Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2017, Az. VI ZR 534/15

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 2444

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[[[[[[[[[[X.]]]]]]]]]]:[[[[[[[[[[X.]]]]]]]]]]:[[[[[[X.]]]]]]:2017:141117UVIZR534.15.0

BUN[[[[[[[[[[X.]]]]]]]]]]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [[[[[[[[[[X.]]]]]]]]]]S VOLKES

URTEIL
VI ZR 534/15
Verkündet am:

14.
November 2017

Böhringer-Mangold

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der VI.
Zivilsenat des [[[[[[[[[[X.]]]]]]]]]] hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 2017
durch den Vorsitzenden [[[[[[[[[[X.]]]]]]]]]], den [[[[[[[[[[X.]]]]]]]]]] [[[[[[[[[[X.]]]]]]]]]], die [[[[[[[[[[X.]]]]]]]]]]innen Dr. [[[[[[[[[[X.]]]]]]]]]] und [[[[[[[[[[X.]]]]]]]]]] und den [[[[[[[[[[X.]]]]]]]]]] Dr.
Klein
für Recht erkannt:
Das Versäumnisurteil des Senats vom 13. Dezember 2016 wird aufrechterhalten.
Der Kläger hat die weiteren Kosten des [[[[[[[[[[X.]]]]]]]]]] zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger begehrt von den [[[[[[[[[X.]]]]]]]]] Unterlassung von Äußerungen und Zahlung eines Schmerzensgeldes. Er war ab 2003 einer der Partner der [[[[[[[[[X.]]]]]]]]] zu
1, einer [[[[[[[[[[X.]]]]]]]]]] von Rechtsanwälten und Steuerberatern, der auch die [[[[[[[[[X.]]]]]]]]] zu
2 bis 4 angehören. Nach erheblichen [[[[[[[[[[X.]]]]]]]]]] schied er spätestens im [[[[[[[[[[X.]]]]]]]]]] 2008 aus der [[[[[[[[[[X.]]]]]]]]]] aus. Die Auseinandersetzungen
zwischen ihm und der [[[[[[[[[X.]]]]]]]]] zu
1 oder einzelnen anderen Partnern dauern an. Am Abend des 24.
Dezember 2008 versandte der 1
-

3

-

Kläger an [[[[[[[[[X.]]]]]]]]], einen
der Seniorpartner der [[[[[[[[[X.]]]]]]]]] zu 1, eine E-Mail folgenden Inhalts:
"Herr [[[[[[[[[X.]]]]]]]]], ich habe vor kurzem gehört, dass Sie krebskrank sind.
Sie [[[[[[[[[X.]]]]]]]]] dass ich religiös bin und der Auffassung bin, dass das Leben vom Herrgott vorbestimmt ist. Ich bin [[[[[[[[[[X.]]]]]]]]]] daher ganz sicher, dass Ihre Krankheit die Strafe Gottes dafür
ist, was Sie [[[[[[[[[[X.]]]]]]]]]] angetan haben angefangen von ihren Mails vom 20.3.06, der Verhinderung eines anständigen Vergleiches, das hämische und überhebliche Auslachen der Mediatorin am gericht, die ständigen [[[[[[[[[X.]]]]]]]]] und Beleidigungen, die Unterstellung, ich hätte Alkoholprobleme, das ständige Lügen und Betrügen, das [[[[[[[[[X.]]]]]]]]] der unstreitigen Beträge, die Sie [[[[[[[[[[X.]]]]]]]]]] schulden, die Übersendung von unsinnigen Kommentaren von Herrn ., die Beteiligung an der . GmbH, bis zur Behinderung der Arbeit eines Mandanten von [[[[[[[[[[X.]]]]]]]]]] am heutigen Tage, in dem Sie ihm wichtige Unterlagen [[[[[[[[[X.]]]]]]]]], die er zur Wahrung von Verjährungsfristen
zum Ende des Jahres braucht, und
das alles aus dem niederträchtigen Grund, [[[[[[[[[[X.]]]]]]]]]] vorsätzlich schaden zu wollen und meine Kariere zu behindern, obwohl Sie genau wissen, dass sie

genauso schaden und das alles zu nichts führt (wie unsinnig Ihr Handeln ist,
zeigt sich doch schon daran, dass sie schon jetzt . mehr bezahlt haben als die Differenz zwischen dem von [[[[[[[[[[X.]]]]]]]]]] angebotenen Vergleich und Ihrer
Position; wenn Sie Ihre Mandanten vertreten, handeln Sie intelligenter). Gerade von ei-nem Studienstiftler hätte ich ein solches Verhalten nicht erwartet. Ich habe noch nie jemandem etwas schlechtes gewünscht, und ich wünsche
auch Ihnen nichts schlechtes. Ich empfinde aber eine tiefe Zufriedenheit und Genugtuung dar-über, dass Sie die gerechte Strafe für Ihr Verhalten in der Form Ihrer Krankheit erhalten, und das zügig
nach Ihrem Handeln. Und ich gehe davon aus, dass Sie weiter bestraft werden, bis Sie Einsicht zeigen und Vernunft annehmen. Fangen sie heute damit an: Senden Sie der . AG die Unterlagen, die sie zur Wahrung der Verjährung benötigt, zahlen Sie [[[[[[[[[[X.]]]]]]]]]] die unstreitigen Beträge aus, fangen Sie einfach an, ein anständiger Mensch zu werden (vielleicht waren Sie das früher ja auch schon mal), und ich bin [[[[[[[[[[X.]]]]]]]]]] sicher, dass der gnädige Gott dann Einsicht mit Ihnen zeigen wird.
Anderenfalls werden Sie weiter bestraft werden in Form von Krankheit uns
so
fort und spätestens vor dem Jüngsten Gericht werden Sie die Konsequenzen
Ihres Handelns zu tragen haben, auch wenn Sie bisher von den staatlichen Gerichten noch nicht bestraft worden sind (was aber noch kommen wird). Frohe Weihnachten"
-

4

-

Die E-Mail des [[[[[[[[[X.]]]]]]]]] wurde anderen Partnern bekannt. Der Beklagte zu
2 sandte darauf noch am gleichen Abend
an den
Kläger eine E-Mail folgen-den Inhalts:
"Herr Y., Erlauben Sie [[[[[[[[[[X.]]]]]]]]]] die Feststellung, dass Sie einfach ein bedau-ernswertes dummes Arschloch sind. Auf Ihre Strafanzeige freue ich [[[[[[[[[[X.]]]]]]]]]] heute schon. Beste Grüße"
An diesem Abend e-mailte auch der Beklagte zu
3 dem Kläger:
"Dem schließe ich [[[[[[[[[[X.]]]]]]]]]] aus vollem Herzen an. [[[[[[[[[X.]]]]]]]]] kleiner einsamer Kerl."
Am Vormittag des 1.
Weihnachtsfeiertages e-mailte der Beklagte zu
4 dem Kläger:
"Ich [[[[[[[[[[X.]]]]]]]]]] auch -
hoffentlich fallen sie beim erdbeerpflücken mal von der leiter -
vielleicht geht ihnen dann auch mal ein licht auf ..."
Alle drei E-Mails wurden von den
E-Mail-Accounts
versandt, die
die Be-klagte zu
1 den übrigen
[[[[[[[[[X.]]]]]]]]] und
anderen Partnern
eingerichtet hatte.
Der Kläger vertritt die Auffassung, ihm stünde gegen alle [[[[[[[[[X.]]]]]]]]] ein Anspruch auf Unterlassung der Bezeichnung "Arschloch"
zu. Die E-Mails seien auch im Namen der [[[[[[[[[X.]]]]]]]]] zu 1 verschickt worden. Es bestehe Wiederho-lungsgefahr, die durch den Zeitablauf nicht ausgeräumt werde, sie folge auch daraus, dass die [[[[[[[[[X.]]]]]]]]] ihn seit Jahren gemobbt hätten. Wegen der Be-zeichnung als "Arschloch"
habe er weiterhin einen Anspruch auf Schmerzens-geld. Seine
beim [[[[[[[[[X.]]]]]]]]] erhobene Klage war außerdem auf die Feststel-lung gerichtet, dass die [[[[[[[[[X.]]]]]]]]] ihm
zum materiellen Schadensersatz ver-pflichtet seien.
Mit
Versäumnisurteil vom 8.
Februar 2013 hat das [[[[[[[[[X.]]]]]]]]] die Klage abgewiesen. Dagegen hat der Kläger Einspruch eingelegt. Im
anschließenden
Termin zur mündlichen Verhandlung hat er sein Feststellungsbegehren auf ei-2
3
4
5
6
-

5

-

nen [[[[[[[[[X.]]]]]]]]] umgestellt. Diesen Teil des Verfahrens hat das [[[[[[[[[X.]]]]]]]]] mit Beschluss vom 17.
Mai 2013 abgetrennt. Es
hat im Streitfall, der
nur noch den Antrag auf Unterlassung und auf Zahlung einer
angemessenen [[[[[[[[X.]]]]]]]]
betrifft, das Versäumnisurteil aufrecht erhalten, soweit es nicht ge-genstandslos sei, weil der Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht nicht weiter verfolgt werde. In dem abgetrennten Verfahren betreffend den be-zifferten Schadensersatzantrag hat das [[[[[[[[[X.]]]]]]]]] mit Urteil vom 14.
März 2014 auch diese
Klage abgewiesen. Das diesbezügliche
Berufungsverfahren ist bei einem anderen Zivilsenat des Kammergerichts anhängig
geworden. Den Antrag der [[[[[[[[[X.]]]]]]]]], das hiesige Berufungsverfahren mit jenem zu verbinden, hat das Berufungsgericht im Streitfall zurückgewiesen, weil der Kläger seine Zustimmung nicht erteilt
hat.
Mittlerweile ist die Berufung des [[[[[[[[[X.]]]]]]]]] gegen das Urteil des [[[[[[[[[X.]]]]]]]]]s vom 14. März 2014 betreffend den materiellen Schadensersatz durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO vom 23. September 2016 (20 [[[[[[[[[X.]]]]]]]]]) rechtskräftig zurückgewiesen worden.
Die im Streitfall
einge-legte Berufung des [[[[[[[[[X.]]]]]]]]] blieb ohne Erfolg. Die vom Berufungsgericht zuge-lassene Revision, mit der der Kläger seine Unterlassungs-
und Zahlungsbegeh-ren weiter verfolgt, hat der Senat durch Versäumnisurteil vom 13. Dezember 2016 zurückgewiesen, nachdem der Kläger im Termin zur mündlichen Verhand-lung nicht erschienen ist. Gegen dieses Urteil hat der Kläger form-
und fristge-recht Einspruch eingelegt.

Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es sei gemäß §
538 Abs.
1 ZPO zu einer eigenen Entscheidung in der Sache berufen, eine Zurückverweisung des 7
-

6

-

Rechtsstreits an das [[[[[[[[[X.]]]]]]]]] komme nicht
in Betracht. Ein unzulässiges Teilurteil liege nicht vor. Auch im Hinblick auf den Regelungszweck von §
538 Abs.
2 Satz 1 Nr.
7 ZPO, nämlich sich widersprechende Entscheidungen zu verhindern, scheide eine
Zurückverweisung
aus. In der Sache habe die Beru-fung des [[[[[[[[[X.]]]]]]]]] keinen Erfolg. Ein Anspruch des [[[[[[[[[X.]]]]]]]]] analog §
1004 i.V.m.
§
823 BGB, ihn nicht mehr als "Arschloch" zu bezeichnen, sei nicht gegeben. Es könne dahinstehen, ob mit den E-Mails der [[[[[[[[[X.]]]]]]]]] zu 2 bis 4 der Tatbe-stand des §
823 BGB verwirklicht worden sei bzw. ob die streitgegenständli-chen Äußerungen auch im Namen der [[[[[[[[[X.]]]]]]]]] zu
1 erfolgt seien, ein [[[[[[[[[X.]]]]]]]]] scheide jedenfalls deshalb aus, weil die erforderliche Wie-derholungsgefahr nicht feststellbar sei. Aufgrund des zwischenzeitlichen Zeitab-laufs und des Ausbleibens erneuter Erklärungen
könne von einer Wiederho-lungsgefahr nicht ausgegangen werden. Die Erklärungen
der [[[[[[[[[X.]]]]]]]]] seien in einer ganz speziellen, nicht wiederholbaren Situation erfolgt.
Die [[[[[[[[[X.]]]]]]]]] fehle schon deshalb, weil [[[[[[[[[X.]]]]]]]]] zwischenzeitlich seine schwere Krankheit überwunden habe. Auch das Verhalten der [[[[[[[[[X.]]]]]]]]] zu
2 bis 4 im Rechtsstreit zeige, dass von ihnen keine weiteren Erklärungen der gerügten Art zu erwarten seien. Der Kläger habe in seiner Berufungsbegründung u.a. ausgeführt:
"Der Kläger hält es nicht nur für gerecht und befriedigend, sondern auch für ge-boten, dass Herr [[[[[[[[[X.]]]]]]]]] für sein Verhalten bestraft wird, durch welche Instanz und in welcher Form auch immer. Das Verhalten von Herrn [[[[[[[[[X.]]]]]]]]] ist an Abscheulichkeit nicht zu überbieten, und
daher können auch die Worte, mit welchen dieses Verhalten kritisiert wird, nicht deutlich genug sein. Die Welt hat die Tötung von [[[[[[[[[[X.]]]]]]]]]] bin Laden bejubelt, und
daher ist es das gute Recht des [[[[[[[[[X.]]]]]]]]], eine Bestrafung von Herrn [[[[[[[[[X.]]]]]]]]], der ihm durch seine Schandtaten persönlich vielmehr Leid als bin Laden angetan hat, als tiefe Befriedigung zu empfinden."

Auch diese Erklärung habe bei den [[[[[[[[[X.]]]]]]]]] keinerlei zu [[[[[[[[X.]]]]]]]] Reaktionen ausgelöst. Ein Schmerzensgeldanspruch scheide aus, weil bei gebotener Berücksichtigung der Gesamtumstände die Zahlung einer [[[[[[[[X.]]]]]]]] nicht gerechtfertigt sei. Zwar werde so erheblich in das [[[[[[[[X.]]]]]]]]
-

7

-

keitsrecht des [[[[[[[[[X.]]]]]]]]] eingegriffen, dass die erforderliche
Geringfügigkeits-schwelle überschritten werde,
und es sei offensichtlich, dass eine solche Aus-drucksweise nicht zu tolerieren sei, es sei aber auch zu berücksichtigen, dass es sich bei den Äußerungen der [[[[[[[[[X.]]]]]]]]] nicht um anlasslose Äußerungen gehandelt habe, sondern um konkrete Reaktionen auf die E-Mail des [[[[[[[[[X.]]]]]]]]] an Herrn [[[[[[[[[X.]]]]]]]]]. Diesem werde unterstellt, ein unanständiger Mensch zu sein. Die E-Mail an [[[[[[[[[X.]]]]]]]]] zeichne sich durch ein besonderes und eklatantes Maß an Gehäs-sigkeit und Verachtung bzw. Schadensfreude aus. Aus der E-Mail gehe in einer äußerst perfiden Art und Weise hervor, dass er
sich über die Krebserkrankung in besonderem Maße bis hin zum Tod des [[[[[[[[[X.]]]]]]]]] freue und diese Erkrankung als Strafe Gottes für ein vorangegangenes Geschehen ansehe. Die Verletzungsin-tensität sei durch den vom Kläger gewählten Zeitpunkt der Versendung am 24.
Dezember 2008 noch gesteigert worden. Mit diesen Äußerungen habe der Kläger
die Reaktionen der [[[[[[[[[X.]]]]]]]]] zu
2 bis 4 hervorgerufen. Angesichts der vorangegangenen erheblichen eigenen Verfehlung des [[[[[[[[[X.]]]]]]]]] sei es nicht ge-rechtfertigt, diesen nunmehr im Hinblick auf die von ihm selbst provozierten [[[[[[[X.]]]]]]] der [[[[[[[[[X.]]]]]]]]] zu
2 bis 4
Schmerzensgeld für deren Verletzung seines Persönlichkeitsrechts zu gewähren. Dass die E-Mail des [[[[[[[[[X.]]]]]]]]] vom 24.
Dezember 2008 gleichfalls eine Reaktion auf eine unmittelbar zuvor voran-gegangene Beleidigung durch die [[[[[[[[[X.]]]]]]]]] zu
2 bis 4 oder durch
[[[[[[[[[X.]]]]]]]]] gewesen sei, lege der Kläger nicht dar. Die von dem Kläger zum Ausdruck gebrachte äußerst grobe Gehässigkeit und Freude über die Krebserkrankung und den damit gegebenenfalls einhergehenden möglichen Tod des [[[[[[[[[X.]]]]]]]]] stelle sich als schwerer wiegender Eingriff in dessen Persönlichkeitsrecht
dar
als die bloße Verwendung des Kraftausdrucks "dummes Arschloch" ihm gegenüber.
-

8

-

II.
Die Revision hat in der Sache keinen
Erfolg.
Das Versäumnisurteil des Senats ist aufrechtzuerhalten (§ 555 Abs. 1, § 343 Satz 1 ZPO).
1. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des [[[[[[[[[X.]]]]]]]]] ist insge-samt statthaft. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht die Revision unbeschränkt zugelassen. Es hat im Tenor des Urteils die Revisi-onszulassung ohne Einschränkungen ausgesprochen. Zwar kann sich eine Be-schränkung der Rechtsmittelzulassung auch aus den Entscheidungsgründen ergeben (vgl. nur Senatsurteil vom 22. Dezember 2015 [[[[[[X.]]]]]], juris Rn.
20; [[[[[[X.]]]]]], Urteile vom 4. März 2014 [[[[[[X.]]]]]], [[[[[[X.]]]]]], 245; vom 13. November 2012 -
XI [[[[[[X.]]]]]], [[[[[[X.]]]]]], 450 Rn. 7 mwN; vom 11. Mai 2012 -
V [[[[[[X.]]]]]], [[[[[[X.]]]]]], 2648, 2649 Rn. 5). Dies muss sich allerdings klar und eindeutig aus den Gründen des Urteils ableiten lassen (vgl. nur [[[[[[X.]]]]]], Urteil vom 15. Mai 2015 -
III ZR 368/13, [[[[[[X.]]]]]], 383 Rn. 11 mwN). Das ist hier nicht der Fall.
Zwar hat das Berufungsgericht die im Tenor nicht einge-schränkte Zulassung der Revision in den Entscheidungsgründen damit begrün-det, dass die Rechtsfolgen einer unzulässigen Verfahrenstrennung und insbe-sondere die Frage, wann und unter welchen Voraussetzungen in derartigen Fällen eine Zurückverweisung geboten sei,
höchstrichterlich noch nicht geklärt sei.
Doch
kann offen bleiben, ob das Berufungsgericht die Zulassung der Revi-sion damit auf die erwähnte Frage einschränken wollte. Denn eine [[[[[[X.]]]]]] auf die Frage der Rechtsfolgen einer unzulässi-gen Verfahrenstrennung wäre jedenfalls nicht zulässig, da sich die Beantwor-tung dieser Rechtsfrage nicht auf einen rechtlich selbständigen und abtrennba-ren Teil des [[[[[[X.]]]]]] beziehen würde (vgl. nur [[[[[[X.]]]]]], Beschluss vom 16. Dezember 2010 -
III ZR 127/10, [[[[[[X.]]]]]], 526 Rn. 5 mwN).
9
10
-

9

-

2. Das angefochtene Urteil hält der
rechtlichen Überprüfung stand.

a) Ob der angegriffene Trennungsbeschluss des [[[[[[[[[X.]]]]]]]]]s verfah-rensfehlerhaft ergangen ist und deshalb eine Zurückverweisung an das [[[[[[X.]]]]]] oder eine Verbindung in der Berufungsinstanz geboten gewesen wäre, kann dahinstehen, da die Verfahrensrüge durch das weitere [[[[[[X.]]]]]] überholt ist.
Der vom Kläger geltend gemachten Gefahr sich widersprechender Ent-scheidungen aufgrund der Trennung des Verfahrens in der ersten Instanz kann durch eine grundsätzlich mögliche (Wieder-)Verbindung im Revisionsverfahren (vgl. [[[[[[X.]]]]]], Urteil vom 6. Juli 1995 [[[[[[X.]]]]]], NJW 1995, 3120) oder in der Berufungsinstanz (vgl. dazu [[[[[[X.]]]]]], [[[[[[X.]]]]]], 1352) oder
durch eine Zurück-verweisung
nicht mehr begegnet werden. Nachdem die Berufung des [[[[[[[[[X.]]]]]]]]] im abgetrennten Verfahren zum materiellen Schadensersatz rechtskräftig zu-rückgewiesen worden ist, ist dieses Verfahren abgeschlossen und eine ge-meinsame Entscheidung über beide Verfahrensteile kommt nicht mehr in [[[[[[X.]]]]]]. Sie wäre lediglich zu erwägen gewesen, wenn der Kläger auch bezüglich dieses abgetrennten Verfahrens eine Nichtzulassungsbeschwerde oder ggf. Revision eingelegt hätte.
Soweit die Revision noch eine Zurückverweisung wegen des Verlustes einer Instanz anstrebt, ist darauf hinzuweisen, dass in den getrennten [[[[[[X.]]]]]] jeweils die erste und die zweite Instanz befasst waren und selbst im Falle eines unzulässigen Teilurteils, mit dem die Revision die unzulässige Trennung vergleichen möchte, eine Instanz entfallen kann, wenn das Berufungsgericht den im ersten Rechtszug anhängig gebliebenen Teil des Rechtsstreits an sich zieht und darüber mitentscheidet (vgl. hierzu [[[[[[X.]]]]]], Urteil vom 13. Juli 2011 -
VIII ZR 342/09, NJW 2011 Rn. 33 mwN).
11
12
13
14
-

10

-

b)
Die Revision wendet sich erfolglos gegen die Zurückweisung der Un-terlassungsklage wegen fehlender Wiederholungsgefahr und die Versagung einer Geldentschädigung.
aa) Das Berufungsgericht konnte
offen lassen, ob mit den E-Mails der [[[[[[[[[X.]]]]]]]]] zu
2 bis 4 vom 24.
und 25.
Dezember 2008 der Tatbestand des §
823 BGB verwirklicht worden ist und deren Äußerungen der [[[[[[[[[X.]]]]]]]]] zu
1 zuzurechnen sind.
Entgegen der Ansicht der
Revision
scheitert ein etwaiger
Unterlassungs-anspruch des [[[[[[[[[X.]]]]]]]]] am
Fehlen der Wiederholungsgefahr. Das Berufungsge-richt geht zumindest in seinen Hilfserwägungen mit Recht davon aus, dass dann, wenn bereits ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeits-recht des Betroffenen erfolgt ist, eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der Wiederholungsgefahr besteht (st.
Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 15.
September 2015 -
VI
[[[[[[X.]]]]]], [[[[[[X.]]]]]]Z 206, 347 Rn.
30; vom [[[[[[X.]]]]]] 2015 -
VI [[[[[[X.]]]]]], [[[[[[X.]]]]]], 870 Rn. 23; vom 27.
Mai 1986 -
VI
ZR 169/85, [[[[[[X.]]]]]], 241, 242; vom 30.
Juni 2009 -
VI
ZR 210/08, [[[[[[X.]]]]]], 494 Rn.
29; vom 19.
März 2013 -
VI
ZR 93/12, [[[[[[X.]]]]]], 250 Rn.
31). Es trifft auch zu, dass diese Vermutung widerlegt werden kann
(vgl. Senatsurteil vom 15.
September 2015 -
VI [[[[[[X.]]]]]], [[[[[[X.]]]]]], 789 Rn.
30).
Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mag der häufigste Grund und im Regel-fall
meist
die alleinige Möglichkeit für
die Beseitigung dieser Gefahr sein, sie
ist aber nicht
die
einzige. Allerdings sind an die Widerlegung der Vermutung stren-ge Anforderungen zu stellen (vgl. Senatsurteil vom 19. Oktober 2004 -
VI
ZR 292/03, [[[[[[X.]]]]]], 594, 595). Eine
Widerlegung kann ausnahmsweise ange-nommen werden, wenn der Eingriff durch eine einmalige Sondersituation [[[[[[X.]]]]]] gewesen ist (vgl. Senatsurteil vom 8.
Februar 1994 -
VI
ZR 286/93, [[[[[[X.]]]]]], 138, 139). Das Berufungsgericht hat trotz weiterhin schwelender Streitig-15
16
17
-

11

-

keiten der ehemaligen Partner eine solche spezielle, nicht wiederholbare [[[[[[X.]]]]]] angenommen.
Der Kläger habe seine E-Mail, die
-
wie das Berufungsge-richt an anderer Stelle ausgeführt hat
-
ein besonderes Maß an Verachtung und Gehässigkeit gegenüber [[[[[[[[[X.]]]]]]]]] zeigte, zu einem durch dessen schwere Krebser-krankung auch für die ihm geschäftlich eng verbundenen Partner emotional aufgeladenen Zeitpunkt
gesandt, worauf
die [[[[[[[[[X.]]]]]]]]] zu 2 bis 4 spontan rea-giert
hätten. Das Berufungsgericht
hat dabei weiter berücksichtigt, dass der "in einer äußerst perfiden Art und Weise" geführte verbale Angriff des [[[[[[[[[X.]]]]]]]]] ge-gen [[[[[[[[[X.]]]]]]]]] am Heiligabend erfolgte und dadurch geeignet war, besonders verlet-zend zu wirken.
Da [[[[[[[[[X.]]]]]]]]] seine Erkrankung inzwischen überwunden hat, hat das Berufungsgericht einen solchen emotionalen Anlass für nicht wiederholbar er-achtet. Für diese
Einschätzung
sprach nach Auffassung des Berufungsgerichts auch, dass die [[[[[[[[[X.]]]]]]]]] trotz vergleichbarer Provokationen des [[[[[[[[[X.]]]]]]]]] in [[[[X.]]]] Berufungsbegründung, in der er wiederum von Strafen für [[[[[[[[[X.]]]]]]]]] sprach, [[[[X.]]]] zu beanstandende Reaktionen zeigten. Diese Erwägungen halten sich im Rahmen rechtlich zulässiger tatrichterlicher Würdigung.
bb)
Einen
Anspruch des [[[[[[[[[X.]]]]]]]]] auf Geldentschädigung wegen einer
Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler
verneint.
Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Se-natsurteile vom 15.
September 2015 -
VI
[[[[[[X.]]]]]], [[[[[[X.]]]]]]Z 206, 347
Rn.
38; vom 21.
April 2015 -
VI
ZR 245/14, [[[[X.]]]], 898 Rn.
33, jeweils mwN) [[[[X.]]]] eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefan-gen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeits-rechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann 18
19
-

12

-

nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Be-weggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksich-tigen (vgl. Senatsurteile vom 9.
Juli 1985 -
VI
ZR 214/83, [[[[[[X.]]]]]]Z 95, 212, 214
f.; vom 24.
November 2009 -
VI
ZR 219/08, [[[[[[X.]]]]]]Z 183, 227 Rn.
11; vom 17.
Dezember 2013 -
VI
ZR 211/12, [[[[[[X.]]]]]]Z 199, 237 Rn.
38
ff.; vom 21.
April 2015 -
VI
ZR 245/14, [[[[X.]]]], 898 Rn.
33; vom 15.
September 2015
-
VI
[[[[[[X.]]]]]], [[[[[[X.]]]]]]Z
206, 347
Rn.
38; vom 24.
Mai 2016 -
VI
ZR 496/15, [[[[X.]]]], 1001 Rn.
9).
Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausgegangen.
Danach hat es die Zahlung einer Geldentschädigung rechtsfehlerfrei für nicht [[[[X.]]]] erachtet.
Die beanstandeten Äußerungen stellen zwar eine grobe Beleidi-gung dar, diese ist
jedoch singulär geblieben und nur im Kreis der Partner der [[[[[[[[[X.]]]]]]]]] und damit in einer sehr begrenzten Öffentlichkeit bekannt geworden. Unter Berücksichtigung des Anlasses und des Beweggrundes kann ein hoher, die Zulassung einer Geldentschädigung rechtfertigender Grad des Verschul-dens der [[[[[[[[[X.]]]]]]]]] zu 2
bis 4 nicht angenommen werden. Der Kläger hatte zu-vor
selbst durch seine E-Mail das Persönlichkeitsrecht des Seniorpartners [[[[[[[[[X.]]]]]]]]] der [[[[[[[[[X.]]]]]]]]] zu 2 bis 4
erheblich verletzt, indem er seine tiefe Genugtuung über dessen schwerwiegende
und bedrohliche
Erkrankung äußerte und ihn somit herabwürdigte, jemand
zu sein, der Qualen und den
Tod verdient habe. Diese Äußerung erfolgte im Zuge der Auseinandersetzung innerhalb der [[[X.]]] und war daher geeignet auch bei den [[[[[[[[[X.]]]]]]]]] zu 2 bis 4, den Partnern des [[[[[[[[[X.]]]]]]]]], ein besonderes Maß an Betroffenheit auszulösen. Vergleichbare emotionale Situationen liegen der Regelung von §
199 StGB zugrunde, wonach der [[[[[[[[[[X.]]]]]]]]]] beide Beleidiger oder einen derselben für straffrei erklären kann, wenn eine Be-leidigung auf der Stelle erwidert wird (Kompensation). Dabei spricht für den [[X.]] die reaktive Verknüpfung;
seine Schuld ist gemindert, wenn er 20
-

13

-

provoziert durch den
Ersttäter
in affektiver Erregung Gleiches mit Gleichem bzw. Böses mit Bösem vergilt
(vgl. [[X.]] in: [[X.]] u.a., StGB [[X.]] Kommentar, 12.
Aufl., §
199 StGB Rn.
1 mwN; [[X.]]/[[X.]] in Schön-ke/[[[[[[[[[[X.]]]]]]]]]], StGB, 29.
Aufl., §
199 Rn.
1, vgl. auch [[X.]], 100, 102; [[[[[[X.]]]]]], Urteil vom 19. Juni 1969
-
2 [[X.]], BeckRS 1969, 00017 Rn. 11). Es kommt im Streitfall nicht darauf an, ob in einem Strafverfahren eine Straffrei-erklärung der [[[[[[[[[X.]]]]]]]]] zu 2
bis 4 hätte ausgesprochen werden können. Die Regelung des §
199 StGB zeigt aber, dass das Gesetz
die durch eine verbale Herabwürdigung ausgelöste affektive Erregung, die eine entsprechende ehrver-letzende Reaktion hervorruft,
als mildernden Umstand sieht. In der
Situation
des Streitfalls, in der der Kläger in einer durch die schwere Erkrankung des [[[[[[[[[X.]]]]]]]]] und das [X.] gekennzeichneten, emotional aufgeladenen Lage der [[[[[[[[[X.]]]]]]]]] zu 2 bis 4 seiner Verärgerung und Verbitterung mit einer schwerwie-genden Kränkung
des Seniorpartners der [[[[[[[[[X.]]]]]]]]] zu 2 bis 4 freien Lauf ge-lassen hat,
ist ein
Ausgleich seiner darauf davongetragenen Beeinträchtigung
nicht geboten.
Galke
[[[[[[[[[[X.]]]]]]]]]]
[[[[[[[[[[X.]]]]]]]]]]

Roloff
Klein
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.05.2013 -
22 [X.]/12 -

KG Berlin, Entscheidung vom 14.07.2015 -
4 [X.] -

Meta

VI ZR 534/15

14.11.2017

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2017, Az. VI ZR 534/15 (REWIS RS 2017, 2444)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 2444

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