Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2000, Az. IX ZR 249/99

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1038

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[X.] ZR 249/99vom28. September 2000in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],[X.], Dr. Fischer, Dr. Zugehör und [X.] 28. September 2000beschlossen:Die Revision der Beklagten gegen das [X.]eil des [X.] Oberlandesgerichts München vom 11. Mai 1999 wird nichtangenommen.Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 4.143.476,02 [X.].Gründe:Die Sache wirft keine ungeklärten, entscheidungserheblichen Rechtsfra-gen von grundsätzlicher Bedeutung auf, und die Revision hat keine Aussichtauf Erfolg (§ 554 b ZPO).Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die [X.] durch die Arrestpfändungen am 2. und 5. August 1996 eine inkongru-ente Deckung erhalten hat (vgl. [X.], 309, 312 ff; [X.], [X.]. [X.] 3 -22. November 1990 - [X.], [X.], 152, 153; vom 11. Juli 1991 - [X.], NJW 1992, 624, 626; v. 16. März 1995 - [X.] 1995, 1668, 1670; vgl. auch [X.]Z 128, 196, 199 f). Eine Privilegierungsolcher Gläubiger, die Opfer von vorsätzlichen unerlaubten Handlungen [X.] sind, ist in der Konkursordnung nicht vorgesehen.Ihre Zahlungen eingestellt hat die Schuldnerin bereits dadurch, daß sie,als die Beklagte mit Schreiben vom 30. Juli 1996 ihre Forderung in Höhe vonüber 183 Mio. DM ernsthaft einforderte, erklärte, nicht zahlen zu können. Diesentsprach der Wahrheit, weil ihr gesamtes Aktivvermögen nur etwa 30 % dergeltend gemachten Forderung deckte. Daß sie ihren sonstigen, weit geringerenVerpflichtungen nachkommen konnte, steht der Annahme der Zahlungsein-stellung nicht entgegen (vgl. [X.], [X.]. v. 13. April 2000 - [X.], [X.], 1016, 1017 m.w.N.). Bei der Feststellung der Zahlungseinstellung darfdie eigene Forderung des [X.] berücksichtigt werden ([X.],[X.]. v. 25. September 1997 - [X.], [X.], 607, 608; v. 3. Dezem-ber 1998 - IX ZR 313/97, NJW 1999, 645, 646). Falls zwischen der [X.] der Schuldnerin Sanierungsverhandlungen stattgefunden haben, habendiese nach dem eigenen Vortrag der Beklagten erst am 7. August 1996 begon-nen. Sie haben die zuvor eingetretene Zahlungseinstellung nicht [X.] 4 -Wiederum nach ihrem eigenen Vortrag hat die Beklagte gewußt, daß [X.] die Forderung von über 183 Mio. DM nicht aus ihrem Aktivvermö-gen bedienen konnte. Unter diesen Umständen kann sie den ihr obliegendenBeweis, die Zahlungseinstellung nicht gekannt zu haben, nicht führen.[X.] [X.] Fischer Zugehör Ganter

Meta

IX ZR 249/99

28.09.2000

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2000, Az. IX ZR 249/99 (REWIS RS 2000, 1038)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1038

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