Bundessozialgericht, Urteil vom 23.07.2015, Az. B 5 RS 9/14 R

5. Senat | REWIS RS 2015, 7682

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Sprungrevision in einem sozialgerichtlichen Verfahren - Defizite der angegriffenen Entscheidung - Verfahrensmängel - Sonderversorgung der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei - ehemalige DDR - Berücksichtigung von Verpflegungsgeld als Arbeitsentgelt


Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 14. August 2014 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten im Überprüfungsverfahren darüber, ob der [X.] die bisherige Höchstwertfestsetzung von [X.], die der Kläger während seiner Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem der Angehörigen der [X.], der Organe der Feuerwehr und des Strafvollzugs ([X.] der [X.] zum [X.]) tatsächlich erzielt hat, im sog Überführungsbescheid vom 19.1.2001 zurücknehmen und zusätzlich [X.] als weiteres Arbeitsentgelt feststellen muss.

2

Der am 19.5.1951 geborene Kläger stand vom [X.] bis zum 31.12.1991 im Dienst der [X.] der DDR und war im [X.] daran im Polizeidienst des [X.]n tätig. Der [X.] stellte ab dem [X.] bis zum 31.12.1991 [X.]en der Zugehörigkeit zum [X.] der [X.] zum [X.] sowie die in diesem [X.]raum erzielten tatsächlichen Arbeitsentgelte fest (Überführungsbescheid vom 19.1.2001). Im Dezember 2008 beantragte der Kläger die Feststellung weiterer Arbeitsentgelte. Der [X.] lehnte es jedoch ab, den Überführungsbescheid zurückzunehmen und [X.] als weiteres Arbeitsentgelt festzustellen (Bescheid vom [X.] und Widerspruchsbescheid vom 10.1.2011).

3

Das [X.] hat die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen (Urteil vom [X.]). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, nach seiner Auffassung gehöre in der [X.] vom [X.] bis 31.12.1991 - möglicherweise - gezahltes [X.] nicht zu dem festzustellenden Arbeitsentgelt iS von § 6 Abs 1 S 1 [X.]. Es handele sich hierbei um eine steuerfreie Einnahme, die iS von § 1 Arbeitsentgeltverordnung ([X.]) zusätzlich zu [X.] oder Gehältern gezahlt worden sei. Entgegen der Rechtsprechung des B[X.], das insofern darauf abstelle, ob Steuerpflicht nach Maßgabe der im [X.]punkt des Inkrafttretens des [X.] am [X.] bestehenden Rechtslage gegeben sei, vertrete die Kammer die Auffassung, dass es auf die jeweilige Rechtslage zum [X.]punkt des Zuflusses ankomme. Zwischen den Beteiligten sei "unstreitig", dass das möglicherweise gezahlte [X.] zum [X.]punkt des Zuflusses an den Kläger nicht steuerpflichtig gewesen sei. Für die Lösung der Kammer sprächen Gründe der Nachweisbarkeit sowie der Gleichbehandlung.

4

Mit der vom [X.] zugelassenen Sprungrevision rügt der Kläger die Verletzung des § 44 [X.]B X iVm mit §§ 6, 8 [X.], § 259b Abs 1 [X.]B VI und § 14 [X.]B IV. Im Gesetzgebungsverfahren zum Zweiten [X.]-Änderungsgesetz im Jahr 2001 sei ausdrücklich klargestellt worden, dass die Definition des Arbeitsentgelts nach § 6 [X.] nicht an die steuer- und sozialrechtlichen Regelungen im Beitrittsgebiet anknüpfe. Ferner habe der Gesetzgeber zur Feststellung des maßgeblichen Entgelts aus dem Beitrittsgebiet [X.] geschaffen. Die Auffassung des [X.] verstoße auch gegen den Gleichheitsgrundsatz. So wirke sich - anders als im restlichen [X.] - das Verpflegungsentgelt als zusätzlicher Entgeltbestandteil im Beitrittsgebiet nicht rentenerhöhend aus. Eine Ungleichbehandlung im Beitrittsgebiet ergebe sich zudem dadurch, dass bei den dort Versicherten das für Verpflegung ausgezahlte Entgelt in die Rentenversicherung einfließe, nicht aber die in Form von Verpflegung oder Verpflegungsentgelt erbrachten Sachleistungen der Zusatz- und Sonderversorgten.

5

Der Kläger beantragt,
das Urteil des [X.] vom 14. August 2014 sowie den Bescheid des [X.]n vom 26. März 2009 und den Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2011 aufzuheben und den [X.]n unter Abänderung des Bescheids vom 19. Januar 2001 zu verpflichten, für die [X.] vom 29. August 1969 bis 31. Dezember 1991 [X.] als Arbeitsentgelt festzustellen.

6

Der [X.] beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Er hält die angefochtene Entscheidung des [X.] für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung an das [X.] begründet. Derzeit ist eine abschließende Entscheidung offensichtlich untunlich iS von § 170 Abs 2 S 2 [X.]G.

9

Die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz (Sprungrevision) ist zulässig. Gemäß § 161 Abs 1 S 1 [X.]G steht den Beteiligten die Sprungrevision zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und sie vom [X.] zugelassen worden ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. So hat das [X.] die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz im Tenor des angefochtenen Urteils ausdrücklich zugelassen. Der Beklagte hat seine Zustimmung zur Einlegung der Sprungrevision mit Schreiben vom 9.10.2014 ausdrücklich erklärt. Der Kläger erfüllt schließlich auch das Erfordernis des § 161 Abs 1 S 3 [X.]G, weil er seiner Revisionsschrift die Zustimmung des Beklagten im Original beigefügt hat (§§ 165 S 1, 153 Abs 1, 118 Abs 1 S 1 [X.]G iVm § 420 ZPO).

Die Revision ist trotz Bedenken noch ausreichend iS von § 164 Abs 2 S 1 [X.]G begründet (zu den Anforderungen allgemein vgl B[X.] [X.]-1500 § 164 [X.] RdNr 9 ff mwN). Wie der Senat in anderem Zusammenhang bereits ausgeführt hat (vgl B[X.] vom 11.5.2011 - [X.] R 54/10 R - B[X.]E 108, 158 = [X.]-3250 § 17 [X.], Rd[X.]4), darf das Grundrecht des [X.] auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 GG) nicht dadurch unzumutbar verkürzt werden, dass ihm abverlangt wird, Defizite der angegriffenen Entscheidung zu kompensieren (vgl etwa [X.] Beschluss der [X.] des [X.] vom [X.] - [X.]K 10, 208, 213 = NVwZ 2007, 805 ff).

Dem Senat ist die hohe Belastung insbesondere der Sozialgerichte bekannt. Dies kann allerdings nicht zu einer Relativierung des vom Revisionsgericht anzulegenden [X.] führen. Aus diesem Grund ist darauf hinzuweisen, dass das Urteil des [X.] keine Gründe iS von § 136 [X.] [X.]G enthält. Zwar kann das Revisionsgericht im Fall der Sprungrevision Verfahrensmängel nicht prüfen (§ 161 Abs 4 [X.]G). Dies gilt jedoch nicht für solche Verfahrensverstöße, die - wie hier - in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen zu beachten sind. Das Fehlen von Entscheidungsgründen - Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung zu einem wesentlichen Streitpunkt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht - ist von der Revisionsinstanz von Amts wegen zu beachten, weil eine zuverlässige revisionsrichterliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils sonst nicht möglich wäre (B[X.] vom 9.10.1986 - 4b [X.] - Juris Rd[X.]6; vgl auch [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 11. Aufl 2014, § 161 Rd[X.]0b mwN).

Das [X.] beschränkt seine "Feststellungen" in tatsächlicher Hinsicht auf die Möglichkeit, der Kläger könne [X.] bezogen haben. Damit fehlt es an der Beschreibung eines festgestellten Lebenssachverhalts, der als Untersatz unter den Tatbestand des vom Erstgericht selbst als einschlägig angesehenen § 14 [X.]B IV subsumiert werden könnte. Das B[X.], das als Revisionsgericht an die in dem angegriffenen Urteil "getroffenen" tatsächlichen Feststellungen gebunden ist (§ 163 [X.]G), kann damit seiner Aufgabe, insbesondere die Einheitlichkeit des Bundesrechts aus Anlass konkreter Streitsachen zu wahren, von vornherein nicht nachkommen. Zur Beantwortung abstrakter Rechtsfragen ist es nicht berufen.

Für den Fall, dass die nunmehr nachzuholenden Ermittlungen und Feststellungen den Bezug von "[X.]" durch den Kläger als für bestimmte Zeiträume und in bestimmter Höhe erzielte Einnahme aus einer Beschäftigung zur nachvollziehbaren Überzeugung des [X.] (§ 128 Abs 1 [X.]G) bestätigen sollten (vgl zu den entsprechenden [X.]en etwa Urteil des Senats vom 30.10.2014 - [X.] RS 1/13 R - in [X.]-8570 § 6 [X.] - Juris Rd[X.]5), weist der für Fragen des [X.] allein zuständige Senat darauf hin, dass es bei seiner bisherigen Rechtsprechung verbleibt. Für die Anwendung von § 14 [X.]B IV ergibt sich dabei schon nach dem Wortlaut der Norm und der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung (zuletzt etwa B[X.] Urteil vom [X.] KR 2/03 R - [X.]-2400 § 14 [X.] RdNr 8), dass jeder in ihrem Sinn rechtlich relevante Bezug zum Arbeitsverhältnis genügt; ein "synallagmatisches Verhältnis" von Arbeit und Entgelt ist zwar im Einzelfall hinreichend, nicht aber stets notwendig. Ob ein derartiger Bezug im Einzelfall vorliegt, ergibt sich ua aus dem Recht der [X.], bei dem es sich aus der Sicht des Bundesrechts um Tatsachen handelt, deren Feststellung zuvörderst den Tatsachengerichten obliegt. Das [X.] hat demgemäß die hierauf gründende Rechtsanwendung zunächst selbst vorzunehmen und darf seiner Entscheidung nicht - wie im Urteil des [X.] geschehen - etwa den Konsens der Parteien über die Rechtslage zugrunde legen.

Der Senat hat zudem in mehreren Urteilen vom 30.10.2014 (zB - [X.] RS 1/13 R - Juris Rd[X.]5, bzw - [X.] RS 1/14 R - Juris Rd[X.]5) im [X.] an den früher zuständigen 4. Senat des B[X.] (Urteil vom [X.] - B 4 RS 4/06 R - [X.]-8570 § 6 [X.] Rd[X.]4 f, 34 f) bereits entschieden, dass bei Vorliegen von Arbeitsentgelt iS von § 14 [X.]B IV im zweiten [X.] festzustellen ist, ob sich insbesondere auf der Grundlage von § 17 [X.]B IV iVm § 1 [X.] ausnahmsweise ein Ausschluss ergibt. Dieser kommt allein dann in Betracht, wenn ua "Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen" sowohl "zusätzlich" zu [X.] oder Gehältern gezahlt werden als auch lohnsteuerfrei sind. Soweit es im letztgenannten Zusammenhang auf Vorschriften des Steuerrechts ankommt, ist das am [X.] - dem Tag des Inkrafttretens des [X.] - geltende Steuerrecht maßgeblich. Auch hierbei verbleibt es. Der bundesdeutsche Gesetzgeber unterwirft Sachverhalte mit dem Zeitpunkt, in dem sie aus der Sicht des Bundesrechts erstmals rechtlich relevant werden, zukunftsgerichtet den normativen Anordnungen des Bundesrechts. Auf in der untergegangenen [X.] mit derartigen Sachverhalten ggf früher verbundene Rechtsfolgen und einen eventuellen "Widerspruch" hierzu kommt es folglich nicht an.

Das angegriffene Urteil setzt dem durchgreifende eigene Überlegungen nicht entgegen und verkennt im Übrigen die in ständiger Rechtsprechung des B[X.] entwickelten Grundlagen des Überleitungsrechts. Es lässt bereits offen, warum sich allein aus der Anwendung eines bundesdeutschen Rechtszustandes vor dem [X.] die generelle Steuerfreiheit von Bezügen der unterstellten Art ergeben könnte. Erst recht erschließt sich weder logisch noch rechtlich, in welcher methodisch anerkannten Weise aus der Behauptung von Nachweisschwierigkeiten und dem Fehlen normativer Beweiserleichterungen auf einen bestimmten Inhalt des materiellen bundesdeutschen (Steuer-)Rechts geschlossen werden könnte.

Insbesondere das vom [X.] betonte Ziel einer Gleichbehandlung "der Zusatz- und Sonderversorgten Versicherten und der übrigen Versicherten im Beitrittsgebiet" lässt sich zudem allenfalls daraus herleiten, dass das Gericht entgegen seiner ausdrücklichen eigenen Prämisse dem § 1 [X.] unter Missachtung des klaren [X.] einen Verweis auf das Recht der [X.] und die hieraus angeblich resultierende Steuer- und Beitragsfreiheit unterlegen will. In diesem Sinne versteht auch die Revision das angegriffene Urteil. Auf die Beitragstragung oder Beitragserstattung nach dem Recht der [X.] kommt es indessen - anders als noch im [X.] angedacht - bei den bundesrechtlich eigenständig erfassten Zusatz- und [X.] weder verfassungsrechtlich ([X.] vom [X.] - 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95 - [X.]E 100, 1, 34 f = [X.] 3-8570 § 10 [X.]) noch einfachgesetzlich an (exemplarisch: BT-Drucks 12/405 [X.] zu Ziff 4; ebenso BT-Drucks 12/826 S 4 f zu Ziff 3; B[X.] [X.] 3-8570 § 5 [X.] S 20 f; B[X.] [X.] 3-8570 § 1 [X.]; B[X.] [X.]-8570 § 5 [X.] - Juris Rd[X.]8, sowie Urteil des erkennenden Senats vom 19.7.2011 - [X.] RS 7/09 R - Juris Rd[X.]8).

Ebenso wenig kann Ziel eines auslegenden Verständnisses von bundesrechtlichem Überleitungsrecht eine "Gleichbehandlung von Versicherten im Bereich der Sonderversorgung des Beitrittsgebietes und den anderen Versicherten im gesamten [X.]" sein. Der in Frage stehende Personenkreis unterscheidet sich schon dadurch rechtlich relevant von in der gesetzlichen Rentenversicherung originär "Versicherten", dass es bei ihm einer zukunftsgerichteten und allein leistungsrechtlichen bundesrechtlichen Neubegründung seiner rentenrechtlichen Position durch einen besonderen Vorgang der Überführung mit funktionsspezifischen Besonderheiten bedarf (zusammenfassend B[X.] [X.] 3-8570 § 5 [X.] S 34, 36).

Um die Erledigung des Rechtsstreits nicht unnötig zu verzögern, hat der Senat den Rechtsstreit an das zuständige [X.] zurückverwiesen (vgl § 170 Abs 4 S 1 [X.]G).

Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des [X.] vorbehalten.

Meta

B 5 RS 9/14 R

23.07.2015

Bundessozialgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: RS

vorgehend SG Schwerin, 14. August 2014, Az: S 1 R 52/11, Urteil

§ 14 SGB 4, § 17 SGB 4, § 1 ArEV, § 259b SGB 6, § 6 Abs 1 S 1 AAÜG, § 8 AAÜG, Anl 2 Nr 2 AAÜG, § 136 Abs 1 Nr 6 SGG, § 161 Abs 4 SGG, § 163 SGG, § 164 SGG, § 170 Abs 2 S 2 SGG, Art 19 Abs 4 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 23.07.2015, Az. B 5 RS 9/14 R (REWIS RS 2015, 7682)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 7682

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