Bundespatentgericht, Beschluss vom 17.05.2023, Az. 28 W (pat) 555/22

28. Senat | REWIS RS 2023, 4344

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Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2022 108 018.4

hat der 28. Senat ([X.]) des [X.] am 17. Mai 2023 durch die Vorsitzende [X.]in [X.], die [X.]in [X.] und den [X.] kraft Auftrags Dr. Poeppel

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Das Wortzeichen

2

[X.][X.]

3

ist am 18. Mai 2022 zur Eintragung in das beim [X.] ([X.]) geführte Register angemeldet worden für die Ware

4

[X.]: Luftpumpen.

5

Mit Beschluss vom 4. August 2022 hat die Markenstelle für [X.] durch eine Beamtin des gehobenen Dienstes die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines Freihaltebedürfnisses gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.] zurückgewiesen.

6

Die maßgeblichen Verkehrskreise würden dem Anmeldezeichen lediglich den beschreibenden Hinweis entnehmen, dass die mit dem Anmeldezeichen gekennzeichneten Luftpumpen fortschrittlich seien und zum Aufpumpen benutzt würden. Die Kombination schutzunfähiger Bestandteile ergebe keinen über die Summierung der Einzelbestandteile hinausgehenden neuen Gesamtbegriff, so dass sich die Bezeichnung in einer rein beschreibenden [X.] erschöpfe. Dem Verständnis des [X.] im Verkehr stehe nicht entgegen, dass die Angabe dem [X.] entnommen ist, da sich die Fremdsprachenkenntnisse der beteiligten Verkehrskreise – sowohl der Handel als auch der normal informierte und angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher – durch den gemeinsamen [X.] Markt vor allem im [X.] laufend verbesserten.

7

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß beantragt,

8

den Beschluss der Markenstelle für [X.] des [X.]es vom 4. August 2022 aufzuheben.

9

Die Beschwerdeführerin trägt vor, dass die beteiligten Verkehrskreise das Anmeldezeichen nicht in der im Zurückweisungsbeschluss herangezogenen Bedeutung verstünden. „[X.]“ sei kein Wort der [X.] Alltagssprache und dem weit überwiegenden Bevölkerungsteil innerhalb [X.] nicht geläufig. Es gehöre nicht zum [X.] Grundwortschatz. Das Wort „[X.]“ vermittle den relevanten Verkehrskreisen keine spezifische Information und beschreibe keine Eigenschaften der angemeldeten Ware. Zwar könne es mit „fortschrittlich, hochentwickelt“ übersetzt werden. Allerdings werde es in [X.] eher mit der Bedeutung „etwas vorantreiben, fördern“ verstanden.

Die von der Ware angesprochenen maßgeblichen Verkehrskreise seien vorliegend sowohl der [X.] als auch der Durchschnittsverbraucher. Letzterem könnten keine besonderen Kenntnisse der [X.] Sprache unterstellt werden. Der Durchschnittsverbraucher werde die angemeldete Ware eher beiläufig und flüchtig wahrnehmen. Seine Aufmerksamkeit dürfte allenfalls durchschnittlich sein. Deshalb werde sich dem maßgeblichen Verkehr ein beschreibender Begriffsinhalt des [X.] nicht sofort und ohne weiteres Nachdenken erschließen. Um das Anmeldezeichen zu verstehen, sei ein hohes Maß an Interpretationsaufwand und die Zwischenschaltung diverser Gedankengänge notwendig, zumal „inflate“ neben „aufblasen“ noch „aufblähen, füllen, hochtreiben oder überhöhen“ bedeute. Um zur Bedeutung „hochentwickelt, fortschrittlich aufpumpen“ zu gelangen, sei eine zergliedernde und analysierende Betrachtung mit einer Reihe gedanklicher Zwischenschritte und Schlussfolgerungen erforderlich. Diese sei im Rahmen der Beurteilung der Unterscheidungskraft unzulässig, zumal das Anmeldezeichen auch aufgrund der trennungslosen Zusammenschreibung als Gesamtzeichen wahrgenommen werde.

Die Beschwerdeführerin trägt weiter vor, dass „[X.][X.]“ ein Kunstwort sei, dem ein möglicher Bedeutungsinhalt vordergründig nicht zu entnehmen sei und das von den beteiligten Verkehrskreisen als kreativer Kunstausdruck wahrgenommen werde. Die Kombination der Begriffe „[X.]“ und „[X.]“ weise eine gewisse Originalität auf und führe hinreichend weg von der [X.], so dass nicht mit der gebotenen Sicherheit festgestellt werden könne, dass das Anmeldezeichen als reine [X.] verstanden wird. Die Großschreibung des Buchstabens „I“ als Binnengroßschreibung sei nicht Bestandteil der offiziellen Rechtschreibregeln und kein gewöhnliches, in der Produktwerbung verbreitetes Gestaltungsmittel und reiche daher aus, der Zusammensetzung „[X.][X.]“ die notwendige Unterscheidungsfunktion zukommen zu lassen.

Der Annahme, dass dem Anmeldezeichen „[X.][X.]“ und insbesondere dem Bestandteil „[X.]“ Unterscheidungskraft fehle, würden zudem folgende Eintragungen im [X.] Markenregister widersprechen: 30 2021 120 051 „[X.] Carbon Visibility“; 30 2018 002 551 „[X.] Ads“; 30 2015 107 326 „BMW [X.] Car Eye“; 30 2015 055 223 „[X.] Air“; 30 2009 006 152 „[X.] Gasmitter“ und 30 246553 „[X.] FRESH“.

Der Senat hat mit Hinweis vom 20. Februar 2023 seine vorläufige Rechtsauffassung, dass das angemeldete Zeichen nicht unterscheidungskräftig sein dürfte, dargelegt und Rechercheergebnisse übermittelt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

[X.].

Die nach §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 [X.] wirksam eingelegte Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Der Eintragung des angemeldeten Zeichens „[X.][X.]“ steht das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegen. Die Markenstelle hat der angemeldeten Bezeichnung daher zu Recht die Eintragung versagt (§ 37 Abs. 1 [X.]).

1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet ([X.] [X.] 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/[X.] [[X.] DAS [X.]]; [X.], 228 Rn. 33 – [X.]/[X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.], 608 Rn. 66 f. – [X.]; [X.] 2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? [X.], [X.], 301 Rn. 11 – [X.]; [X.], 934 Rn. 9 – [X.]; [X.], 173 Rn. 15 – for you; [X.], 731 Rn. 11 – [X.]; [X.], 1143 Rn. 7 – [X.]). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten ([X.] a. a. [X.] – [X.]/[X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.] – #darferdas? [X.]; a. a. [X.] – [X.]). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.] – [X.]; a. a. [X.] – [X.]). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen ([X.] [X.], 428 Rn. 53 – [X.]; [X.] Rn. 15 – [X.]; a. a. [X.] Rn. 10 – [X.]; a. a. [X.] Rn. 16 – for you; [X.], 872 Rn. 13 – [X.]).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt ([X.] 2013, 1143 Rn. 15 – [X.] werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist ([X.] GRUR 2006, 411 Rn. 24 – [X.]/[X.]; [X.], 943 Rn. 24 – [X.] 2; [X.] WRP 2014, 449 Rn. 11 – grill meister).

Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen ([X.] [X.], 674, Rn. 86 – Postkantoor; [X.] 2012, 1143 Rn. 9 – [X.]; [X.], 270 Rn. 11 – Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden ([X.] 2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? [X.]; [X.], 934 Rn. 12 – [X.]; [X.], 872 Rn. 21 – [X.]; [X.], 569 Rn. 26 – [X.]; [X.], 1143 Rn. 9 – [X.]; [X.], 270 Rn. 11 – Link economy; [X.], 640 Rn. 13 – hey!; [X.], 952 Rn. 10 – [X.]Card). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, die die beanspruchte Ware oder Dienstleistung zwar selbst nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen ([X.] 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas?; a. a. [X.] – [X.]; a. a. [X.] Rn. 16 – [X.]).

2. Gemessen an den vorgenannten Grundsätzen genügt das angemeldete Wortzeichen „[X.][X.]“ in Bezug auf die beanspruchte Ware „Luftpumpen“ den Anforderungen an die erforderliche Unterscheidungskraft nicht.

a. [X.] enthält im Wesentlichen Maschinen und Werkzeugmaschinen, Motoren und Triebwerke, jedoch keine handbetätigten Handwerkzeuge und -geräte (vgl. Erläuternde Anmerkungen zur Klasseneinteilung der Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken, Klassifikation von [X.], Gliederungsziffer [X.]I. Klasseneinteilung mit erläuternden Anmerkungen zu [X.]; abgedruckt in [X.]/Stoppel, [X.], 19. Auflage, Anhang 3, Seite 455 ff., 460). Damit erfassen „Luftpumpen“ der [X.] nur maschinell betriebene Luftpumpen, die auch als Vakuumpumpen, Verdichter oder Kompressoren bezeichnet werden (https://de.wikipedia.org/wiki/Luftpumpe, Stand 17. Mai 2023), während handbetätigte Luftpumpen der Klasse 8 zugeordnet sind. Maschinelle Luftpumpen bzw. Kompressoren sorgen unter anderem in der Industrie und im Bereich der Steuerungs- und Automatisierungstechnik als Druckluftanlagen für die Drucklufterzeugung in pneumatischen Systemen, die zur Verrichtung mechanischer Arbeit vielfältig angewendet werden ([X.], Stand 17. Mai 2023). Das Anmeldezeichen richtet sich somit zum einen an mit Vakuumpumpen, Kompressoren und Pneumatik befasste Fachkreise. Darüber hinaus kommen maschinelle, insbesondere elektrisch betriebene Luftpumpen auch im Sport- und Freizeitbereich zum Einsatz (z.B. Fahrrad-, SUP- oder [X.] sowie [X.]), so dass sich das Anmeldezeichen auch an den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher sowie den Fachhandel für maschinell betriebene Luftpumpen richtet.

b. Das Wortzeichen „[X.][X.]“ setzt sich für die angesprochenen Verkehrskreise – wegen der Binnengroßschreibung unmittelbar erkennbar – aus den Begriffen „[X.]“ und „[X.]“ zusammen.

aa. Das [X.] Wort „advanced“ bedeutet im [X.] „hoch entwickelt“, „fortschrittlich“ (vgl. https://dict.leo.org/englisch-deutsch/advanced, Anlage 1 zum gerichtlichen Hinweis vom 20. Februar 2023, [X.]. 17 d. A.; [X.] 2008, Seite 14) bzw. „auf der Höhe der Entwicklung, des [X.] bzw. des Fortschritts“ (vgl. [X.], Beschluss vom 22.10.2020, 28 W (pat) 544/18 – [X.]Vac; Beschluss vom 13.07.2016, 24 W (pat) 84/14 – EURO [X.] CARBON [X.]; Beschluss vom 02.07.2013, 24 W (pat) 521/12 - [X.] Information research; Beschluss vom 04.02.2003, 33 W (pat) 277/02 - [X.] UV Light; [X.] R0470/2003-3 vom 21.02.2001- [X.] MATRIX TECHNOLOGY). Es hat Einzug in die [X.] Geschäfts- und Werbesprache gefunden; so ist es Bestandteil von über 50 Werbeslogans aus der [X.] vor 2022 und damit vor dem hier maßgeblichen Anmeldetag (Anlage 2, [X.]. 18/20 d. A.). Es wird zur Herausstellung von positiven Eigenschaften von Waren und als Hinweis auf den neuesten Stand der technologischen Entwicklung verwendet ([X.], Beschluss vom 22.10.2020, 28 W (pat) 544/18 – [X.]Vac; Beschluss vom 22.10.2020, 28 W (pat) 569/19 – [X.]Shear).

bb. Dem [X.] Verb „to inflate“ kommen unter anderem die Bedeutungen „aufblasen“ oder „aufpumpen“ zu (https://dict.leo.org/englisch-deutsch/inflate, Anlage 3, [X.]. 21/22 d. A.). Speziell im Zusammenhang mit elektrischen Luftpumpen wurde das Wort „[X.]“ auch im inländischen Verkehr schon vor dem hier maßgeblichen Anmeldetag – dem 18. Mai 2022 – als beschreibender Hinweis auf eine Aufblasfunktion insbesondere in Abgrenzung zur Absaug- bzw. Luftentleerungsfunktion („Deflate“) bestimmter Luftpumpen vielfach verwendet (vgl. [X.] 4, [X.]. 23/32 d. A. sowie Anlagen 7, [X.]. 33/38 d. A und 8, [X.]. 39/44 d. A., zum gerichtlichen Hinweis vom 20. Februar 2023).

cc. Weder „advanced“ noch „inflate“ werden in den Wörterbüchern zum [X.] Grund- und Aufbauwortschatz aufgeführt. Gleichwohl lassen es die bereits erwähnte häufige Verwendung des Begriffs „advanced“ in der inländischen Werbesprache sowie die ebenfalls bereits angesprochene vielfache Verwendung des Wortes „[X.]“ im Zusammenhang mit elektrischen Luftpumpen durchaus möglich erscheinen, dass schon ein nicht zu vernachlässigender Teil der inländischen Durchschnittsverbraucher die Bedeutung des Wortes „[X.][X.]“ im zuvor dargelegten Sinn versteht. Hierauf kommt es aber nicht entscheidend an. Denn jedenfalls dem am internationalen Handelsverkehr beteiligten inländischen [X.], dessen Verständnis bereits für sich allein von ausschlaggebender Bedeutung sein kann ([X.] GRUR 2006, 411 Rn. 24 – [X.]; [X.] [X.], 682 Rn. 26 – [X.]), kann unterstellt werden, dass er grundsätzlich in der Lage ist, eindeutig beschreibende Angaben auch in fremden Sprachen zu erkennen ([X.], Beschluss vom 12.12.2022, 28 W (pat) 525/20 – [X.] walker TIMELESS & [X.]; Beschluss vom 17.12.2018, 26 W (pat) 536/18 – slumberzone; Beschluss vom 23.11.2018, 28 W (pat) 526/15 – [X.]; Beschluss vom 13.06.2018, 29 W (pat) 546/16 – [X.]). Hiervon ist insbesondere bei [X.] auszugehen, die einer Welthandelssprache angehören. Da es sich bei der [X.] Sprache um eine der bedeutendsten Welthandelssprachen handelt, werden zumindest der hier angesprochene [X.] sowie der Fachhandel mit maschinellen Luftpumpen den Begriff „[X.][X.]“ im Sinne von „fortschrittlich aufpumpen“ bzw. „aufpumpen auf dem neuesten Stand der technologischen Entwicklung“ verstehen. Im Zusammenhang mit der beanspruchten Ware „Luftpumpen“ der [X.] werden sie dem Anmeldezeichen damit die beschreibende [X.] entnehmen, dass die damit bezeichneten Luftpumpen zum fortschrittlichen Aufpumpen geeignet und bestimmt sind.

d. Soweit das Anmeldezeichen offenlässt, in welcher Weise die maschinellen Luftpumpen fortschrittlich aufpumpen, vermag dies nichts an der Schutzunfähigkeit zu ändern. Denn die Annahme einer beschreibenden Bedeutung setzt nicht voraus, dass die Bezeichnung feste begriffliche Konturen erlangt und sich damit eine einhellige Auffassung zum Sinngehalt herausgebildet hat. Von einem beschreibenden Begriff kann vielmehr auch dann auszugehen sein, wenn ein Zeichenwort verschiedene Bedeutungen hat, sein Inhalt vage und nicht klar umrissen ist oder nur eine der möglichen Bedeutungen die Waren oder Dienstleistungen beschreibt ([X.] [X.], 146 Rn. 32 – [X.]; [X.], 680 Rn. 38 - 42 – [X.]; [X.] 2014, 872 Rn. 25 – [X.]; [X.], 569 Rn. 18 – [X.]; [X.], 522 Rn. 13 – [X.] schönste Seiten; [X.], Beschluss vom 12.12.2022, 28 W (pat) 525/20 – [X.] walker TIMELESS & [X.]; Beschluss vom 14.09.2020, 26 W (pat) 525/20 – [X.]). Vor diesem Hintergrund können auch die weiteren Bedeutungen der beiden [X.] Worte „advanced“ und „inflate“, auf die die Beschwerdeführerin hinweist, eine Unterscheidungskraft nicht begründen.

e. Dem Anmeldezeichen „[X.][X.]“ fehlen Besonderheiten in syntaktischer oder semantischer Hinsicht, die hinreichend weit von der [X.] wegführen, weil es in Bezug auf die beanspruchte Ware den zuvor dargelegten sinnvollen Gesamtbegriff bildet.

f. Die Zusammenschreibung der Wortbestandteile „[X.]“ und „[X.]“ vermag eine Unterscheidungskraft des [X.] nicht zu begründen, da [X.] ein in der Produktwerbung verbreitetes stilistisches Mittel sind, das den Sachhinweis nicht in Frage stellt (vgl. [X.] 2014, 1204 Rn. 16 – [X.]; [X.], Beschluss vom 05.05.2022, 26 W (pat) 536/21 – [X.]; Beschluss vom [X.], 30 W (pat) 36/17 – [X.]; Beschluss vom 18.11.2018, 28 W (pat) 555/17 – [X.]; [X.] 2008, 413, 416 – Saugauf; Beschluss vom 10.10.2017, 25 W (pat) 2/16 – findwhatyoulike; Beschluss vom 29.06.2017, 30 W (pat) 2/16 – [X.]; Beschluss vom 03.06.2015, 26 W (pat) 3/15 – dateformore; Beschluss vom 11.12.2013, 29 W (pat) 104/12 – edatasystems; Beschluss vom [X.], 26 W (pat) 122/09 – mykaraokeradio; Beschluss vom 03.09.2013, 33 W (pat) 511/13 – [X.]; Beschluss vom 15.10.2003, 29 W (pat) 192/01 – travelagain). In gleicher Weise vermag auch die Binnengroßschreibung in „[X.][X.]“ keine Schutzfähigkeit begründen, da [X.] werbeüblich sind und von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht mehr als Verfremdung, sondern lediglich als vereinfachende Alternative zur Schreibweise mit Bindestrich wahrgenommen werden. Schon deshalb sind [X.] zur hinreichenden Herkunftsindividualisierung nach ständiger Rechtsprechung des [X.] nicht geeignet (vgl. [X.], Beschluss vom 06.03.2023, 28 W (pat) 529/22 – [X.]; Beschluss vom 14.09.2021, 25 W (pat) 585/20 – [X.]; Beschluss vom 22.04.2020, 29 W (pat) 30/18 – [X.]; Beschluss vom 17.01.2019, 30 W (pat) 34/18 – [X.]; Beschluss vom 24.07.2018, 26 W (pat) 576/16 – DelmeStrom).

Das angemeldete Zeichen eignet sich somit nicht als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen, so dass ihm die erforderliche Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] fehlt.

3. Die Beschwerdeführerin kann sich im Hinblick auf die Frage der Unterscheidungskraft des [X.] und insbesondere des Bestandteils „[X.]“ nicht auf vergleichbare Voreintragungen berufen. Die Voreintragungen, auf die sie sich bezieht, sind mit dem Anmeldezeichen nicht vergleichbar, da sie teilweise abweichend gebildet, für andere Waren und Dienstleistungen eingetragen sind und teilweise neben „advanced“ weitere, im Hinblick auf die jeweiligen Waren- und Dienstleistungen unterscheidungskräftige Bestandteile enthalten. Den geltend gemachten Voreintragungen stehen im Übrigen mehrere gerichtlich bestätigte Zurückweisungen von Markenanmeldungen gegenüber, die ebenfalls mit dem Bestandteil „[X.]“ gebildet wurden; vgl. [X.], Beschluss vom 22.10.2020, 28 W (pat) 544/18 – [X.]Vac; Beschluss vom 22.10.2020, 28 W (pat) 569/19 – [X.]Shear; Beschluss vom 13.07.2016, 24 W (pat) 84/14 – EURO [X.] CARBON [X.]; Beschluss vom 02.07.2013, 24 W (pat) 521/12 – [X.] Information research; Beschluss vom 04.02.2003, 33 W (pat) 277/02 – [X.] UV Light. Ferner kann auf die umfangreiche Rechtsprechung des [X.] (vgl. [X.], 667 - Bild.[X.] u. [X.] unter Hinweis u. a. auf die Entscheidungen [X.] [X.], 229 Rn. 47 bis 51 – [X.]; [X.], 674 Rn. 42 bis 44 – Postkantoor), des [X.] (vgl. [X.], 1093 Rn. 18 – [X.]) und des [X.] (vgl. [X.], 1175 – [X.]; [X.] 2010, 139 – [X.] und die Senatsentscheidung [X.] 2010, 145 – Linuxwerkstatt) verwiesen werden, wonach auch nationalen Voreintragungen weder eine Bindungs- noch eine Indizwirkung zukommt (vgl. [X.] in: [X.]/Hacker/Thiering, [X.], 13. Auflage, § 8 Rn. 75 ff. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

4. Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] vorliegt, kann dahinstehen, ob das angemeldete Zeichen darüber hinaus freihaltungsbedürftig gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] ist.

5. Die Beschwerdeführerin hat keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Eine solche war auch nicht sachdienlich, weshalb im schriftlichen Verfahren entschieden werden konnte (§ 69 [X.]).

Meta

28 W (pat) 555/22

17.05.2023

Bundespatentgericht 28. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 17.05.2023, Az. 28 W (pat) 555/22 (REWIS RS 2023, 4344)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 4344

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