Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2005, Az. VI ZR 64/05

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 976

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES [X.] Verkündet am: 8. November 2005 [X.], Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja GG Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1; BGB §§ 823 [X.], 1004; KUG §§ 22, 23 Zur Frage der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Verwendung eines technisch manipulierten Fotos einer Person im Rahmen einer satirischen Bil[X.]arstellung.

[X.], Urteil vom 8. November 2005 - [X.] - [X.] - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 2005 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.] und [X.] [X.], [X.], Pauge und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 12. Februar 2002 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Ent-scheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Der Kläger begehrt von der Beklagten Unterlassung der Verbreitung ei-ner Bil[X.]arstellung im Rahmen einer Fotomontage. 1 [X.] berichtete die Beklagte in einer bei ihr verlegten Zeitschrift über die wirtschaftliche und finanzielle Situation der [X.], deren Vorstandsvorsitzender der Kläger damals war. Sie illustrierte den Artikel mit der Ablichtung eines Mannes in einem Geschäftsanzug, der auf einem 2 - 3 - bröckelnden, magentafarbenen, dem [X.] der [X.] entnomme-nen großen "T" sitzt und unbeschwert nach oben sieht. Die fotografische A[X.]il-dung des Kopfes des [X.] ist im Zuge einer Fotomontage auf den Oberkör-per eines anderen Mannes gesetzt worden. Dabei ist die A[X.]ildung des Kopfes technisch in einem zwischen den Parteien streitigen Umfang bearbeitet worden. Unstreitig wurde der Kopf allerdings um ca. 5 % gestreckt. Die Beklagte [X.] das Motiv auch zur weiteren Illustration des Artikels und wiederholte es in einer späteren Ausgabe. Der Kläger verlangt Unterlassung, weil sein Gesicht bei der Herstellung der Fotomontage mittels unterschwelliger Manipulation negativ verändert [X.] sei. Es wirke - so der Kläger - infolge des technischen Eingriffs insgesamt länger, Wangen und Kinn seien fleischiger und breiter, der Kinnbereich fülliger und die Hautfarbe blasser als auf der Originalaufnahme. Der Kopf sei zudem im Verhältnis zum Körper insgesamt zu klein und sitze zu tief auf den Schultern, so dass der Hals kürzer und dicker erscheine. 3 Das [X.] hat der Unterlassungsklage stattgegeben. Das Ober-landesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Auf die [X.] hat der erkennende Senat die Revision zu-gelassen und in seinem Urteil vom 30. September 2003 - [X.] ZR 89/02 - [X.] 156, 206 auf die Rechtsmittel der Beklagten das Urteil des [X.] aufgehoben und dasjenige des [X.]s abgeändert und die Klage [X.]. Auf die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde des [X.] hat das [X.] mit Beschluss vom 14. Februar 2005 - 1 BvR 240/04 - (NJW 2005, 3271) dieses Urteil aufgehoben und die Sache an den [X.] zurückverwiesen. 4 - 4 - Entscheidungsgründe: [X.] 5 Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger gegen die [X.] einen Anspruch auf Unterlassung aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen rechtswidriger Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG). Die [X.] könne sich für die satirische Darstellung grundsätzlich auf den Schutz der Meinungsfreiheit berufen. Sie habe das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers jedoch in rechtswidriger Weise verletzt, indem sie seinen Kopf mittels unterschwelliger Manipulation negativ verändert abgebildet habe. Durch das satirische Gewand unterfalle die angegriffene Fotomontage zwar im Grundsatz auch dem Kunstbegriff des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG. Jedoch sei die Veränderung der Darstellung des [X.] als unzutreffende Tatsachenbehaup-tung nicht mehr gerechtfertigt. Die nicht satiretypische, aber wirklichkeitsnahe Darstellung des Kopfes des [X.] sei einer gesonderten Betrachtung zugäng-lich. I[X.] Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält auch auf der Grundlage der Entscheidung des [X.]s vom 14. Februar 2005 - 1 BvR 240/04 - ([X.]O) revisionsrechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand. 6 Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen nicht die Zuerkennung eines Unterlassungsanspruchs nach §§ 823, 1004 BGB, 22 f. 7 - 5 - KUG wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Verbrei-tung der beanstandeten Fotomontage. 8 1. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s si-chert das allgemeine Persönlichkeitsrecht, dass der Einzelne selbst darüber bestimmen darf, wie er sich in der Öffentlichkeit darstellt (vgl. [X.] 35, 202, 220 f.; 63, 131, 142; 101, 361, 380; und vom 14. Februar 2005 - 1 BvR 240/04 - [X.]O, 3272). Das Recht am eigenen Bild als Ausprägung dieses allgemeinen Persönlichkeitsrechts schützt den Grundrechtsträger daher vor der Verbreitung seines Bildes, sofern eine Einwilligung oder ein sonstiger Rechtsfertigungs-grund - etwa nach §§ 23 f. KUG - fehlt. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt auch vor der Verbreitung eines technisch manipulierten Bildes, das den Anschein erweckt, ein authentisches A[X.]ild einer Person zu sein ([X.], [X.] vom 14. Februar 2005 - 1 BvR 240/04 - [X.]O). 2. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht unterliegt wegen des Vorbehalts in Art. 2 Abs. 1 GG jedoch Einschränkungen. 9 a) Nach der vorgenannten Entscheidung des [X.]s ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der erkennende Senat die Bildaussage im vorliegenden Fall in den verfassungsrechtlichen Schutz aus Art. 5 Abs. 1 GG einbezogen und die Bil[X.]arstellung als Illustration einer Wort-berichtserstattung über ein die Öffentlichkeit interessierendes Thema gedeutet hat, nämlich den Zustand der Deutschen [X.] und die darauf bezogene Verantwortlichkeit des [X.]. Die bildliche Darstellung nimmt daher am grund-rechtlichen Schutz des Berichts teil, dessen Illustration sie dient. 10 b) Ebenfalls nicht beanstandet hat das [X.], dass der erkennende Senat bei der rechtlichen Bewertung die Fotomontage als sati-rische Darstellung eingeordnet und daher die Rechtsprechung des [X.] herangezogen hat, nach der für die Erfassung des eigentli-chen Inhalts die Darstellung von ihrer satirischen Einkleidung zu befreien ist, um sodann den dahinter liegenden Aussagegehalt der Darstellung zu ermitteln (vgl. [X.] 75, 369, 377 f.; 86, 1, 12; vom 14. Februar 2005 - 1 BvR 240/04 - [X.]O, 3272). Dies hat der erkennende Senat vorliegend in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen dahin getan, dass die Darstellung des [X.] symbolisieren solle, der Kläger throne unbeschwert über den Problemen der [X.]. c) Das [X.] beanstandet jedoch die Auffassung des erkennenden Senats, dass die Darstellung des Kopfes und die an ihr vor-genommene Manipulation nicht gesondert zu bewerten seien, sondern eine Gesamtbetrachtung der Fotomontage im Rahmen der Satire zu erfolgen habe. 12 [X.]) Der Schutz des Persönlichkeitsrechts vor technischen insbesondere nicht erkennbaren Manipulationen entfalle nicht allein deshalb, weil die verän-derte A[X.]ildung in einen satirisch-verzerrenden Kontext gestellt werde. Die Rechtsprechung des [X.]s zur rechtlichen Beurteilung satirischer Darstellungen wolle den Persönlichkeitsschutz in solchen Situatio-nen nicht grundsätzlich beschränken oder gar ausschalten. Sie wolle lediglich sichern, dass etwas nicht deshalb von vornherein aus dem Schutz der mit dem Persönlichkeitsrecht kollidierenden Kommunikationsgrundrechte herausfalle, weil es in einen Kontext geordnet sei, der - wie es bei satirischen Darstellungen der Fall sei - mit Übertreibungen, Verzerrungen und Verfremdungen als Stilmit-tel arbeite. Die Gesamtbetrachtung solle maßgebend werden, wenn bei einer Aufspaltung einzelner Aussagen der Schutz der Gesamtaussage oder der der Einzelaussage als Bestandteil der Gesamtaussage beeinträchtigt werde. [X.] solle zunächst der [X.] erfasst und daraufhin überprüft werden, ob er mit Art. 5 GG unter Berücksichtigung des grundrechtlichen Persönlich-13 - 7 - keitsschutzes vereinbar sei. Der ermittelte [X.] sei, soweit er eine [X.] ausdrücke, daraufhin zu überprüfen, ob eine Schmähkritik vorliege. [X.] er demgegenüber eine Tatsachenmitteilung, so sei zu klären, ob sie wahr oder auf sonstige Weise gerechtfertigt sei. 14 [X.]) Die rechtliche Beurteilung beschränke sich jedoch nicht auf den [X.]. Vielmehr sei auch die Einkleidung der Aussage gesondert daraufhin zu überprüfen, ob sie eine Kundgabe der Missachtung der Person enthalte (vgl. [X.] 75, 369, 378; 86, 1, 12) oder auf andere Weise das Persönlichkeits-recht verletze. Dabei sei zu beachten, dass die Maßstäbe für die Beurteilung der Einkleidung insoweit andere und im Regelfall weniger streng als bei der Be-urteilung des [X.]s seien, als der gewählten Darstellungsart die [X.] wesenseigen sei (vgl. [X.] 75, 369, 378). Der verfassungsrecht-liche Schutz der Einkleidung einer Aussage in eine Fotomontage entfalle aber nicht vollständig, wenn die isolierbaren Einzelteile je für sich betrachtet entstel-lend wirkten. Soweit das Gesicht des [X.] durch technische Manipulation verändert sei, erlange dieser Teil der grafischen Umsetzung der Aussage ei-genständige Persönlichkeitsrelevanz. [X.]) Das fotografische A[X.]ild des Kopfes enthalte durch die technische Manipulation eine unrichtige Aussage, auch wenn der Beschwerdeführer trotz der Manipulation noch identifizierbar sei. Wie weit ein solcher Eingriff im [X.] einer satirischen Darstellung hinzunehmen sei, hänge auch davon ab, ob der Betrachter der A[X.]ildung die manipulative Veränderung erkennen und [X.] gar nicht zu der irrigen Einschätzung kommen könne, der Abgebildete sähe in Wirklichkeit so aus. Eine Erkennbarkeit der Entstellung sei etwa einer karikaturhaften Zeichnung meist eigen. So aber liege es hier nicht. Das für die Montage benutzte Bild des Kopfes beanspruche eine fotografische A[X.]ildung zu sein und gebe dem Betrachter keinen Anhaltspunkt für die Manipulation der 15 - 8 - Gesichtszüge. Ein solcher Anhalt folge auch nicht daraus, dass die übrige [X.] deutlich erkennbar den Charakter des Fiktiven habe. Für die A[X.]ildung des Kopfes gelte dies gerade nicht. 16 Das fotografische A[X.]ild ohne Verwendung von Worten übermittele In-formationen über die abgelichtete Person. Fotos suggerierten Authentizität und die Betrachter gingen davon aus, dass die abgebildete Person in Wirklichkeit so aussehe. Diese Annahme aber treffe bei einer das Aussehen verändernden Bildmanipulation, wie sie heute relativ einfach mit technischen Mitteln herbeige-führt werden könne, nicht zu. Der Träger des Persönlichkeitsrechts habe zwar kein Recht darauf, von [X.] nur so wahrgenommen zu werden, wie er sich selbst gerne sehen möchte (vgl. [X.] 97, 125, 148 f.; 97, 391, 403; st. Rspr.), wohl aber ein Recht, dass ein fotografisch erstelltes A[X.]ild nicht mani-pulativ entstellt sei, wenn es [X.] ohne Einwilligung des Abgebildeten zu-gänglich gemacht werde. Die Bildaussage werde jedenfalls dann unzutreffend, wenn das Foto über rein reproduktionstechnisch bedingte und für den [X.] unbedeutende Veränderungen hinaus verändert werde. Solche Mani-pulationen berührten das Persönlichkeitsrecht, einerlei ob sie in guter oder in verletzender Absicht vorgenommen würden oder ob Betrachter die Verände-rung als vorteilhaft oder nachteilig für den Dargestellten bewerteten. Stets [X.] die in der bildhaften Darstellung in der Regel mitschwingende Tatsachenbe-hauptung über die Realität des Abgebildeten unzutreffend. [X.]) Die Unwahrheit der Aussage habe Auswirkungen auf die Reichweite des Schutzes durch die Meinungsfreiheit. Die unrichtige Information, die der verfassungsrechtlich vorausgesetzten Möglichkeit zutreffender Meinungsbil-dung nicht dienen könne, sei unter dem Blickwinkel der Meinungsfreiheit [X.] (vgl. [X.] 54, 208, 219; 61, 1, 8; 94, 1, 8). So liege es auch bei der Verwendung von fotografischen A[X.]ildungen in satirischen [X.] - 9 - texten, wenn die Manipulation dem Betrachter nicht erkennbar sei, so dass er die Veränderung nicht als Teil der für satirische Darstellungen typischen [X.]en und Verzerrungen deuten und damit für seine Meinungsbildung bewertend einordnen könne. In einer Situation, in der der manipulierte Teil der A[X.]ildung nicht als "Teil-" oder "[X.]" der Bil[X.]arstellung zurücktrete, sondern einen davon ablösbaren eigenständigen Aussagegehalt habe, bedürfe es einer eigenständigen Beurteilung unter dem Aspekt des Persönlichkeits-schutzes. d) Ob im vorliegenden Fall eine über technisch unvermeidbare [X.] hinausreichende Manipulation der Gesichtszüge des [X.] erfolgt sei und ob sie dem Betrachter erkennbar gewesen sei, sei durch die Instanzgerichte nicht abschließend geklärt. Der Kläger habe vorgetragen, es liege eine mehr-fach gestufte Bildmanipulation vor, wohingegen die Beklagte nur eingeräumt habe, dass das verwandte Foto des Gesichts des Beschwerdeführers aus [X.] Gründen der Fotokollage um 5 % in der Länge gestreckt sei. Das [X.] und das [X.] hätten gleichwohl eine tiefgreifende Manipu-lation des ursprünglich verwandten Bildes und eine schwerwiegende Verände-rung der Bildaussage zum Nachteil des [X.] angenommen. Der Bundesge-richtshof habe die rechtliche Einordnung der Veränderung des Bildes auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung offen lassen können. Ebenso habe er nicht abschließend gefragt, ob die Veränderungen derart geringfügig seien, dass sie nur bei besonders aufmerksamer Betrachtung unter Vergleich mit dem Original-foto des [X.] erkennbar seien und deshalb das Persönlichkeitsrecht nicht nennenswert hätten verletzen können. 18 4. Auf dieser Grundlage durfte das Berufungsgericht nach den getroffe-nen Feststellungen noch keine das Persönlichkeitsrecht des [X.] [X.] Manipulation des ursprünglich verwendeten Originalfotos annehmen. Dies 19 - 10 - wäre allerdings dann der Fall, wenn - entsprechend der Behauptung des [X.] - eine für den Betrachter nicht erkennbare mehrfach gestufte [X.] vorläge, die über technisch unvermeidbare Änderungen hinausreicht. Die Bildaussage wird jedenfalls dann unzutreffend, wenn das Foto über rein repro-duktionstechnisch bedingte und für den Aussagegehalt unbedeutende Verände-rungen hinaus verändert wurde. Das Berufungsgericht wird mithin die hiernach noch erforderlichen Feststellungen nachzuholen haben. Vorher kann nicht ab-schließend beurteilt werden, ob die Veränderungen des tatsächlichen Ausse-hens des [X.] derart geringfügig sind, dass sie nur bei besonders aufmerk-samer Betrachtung unter Vergleich mit dem Originalfoto erkennbar sind und deshalb das Persönlichkeitsrecht nicht nennenswert verletzen. Denn der Träger - 11 - des Persönlichkeitsrechts hat kein Recht darauf, von [X.] nur so [X.] zu werden, wie er sich selbst gerne sehen möchte (vgl. [X.] 97, 125, 148 f.; 97, 391, 403; st. Rspr.). [X.] [X.] [X.] Pauge [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 06.07.2001 - 324 O 263/01 - [X.], Entscheidung vom 12.02.2002 - 7 U 73/01 -

Meta

VI ZR 64/05

08.11.2005

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2005, Az. VI ZR 64/05 (REWIS RS 2005, 976)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 976

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