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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS III ZR 332/03
vom 9. Juni 2004 in der Baulandsache
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[X.] hat durch [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.] am 9. Juni 2004
beschlossen:
Die Beschwerde des Beteiligten zu 4 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Senats für Baulandsachen des [X.] vom 28. Oktober 2003 wird als unzu-lässig verworfen, die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen [X.] Entscheidung wird als unbegründet zurückgewiesen.
Für die Zulässigkeit der Beschwerde des Beteiligten zu 4 fehlt es an der erforderlichen Beschwer durch das angefochtene Urteil, schon gar nicht ist die Wertgrenze für den Beschwerdegegen-stand von 20.000 • (§ 26 Nr. 8 EGZPO) überschritten. Der [X.] zu 4 ist durch die Entscheidung des [X.] nicht (unmittelbar) negativ betroffen. Auch bezüglich der Teilfläche aus dem Flurstück 674/17 ist Streitgegenstand nur der enteignungs-rechtliche Zugriff in ein (Erwerbs-)Recht der Beteiligten zu 1; bei den weiteren Ausführungen des [X.] über die Un-wirksamkeit des Eigentumserwerbs des Beteiligten zu 4 handelt es sich nur um nicht in Rechtskraft erwachsende [X.] der Entscheidung. Den Wert des Beschwerdegegen-standes insoweit hat die Nichtzulassungsbeschwerde im übrigen
selbst nur mit 10.000 DM angegeben. Eine Zusammenrechnung - 3 -
mit den nur die Beteiligte zu 1 betreffenden Beschwerdegegen-ständen findet nicht statt.
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beteiligten zu 1 ist unbe-gründet, denn weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeu-tung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.].
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligte zu 1 8/9 und der Beteiligte zu 4 1/9 zu tragen.
Streitwert: [X.] •.
[X.] [X.] [X.]
[X.] [X.]
Meta
09.06.2004
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2004, Az. III ZR 332/03 (REWIS RS 2004, 2867)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 2867
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