkungspfade [X.] und [X.] in den Planunterlagen nicht angesprochen worden sei. Ferner habe der Planfeststellungsbeschluss das Tourismusprojekt der Klägerin nicht ausreichend berücksichtigt. Fehlerhaft sei es auch, dass er sie wegen möglicher Ausgleichsansprüche einschließlich eines Übernahmeanspruchs auf das Entschädigungsverfahren verweise. Schließlich stelle es einen Abwägungsfehler dar, dass ihren Belangen nicht durch eine die Brücke weiter von der Wohnbebauung und den Wochenendhäusern abrückende [X.] getragen worden sei.

7

Die Klägerin beantragt,

den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 24. Februar 2010 aufzuheben,

hilfsweise,

festzustellen, dass dieser Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig und nicht vollziehbar ist,

äußerst hilfsweise,

den Beklagten zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss um eine weitere Nebenbestimmung zu ergänzen, in der dem Vorhabenträger der Bau einer lärmarmen Übergangskonstruktion (Dehnungsfuge) auf dem Brückenbauwerk Querung [X.]er Mulde einschließlich einer Lärmkapselung in Richtung der auf dem Grundstück der Klägerin aufstehenden Wohnhäuser und Wochenendhäuser aufgegeben wird.

8

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

9

Er hält die Klägerin namentlich mit ihren Einwänden zum Naturschutz und zum Schutz vor Schadstoffbelastungen für präkludiert und verteidigt im Übrigen den Planfeststellungsbeschluss.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Planfeststellungsbeschluss in der Gestalt der in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Protokollerklärungen leidet an keinem Rechtsfehler, der die Klägerin in ihren Rechten verletzt und die Aufhebung des [X.]eschlusses, die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit oder wenigstens die mit dem zweiten Hilfsantrag begehrte Planergänzung rechtfertigt.

1. Der Planfeststellungsbeschluss weist keine formell-rechtlichen Mängel auf, die Rechte der Klägerin verletzen.

Mit ihrer Rüge, dem [X.]eklagten fehle die sachliche Zuständigkeit für die Planung des [X.] 5 und der Änderungen am anschließenden Straßennetz, ist die Klägerin zwar nicht gemäß § 17a Nr. 7 Satz 1 [X.] präkludiert, obgleich sie diese erstmals im Klageverfahren erhoben hat. Einwendungen, die der Präklusion unterliegen können, sind sachliches, auf die Verhinderung oder Modifizierung des [X.] (Urteil vom 17. Juli 1980 - [X.]VerwG 7 C 101.78 - [X.]VerwGE 60, 297 <300>). Mit ihnen bringt der Einwender zum Ausdruck, bestimmte [X.]eeinträchtigungen von Rechten oder [X.]elangen nicht hinnehmen zu wollen. Um dies darzutun, bedarf es keiner Ausführungen zur mangelnden Wahrung von [X.]estimmungen, die wie die Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde den formell-rechtlichen Rahmen der Planfeststellung abstecken. Die Rüge fehlender sachlicher Zuständigkeit unterliegt daher nicht der Einwendungspräklusion (so bereits [X.], Urteil vom 2. September 2009 - 11 D 33/08. AK - DV[X.]l 2009, 1587 <1588>; [X.], [X.]eschluss vom 11. Januar 2006 - 7 [X.]/04 - NVwZ-RR 2006, 378 <380>).

Die Rüge greift aber in der Sache nicht durch. Es kann offenbleiben, ob und gegebenenfalls inwieweit der [X.]eklagte mit der Planung des [X.] und der Änderungen des anschließenden Straßennetzes über seine sachliche Zuständigkeit hinausgegangen ist. Etwaige [X.] stehen jedenfalls nicht in ursächlichem Zusammenhang mit Einwirkungen des Vorhabens auf Rechte oder [X.]elange der Klägerin und können die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten verletzen (vgl. Urteil vom 12. August 2009 - [X.] 64.07 - [X.]VerwGE 134, 308 Rn. 24). Die Entscheidung für den [X.]au der Ortsumgehung sowie über die Trassenführung und die Ausgestaltung der Straße im [X.]ereich des Grundstücks der Klägerin hängen nicht von der Frage ab, ob und an welcher Stelle die Ortsumgehung durch den mehrere Kilometer vom Grundstück der Klägerin entfernten Knotenpunkt 5 mit dem nachgeordneten Straßennetz verknüpft und wie dieses Straßennetz im [X.] an den Knotenpunkt weiter ausgestaltet wird.

2. Der Planfeststellungsbeschluss leidet an keinem materiell-rechtlichen Fehler, der den mit der Klage verfolgten [X.]egehren zum Erfolg verhilft.

a) Das Vorhaben verfügt über die notwendige Planrechtfertigung. Es ist im [X.]edarfsplan für die [X.]undesfernstraßen (Anlage zum Fernstraßenausbaugesetz in der Fassung vom 20. Januar 2005, [X.]) - FStrAbG - als Vorhaben des vordringlichen [X.]edarfs ausgewiesen. Diese gesetzliche [X.]edarfsfeststellung ist für die Planfeststellung und das gerichtliche Verfahren verbindlich (st[X.]pr; vgl. Urteil vom 12. März 2008 - [X.] 3.06 - [X.]VerwGE 130, 299 Rn. 43). [X.]esondere Umstände, die die Erforderlichkeit des Vorhabens gleichwohl entfallen ließen, hat die Klägerin mit ihrem Einwand, die der Planung zugrunde gelegte Prognose einer Verkehrszunahme sei angesichts sinkender [X.]evölkerungs- und Erwerbstätigenzahlen unplausibel, nicht schlüssig dargetan. Dies folgt schon daraus, dass diese demografische Entwicklung in der Prognose ausweislich des Planfeststellungsbeschlusses ([X.]) berücksichtigt, durch andere Trends wie die zunehmende Motorisierung und Mobilität der [X.]evölkerung aber als überkompensiert erachtet worden ist. Unabhängig davon behalten die mit der Planung vornehmlich verfolgten Ziele, eine leistungsfähige, von Ortsdurchfahrten freie Fernverkehrsverbindung im Zuge der [X.] und [X.] zu schaffen, die Ortslage [X.] vom Durchgangsverkehr zu entlasten und weiträumigen Verkehr von und zu den Gewerbegebieten der [X.] aufzunehmen ([X.], 55 unten und 58), auch bei niedrigeren als den in der Prognose 2020+ ermittelten [X.]elastungswerten Gewicht. Dass die verfolgten Planungsziele nicht einmal annähernd mehr erreicht werden könnten und die gesetzliche [X.]edarfsfeststellung deshalb verfassungswidrig würde (Urteil vom 12. März 2008 a.a.[X.] m.w.N.), ist daher auch nicht ansatzweise erkennbar.

b) Obgleich die Klägerin als von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses [X.]etroffene grundsätzlich eine umfassende gerichtliche Kontrolle dieses [X.]eschlusses verlangen kann, ist sie nicht berechtigt, Verstöße gegen naturschutzrechtliche [X.]estimmungen geltend zu machen. Mit ihren umfänglichen Einwendungen zum Naturschutz ist sie nämlich gemäß § 17a Nr. 7 Satz 1 [X.] ausgeschlossen. Die formellen Voraussetzungen des [X.] liegen vor. Im ursprünglichen Anhörungsverfahren ist die Klägerin mit ortsüblicher [X.]ekanntmachung sowie ergänzender [X.]enachrichtigung nach § 17a Nr. 4 [X.] und in den Anhörungen zu den Tekturen durch individuelle Anschreiben auf die Möglichkeit, fristgerecht Einwendungen zu erheben, und die Rechtsfolge verspäteter Einwendungen hingewiesen worden. Dass die Anhörungsbehörde in der Anhörung zur [X.] nicht auf § 17a Nr. 7, sondern auf § 17 Satz 3 [X.] [X.]. § 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG verwiesen hat, konnte mit Rücksicht auf den Erklärungsgehalt des Schreibens im Übrigen nicht zu Unklarheiten über die Notwendigkeit führen, zur Rechtswahrung die Einwendungsfrist einzuhalten. Die materiellen Präklusionsvoraussetzungen sind gleichfalls erfüllt. Die Klägerin hat Einwendungen zum Naturschutz weder ausdrücklich noch sinngemäß erhoben, obwohl dies von ihr erwartet werden konnte.

aa) An die [X.] privater Einwender sind nur geringe Anforderungen zu stellen ([X.], [X.]eschluss vom 8. Juli 1982 - 2 [X.]vR 1187/80 - [X.]E 61, 82 <117 f.>; [X.]VerwG, Urteile vom 17. Juli 1980 - [X.]VerwG 7 C 101.78 - [X.]VerwGE 60, 297 <311> und vom 3. März 2011 - [X.] 8.10 - juris Rn. 38). Um ihr zu genügen, muss eine Einwendung erkennen lassen, in welcher Hinsicht nach Meinung des Einwenders [X.]edenken gegen die in Aussicht genommene Planfeststellung bestehen können. Hierzu reicht es aus, wenn die Einwendung in groben Zügen erkennen lässt, welches Schutzgut als gefährdet angesehen und welche [X.]eeinträchtigungen befürchtet werden. Die [X.] orientieren sich an den Möglichkeiten betroffener Laien; Ausführungen, die fachwissenschaftlichen Sachverstand voraussetzen, können regelmäßig nicht erwartet werden (Urteil vom 3. März 2004 - [X.] 15.03 - [X.] 406.25 § 41 [X.]ImSchG Nr. 40 S. 108). Ebenso kann privaten Einwendern keine rechtliche Einordnung ihrer Einwendungen abverlangt werden (Urteil vom 21. Juni 2006 - [X.] 28.05 - [X.]VerwGE 126, 166 Rn. 27).

Entgegen der Auffassung der Klägerin besteht eine diesen Anforderungen entsprechende [X.] nicht nur für die Geltendmachung eigener Rechte und [X.]elange des Einwenders, sondern, sofern er sich als [X.] auch auf öffentliche [X.]elange berufen kann, ebenso für deren Geltendmachung (vgl. Urteile vom 30. Januar 2008 - [X.] 27.06 - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 195 Rn. 28 f. und vom 3. März 2011 a.a.[X.] Rn. 32 ff.). Das folgt aus dem Sinn und Zweck der [X.]etroffenenbeteiligung und der an sie anknüpfenden Präklusionsregelung. Die [X.]eteiligung von [X.]etroffenen am Planfeststellungsverfahren soll die Informationsbasis der Planfeststellungsbehörde verbreitern und zugleich den [X.]etroffenen die Möglichkeit zur frühzeitigen Einflussnahme auf den Inhalt der Planungsentscheidung verschaffen, um ihnen so einen vorgelagerten Rechtsschutz zu gewähren (Urteil vom 17. Juli 1980 a.a.[X.] S. 304 und 306). Für den Enteignungsbetroffenen bedeutet dies, dass er sich im Anhörungsverfahren auch unter [X.]erufung auf die [X.]eeinträchtigung öffentlicher [X.]elange gegen das Vorhaben zur Wehr setzen kann. Diesem [X.] korrespondieren eine [X.] und die an sie anknüpfende Präklusion, die zum einen dem öffentlichen Interesse an einer Konzentration und [X.]eschleunigung des Verfahrens, zum anderen dem Interesse der Allgemeinheit und des [X.] an der [X.]eständigkeit der einmal getroffenen Zulassungsentscheidung dienen (vgl. Urteil vom 17. Juli 1980 a.a.[X.]). Der gebotene Ausgleich zwischen dem Interesse des [X.]etroffenen einerseits und den Interessen der Allgemeinheit und des [X.] andererseits kann nur gelingen, wenn die Reichweite der [X.] und der an sie anknüpfenden Präklusion der Reichweite des [X.]s entspricht, wenn also [X.] und Einwendungsausschluss auch solche Einwendungen erfassen, die öffentliche [X.]elange zum Gegenstand haben.

bb) Hiervon ausgehend ist die Klägerin mit Einwänden zum Schutz von [X.] ausgeschlossen. Der ausgelegte Plan umfasste eingehende Unterlagen zu den naturschutzrechtlichen Problemkreisen der Eingriffsregelung (landschaftspflegerischer [X.]egleitplan), des FFH-Gebietsschutzes (insbesondere Verträglichkeitsprüfung zum FFH-Gebiet "Oberes [X.]er Muldetal") und des Artenschutzes (artenschutzrechtlicher Fachbeitrag). Obgleich sich der Klägerin nach dem Inhalt dieser Unterlagen die Erkenntnis hätte aufdrängen müssen, dass das Vorhaben in einem besonders schutzwürdigen und -bedürftigen Naturraum verwirklicht werden soll, hat sie sich auf [X.]eeinträchtigungen von [X.] nicht einmal ansatzweise berufen. Das ließ aus Sicht der Planfeststellungsbehörde und des [X.] nur den Schluss zu, [X.]elange des Naturschutzes wolle sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt gegen das Vorhaben ins Feld führen. Daran muss sie sich im Interesse der Rechtssicherheit und der [X.]eständigkeit der getroffenen Entscheidung festhalten lassen.

Dem kann nicht entgegen gehalten werden, die von der Klägerin erstmals mit ihrer Klage gerügten Defizite der [X.]estandserfassung und -bewertung im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung für das FFH-Gebiet "Oberes [X.]er Muldetal" seien zumindest für einen Laien aus den Planunterlagen noch nicht erkennbar gewesen und dürften daher vom Einwendungsausschluss nicht erfasst werden. Die Frage, wie konkret die Klägerin in Anbetracht der Planunterlagen mit ihrem Einwendungsschreiben zum Thema des Naturschutzes hätte vortragen müssen, würde sich nur stellen, wenn Einwirkungen auf Naturgüter überhaupt im Anhörungsverfahren angesprochen worden wären. Fehlt es schon im Ansatz an einer solchen Thematisierung, kommt es auf Details wie die Frage, ob bestimmte erst im Klageverfahren gerügte Defizite der [X.]estandserfassung oder -bewertung für einen Laien aus den Planunterlagen bereits erkennbar waren, für den Einwendungsausschluss nicht an.

cc) Es besteht kein Anlass zu vernünftigen Zweifeln, dass der Ausschluss der [X.] zum Naturschutz gemäß § 17a Nr. 7 Satz 1 [X.] mit Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, 85/337/[X.], geändert durch Richtlinie 2003/35/[X.] vom 26. Mai 2003 ([X.]) vereinbar ist. Der Anregung der Klägerin, diese Frage durch den [X.] im Wege der Vorabentscheidung klären zu lassen, ist daher nicht zu folgen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteile vom 14. Dezember 1995 - [X.]. [X.]/93 - Slg. 1995 S. [X.] Rn. 12 und vom 16. Mai 2000 - [X.]. [X.]/98 - Slg. 2000 S. [X.] Rn. 31) darf das nationale Verfahrens- und Prozessrecht den Zugang zu Gericht für die Geltendmachung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht ungünstiger ausgestalten als für Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen (Äquivalenzprinzip), und es darf die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsprinzip). Da § 17a Nr. 7 Satz 1 [X.] auf [X.], die ausschließlich der [X.]eurteilung nach innerstaatlichem Recht unterliegen, gleichfalls uneingeschränkt Anwendung findet, ist dem Äquivalenzprinzip Genüge getan. Ebenso ist das Effektivitätsprinzip gewahrt. Das [X.] führt weder als solches noch in der Ausgestaltung durch § 17a Nr. 7 [X.] und dessen konkrete Anwendung durch den Senat zu einer übermäßigen Erschwerung des nach Art. 10a Abs. 1 [X.] verbürgten Rechts auf Zugang zu einem gerichtlichen Überprüfungsverfahren für Entscheidungen über die Zulassung von Vorhaben, bei denen - wie hier - eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist und zudem unionsrechtlich veranlasste Vorschriften des [X.] zu beachten sind.

(1) Der Gerichtshof hat zwar noch nicht zur Zulässigkeit nationaler Präklusionsvorschriften Stellung genommen. In seiner Rechtsprechung ist aber anerkannt, dass die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen dem Effektivitätsprinzip grundsätzlich genügt, da sie ein Anwendungsfall des grundlegenden Prinzips der Rechtssicherheit ist (Urteil vom 16. Mai 2000 a.a.[X.] Rn. 33). Diese Aussage kann ohne Weiteres auf das nationale [X.] übertragen werden. Es dient - wie bereits ausgeführt - ebenfalls der Rechtssicherheit, insbesondere dem gesteigerten [X.]edürfnis des [X.] nach Schutz und [X.]eständigkeit der unter [X.] zustande gekommenen Zulassungsentscheidung. Dass der Einwendungsausschluss im Unterschied zu Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Rechtsbehelfen bereits vor Erlass eines gerichtlich anfechtbaren Rechtsakts eintritt, ist ohne [X.]edeutung, weil das [X.] als Anknüpfungspunkt für die Präklusion einem vorgezogenen Rechtsschutz gleichkommt. Dieser vorgezogene Rechtsschutz, der den gerichtlichen Rechtsschutz nicht ersetzt, sondern nur ergänzt, liegt im wohlverstandenen Interesse der Einwendungsberechtigten, denn sie können durch ihr Vorbringen die Chance der Einflussnahme wahren, bevor eine Art von planerischer Verfestigung des Vorhabens eingetreten ist (Urteile vom 14. April 2010 - [X.] 5.08 - [X.]VerwGE 136, 291 Rn. 107 f. und vom 3. März 2011 - [X.] 8.10 - juris Rn. 36; [X.]eschlüsse vom 11. November 2009 - [X.]VerwG 4 [X.] - [X.] 406.254 URG Nr. 1 Rn. 7 und vom 14. September 2010 - [X.]VerwG 7 [X.] 15.10 - NVwZ 2011, 364 Rn. 8 ff.).

Wie das [X.] bereits mehrfach entschieden hat (Urteil vom 14. April 2010 a.a.[X.] Rn. 108; [X.]eschlüsse vom 14. September 2010 a.a.[X.] Rn. 10 ff. und vom 17. Juni 2011 - [X.]VerwG 7 [X.] 79.10 - juris Rn. 13 ff.), setzt es sich mit dieser Auffassung nicht in Widerspruch zu dem Urteil des Gerichtshofs der [X.] vom 15. Oktober 2009 - [X.]. [X.]/08 - (Slg. 2009 S. [X.]). Dieses Urteil besagt nur, dass das Klagerecht einer Umweltschutzvereinigung nach Art. 10a der [X.] nicht deshalb entfällt, weil das Genehmigungsverfahren von einer Stelle mit Gerichtscharakter im Rahmen verwaltungsbehördlicher Zuständigkeiten durchgeführt worden ist und die Vereinigung sich an diesem Verfahren beteiligen konnte. Zur Problematik des [X.] im Falle ungenügenden Gebrauchmachens von der Möglichkeit der Äußerung im Verwaltungsverfahren lassen sich daraus keine Schlüsse ziehen.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ergeben sich auch aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 14. Dezember 1995 - [X.]. [X.]/93 - (Slg. 1995 S. [X.]) keine Zweifel an der Unionsrechtskonformität des Rechtsinstituts der Einwendungspräklusion (so auch bereits [X.]eschluss vom 17. Juni 2011 a.a.[X.] Rn. 18). Der Gerichtshof hat in dieser Entscheidung die Zulässigkeit von Ausschlussfristen für das gerichtliche Verfahren grundsätzlich bejaht (a.a.[X.] Rn. 16) und die Anwendbarkeit einer solchen Frist nur für den Ausnahmefall abgelehnt, dass ein innerstaatlicher Rechtsakt bei Versäumung der Frist weder vom angegriffenen Gericht noch von einer anderen Instanz auf seine Vereinbarkeit mit [X.] Recht überprüft und dementsprechend auch nicht zum Gegenstand einer Vorlage an den Gerichtshof gemacht werden kann (a.a.[X.] Rn. 13, 17 ff.). Mit dieser besonderen Fallgestaltung, in der es dem Gerichtshof ersichtlich darum ging, die gerichtliche Kontrolle der Vereinbarkeit nationaler Rechtsakte mit dem [X.] Recht zu sichern, ist der Ausschluss tatsächlichen Vorbringens aufgrund der Einwendungspräklusion nicht vergleichbar.

(2) Ebenso wie das [X.] als solches stellt auch die Ausgestaltung dieses Instituts durch § 17a Nr. 7 [X.] einen effektiven Zugang zu Gericht im Anwendungsbereich der [X.] nicht in Frage (Urteil vom 3. März 2011 a.a.[X.] Rn. 37 f.). Nach § 17a [X.] [X.]. § 1 Satz 1 SächsVwVfG (der bis zum 4. Juni 2010 galt), § 73 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 VwVfG und § 17a Nr. 7 Satz 3 [X.] setzt der Einwendungsausschluss [X.], die als angemessen anzusehen sind, sowie eine ausreichende [X.]elehrung über die Folgen verspäteten Vorbringens voraus. Deshalb wird die Rechtsverfolgung nicht mehr als aus Gründen der Rechtssicherheit geboten erschwert. Ebenso wenig begegnen die bei der Anwendung der Präklusionsregelung zugrunde gelegten Anforderungen des Senats an die [X.] des Einwenders unionsrechtlichen [X.]edenken; sie sind - wie ausgeführt - durch Gründe der Rechtssicherheit gerechtfertigt und verlangen dem Einwender nichts ab, was ihn überfordern und damit zu einer übermäßigen Zugangshürde führen würde.

c) Die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegende fachplanerische Abwägung (§ 17 Satz 2 [X.]) leidet nicht an Fehlern, die der Klage zum Erfolg verhelfen.

aa) Das gilt zunächst für die [X.]. Soweit die Klägerin geltend macht, [X.]elange des Naturschutzes seien beim [X.] einschließlich der hierzu in vorgelagerten Verfahren erfolgten Festlegungen unzureichend berücksichtigt oder fehlgewichtet worden, ist sie wiederum präkludiert (§ 17a Nr. 7 Satz 1 [X.]). Da sie [X.]eeinträchtigungen von [X.] im Anhörungsverfahren weder ausdrücklich noch auch nur sinngemäß angesprochen hat, kann sie sich mit ihrer Klage auch im Hinblick auf die planerische Alternativenprüfung nicht auf [X.]elange des Naturschutzes berufen. Soweit sie darüber hinaus die fachliche Einschätzung des [X.]eklagten angreift, die mit dem Vorhaben verfolgten Ziele der Schaffung einer leistungsfähigen Fernverkehrsverbindung und der Minderung von [X.] benachbarter Siedlungsgebiete ließen sich mit der planfestgestellten Trasse besser erreichen als mit dem Variantenvorschlag der [X.] und des [X.]UND, kann ihr nicht gefolgt werden. Die verkehrlichen Nachteile, die die Trasse der [X.] aufweist (unstetige Streckenführung; zahlreiche plangleiche Knotenpunkte im Teilabschnitt 2, u.a. ungünstige Steigungsverhältnisse im Teilabschnitt 5) sowie die mit ihr verbundenen Nachteile für Wohngebiete sind im Planfeststellungsbeschluss detailliert dargestellt und werden durch das zu den Planunterlagen gehörende Kartenmaterial belegt. Dem hat die Klägerin nichts von Substanz entgegengesetzt.

bb) Mit ihrem Einwand, die Verfrachtung von Schwermetallen über den [X.]oden-Luft- und den [X.]oden-Wasser-Pfad sowie andere mit Schwermetallbelastungen des [X.]odens verbundene Risiken seien nicht ausreichend untersucht und durch Schutzvorkehrungen bewältigt worden, ist die Klägerin ebenfalls nach § 17a Nr. 7 Satz 1 [X.] ausgeschlossen. Sie hat diese Problematik erstmals im gerichtlichen Ortstermin angesprochen und dies damit begründet, dass sie erst durch einen Zeitungsartikel im Mai 2011 darauf aufmerksam geworden sei. Darauf kommt es indes nicht an, weil schon die im ursprünglichen Anhörungsverfahren ausgelegten Planunterlagen auch für Laien einen Anstoß gaben, auf diese Problematik einzugehen. [X.]odenkontaminationen mit Schwermetallen sind im [X.] der [X.] und im Erläuterungsbericht der [X.] behandelt worden, der seinerseits auf das [X.] hinweist. Wie dem [X.] entnommen werden kann, ist der [X.]augrund im gesamten [X.] mit Rücksicht auf die bekannt hohen Schwermetallbelastungen von [X.]öden im Raum [X.] untersucht worden; die Ermittlungen haben Werte ergeben, die differenzierte Regelungen für die Ablagerung von Aushubmaterial und teilweise sogar die Verbringung des [X.] auf [X.] nötig machen. Darüber hinaus stellt das Gutachten die Forderung auf, Überschussmassen seien während der Seitenablagerung abzudecken, um Schadstoffimmissionen zu vermeiden. Diese Informationen waren geeignet, auch einen Laien auf die Frage zu stoßen, ob mit den Arbeiten einschließlich des Transports zu den Einbaubereichen bzw. Deponien bedenkliche Schwermetallbelastungen von Luft und Wasser verbunden sein könnten.

cc) Die von der Klägerin geltend gemachten [X.]edenken gegen die Abwägung ihrer Lärmschutzbelange verhelfen der Klage weder mit dem Haupt- noch mit den [X.] zum Erfolg. Der [X.]eklagte hat die [X.]elastung der [X.]ebauung auf dem Grundstück der Klägerin mit Lärm weder zu ihrem Nachteil verkannt noch objektiv fehlgewichtet.

(1) Die Planfeststellungsbehörde hat der [X.]eurteilung der Lärmbelastung dieser [X.]ebauung zu Recht Grenzwerte von 64 d[X.](A) tags und 54 d[X.](A) nachts zugrunde gelegt. Das Grundstück der Klägerin liegt im Außenbereich. Für ihre drei Wohnhäuser kann die Klägerin deshalb ebenso wenig wie für den nach Errichtung des geplanten Regenrückhaltebeckens einzig verbleibenden Kleingarten den Schutz von Wohngebieten (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. [X.]ImSchV) beanspruchen. Vielmehr sind beide Nutzungen gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 [X.]. § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. [X.]ImSchV nach den für Kern-, Dorf- und Mischgebiete geltenden Grenzwerten zu beurteilen. Dabei ist für den Kleingarten allein der Tagwert maßgeblich (§ 2 Abs. 3 der 16. [X.]ImSchV).

(2) Diesen Grenzwerten hat die [X.]ehörde [X.]eurteilungswerte gegenübergestellt, die mit bis zu 53,8 d[X.](A) tags und 47,2 d[X.](A) nachts für das der Trasse am nächsten gelegene Wohnhaus bzw. - ausweislich der Rasterlärmkarte für Außenwohnbereiche ([X.]1.1.0 Anlage 2 [X.]latt Nr. 15) - = 59 d[X.](A) für den Kleingarten weit hinter den Grenzwerten zurückbleiben. Die zugrunde liegende [X.]erechnung lässt keine Rechtsfehler erkennen.

(a) Die [X.]eurteilungswerte sind in dem durch § 3 der 16. [X.]ImSchV [X.]. Anlage 1 dieser Verordnung vorgeschriebenen [X.]erechnungsverfahren ermittelt worden. Wie sich aus dem Erläuterungsbericht der [X.]1.1.0 ([X.]) ergibt, sind entgegen den von der Klägerin geäußerten Zweifeln die in der Anlage aufgeführten Korrekturfaktoren für Geschwindigkeit, Steigung und Straßenoberfläche berücksichtigt worden. Dass durch das an der [X.]rücke vorgesehene Geländer Schallreflexionen entstehen werden, die gleichfalls über einen Korrekturwert hätten berücksichtigt werden müssen, ist nicht ansatzweise substantiiert. Einen Korrekturfaktor für [X.] durch Fugen an den Fahrbahnübergängen von [X.]rücken, den die Klägerin gleichfalls vermisst, sehen weder die Verkehrslärmschutzverordnung noch die von ihr teilweise ergänzend in [X.]ezug genommenen Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - Ausgabe 1990 - ([X.]) vor. Dementsprechend hat auch der von der Klägerin vorgelegte [X.]-[X.]ericht vom 6. Juni 2011 (S. 3) bestätigt, dass die Untersuchungen "regelwerkskonform gemäß [X.] 97, 16. [X.]ImSchV und [X.]" durchgeführt worden seien.

(b) Die Ermittlung der [X.]eurteilungswerte in dem verordnungsrechtlich vorgeschriebenen Verfahren ohne besondere [X.]erücksichtigung der durch die Fahrbahnübergänge hervorgerufenen [X.] ist nicht wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht fehlerhaft. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s steht dem Verordnungsgeber bei der Festlegung der Immissionsgrenzwerte, die die [X.] des § 41 Abs. 1 [X.]ImSchG konkretisieren, ein weiter Einschätzungs-, Wertungs-, und Gestaltungsspielraum zu, der sich auch auf das Verfahren zur Ermittlung der [X.] erstreckt (Urteile vom 14. November 2001 - [X.]VerwG 11 A 31.00 - [X.]VerwGE 115, 237 <242>, vom 9. Juni 2010 - [X.] 20.08 - [X.] 2010, 870 Rn. 103 und vom 21. Dezember 2010 - [X.]VerwG 7 A 14.09 - NVwZ 2011, 676 Rn. 52). Vereinfachungen und Pauschalierungen sind dabei zulässig. Der mit dem Regelungsauftrag der Verordnungsermächtigung in § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]ImSchG verbundene Spielraum wird erst überschritten, wenn die rechnerisch ermittelte Lärmbelastung die Wirklichkeit nicht oder nur noch völlig unzulänglich abbildet (Urteil vom 9. Juni 2010 a.a.[X.] m.w.N.). Insoweit trifft den Verordnungsgeber die Pflicht, seine Regelung unter Kontrolle zu halten und gegebenenfalls neue Erkenntnisse zu bewerten und zu gewichten (Urteil vom 21. Dezember 2010 a.a.[X.]).

Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Anwendung des verordnungsrechtlichen [X.]erechnungsverfahrens derzeit nicht zu beanstanden. Allerdings ist dem erwähnten [X.]-[X.]ericht zu entnehmen, dass die Fugen zwischen den Überbauten und Widerlagern großer Straßenbrücken beim [X.]efahren deutlich hörbare [X.] und Schlaggeräusche verursachen, die die üblichen Fahrgeräusche deutlich übersteigen können. Dazu durchgeführte Untersuchungen des [X.]ayerischen Landesamts für Umwelt vom Oktober 2000 haben dem [X.]ericht zufolge ergeben, dass das Verfahren der Verkehrslärmschutzverordnung diesen Geräuschen nicht ausreichend Rechnung trage, im Übrigen aber noch Fragen offen seien (S. 15 f.). Eine weitere, vom [X.]undesministerium für Verkehr, [X.]au und [X.]entwicklung publizierte Untersuchung aus dem [X.] komme zu dem Ergebnis, dass eine [X.]eurteilung der verursachten [X.] über [X.] unzureichend sei (S. 16). Ausweislich des [X.]-[X.]erichts (S. 17) enthält die letztgenannte Untersuchung aber zugleich den Hinweis, zur [X.]estimmung eines Zuschlags zum [X.]eurteilungspegel seien unter Umständen weitere schalltechnische und psychoakustische Untersuchungen erforderlich. [X.]ei der [X.]undesanstalt für Straßenwesen läuft dem [X.]-[X.]ericht zufolge (S. 16) derzeit ein Projekt "[X.]", in dem Maßnahmen zur Geräuschminderung an Fahrbahnübergängen untersucht werden. Hiernach gibt es zwar Anhaltspunkte für die Annahme, dass das geltende [X.]erechnungsverfahren dem Problem der Fahrbahnübergänge nicht voll gerecht wird, aber noch keine gesicherten Erkenntnisse, wie dem Problem adäquat Rechnung zu tragen ist. In dieser Situation wissenschaftlicher Unsicherheit verstößt der Verordnungsgeber nicht gegen seine Pflicht, die Regelung über das [X.]erechnungsverfahren unter Kontrolle zu halten, wenn er zunächst die Ergebnisse der bereits eingeleiteten Untersuchungen staatlicher Stellen und die wissenschaftliche Entwicklung im Übrigen abwartet. Dies gilt umso mehr, als im [X.] bestimmt ist, im [X.]ereich schutzbedürftiger Nutzungen seien geräuscharme Fahrbahnübergänge anzustreben (Nr. 3.2.1.1 [X.]; vgl. auch Nr. 1 des [X.] vom 30. Juli 2002 "Fahrbahnübergänge; Einsatzkriterien für lärmgeminderte Fahrbahnübergänge", Vk[X.]l. 2002 Nr. 16 S. 542).

(3) Dass der [X.]eklagte für das Grundstück der Klägerin keine schutzbedürftige Nutzung in [X.]etracht gezogen hat, der in Anwendung von Nr. 3.2.1.1 [X.] durch eine dem zweiten Hilfsantrag entsprechende [X.] Rechnung zu tragen wäre, stellt ebenfalls keinen Abwägungsfehler dar. Von einer schutzbedürftigen Nutzung im Sinne der Richtlinien kann nur ausgegangen werden, wenn die nach dem verordnungsrechtlichen [X.]erechnungsverfahren ermittelten [X.]eurteilungswerte dem Grenzwert zumindest nahe kommen. Das trifft für die [X.]ebauung auf dem Grundstück der Klägerin nicht zu. Die errechneten [X.]eurteilungswerte bleiben im Fall der Wohnbebauung gerundet um 10 d[X.](A) tags und 6 d[X.](A) nachts, im Fall der [X.] um mindestens 5 d[X.](A) tags hinter den Grenzwerten zurück. Der Abstand zu den Grenzwerten ist damit so groß, dass selbst bei Hinzurechnung des von der Klägerin unter [X.]erufung auf die [X.] geforderten [X.] für die Fahrbahnübergänge von 4 d[X.](A) die [X.] nicht erreicht, geschweige denn überschritten wird. In dieser Situation von aktiven, überdies mit einem Kostenaufwand von ca. 50 000 € verbundenen Schutzmaßnahmen für eine vereinzelt im Außenbereich liegende [X.]ebauung abzusehen, steht mit dem [X.] in Einklang.

dd) Ebenso wenig war es abwägungsfehlerhaft, trotz der von der Klägerin geltend gemachten [X.]eeinträchtigungen in Gestalt einer erdrückenden und verschattenden Wirkung des [X.]rückenbauwerks sowie einer Vereitelung des Projekts eines Camping- und Freizeitareals auf dem Grundstück von einer Verschiebung der Trasse in südöstlicher Richtung abzusehen.

Die [X.] im planfestgestellten Trassenverlauf hält vom nächstgelegenen Wohnhaus der Klägerin einen Abstand von ca. 100 m und ist von diesem ausweislich der im Ortstermin getroffenen Feststellungen durch hohe [X.]äume getrennt. Eine nennenswerte Verschattung oder eine erdrückende Wirkung seitens des [X.]auwerks brauchte deshalb für die Wohnbebauung nicht in Rechnung gestellt zu werden. Für den verbleibenden Kleingarten mag Abweichendes zutreffen, doch kommt dem kein Gewicht zu, das die Entscheidung über die Feintrassierung der [X.]rücke beeinflussen könnte.

Das von der Klägerin ins Auge gefasste Projekt einer Camping- und Freizeitnutzung war kein berücksichtigungsbedürftiger [X.]elang. Zukunftsplanungen eines Grundstückseigentümers, die durch die Zulassung des [X.] unmöglich gemacht oder erschwert werden, müssen nur dann in die Abwägung eingestellt werden, wenn sie sich nach Lage und [X.]eschaffenheit des Grundstücks bei vernünftiger und wirtschaftlicher [X.]etrachtungsweise objektiv anbieten und nach dem Willen des Eigentümers in absehbarer Zeit verwirklicht werden sollen (Urteil vom 28. Januar 1999 - [X.]VerwG 4 A 18.98 - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 146 S. 5). Unabhängig davon, ob das von der Klägerin angestrebte Projekt bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses überhaupt schon hinreichend konkret absehbar war, bot es sich als Grundstücksnutzung jedenfalls nicht an. Das Grundstück der Klägerin liegt im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans der [X.] [X.], der es als "Fläche für Entwicklung von Natur und Landschaft" darstellt. Dieser planerischen Festlegung widerspricht ein Campingplatz mit mehr als 500 Stellplätzen und zugehörigen Nebenanlagen mit der Folge, dass das nicht zu den im Außenbereich privilegierten Vorhaben zählende Projekt (vgl. Urteil vom 14. März 1975 - [X.]VerwG 4 C 41.73 - [X.]VerwGE 48, 109) gemäß § 35 Abs. 2 und 3 Satz 1 [X.]auG[X.] im Außenbereich bauplanungsrechtlich unzulässig wäre. Unter diesen Umständen fielen zugunsten der Klägerin keine [X.]elange ins Gewicht, die der Planfeststellungsbehörde hätten Anlass geben müssen, im Rahmen der Feintrassierung die [X.] trotz der mit einer Verschiebung um nur 50 m verbundenen Mehrkosten von ca. 690 000 € und einer längeren Durchschneidung des FFH-Gebiets "Oberes [X.]er Muldetal" von der [X.]ebauung auf dem Grundstück abzurücken.

ee) Die Rüge der Klägerin, im Planfeststellungsbeschluss hätte über den von ihr geltend gemachten [X.] entschieden werden müssen, ist schon deshalb unerheblich, weil die Klägerin im Klageverfahren keinen entsprechenden Antrag gestellt hat. Unabhängig davon steht es mit der Rechtsprechung des Senats in Einklang, dass der Planfeststellungsbeschluss die Klägerin für den [X.] auf das nachfolgende Entschädigungsverfahren verwiesen hat (vgl. Urteil vom 7. Juli 2004 - [X.] 21.03 - [X.] 406.16 Grundeigentumsschutz Nr. 87 S. 8 ff.). Mittelbare [X.]eeinträchtigungen, die für sich genommen einen [X.] nach § 17b Abs. 1 [X.] [X.]. § 1 Satz 1 SächsVwVfG, § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG begründen könnten, über den bereits im Planfeststellungsbeschluss zu entscheiden wäre, scheiden nach den vorstehenden Ausführungen aus.

Meta

9 A 14/10

14.07.2011

Bundesverwaltungsgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: A

§ 17 S 2 FStrG, § 17a Nr 7 S 1 FStrG, Art 10a Abs 1 EWGRL 337/85, EGRL 35/2003, § 3 Anl 1 BImSchV 16, § 43 Abs 1 S 1 Nr 3 BImSchG, § 41 Abs 1 BImSchG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14.07.2011, Az. 9 A 14/10 (REWIS RS 2011, 4797)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4797

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