Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2010, Az. IX ZB 44/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 2376

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZB 44/09 vom 14. Oktober 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.], Prof. Dr. [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] am 14. Oktober 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der [X.] des [X.] vom 12. Januar 2009 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 • fest-gesetzt. Gründe: [X.] Der weitere Beteiligte zu 1 war Treuhänder in dem am 3. März 2000 er-öffneten Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners. Mit [X.]uss des Insolvenzgerichts vom 18. Dezember 2008 wurde er aus wichtigem Grund aus seinem Amt entlassen und der weitere Beteiligte zu 2 zum Treuhänder bestellt. Mit Schriftsatz vom 5. Januar 2009 legte der weitere [X.] zu 1 (fortan auch: der Beteiligte) hiergegen sofortige Beschwerde ein und beantragte die Aussetzung der sofortigen Vollziehung. Eine Begründung der sofortigen Beschwerde behielt er sich binnen vier Wochen vor. Das [X.] - 3 - degericht hat die sofortige Beschwerde, ohne eine Begründung abzuwarten, mit [X.]uss vom 12. Januar 2009 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Beteiligte mit der Rechtsbeschwerde. I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 59 Abs. 2 Satz 1, § 313 Abs. 1 Satz 3 [X.]) und auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer [X.] Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Sie ist jedoch nicht begründet. 2 1. Das Beschwerdegericht hat den Anspruch des Beteiligten auf Gewäh-rung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) missachtet, weil es über seine sofortige Beschwerde eine Woche nach deren Eingang entschieden hat, ohne die vorbehaltene Begründung abzuwarten. Das Verfahrensgrundrecht auf recht-liches Gehör beinhaltet das Recht eines Verfahrensbeteiligten, sich zum Sach-verhalt und zur Rechtslage zu äußern ([X.] 60, 175, 210). Wird eine [X.] Beschwerde vom Beschwerdeführer zunächst nicht begründet, eine Be-gründung aber angekündigt oder jedenfalls vorbehalten, ohne dass hierfür ein bestimmter Zeitpunkt genannt wird, hat das Gericht eine angemessene Frist abzuwarten, innerhalb derer die Begründung eingehen kann ([X.] 8, 89, 90 f; 12, 6, 8 f; 17, 191, 193; 18, 399, 406; [X.], [X.]. v. 24. September 2009 - [X.] ZB 285/08, juris Rn. 2). In der Regel soll diese Frist mindestens zwei Wo-chen ab Eingang der Beschwerde betragen ([X.], aaO; Prütting/Gehrlein/ [X.], ZPO, 2. Aufl. § 571 Rn. 6; [X.]/[X.], 3. Aufl., § 571 Rn. 5). Ob das Beschwerdegericht einem Beschwerdeführer, der eine [X.] innerhalb einer längeren Frist ankündigt, eine Frist setzen oder einen 3 - 4 - Hinweis erteilen muss, wenn es vor Ablauf dieser Frist entscheiden will (so [X.]/[X.], ZPO, 28. Aufl. § 571 Rn. 13; a.A. OLG Oldenburg MDR 1990, 1125; vgl. auch [X.] 8, 89, 91), braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. Das Beschwerdegericht hat das Recht des Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs bereits deshalb verletzt, weil es nicht einmal die Regelfrist von zwei Wochen ab Eingang der sofortigen Beschwerde abgewartet hat. Die Verletzung dieses Verfahrensgrundrechts führt zur Zulässigkeit der Rechtsbe-schwerde unabhängig davon, ob sich die Rechtsverletzung auf das Ergebnis ausgewirkt hat ([X.], [X.]. v. 23. Oktober 2003 - [X.], [X.], 367, 368). 2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht begründet. 4 a) Die Entscheidung des [X.] beruht nicht auf der Verlet-zung des Rechts des Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Denn es erscheint ausgeschlossen, dass das Beschwerdegericht zugunsten des [X.]n anders entschieden hätte, wenn es die angekündigte Begründung der Beschwerde mit dem von der Rechtsbeschwerde dargestellten Inhalt abgewar-tet hätte. 5 aa) Ein Hinweis auf den bereits weit fortgeschrittenen Stand der Verwer-tungsmaßnahmen wäre nicht geeignet gewesen, die Entscheidung zu beein-flussen. Dieser Stand war aktenkundig und dem Beschwerdegericht, wie sich aus seinen Entscheidungsgründen ergibt, bewusst. Mit dem Umstand, dass die dem Beteiligten vorgeworfenen Verzögerungen zum Teil bereits länger zurück-lagen und nicht mehr beseitigt werden konnten, hat sich das Beschwerdegericht auseinandergesetzt und ihn für unmaßgeblich erachtet. Seine Ansicht, es [X.] auch die Gefahr künftiger Verzögerungen, weil der Beteiligte sein Verhal-6 - 5 - ten in der Vergangenheit stets verteidigt habe, ist rechtlich nicht zu [X.]. [X.]) Ein Hinweis auf den vom weiteren Beteiligten zu 2 am 15. Januar 2009 im Rechtsstreit um einen Pflichtteilsanspruch des Schuldners geschlosse-nen Vergleich hätte ebenfalls nicht zu einer anderen Entscheidung des [X.] geführt. Im vorliegenden Verfahren geht es ausschließlich darum, ob in der Person des Beteiligten zu 1 ein wichtiger Grund zur Entlas-sung aus dem Amte des Treuhänders vorliegt; die Eignung seines Nachfolgers für das Amt ist insoweit nicht aufschlussreich. Im Übrigen bestehen - entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 1 - keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beteiligte zu 2 durch den Abschluss dieses Vergleichs als ungeeignet für das Amt des Treuhänders erwiesen hätte. 7 cc) Unerheblich ist schließlich auch die Behauptung des Beteiligten, bei dem befassten Insolvenzgericht betrage die durchschnittliche Verfahrensdauer ohnehin mehr als fünf Jahre. Selbst wenn dies zutreffen sollte, würde dieser Umstand das Gewicht der Pflichtverletzungen des Beteiligten im vorliegenden Verfahren nicht mindern. 8 b) Abgesehen von der Missachtung des Anspruchs des Beteiligten auf rechtliches Gehör ist der angefochtene [X.]uss frei von [X.]. Das Beschwerdegericht hat die an die Annahme eines wichtigen Grundes für die Entlassung des Treuhänders nach § 313 Abs. 1 Satz 3, § 59 Abs. 1 Satz 1 [X.] zu stellenden Anforderungen nicht verkannt ([X.], [X.]. v. 8. Dezember 2005 - [X.] ZB 308/04, [X.], 247, 248 unter I[X.]1.b; vom 9. Juli 2009 - [X.] ZB 35/09, [X.], 1662 Rn. 9). Der Vorwurf, der Beteiligte habe die Verwertung der Forderungen gegen die Ehefrau des Schuldners wegen [X.] - 6 - schiebungen und gegen die Schwester des Schuldners wegen eines Pflichtteils über Jahre hin vorwerfbar verzögert, wird durch das Vorbringen der Rechtsbe-schwerde, es sei sinnvoll gewesen, auf einen Vergleich mit der Ehefrau [X.], und die Geltendmachung des [X.] sei um einige Mona-te früher als vom Beschwerdegericht angenommen einem Anwalt in Auftrag gegeben worden, nicht entkräftet. Der Ansicht des Beteiligten, er habe die [X.] mit der Ehefrau des Schuldners wegen des noch offenen Pflicht-teilsanspruchs zurückstellen dürfen, ist das Beschwerdegericht mit Recht nicht gefolgt, weil der Beteiligte auch die Realisierung des [X.] schuldhaft verzögerte. [X.] [X.]

Gehrlein [X.]

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.12.2008 - 39 [X.] - [X.], Entscheidung vom 12.01.2009 - 86 T 5/09 -

Meta

IX ZB 44/09

14.10.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2010, Az. IX ZB 44/09 (REWIS RS 2010, 2376)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2376

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