Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 17.01.2013, Az. 2 B 129/11

2. Senat | REWIS RS 2013, 8920

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Gegenstand

Ruhegehaltfähigkeit von Bezügen; Versorgung aus dem letzten Amt; Mindestverweildauer; kommunaler Wahlbeamter


Gründe

1

Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen [X.]edeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Der Kläger begehrt die Festsetzung seiner Versorgungsbezüge auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der [X.]esoldungsgruppe [X.] [X.]. Er wurde mit Wirkung vom 30. August 2001 unter [X.]erufung in das [X.]eamtenverhältnis auf [X.] zum Stadtrat ernannt, ihm wurde das nach [X.]esoldungsgruppe [X.] 3 [X.] eingestufte Amt des [X.] übertragen. Ab 1. Januar 2008 erhielt er Dienstbezüge nach [X.]esoldungsgruppe [X.], da die Einwohnerzahl der [X.]eklagten auf über 75 000 angestiegen war. Mit Ablauf des 28. Februar 2009 trat er wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Zur [X.]egründung hat der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger das Amt eines [X.] der [X.]esoldungsgruppe [X.] vor Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre bekleidet habe.

3

2. Grundsätzliche [X.]edeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom [X.]eschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des [X.] erheblich sein wird (stRspr, u.a. [X.]eschluss vom 2. Oktober 1961 - [X.]VerwG 8 [X.] 78.61 - [X.]VerwGE 13, 90 <91 f.>).

4

Der Kläger wirft sinngemäß die Fragen auf, ob sich durch die mit der Erhöhung der Einwohnerzahl der [X.]eklagten einhergehende Erhöhung seiner [X.]esoldung sein Amt geändert habe und ob ein Anspruch auf eine höhere Versorgung auch dann eine Mindestverweildauer von zwei Jahren im letzten Amt erfordere, wenn dieses - wie grundsätzlich bei Wahlbeamten - nicht durch eine [X.]eförderung erlangt worden sei. Diese Fragen rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision, da sie sich ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens anhand der bisherigen Rechtsprechung des [X.] beantworten lassen.

5

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Versorgung der [X.]eamten und [X.] des [X.] ([X.]eamtenversorgungsgesetz - [X.]) in der zum 31. August 2006 geltenden Fassung - die Norm gilt gemäß Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG als [X.]recht fort (vgl. auch § 108 Abs. 1 [X.]) - gehört zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen das Grundgehalt, das dem [X.]eamten zuletzt zugestanden hat. Allerdings bestimmte § 1 Satz 1 des [X.]ischen Gesetzes zur Ersetzung der Fristen nach § 5 Abs. 3 und 5 des [X.]eamtenversorgungsgesetzes und zur Aufhebung der Hinzuverdienstgrenze für [X.] vom 6. Juni 2007 ([X.]isches [X.]eamtenversorgung-Fristersetzungsgesetz - [X.]. [X.]FrErsG - GV[X.]l I S. 302), dass ruhegehaltfähig nur die [X.]ezüge des vorher bekleideten Amtes sind, wenn [X.]eamte aus einem Amt in den Ruhestand getreten sind, das keiner Laufbahn angehört, und sie die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten haben.

6

Es gehört zu den überkommenen Grundlagen des [X.]erufsbeamtentums, dass mit einem höheren Amt in aller Regel auch höhere Dienstbezüge verbunden sind, weil sich die dem [X.]eamten zustehende amtsangemessene Alimentation - und mit ihr auch die Versorgung - nach dem Inhalt des ihm übertragenen statusrechtlichen Amtes und der damit verbundenen Verantwortung richtet ([X.], [X.]eschluss vom 20. März 2007 - 2 [X.]vL 11/04 - [X.]E 117, 372 <382>). Ebenfalls hergebrachter, lediglich modifizierender [X.]estandteil des [X.]emessungsprinzips der Versorgung aus dem letzten Amt ist jedoch eine Mindestverweildauer in dem letzten Amt. Deren Rechtfertigung liegt einerseits in dem Ziel, Gefälligkeitsbeförderungen zu verhindern oder ihnen zumindest die versorgungsrechtliche Anerkennung zu versagen; andererseits soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass eine kurze Dienstzeit es dem in Reichweite des Ruhestands [X.] oft nicht mehr ermöglichen wird, noch eine dem neuen Amt entsprechende Leistung zu erbringen. Voraussetzung der Versorgung nach Maßgabe des letzten Amtes ist daher ein Mindestmaß an nachhaltiger, diesem Amt entsprechender Dienstleistung ([X.], a.a.O. <383> m.w.N.). Dieser zweite in der Rechtsprechung des [X.]verfassungs- und [X.] anerkannte, das Erfordernis einer Mindestverweildauer selbständig rechtfertigende Aspekt eines Mindestmaßes an dem Amt entsprechender Dienstleistung trägt auch dann, wenn ein [X.]eamter ein höheres Amt nicht aufgrund einer [X.]eförderung erlangt hat (so ausdrücklich Urteil vom 27. Juni 1986 - [X.]VerwG 6 [X.] - [X.]VerwGE 74, 303 <306 f.> für das Soldatenversorgungsrecht).

7

Der Kläger hat durch seinen Aufstieg in die [X.]esoldungsgruppe [X.] infolge des Anstiegs der Einwohnerzahl der [X.]eklagten ein höheres Amt erlangt. Das Amt des [X.] nach [X.]esoldungsgruppe [X.] ist ein anderes als dasjenige eines [X.] nach [X.]esoldungsgruppe [X.] 3. Das statusrechtliche Amt knüpft nicht an die Aufgaben des Amtes im konkret-funktionellen Sinne (Dienstposten) an. Es wird vielmehr grundsätzlich - neben der Zugehörigkeit zu einer Laufbahn und Laufbahngruppe sowie der dem [X.]eamten verliehenen Amtsbezeichnung - durch das Endgrundgehalt der [X.]esoldungsgruppe gekennzeichnet, sodass schon bei Ämtern gleicher [X.]esoldungsgruppe mit und ohne Amtszulage zwei statusrechtlich verschiedene Ämter vorliegen (Urteil vom 18. September 2008 - [X.]VerwG 2 C 8.07 - [X.]VerwGE 132, 31 = [X.] 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 98 jeweils Rn. 15; [X.]eschluss vom 16. April 2007 - [X.]VerwG 2 [X.] - [X.] 240 § 42 [X.] Nr. 26 Rn. 4). Entgegen der Auffassung des [X.] handelte es sich daher bei seinem Aufstieg in das höhere Amt auch nicht um eine allgemeine [X.]esoldungserhöhung. Nach § 14 Abs. 1 [X.] wird die [X.]esoldung entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter [X.]erücksichtigung der mit den [X.] verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst. Hingegen ist die Zuordnung eines Amtes zu einer [X.]esoldungsgruppe gemäß § 18 Satz 2 [X.] Ausdruck seiner Wertigkeit (vgl. Urteil vom 30. Juni 2011 - [X.]VerwG 2 C 19.10 - [X.]VerwGE 140, 83 <91>). [X.]eide Vorschriften gelten in [X.]en in der bis zum 31. August 2006 als [X.]recht geltenden Fassung fort (Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG, § 86 [X.]). Schon aufgrund dieser vorrangigen [X.]estimmungen kommt es auf den in der [X.]eschwerde in [X.]ezug genommenen Amtsbegriff der [X.]ischen Kommunalbesoldungsverordnung vom 20. September 1979 ([X.]) nicht an.

8

Die zu seinem höheren Amt gehörenden Dienstbezüge hat der Kläger nicht mindestens zwei Jahre erhalten. Allein daran knüpft § 1 Satz 1 [X.]. [X.]FrErsG - ebenso wie § 5 Abs. 3 Satz 1 [X.] - die Ruhegehaltfähigkeit von [X.]ezügen. In der Rechtsprechung ist zudem geklärt, dass die Dauer der Wartefrist von zwei Jahren verfassungsgemäß ist ([X.], [X.]eschlüsse vom 20. März 2007 - 2 [X.]vL 11/04 - [X.]E 117, 372 <385> und vom 7. Juli 1982 - 2 [X.]vL 14/78 u.a. - [X.]E 61, 43 <61 f.>). Auf die von der [X.]eschwerde aufgeworfenen Fragen zum [X.]egriff der [X.]eförderung kommt es daher nicht an. Im Übrigen erfasst die Vorschrift ausdrücklich auch Ämter, die keiner Laufbahn angehören, und damit insbesondere auch kommunale Wahlbeamte (vgl. zu § 5 Abs. 3 [X.] die [X.]egründung der [X.]regierung zu ihrem Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des [X.] - Versorgungsreformgesetz 1998 - [X.]TDrucks 13/9527 S. 37).

9

Soweit der [X.]eschwerde sinngemäß auch die Frage entnommen werden kann, welche [X.]edeutung es hat, dass sich der Aufgabenbereich des [X.] nicht verändert hat (vgl. auch Urteil vom 26. September 2012 - [X.]VerwG 2 C 48.11 - ), würde sich diese Frage in einem Revisionsverfahren nicht stellen. § 5 Abs. 3 Satz 4 [X.] sah bis zu seiner Aufhebung durch Art. 6 Nr. 4 [X.]uchst. [X.]. bb des Gesetzes zur Umsetzung des [X.] vom 29. Juni 1998 (Versorgungsreformgesetz 1998, [X.]) vor, dass in die Zweijahresfrist die [X.] einzurechnen ist, in der der [X.]eamte vor der Amtsübertragung die höherwertigen Funktionen des ihm später übertragenen Amtes tatsächlich wahrgenommen hat. Dabei reichte es jedoch nicht aus, wenn die dienstlichen Tätigkeiten des [X.]eamten vor der Übertragung des höherwertigen Amtes denjenigen danach tatsächlich entsprochen haben. Dem [X.]eamten musste jedenfalls schon vor der Amtsübertragung ein diesem Amt entsprechend höher bewerteter Dienstposten übertragen worden sein (Urteil vom 22. Februar 1990 - [X.]VerwG 2 C 27.89 - [X.] 239.1 § 5 [X.] Nr. 8 S. 16). Dies war beim Kläger nicht der Fall.

3. Der geltend gemachte Revisionsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nicht vor. Der Kläger macht geltend, das [X.]erufungsgericht habe fehlerhaft auf seinen Sachverhalt die Rechtssätze übertragen, die das [X.]verfassungsgericht ([X.]eschlüsse vom 20. März 2007 - 2 [X.]vL 11/04 - [X.]E 117, 372 und vom 7. Juli 1982 - 2 [X.]vL 14/78, 2 [X.], 2 [X.] - [X.]E 61, 43) und das [X.]verwaltungsgericht (Urteile vom 19. Juli 2001 - [X.]VerwG 2 C 33.00 - [X.] 239.1 § 5 [X.] Nr. 17 und vom 22. September 1993 - [X.]VerwG 2 C 8.92 - [X.]VerwGE 94, 168) für den Fall aufgestellt hätten, dass ein [X.]eamter ein höherwertiges Amt durch [X.]eförderung erlangt habe.

Eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Entscheidung des [X.]erufungsgerichts auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der in Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das [X.]verwaltungs- oder [X.]verfassungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Zwischen dem [X.]erufungsgericht und dem [X.]verwaltungs- oder [X.]verfassungsgericht muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den [X.]edeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines bestimmten Rechtsgrundsatzes bestehen (stRspr; vgl. nur [X.]eschlüsse vom 19. August 1997 - [X.]VerwG 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 25. Mai 2012 - [X.]VerwG 2 [X.] 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 5). Eine [X.] kann hingegen nicht auf die vermeintlich fehlerhafte Übertragung eines Rechtssatzes auf einen anderen rechtlichen Zusammenhang gestützt werden ([X.]eschluss vom 10. Februar 2000 - [X.]VerwG 11 [X.] 54.99 - [X.] 310 § 113 Abs 1 VwGO Nr. 9 S. 21). Allein dies rügt jedoch die [X.]eschwerde. Im Übrigen ist in der Rechtsprechung - wie dargelegt - geklärt, dass eine zweijährige Wartezeit nicht nur dann zulässig ist, wenn ein [X.]eamter ein höheres Amt aufgrund einer [X.]eförderung erlangt hat.

4. [X.] folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die [X.]eigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Die [X.]eigeladenen haben keine Sachanträge gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt. Damit scheidet eine Kostenerstattung aus [X.]illigkeitsgründen aus (§ 162 Abs. 3 und § 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwertes für das [X.]eschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 2 GKG.

Meta

2 B 129/11

17.01.2013

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 24. August 2011, Az: 1 A 1479/10, Urteil

§ 5 Abs 3aF BeamtVG, § 5 Abs 5aF BeamtVG, § 5 Abs 1aF BeamtVG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 17.01.2013, Az. 2 B 129/11 (REWIS RS 2013, 8920)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8920

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