Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2004, Az. III ZR 332/03

III. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2867

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS III ZR 332/03
vom 9. Juni 2004 in der Baulandsache

- 2 -

[X.] hat durch [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.] am 9. Juni 2004

beschlossen:
Die Beschwerde des Beteiligten zu 4 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Senats für Baulandsachen des [X.] vom 28. Oktober 2003 wird als unzu-lässig verworfen, die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen [X.] Entscheidung wird als unbegründet zurückgewiesen.

Für die Zulässigkeit der Beschwerde des Beteiligten zu 4 fehlt es an der erforderlichen Beschwer durch das angefochtene Urteil, schon gar nicht ist die Wertgrenze für den Beschwerdegegen-stand von 20.000 • (§ 26 Nr. 8 EGZPO) überschritten. Der [X.] zu 4 ist durch die Entscheidung des [X.] nicht (unmittelbar) negativ betroffen. Auch bezüglich der Teilfläche aus dem Flurstück 674/17 ist Streitgegenstand nur der enteignungs-rechtliche Zugriff in ein (Erwerbs-)Recht der Beteiligten zu 1; bei den weiteren Ausführungen des [X.] über die Un-wirksamkeit des Eigentumserwerbs des Beteiligten zu 4 handelt es sich nur um nicht in Rechtskraft erwachsende [X.] der Entscheidung. Den Wert des Beschwerdegegen-standes insoweit hat die Nichtzulassungsbeschwerde im übrigen
selbst nur mit 10.000 DM angegeben. Eine Zusammenrechnung - 3 -

mit den nur die Beteiligte zu 1 betreffenden Beschwerdegegen-ständen findet nicht statt.

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beteiligten zu 1 ist unbe-gründet, denn weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeu-tung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.].

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligte zu 1 8/9 und der Beteiligte zu 4 1/9 zu tragen.

Streitwert: [X.] •.
[X.] [X.] [X.]

[X.] [X.]

Meta

III ZR 332/03

09.06.2004

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2004, Az. III ZR 332/03 (REWIS RS 2004, 2867)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2867

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