Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2006, Az. XII ZR 35/04

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 3744

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 35/04 Verkündet am: 3. Mai 2006 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Mai 2006 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Dr. Ahlt und Dose für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2. Senats für Familiensachen des [X.] vom 15. Januar 2004 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte, seine Großmutter väterlicherseits, auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch. 1 Der am 25. Oktober 1987 geborene Kläger, der bei seiner Mutter lebt, befindet sich in der allgemeinen Schulausbildung. Sein Vater hatte sich durch Urkunde des [X.] vom 1. Dezember 1987 verpflichtet, für den Kläger bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres monatlichen Unterhalt von 90 M/DDR und für die [X.] danach von 105 M/DDR zu zahlen. Durch Urteil vom 31. Dezember 1992 ist er in Abänderung dieser Urkunde zur Zahlung monatli-chen Unterhalts von 285 DM ab Juli 1992 verurteilt worden. Mit einer von ihm erhobenen Abänderungsklage hat der Vater den Wegfall dieser Unterhaltsver-pflichtung mangels Leistungsfähigkeit begehrt. 2 - 3 - Die 1927 geborene, verwitwete Beklagte ist Rentnerin. Ihr [X.] belief sich - jeweils durchschnittlich im Monat und gerundet - auf 1.303 • [X.], auf 1.337 • [X.] und auf 1.360 • [X.] 3 4 Der Kläger hat Zahlung monatlichen Unterhalts in Höhe von 487 DM bzw. 249 • für die [X.] ab Oktober 2001 verlangt. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hält sich mit Rücksicht auf den ihr zuzubilligenden Selbstbehalt sowie den ihr entstehenden krankheitsbedingten Mehrbedarf nicht für leistungsfähig. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt, mit der sie weiterhin Klageabweisung erstrebt hat. In der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in Höhe von 25,56 • monatlich für die [X.] von (richtig) Dezember 2001 bis Dezember 2002 und in Höhe von monatlich 50 • für die [X.] von Januar bis November 2003 in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das [X.] hat das angefochtene Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen in der Berufungsinstanz gestellten Schlussantrag weiter. 5 Entscheidungsgründe: Die Revision ist nicht begründet. 6 1. Das [X.] hat die Frage offen gelassen, ob die Voraus-setzungen einer Ersatzhaftung der [X.] gemäß § 1607 Abs. 1 oder 2 BGB erfüllt sind. Es hat ebenfalls dahinstehen lassen, ob der Kläger mit Rücksicht 7 - 4 - auf die anteilige Haftung gleichnaher Verwandter gemäß § 1606 Abs. 3 BGB auch zu den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Großmutter mütterli-cherseits, deren Ehemann verstorben ist, hätte vortragen müssen. Auf beides komme es nicht an, da die Beklagte jedenfalls nicht leistungsfähig sei. Dazu hat es im Wesentlichen ausgeführt: Von dem Renteneinkommen der [X.] sei zunächst ihr alters- bzw. behinderungsbedingter Mehrbedarf abzuziehen. Ein solcher Mehrbedarf sei angesichts der in erster Instanz vorgelegten ärztlichen Atteste und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beklagte [X.] zu 50 % und seit dem 27. August 2002 zu 60 %, jeweils mit dem Merk-zeichen "G", schwerbehindert sei, anzunehmen. Ob die Beklagte darüber [X.] eine Haushaltshilfe benötige, bedürfe keiner Entscheidung. Denn schon unter Berücksichtigung der von ihr beispielhaft genannten Aufwendungen sei im Wege der Schätzung (§ 287 ZPO) davon auszugehen, dass jedenfalls ein Mehraufwand in dem vom Amtsgericht angenommenen Umfang von 110 • mo-natlich anfalle. Bereits bei Abzug dieses Betrages sei die Beklagte nicht leis-tungsfähig. Ihr müsse nach § 1603 Abs. 1 BGB der angemessene Selbstbehalt verbleiben. Dieser sei mit Rücksicht auf ihren Wohnort im Bezirk des Oberlan-desgerichts [X.] an sich unter Heranziehung der [X.] zu bemessen, so dass - nach deren Nr. 21.3.1, Stand: 1. Juli 2003 - gegenüber Enkeln von einem Selbstbehalt von 1.000 • auszugehen sei. Es sei allerdings gerechtfertigt, den auf Unterhalt in Anspruch genommenen Großeltern einen erhöhten angemessenen Selbstbehalt zuzubilligen, wie er auch für Kinder im Verhältnis zu ihren unterhaltsbedürftigen Eltern gelte. Deshalb sei ein Betrag von 1.250 • zugrunde zu legen, wobei die Hälfte des diesen Mindestbetrag ü-bersteigenden Einkommens zusätzlich anrechnungsfrei bleibe. Das um den Mehrbedarf bereinigte Einkommen der [X.] übersteige aber bereits den Betrag von 1.250 • nicht (1.193 • [X.], 1.227 • [X.] und 1.250 • ab 2003). - 5 - Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg. 8 9 2. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die [X.] dem Kläger gegenüber nicht unterhaltspflichtig ist, weil sie außerstande ist, ihm ohne Gefährdung ihres eigenen angemessenen Unterhalts Unterhalt zu gewähren. 10 a) Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden hat, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn Großeltern im Fall der Inan-spruchnahme auf Unterhalt für ihre Enkel zumindest die höheren [X.] zugebilligt werden, die auch erwachsene Kinder gegenüber ihren unterhaltsbedürftigen Eltern verteidigen können. Das gilt auch gegenüber min-derjährigen Enkeln. Zwar sind diese in der Regel nicht in der Lage, ihren Le-bensbedarf selbst zu decken. Deshalb ordnet das Gesetz in § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB an, dass ihnen gegenüber eine gesteigerte Unterhaltspflicht be-steht. Die vorgenannte Bestimmung gilt aber nur im Verhältnis zwischen [X.] und ihren Eltern. Für Großeltern besteht dagegen keine gesteigerte Unter-haltspflicht, sondern sie haften allein unter Berücksichtigung ihres angemesse-nen Eigenbedarfs, und zwar nachrangig. Das rechtfertigt es, ihnen generell die erhöhten Selbstbehaltsbeträge, wie sie auch im Rahmen des [X.] gelten, zuzubilligen (Senatsurteil vom 8. Juni 2005 - [X.] ZR 75/04 - [X.], 26, 28 m. Anm. [X.] [X.], 30 f. und [X.] [X.] 2006, 4 f. und [X.], 54 f.). Deshalb hat das Berufungsgericht zu Recht den Selbstbehaltsbetrag zugrunde gelegt, der gegenüber der Inanspruchnahme durch Eltern verteidigt werden kann. Dieser beläuft sich nach den [X.] für den hier maßgeblichen [X.]raum - bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Be-rufungsgericht - auf 1.250 •, wobei allerdings für die [X.] bis 30. Juni 2003 für 11 - 6 - nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige nur ein Selbstbehalt von 1.130 • vorge-sehen war. Dass das Berufungsgericht diese Differenzierung nicht herangezo-gen, sondern durchgehend auf den Betrag von 1.250 • abgestellt hat, wie er etwa auch in der [X.] Tabelle bei der Inanspruchnahme auf Elternun-terhalt vorgesehen ist, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. 12 b) Die Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens der [X.] ist ebenfalls rechtsbedenkenfrei. Das Berufungsgericht hat die jeweiligen [X.] der [X.] errechnet und - insoweit ihrem Vortrag folgend - [X.] einen aus den im Einzelnen angegebenen Gründen angenommenen und auf monatlich jedenfalls 110 • geschätzten alters- bzw. behinderungsbedingten Mehrbedarf in Abzug gebracht. Dagegen erinnert auch die Revision nichts. c) Da das sodann verbleibende Einkommen der [X.] (1.193 • [X.], 1.227 • [X.] und 1.250 • ab 2003) den jeweiligen Selbst-behalt unterschreitet bzw. diesem entspricht, schuldet sie dem Kläger mangels Leistungsfähigkeit keinen Unterhalt. Die Frage, ob Großeltern das ihnen nach Abzug des Selbstbehalts zur Verfügung stehende bereinigte Einkommen grundsätzlich nur zur Hälfte für den Unterhalt von Enkeln einzusetzen haben oder ob 13 - 7 - dies nur im Verhältnis zu volljährigen Eltern gilt, bedarf deshalb auch im [X.] Fall keiner Entscheidung. Hahne [X.] [X.] Ahlt Dose
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.11.2002 - 19 [X.]/01 - [X.], Entscheidung vom 15.01.2004 - 10 UF 267/02 -

Meta

XII ZR 35/04

03.05.2006

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2006, Az. XII ZR 35/04 (REWIS RS 2006, 3744)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3744

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