Bundessozialgericht, Urteil vom 19.10.2010, Az. B 14 AS 2/10 R

14. Senat | REWIS RS 2010, 2215

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung - Wohnflächengrenze für Einpersonenhaushalt in Berlin - Stadtgebiet als Vergleichsraum - Nichtanwendung der AV-Wohnen - Anwendung und Auswertung des Berliner Mietspiegels 2005 - Prüfung der Angemessenheit der kalten Betriebskosten


Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 26. November 2009 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der 1960 geborene, alleinstehende Kläger bezieht von dem beklagten Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende seit dem 1.1.2005 durchgehend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] ([X.]). Er bewohnt seit dem 1.9.2004 eine Zwei-Zimmer-Wohnung in [X.]. Für diese Altbauwohnung (bezugsfertig ca 1900) mit einer Größe von 58,31 qm, die über eine Öl-Zentralheizung beheizt (bei einer Gesamtwohnfläche von knapp 2000 qm) und mit Warmwasser versorgt wird, zahlte der Kläger im streitigen Zeitraum eine monatliche Gesamtmiete in Höhe von 438,63 [X.]. Der Betrag setzte sich zusammen aus einer Nettokaltmiete von 203,63 [X.], einem [X.] in Höhe von 98,36 [X.], einer Vorauszahlung für die kalten Betriebskosten in Höhe von 76,31 [X.] sowie einem nach dem Mietvertrag nicht abdingbaren Betrag für den Kabelanschluss in Höhe von 14,31 [X.] und schließlich einer Vorauszahlung für warme Betriebskosten in Höhe von 46,02 [X.].

2

Der Beklagte gewährte dem Kläger bis einschließlich August 2006 Leistungen unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft (KdU) in Höhe von 438,63 [X.]. Mit Schreiben vom [X.] teilte er dem Kläger mit, die KdU seien nicht angemessen. Für Ein-Personen-Haushalte gelte insoweit ein Richtwert von 360 [X.]. Die tatsächlichen Kosten würden solange übernommen werden, wie es dem Kläger nicht möglich sei, die Kosten zu senken. Diese Zusage gelte für längstens sechs Monate. Für die [X.] bis zum [X.] bewilligte er mit Bescheid vom 29.5.2006 monatliche Leistungen in Höhe von 705 [X.] (Regelleistung in Höhe von 345 [X.] sowie KdU in Höhe von 360 [X.]). Widerspruch und Klage gerichtet auf die Übernahme der KdU in Höhe von 438,63 [X.] blieben ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 19.7.2006; Urteil des Sozialgerichts [X.] vom 15.2.2007).

3

Das hiergegen angerufene [X.] ([X.]) hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen und in der Sache mit Urteil vom [X.] zurückgewiesen. Für den Kläger, der im streitigen Zeitraum Berechtigter im Sinne des § 7 Abs 1 [X.] (in der für den streitigen Zeitraum geltenden Fassung des [X.] von Kommunen nach dem [X.] vom 30.7.2004, [X.]) gewesen sei, ergäben sich Ansprüche auf weitergehende KdU als von dem Beklagten bewilligt nach Bestimmung der abstrakt angemessenen Kosten nach der sog [X.] nicht. Lediglich die geltend gemachten Heizkosten seien in Höhe von 39,80 [X.] (tatsächliche Kosten abzüglich der Pauschale für die Erwärmung von Wasser) in vollem Umfang als wirtschaftlich angemessen anzusehen. Die übrigen geltend gemachten KdU in Höhe von 392,61 [X.], von denen auch die Kosten für den Kabelanschluss und der [X.] zu den berücksichtigungsfähigen KdU gehörten, seien unangemessen hoch.

4

Hinsichtlich der Feststellung der angemessenen Wohnungsgröße sei die für [X.] im [X.] Wohnungsbau anerkannte Wohnraumgröße zu Grunde zu legen, für die in [X.] - in Ermangelung von Richtlinien zu § 10 des Gesetzes über die [X.] Wohnraumförderung - Wohnraumförderungsgesetz ([X.]) - weiterhin auf die (ehemals) geltenden Richtlinien für den öffentlich geförderten [X.] Wohnungsbau (Wohnungsbauförderungsbestimmungen 1990 - [X.] 1990 -) vom 16.7.1990 (Amtsblatt für [X.] 1990, 1379 ff) in der Fassung der Verwaltungsvorschriften zur Änderung der [X.] 1990 vom 13.12.1992 (VVÄnd[X.] 1990; Amtsblatt für [X.] 1993, 98 f) - dort Ziffer [X.] - und ergänzend auf die zur Umsetzung von § 5 Wohnungsbindungsgesetz ([X.]) iVm § 27 Abs 1 bis 5 [X.] erlassenen Arbeitshinweise der [X.] vom 15.12.2004 (Mitteilung [X.]) zur Vergabe von [X.] zur Belegung von nach dem [X.] belegungsgebundenen Wohnungen - dort Ziffer 8 Abs 1 Satz 3 - abzustellen sei. Maßgebend seien allein die Größen, die sich für 1-Raum Wohnungen ergäben (45 qm).

5

Für die weitere Feststellung des angemessenen [X.] seien nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) die Kosten für eine Wohnung, "die nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist", zu ermitteln. Hierfür seien die sich aus der [X.]er Mietspiegeltabelle 2005 (Amtsblatt für [X.] 2005, 3109) ergebenden durchschnittlichen Mittelwerte für einfache Wohnlagen und Ausstattungen für Neu- und Altbauten zu Grunde zu legen, der im streitigen Zeitraum gegolten habe, nicht dagegen die Werte aus dem im laufenden Berufungsverfahren veröffentlichten Mietspiegel 2007, auch wenn dieser auf den im Jahre 2006 gezahlten Mieten fuße. Für eine Wohnfläche von vierzig bis unter sechzig Quadratmetern in einfacher Lage ergebe sich eine Nettokaltmiete von gerundet 4,33 [X.] pro qm (Summe aus sämtlichen Mittelwerten geteilt durch 9), und also eine monatliche Nettokaltmiete in Höhe von insgesamt 194,85 [X.] (4,33 [X.] x 45 qm). Weder halte der Senat insoweit nur einzelne der nach Jahren der Bezugsfertigkeit der Wohnungen und ergänzend nach deren Ausstattung mit Sammelheizung und Bad gebildeten Spalten für maßgeblich noch sehe er innerhalb der einzelnen Spalten die angegebenen Spannentiefst- oder -höchstwerte als entscheidend an. Weitere Verfeinerungen mathematisch-statistischer Art würden weder die Akzeptanz noch die Nachvollziehbarkeit erhöhen, mögliche statistisch-wissenschaftliche Ungenauigkeiten durch den Rückgriff allein auf Mittelwerte würden zur Überzeugung des Senats dadurch kompensiert, dass bereits zu Gunsten der Hilfebedürftigen als Richtwert die maximal förderungsfähige Quadratmeterzahl berücksichtigt werde.

6

Zu der Nettokaltmiete seien die angemessenen kalten Betriebskosten, die regelmäßig mit dem Mietzins zu entrichten seien, unter Zugrundelegung der vom [X.] ([X.]) mit dem "[X.] 2005" veröffentlichten Angaben (www.mieterbund.de) zu bestimmen, die sich auf 1,79 [X.] pro qm (einschließlich Steuern und Abgaben) monatlich beliefen. Es ergebe sich damit eine angemessene Bruttokaltmiete von insgesamt 275,40 [X.]. Der Beklagte habe im Verwaltungsverfahren unter Abzug der maximal berücksichtigungsfähigen Heizkosten von 39,80 [X.] monatlich Leistungen für eine Bruttokaltmiete in Höhe von 320,20 [X.] zuerkannt und damit bereits einen Betrag, der über der angemessenen Bruttokaltmiete in [X.] für diesen Zeitraum liege.

7

Es sei davon auszugehen, dass eine konkrete Unterkunftsalternative zu diesem Mietzins tatsächlich anmietbar sei. Der Kläger habe jedenfalls Bemühungen zur Kostensenkung nicht erkennen lassen. Soweit er erstmals in der mündlichen Verhandlung ohne jede zeitliche Zuordnung und Darlegung vorgetragen habe, sich erfolglos telefonisch bei 200 bis 300 Vermietern um günstigere Wohnungen bemüht zu haben, sei dies nach Überzeugung des Senats unglaubhaft, denn es stehe in krassem Widerspruch zu seinem bisherigen Vortrag.

8

Hiergegen richtet sich der Kläger mit seiner vom [X.] zugelassenen Revision. Er rügt, das [X.] habe den unbestimmten Rechtsbegriff der Angemessenheit der Aufwendungen für eine Unterkunft fehlerhaft konkretisiert. Zudem habe das [X.] zu Unrecht den Vortrag des [X.], er habe vergeblich versucht angemessenen Wohnraum anzumieten, als unglaubhaft abgetan ohne eigene Ermittlungen anzustellen, inwieweit es ihm tatsächlich möglich sei, angemessenen Wohnraum anzumieten.

9

Der Kläger beantragt,
das Urteil des [X.]s [X.]-Brandenburg vom 26. November 2009 sowie das Urteil des Sozialgerichts [X.] vom 15. Februar 2007 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung seines Bescheides vom 29. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2006 zu verurteilen, ihm weitere Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung für die Zeit von September bis November 2006 in Höhe von monatlich 78,63 [X.] zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Der Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] ist im Sinne der Aufhebung des Berufungsurteils und der Zurückverweisung der Sache an das [X.] begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz ). Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des [X.] kann nicht beurteilt werden, ob der Kläger höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 1 Satz 1 [X.] beanspruchen kann, als sie der Beklagte bewilligt hat.

1. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.7.2006, gegen den sich die Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG) richtet. Streitgegenstand sind allein Ansprüche des [X.] auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit von September 2006 bis November 2006, die dieser Bescheid ua regelt. Der Kläger hat den Streitstoff in der Sache schon mit Klageerhebung auf die KdU beschränkt (zur Zulässigkeit einer solchen Beschränkung vgl nur [X.], 217 = [X.]-4200 § 22 [X.], jeweils Rd[X.]8).

2. Der Kläger gehört nach den bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 SGG) dem Grunde nach zum leistungsberechtigten Personenkreis nach dem [X.], weil er das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erwerbsfähig und hilfebedürftig ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der [X.] hat (§ 7 Abs 1 Satz 1 [X.]). Neben der Regelleistung hat er damit Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung.

3. KdU werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind (vgl § 22 Abs 1 Satz 1 [X.]). Erfasst sind alle Zahlungsverpflichtungen, die sich aus dem Mietvertrag für die Unterkunft ergeben (vgl zuletzt [X.] [X.]-4200 § 22 [X.] Rd[X.] zum Nutzungsentgelt für die Küchenmöblierung mwN). Dazu zählen hier neben der geschuldeten Nettokaltmiete in Höhe von 203,63 Euro und der Vorauszahlung für die "kalten" Betriebskosten in Höhe von 76,31 Euro auch die Kosten für den Kabelanschluss (dazu nur [X.], 274 = [X.]-4200 § 22 [X.]8) sowie der [X.] in Höhe von 98,36 Euro, wie das [X.] zutreffend entschieden hat. Soweit der Vermieter die Kosten einer Modernisierungsmaßnahme nach § 559 Bürgerliches Gesetzbuch ([X.]) auf den Mieter abwälzt, gehören diese Kosten, auch wenn sie weiterhin gesondert ausgewiesen sind, zur vertraglich geschuldeten (Kalt-)Miete.

4. Die Angemessenheit von KdU ist (getrennt von den Kosten der Heizung, vgl nur [X.], 41 = [X.]-4200 § 22 [X.]) unter Zugrundelegung der sog Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu konkretisieren: Zunächst ist die angemessene Wohnungsgröße zu ermitteln (dazu unter a). [X.] ist festzustellen, ob die angemietete Wohnung dem Produkt aus angemessener Wohnfläche und Standard entspricht, der sich in der Wohnungsmiete niederschlägt. Vergleichsmaßstab sind insoweit die räumlichen Gegebenheiten am Wohnort des Hilfebedürftigen (dazu unter b), wobei die örtlichen Gegebenheiten auf dem Wohnungsmarkt zu ermitteln und zu berücksichtigen sind (dazu unter c). Der Begriff der "Angemessenheit" unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle. Im Streitfall ist das der Bestimmung der Kosten zu Grunde liegende Konzept damit von den Gerichten in vollem Umfang zu überprüfen und ggf ein solches Konzept durch eigene Ermittlungen zu ergänzen. Diese Prüfung haben weder der Beklagte noch das [X.] rechtsfehlerfrei vorgenommen.

a) Entgegen der Auffassung des [X.] ergibt sich für einen Ein-Personen-Haushalt in [X.] eine maßgebliche Wohnfläche von 50 qm. Bei der Bestimmung der angemessenen Wohnfläche ist auf die anerkannte Wohnraumgröße für [X.] im [X.] Mietwohnungsbau abzustellen (stRspr seit [X.], 254 = [X.]-4200 § 22 [X.], jeweils Rd[X.]9). Hinsichtlich der Überlassung von gefördertem Mietwohnungsraum gilt § 27 Abs 1 bis 5 [X.] vom 13.9.2001 ([X.]) iVm § 5 WoBindG in der im streitigen Zeitraum geltenden Fassung (neue Fassung ) der Bekanntmachung vom 13.9.2001 ([X.]). Wegen der maßgeblichen Wohnungsgröße verweist § 27 Abs 4 [X.] (als Nachfolgeregelung zu § 5 Abs 2 WoBindG in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung) auf die nach § 10 [X.] von den Ländern festgelegten Wohnungsgrößen. Das Land [X.] hat allerdings zu § 10 [X.] keine Ausführungsvorschriften erlassen. Zu § 5 WoBindG nF und § 27 [X.] liegen nur (unveröffentlichte) [X.] der [X.] vom 15.12.2004 vor, die wegen der maßgeblichen Wohnungsgröße an die zuvor ergangenen Bekanntmachungen anknüpfen (vgl Hinweis 8). Danach darf entsprechend der Bekanntmachung der [X.] vom 20.10.1995 (Amtsblatt für [X.] 1995, 4462) an eine Einzelperson Wohnraum von bis zu 50 qm überlassen werden. An diese Regelungen auf Grundlage des § 5 Abs 2 WoBindG aF, die auch nach Inkrafttreten von § 27 [X.] und § 5 WoBindG nF Grundlage für die Belegung von gefördertem Wohnraum sind, ist auch für die Bestimmung der [X.] nach § 22 Abs 1 [X.] anzuknüpfen (vgl [X.] [X.]-4200 § 22 [X.] Rd[X.]4 ). Entgegen der Auffassung des [X.] sind die weitergehenden Differenzierungen nach der [X.] (sofern sie überhaupt im [X.] zu verstehen wären, wie das [X.] meint) für die Auslegung des § 22 Abs 1 [X.] unbeachtlich. Dies haben die für die Grundsicherung zuständigen [X.]e bereits für andere Bundesländer entschieden, in denen neben der Wohnungsgröße auch die [X.] entscheidend ist (vgl für Bayern [X.], 231 = [X.]-4200 § 22 [X.], jeweils Rd[X.]4; [X.], 263 = [X.]-4200 § 22 [X.]9, jeweils Rd[X.]5 ff; [X.] Urteil vom 20.8.2009 - [X.] AS 41/08 R, juris Rd[X.]5; für [X.] [X.] [X.]-4200 § 22 [X.] Rd[X.]4 und [X.] [X.]-4200 § 22 [X.]4; für [X.] [X.]-4200 § 22 [X.]7 Rd[X.]6). Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb für das Land [X.] anderes gelten sollte. Auch auf die (unterschiedlichen) Wohnungsgrößen in den (zum 31.12.1999 außer [X.] getretenen) Richtlinien der [X.] für die Förderung der Neuschaffung von Wohnraum im [X.] Wohnungsbau ([X.] 1990 vom 16.7.1990 in der Fassung der VVÄnd[X.] 1990 vom 13.12.1992) und den Richtlinien über die Förderung von eigengenutztem Wohneigentum (Eigentumsförderungssätze 1999 vom 25.5.1999) kommt es nicht an. Diese mögen Auswirkungen auf die üblichen Wohnungsgrößen im geförderten Wohnungsbau nach 1992 haben (und damit ohnehin nur für ein Teilsegment des in Bezug zu nehmenden Wohnungsmarktes), es handelt sich aber nicht um Bestimmungen auf Grundlage des § 5 Abs 2 WoBindG aF.

b) Zutreffend hat das [X.] bei der Bestimmung der angemessenen KdU als maßgeblichen [X.] das gesamte Stadtgebiet von [X.] herangezogen. Ausgangspunkt für die Bestimmung des [X.] ist zunächst der Wohnort des Hilfebedürftigen. Nach der Rechtsprechung des [X.] muss es sich bei dem [X.] im Übrigen um einen ausreichend großen Raum der Wohnbebauung handeln, der auf Grund seiner räumlichen Nähe, seiner Infrastruktur und insbesondere seiner verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet. Es sind keine Gesichtspunkte erkennbar, die gegen die Annahme des [X.] sprechen, dass es sich bei der Stadt [X.] insgesamt um einen solchen [X.] handelt. Die Stadt [X.] ist mit einer Einwohnerzahl von rund 3,4 Millionen (Stand 2006; Quelle: Amt für Statistik [X.]-Brandenburg) und einer Fläche von rund 891 qkm zwar nahezu dreimal so groß wie die [X.] (rund 1,36 Millionen Einwohner bei einer Fläche von rund 310 qkm; Quelle: [X.]), für die der 4. [X.] des [X.] einen homogenen Lebens- und Wohnbereich angenommen hat ( vgl [X.], 263 = [X.]-4200 § 22 [X.]9). Die einen [X.] prägenden Merkmale liegen aber - trotz dieser Größe - auch bezogen auf das Stadtgebiet von [X.] vor. Der öffentliche Nahverkehr ist auf die Erreichbarkeit des Stadtkerns von allen Stadtteilen her ausgerichtet. Von den Randlagen aus ergeben sich in die innerstädtischen Bezirke insoweit lediglich Fahrzeiten, wie sie auch erwerbstätigen Pendlern zugemutet werden (vgl § 121 Abs 4 Satz 2 [X.] <[X.]I>). Eine Beschränkung auf bestimmte Bezirke (oder Ortsteile) mit besonders verdichteter Bebauung und damit vorwiegend günstigem Wohnraum birgt zudem das Risiko einer [X.]. Außerdem zeigt die [X.] als Anlage zu dem vom [X.] in Bezug genommenen [X.]er Mietspiegel, dass ohnehin in allen Bezirken auch einfache Wohnlagen, an deren Mietniveau sich die [X.]n orientieren (dazu sogleich), vorhanden sind, sodass auch von daher die Bildung eines engeren [X.]s nicht erforderlich erscheint. Es steht nicht zu befürchten, dass mit einem ggf zur Kostensenkung erforderlichen Umzug regelmäßig das nähere [X.] Umfeld verlassen werden muss. Soweit ein solcher Umzug über die Orts- oder auch Bezirksgrenzen hinweg im Einzelfall gleichwohl notwendig wird, ist dies im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung aller Hilfebedürftigen hinzunehmen (vgl bereits [X.] [X.]-4200 § 22 [X.]7 Rd[X.]8).

c) Ausgehend von dem gesamten Stadtgebiet [X.] als dem räumlichen Vergleichsmaßstab lässt sich der den [X.] widerspiegelnde angemessene Quadratmeterpreis (die [X.]) im streitgegenständlichen Zeitraum mangels ausreichender Feststellungen revisionsgerichtlich nicht abschließend bestimmen. Zu Grunde zu legen ist ein einfacher, im unteren Marktsegment liegender Standard ([X.], 231 = [X.]-4200 § 22 [X.], jeweils Rd[X.]4); die Wohnung muss hinsichtlich ihrer Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügen ([X.], 254 = [X.]-4200 § 22 [X.], jeweils Rd[X.]). Die festgestellte angemessene [X.] oder die Mietobergrenze muss mithin so gewählt werden, dass es dem Hilfebedürftigen möglich ist, im konkreten [X.] eine "angemessene" Wohnung anzumieten. Die Mietobergrenze ist nach der Rechtsprechung des [X.] auf Grundlage eines diese Vorgaben beachtenden schlüssigen Konzepts zu ermitteln ( vgl [X.] Urteil vom 18.6.2008 - [X.]/7b [X.]/06 R ).

aa) Die Träger der Grundsicherung entscheiden in [X.] über die Angemessenheit von Unterkunftskosten auf Grundlage der Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung gemäß § 22 [X.] der [X.] des Landes [X.] vom 7.6.2005 (Amtsblatt für [X.] 2005, 3743), für den streitigen Zeitraum geändert mit Verwaltungsvorschriften vom 30.5.2006 (Amtsblatt für [X.] 2006, 2062; im Folgenden: [X.]). Es handelt sich dabei um bloße Verwaltungsvorschriften, die keine unmittelbare Rechtswirkung für die Betroffenen entfalten. Weder aus den [X.] selbst noch aus dem Vortrag des Beklagten wird erkennbar, dass den dort genannten [X.] (360 Euro für einen Ein-Personen-Haushalt) ein schlüssiges Konzept im Sinne der zitierten Rechtsprechung des [X.] zu Grunde liegt. Ob zur Ermittlung des Wertes die Produkttheorie unter Zugrundelegung der oben genannten Wohnungsgrößen angewandt und bezogen auf die verschiedenen Wohnungsgrößen Daten gesammelt und ausgewertet worden sind, wird nicht erkennbar und ist von dem Beklagten nicht vorgetragen. Im Übrigen ist der in den [X.] genannte Referenzwert schon deshalb zur Bewertung angemessener Wohnkosten ungeeignet, weil er eine Bruttowarmmiete ausweist, obwohl die Beurteilung von Unterkunftskosten von der Beurteilung der Heizkosten unabhängig zu erfolgen hat (ausdrücklich bereits [X.], 41 = [X.]-4200 § 22 [X.], jeweils Rd[X.]9).

bb) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das [X.] daher in einem dritten Schritt die angemessene [X.] auf Grundlage des [X.]er Mietspiegels 2005 (vom [X.], Amtsblatt für [X.] 2005, 3109) bestimmt. Bei diesem Mietspiegel handelt es sich um einen qualifizierten Mietspiegel iS des § 558d [X.]. Grundlage für die vorliegende Entscheidung ist dabei der Mietspiegel für das [X.], denn ein "schlüssiges Konzept", das vorrangig der Grundsicherungsträger vorzulegen hat, muss bereits im Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung vorliegen (anders etwa SG [X.] Urteil vom [X.] - [X.] AS 21949/07 - juris Rd[X.] 43). Da ein solches Konzept im Rahmen der [X.] in der Folge gerichtlich voll überprüfbar ist, sind Ausgangsdaten allerdings zu korrigieren, soweit sich in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren herausstellt, dass es zu nicht vorhersehbaren Preissprüngen gekommen ist. Diese Prüfung wird das [X.] ggf nachzuholen haben.

Qualifizierte Mietspiegel können - wie auch einfache Mietspiegel - Grundlage der Bestimmung der [X.] nach § 22 Abs 1 SGB II sein (vgl bereits [X.] Urteil vom 18.6.2008 - [X.]/7b [X.]/06 R, juris Rd[X.]6; [X.], 263 = [X.]-4200 § 22 [X.]9, jeweils Rd[X.]5 und zuletzt [X.] [X.]-4200 § 22 [X.]7 Rd[X.]5 ). Es ergeben sich aus der Funktion von einfachen und qualifizierten [X.] im Anwendungsbereich des [X.] nach §§ 558 ff [X.] zwar einige Vorgaben, die für die Ermittlung der grundsicherungsrelevanten Vergleichsmiete nicht in gleichem Maße Bedeutung haben (zum Folgenden auch Butzer/[X.], [X.] 2009, 65). Vor allem dürfen bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete nach § 558 Abs 2 [X.], zu deren Darstellung Mietspiegel dienen, nur diejenigen Wohnungen berücksichtigt werden, bei denen die Miete in den letzten vier Jahren neu vereinbart oder, von Veränderungen der Betriebskosten nach § 560 [X.] abgesehen, geändert worden ist. Daran orientiert sollen (wie dies auch bezogen auf den [X.]er Mietspiegel der Fall ist) nur solche Wohnungen zur Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels herangezogen werden (vgl Hinweise zur Erstellung von [X.], herausgegeben vom [X.], Bau- und Wohnungswesen, [X.] 2002, [X.]). Zudem darf bei der Erstellung eines Mietspiegels Wohnraum nicht berücksichtigt werden, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist, denn §§ 558 ff [X.] finden nur auf frei vermieteten Wohnraum Anwendung. Aus diesem Grund kann gegen die Heranziehung einfacher und qualifizierter Mietspiegel im Anwendungsbereich des § 22 [X.] vor allem eingewandt werden, sie bildeten das Mietniveau hinsichtlich der Bestandsmieten im einfachen Marktsegment nur teilweise, nämlich lediglich bezogen auf sog [X.] und geänderte Bestandswohnungen auf dem freien Wohnungsmarkt ab. Allerdings ist - wie bereits ausgeführt - auch bei der Prüfung nach § 22 Abs 1 [X.] letztlich entscheidend, ob im konkreten [X.] eine "angemessene" Wohnung anzumieten wäre für den Fall, dass die Bestandswohnung unangemessen teuer ist. Im Hinblick auf das mit dem Mietspiegel nicht erfasste Marktsegment der preisgebundenen Wohnungen bestehen - jedenfalls bezogen auf [X.] - keine weitergehende Bedenken. Mit dem Wegfall der [X.], bei denen die 15jährige Grundförderung ab dem 1.1.2003 endet (dazu BVerwGE 126, 33), und dem Verzicht auf die entsprechenden Belegungsbindungen sank der Anteil [X.] Sozialwohnungen bis Ende 2006 auf knapp 12 % des [X.] (vgl Wohnungsmarktbericht der Investitionsbank [X.] 2007, [X.] unter Bezugnahme auf Daten der [X.]). Hilfebedürftige werden damit in erster Linie auf die [X.] auf dem freien Wohnungsmarkt angewiesen sein.

Sollen aus Daten eines qualifizierten Mietspiegels grundsicherungsrelevante Schlüsse abgeleitet werden, ist eine Beschränkung auf Daten bestimmter [X.] grundsätzlich nicht zulässig, wovon das [X.] im Ausgangspunkt zutreffend ausgegangen ist (vgl bereits [X.] [X.]-4200 § 22 [X.]9 Rd[X.]5 ). Über das [X.] können zwar sehr vergröbernd Rückschlüsse auf die Bauweise und den Baustandard gezogen werden. Insbesondere liegt der [X.] im Regelfall über dem [X.] in Gebäuden älterer [X.]. Gerade Wohnungen, die in der Nachkriegszeit erbaut worden sind, haben häufig einen wesentlich geringeren [X.]. Aus dem Mietspiegel allein lässt sich jedoch nicht ersehen, inwieweit gerade Wohnungen einer bestimmten [X.]sklasse in einem Umfang zur Verfügung stehen, die den Rückschluss zulassen, im konkreten [X.] sei eine "angemessene" Wohnung tatsächlich anmietbar. Zudem birgt die Verweisung auf bestimmte [X.] verdeckt die Gefahr einer [X.]. Solange nicht statistisch valides Material vorliegt, das eine Aussage darüber zulässt, welche [X.] in welchem Umfang tatsächlich die gesamte Stadt als [X.] - und nicht lediglich ganz bestimmte, als sozial problematisch einzuschätzende Teile einer Stadt - prägen, erscheint es nicht zulässig, allein bestimmte [X.] in Bezug zu nehmen. Dies gilt auch hinsichtlich der [X.], die den Standard von Neubauten abbilden. Zwar werden eine ganze Anzahl von Neubauten einen [X.] haben, der über das in Bezug zu nehmende Segment nach § 22 [X.] hinausgeht. Eine generelle Festlegung, der Hilfeempfänger sei schlechterdings von der Anmietung einer solchen Wohnung ausgeschlossen, lässt sich aber nicht treffen (vgl auch [X.] [X.]-4200 § 22 [X.]9 Rd[X.]5). Erst wenn weitergehendes Material erkennen lässt, dass Gebäude dieser [X.] den Mietmarkt des unteren Marktsegments nicht maßgeblich mitprägen, kommt eine Außerachtlassung der Mietpreise für solche [X.] in Betracht.

Allerdings weist der [X.]er Mietspiegel in den Spalten 1 und 3 innerhalb der [X.] bis 1918 und bis 1949 Wohnungen mit besonders niedrigem [X.] (Wohnungen ohne Sammelheizung und/oder ohne Bad) gesondert aus. Es handelt sich einerseits um Wohnungen mit "Ofenheizung", bei denen sich der Mieter der Wohnung mit der Versorgung mit Kohlen und der Entsorgung der Asche befassen muss (vgl LG [X.] Urteil vom 15.1.2007 - 67 [X.]5/06 - juris Rd[X.]3), und andererseits oder kumulativ um Wohnungen ohne Bad (mit [X.]), in denen sich die Bewohner nur mit fließendem Wasser am Waschbecken (sei es in WC oder Küche) waschen, aber nicht duschen können. Zur Bildung eines grundsicherungsrelevanten Mietwertes sind diese Werte nicht mit heranzuziehen, denn auf Wohnungen mit diesem untersten [X.] können Hilfebedürftige bei der [X.] grundsätzlich nicht verwiesen werden. Dem lässt sich nicht mit dem [X.] entgegenhalten, diese Werte seien einzubeziehen, um eine möglichst breite Datenbasis zu erhalten. Wenn solche Wohnungen nicht den unteren, sondern den untersten Standard abbilden, gehören sie von vornherein nicht zu dem Wohnungsbestand, der überhaupt für die Bestimmung einer Vergleichsmiete abzubilden ist. Deshalb dürfen sie in eine Auswertung des qualifizierten Mietspiegels unter dem Blickwinkel des § 22 [X.] nicht einfließen, unabhängig davon, ob sich in diesem Mietsegment (noch) eine nennenswerte Zahl an Wohnungen findet.

cc) Die Bildung eines arithmetischen Mittelwerts aus den (verbleibenden) Mittelwerten der [X.] als abschließenden Schritt zur Berechnung einer grundsicherungsrelevanten Nettokalt-Vergleichsmiete, wie ihn das [X.] vorgenommen hat, erfüllt die Anforderungen an ein mathematisch-statistisch nachvollziehbares Konzept nicht. Die Bildung arithmetischer Werte bietet gerade bei einem so weitgehend ausdifferenzierten Tabellen-Mietspiegel wie dem [X.]er Mietspiegel nicht die Gewähr dafür, dass der abgebildete Wert als solcher tatsächlich den Schwerpunkt eines Mietpreises im einfachen Segment abbildet. Die sog [X.], nach der der [X.]er Mietspiegel erstellt ist, stellt die Daten als [X.] nach den einzelnen Wohnwertmerkmalen (hier [X.], Größe der Wohnungen und Lage) in [X.] zusammen. Zwischen den einzelnen (insgesamt 113 besetzten) [X.] bestehen keine Beziehungen. Sie spiegeln allein die Datenerhebung in dem einzelnen, mit den drei Parametern beschriebenen Teilmietmarkt wider. Einzelne Felder haben also je nach der Anzahl von Wohnungen, die in diesem Segment vertreten sind, eine unterschiedliche Aussagekraft für den Gesamtmarkt. Weil die Rasterfelder nicht (im Sinne einer gleichmäßigen Verteilung der hier wiedergegebenen Mietpreise) aufeinander aufbauen, bleiben arithmetische Mittelwerte mit einem hohen Grad an Zufälligkeit belastet, besonders wenn einzelne Werte - wie vorliegend der Wert für Neubauwohnungen der letzten 15 Jahre - stark von den übrigen Werten abweichen. Das arithmetische Mittel für sich genommen bietet damit nicht die Gewähr, dass das einfache Mietsegment realistisch abgebildet wird.

Das [X.] wird daher nach Wiedereröffnung des Berufungsverfahrens zu prüfen haben, ob sich aus den Grundlagendaten des qualifizierten Mietspiegels oder anderen Quellen weitergehende Schlüsse grundsicherungsspezifischer Art ziehen lassen. Solche Rückschlüsse, die aus weitergehendem Material (das etwa auch der Träger der Grundsicherung auf Grund eigener Erhebungen einführen könnte) getroffen werden, müssen gerichtlich überprüfbar sein. Dies trifft aber auf die Grundlagendaten für qualifizierte Mietspiegel entgegen der Auffassung des [X.] zu. Für einen qualifizierten Mietspiegel ist immer eine Primärdatenerhebung erforderlich, also die Erhebung von Daten, die ausschließlich zum Zweck der Mietspiegelerstellung erhoben wurden. Die Daten der Primärdatenerhebung müssen repräsentativ sein, die gezogene Stichprobe muss ein realistisches Abbild des Wohnungsmarktes abgeben (vgl im Einzelnen Börstinghaus in [X.]/Börstinghaus, Miete, 3. Aufl 2008, § 558d Rd[X.] 7). Die Einhaltung der anerkannten wissenschaftlichen Grundsätze muss in einer öffentlich zugänglichen Dokumentation niedergelegt sein (aaO Rd[X.]0). Es erscheint damit durchaus sinnvoll, solche Grundlagendaten bei Erstellung eines grundsicherungsrelevanten Konzepts heranzuziehen. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Auswertung dieser bereits vorhandenen Daten zu einem erhöhten (über einfache Rechenschritte hinausgehenden) Aufwand bei den Gerichten führen muss. Wie der [X.] bereits entschieden hat, ist in erster Linie der kommunale Träger für solche notwendig erscheinenden Auswertungen im Rahmen der Mitwirkungspflichten heranzuziehen (grundlegend dazu [X.] [X.]-4200 § 22 [X.]). Dies gilt erst recht dann, wenn die vom Grundsicherungsträger bei seiner Entscheidung herangezogenen Daten als Entscheidungsgrundlage ungeeignet sind, wie dies in [X.] der Fall ist.

Es könnten sich im Ergebnis weitergehender Auswertungen durch den Träger der Grundsicherung durchaus Anhaltspunkte ergeben, dass eine bestimmte [X.]sklasse statistisch nachvollziehbar über alle Bezirke hinweg so häufig vorhanden ist und zugleich den einfachen Standard nachvollziehbar abbildet, dass allein auf diesen Wert (ggf um einen Aufschlag erhöht) zurückzugreifen ist. Lassen sich solche weitergehenden Schlüsse aus vorhandenem Datenmaterial nicht ziehen, bietet es sich an, einen gewichteten arithmetischen Mittelwert nach Verteilung der in der Grundgesamtheit abgebildeten Wohnungen in den jeweiligen [X.] zu bilden (dazu Schifferdecker/Irgang/[X.], Archiv für Wissenschaft und Praxis der [X.] Arbeit 2010, 28; SG [X.] Urteil vom [X.] - [X.] AS 21949/07 - juris Rd[X.] 46). Ein solcher Mittelwert böte immerhin die Gewähr, dass ein einzelner Wert für eine bestimmte [X.]sklasse entsprechend seiner tatsächlichen Häufigkeit auf dem Markt in einen grundsicherungsrelevanten Mittelwert einfließt. Dabei erscheint es - wovon auch das [X.] ausgegangen ist - zulässig, einen Wert auf Grundlage der jeweiligen Mittelwerte der Rasterfelder zu bilden. Er bestimmt eine nach den weiteren Ausstattungsmerkmalen, die im Mietspiegel nicht schon in den [X.] ihren Niederschlag finden (Bad, Küche, Wohnung, Gebäude, Wohnumfeld), durchschnittliche Wohnung. Also gibt der Mittelwert sowohl die schlecht ausgestatteten Wohnungen in einer bevorzugten, einfachen Wohnlage als auch die gut ausgestatteten Wohnungen in sehr einfachen Wohnlagen (zB an einer Durchgangsstraße) wieder. Mit dem Mittelwert aus der einfachen Wohnlage werden schließlich auch schlechter ausgestattete Wohnungen in mittlerer und guter Wohnlage erfasst.

d) Zutreffend geht das [X.] davon aus, dass neben der Nettokaltmiete auch die angemessenen Betriebskosten iS des § 556 [X.] - mit Ausnahme der Heizkosten - abstrakt zu bestimmen und als Faktor in das Produkt mit einzubeziehen sind. Schon der Wortlaut des § 22 Abs 1 [X.] zeigt, dass diese Kosten zu den KdU für einen Hilfebedürftigen gehören und nicht - wie die Heizkosten - getrennt erfasst werden sollen. Zur realistischen Abbildung eines abstrakt angemessenen Mietpreises ist die Einbeziehung des Faktors "kalte Betriebskosten" erforderlich. Dies entspricht den mietrechtlichen Vorgaben im Mietwohnungsbau, an denen sich der Gesetzgeber des [X.] wegen der KdU orientiert. Eine vertragliche Vereinbarung über die Umlage der Betriebskosten auf den Mieter erfolgt bei Abschluss eines Mietvertrages nahezu ausnahmslos, denn ohne eine solche Regelung können die in § 556 [X.] genannten Betriebskosten vom Vermieter nicht auf den Mieter umgelegt werden (vgl nur [X.] in [X.]/Börstinghaus, aaO, § 556 Rd[X.]). Auch der Vermieter von preisgebundenem Wohnraum kann Betriebskosten nur als gesondert abzurechnende Kosten auf den Mieter abwälzen (vgl § 20 der Verordnung über die Ermittlung der zulässigen Miete für preisgebundene Wohnungen - Neubaumietenverordnung - [X.]l 1990, 2204 idF [X.]l I 2003, 2346).

Eine Umlagevereinbarung bei der Miete über Wohnraum muss die in § 556 Abs 1 und 2 [X.] iVm der Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche, über die Aufstellung von Betriebskosten und zur Änderung anderer Verordnungen (BetrKV; vom 25.11.2003, [X.]l I 2346 ) normierten Vorgaben beachten. Wegen der abstrakt angemessenen Kosten iS des § 22 Abs 1 [X.] sind die dort genannten Betriebskosten maßgebend. Auch insoweit erscheint es zulässig, zur Erstellung eines Konzepts auf bereits vorliegende Daten aus Betriebskostenübersichten zurückzugreifen, im Ausgangspunkt allerdings auf örtliche Übersichten und insoweit auf die sich daraus ergebenden Durchschnittswerte. Insbesondere bei Ver- und Entsorgungsdienstleistungen ergeben sich regional deutliche Unterschiede, auf die Rücksicht genommen werden muss. Eine weitergehende Gewichtung scheint dagegen nicht notwendig, da nicht erkennbar ist, welche zuverlässigen (weitergehenden) Aussagen sich hieraus ableiten lassen sollten. Neben den (nichtamtlichen) Übersichten in [X.] kommen auch Übersichten der örtlichen Interessenverbände in Betracht, die an der Anerkennung des Mietspiegels beteiligt waren. Zutreffend geht das [X.] davon aus, dass solche Werte möglichst aktuell sein müssen, um sichere Rückschlüsse auf das Preisniveau im jeweiligen [X.] zu geben. Soweit die örtlich erfassten Werte nicht aktuell sind, liegt es nahe, vom Träger der Grundsicherung entsprechende Rückfragen bei den örtlichen Interessenverbänden durchführen zu lassen bzw die Werte an die allgemeine Preisentwicklung anzupassen. Nur wenn sich konkret Anhaltspunkte dafür ergeben, dass vom [X.] für das gesamte [X.] aufgestellte Übersichten gerade das örtliche Niveau besser abbilden, kann auf diese zurückgegriffen werden. Solche Gründe, weshalb die Werte des [X.]es ein realistischeres Bild des örtlichen Preisniveaus von [X.] abgeben sollten, sind bislang nicht ersichtlich.

5. Zutreffend hat das [X.] die Prüfung der Angemessenheit der Heizkosten getrennt von den übrigen Unterkunftskosten auf Grundlage der dazu ergangenen Rechtsprechung des [X.] durchgeführt und die tatsächlichen Aufwendungen als angemessen angesehen.

6. Sollten sich die Aufwendungen des [X.] für Unterkunft und Heizung als unangemessen erweisen, könnten dem Kläger höhere Leistungen nach § 22 Abs 1 Satz 3 [X.] zustehen. Soweit danach die Aufwendungen für die Unterkunft den den Besonderheiten des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder in sonstiger Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Diese Prüfung wird das [X.] auf Grundlage der hierzu ergangenen Rechtsprechung abschließend erneut durchzuführen haben, wobei nicht erkennbar ist, dass die entsprechende Prüfung im angefochtenen Urteil für sich genommen rechtsfehlerhaft war. Die bislang vorgenommenen tatrichterlichen Würdigungen entziehen sich einer eigenständigen Bewertung durch das Revisionsgericht.

Das [X.] wird abschließend auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Meta

B 14 AS 2/10 R

19.10.2010

Bundessozialgericht 14. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Berlin, 15. Februar 2007, Az: S 43 AS 7544/06, Urteil

§ 22 Abs 1 S 1 SGB 2 vom 20.07.2006, § 10 Abs 1 WoFG vom 13.09.2001, § 27 Abs 4 WoFG vom 13.09.2001, § 5 Abs 2 WoBindG vom 19.08.1994, § 5 WoBindG vom 13.09.2001, § 556 BGB, § 560 BGB, § 558 Abs 2 BGB, § 558d BGB, § 559 BGB

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 19.10.2010, Az. B 14 AS 2/10 R (REWIS RS 2010, 2215)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2215

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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