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PDF anzeigen [X.]/04
vom 16. Dezember 2004 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Dezember 2004 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen: Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des [X.] wird als unbegründet verworfen. Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten durch Urteil vom 26. März 2004, das dem Verteidiger am 6. Mai 2004 zugestellt wurde, wegen [X.] Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 100 Fällen und wegen [X.] Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Bei der Verkündung des Urteils war der Angeklagte anwesend; Rechtsmittelbelehrung wurde erteilt. Mit Beschluß vom 9. Juni 2004 hat das [X.] die Revision des Angeklagten gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der Mo-natsfrist des § 345 StPO begründet worden ist. Gegen diesen Beschluß wendet sich der Angeklagte mit seinem Antrag auf Entscheidung des [X.]. Der Antrag des Angeklagten ist zulässig (§ 346 Abs. 2 Satz 1 StPO), aber nicht begründet. Das Rechtsmittel wurde vom [X.] zu Recht als unzulässig verworfen, weil innerhalb der [X.] eine [X.] - von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichnete oder von dem Beschwerdeführer zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegebene (§ 345 Abs. 2 StPO) - Revisionsbegründung nicht angebracht worden ist. - 3 - Es besteht auch kein Anlaß, dem Angeklagten von Amts wegen Wieder-einsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionsbegründungs-frist zu gewähren (§ 45 Abs. 2 Satz 3 StPO), da weder Gründe für eine [X.] Fristversäumnis vorgetragen oder ersichtlich sind noch die [X.] der Revision formgerecht nachgeholt worden ist. [X.] Athing
Solin-Stojanovi
Ernemann
Meta
16.12.2004
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2004, Az. 4 StR 510/04 (REWIS RS 2004, 143)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 143
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