Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2009, Az. IX ZB 107/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1250

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZB 107/09 vom 8. Oktober 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 8. Oktober 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 24. März 2009 wird auf Kosten des Gläubigers als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 5.000 • festgesetzt. Gründe: Die statthafte Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 296 Abs. 3 Satz 1 [X.]) ist unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage, welche Anforderungen an einen Versagungsantrag eines Gläubigers in der Wohlverhaltensphase nach § 295 Abs. 1 Nr. 1, § 296 Abs. 1 [X.] zu stellen sind, ist bereits durch mehrere Entscheidungen des [X.] geklärt. Der [X.] entscheidet in ständiger Rechtsprechung, ein zulässiger Antrag auf Versagung der Rest-schuldbefreiung während der Laufzeit der Abtretungserklärung setze voraus, dass der Insolvenzgläubiger nicht nur die Obliegenheitsverletzung des [X.], sondern auch eine darauf beruhende Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger glaubhaft macht ([X.], [X.]. v. 5. April 2006 - [X.] ZB 1 - 3 - 50/05, [X.], 413 Rn. 5; v. 8. Februar 2007 - [X.] ZB 88/06, Z[X.] 2007, 322; v. 12. Juni 2008 - [X.] ZB 91/06, [X.], 434). Die Anforderungen, die das Beschwerdegericht an die Darlegungslast des Gläubigers gestellt hat, sind zwar möglicherweise zu weitgehend. Andererseits sind jedoch Versagungsanträge, die auf bloßen Spekulationen beruhen und keinen glaubhaft gemachten Sach-verhalt erkennen lassen, unzulässig. Die Pflicht des Insolvenzgerichts zur [X.] wegen setzt erst ein, wenn ein zulässiger Versagungsantrag vorliegt. Von einer weiteren Begründung wird nach § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. Ganter [X.] [X.]

[X.] Pape
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 09.05.2008 - 80 [X.], Entscheidung vom 24.03.2009 - 5 T 822/08 -

Meta

IX ZB 107/09

08.10.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2009, Az. IX ZB 107/09 (REWIS RS 2009, 1250)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1250

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Restschuldbefreiungsverfahren: Anforderungen an den Versagungsantrag des absonderungsberechtigten Gläubigers


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