Bundessozialgericht, Urteil vom 19.10.2010, Az. B 14 AS 50/10 R

14. Senat | REWIS RS 2010, 2289

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - keine Aufteilung der Unterkunftskosten nach Kopfzahl bei unter 6monatigem Auslandsaufenthalt des Partners - Fortbestehen der Lebenspartnerschaft und Bedarfsgemeinschaft - Angemessenheitsprüfung anhand des Berliner Mietspiegels 2007 - Zweipersonenhaushalt - Prüfung der kalten Betriebskosten nach örtlicher Betriebskostenübersicht - Abschlag für Kochenergie bei den Heizkosten


Leitsatz

1. Wird eine Unterkunft wegen einer Ortsabwesenheit nur von einem der Partner einer bestehenden Bedarfsgemeinschaft genutzt, ist für die Aufteilung der Unterkunftskosten anteilig pro Kopf jedenfalls dann kein Raum, wenn die Ortsabwesenheit des anderen Partners im Vorhinein auf unter sechs Monate beschränkt ist.

2. Die Auswertung eines nach verschiedenen Baualtersklassen, Wohnlagen und Ausstattungsgraden ausdifferenzierten qualifizierten Mietspiegels als Grundlage zur Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft muss gewährleisten, dass ein einzelner Wert entsprechend seiner tatsächlichen Häufigkeit auf dem Markt in einen grundsicherungsrelevanten Mittelwert einfließt.

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 9. Juni 2009 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von dem [X.]n die Gewährung höherer Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) für die [X.] bis zum 29.2.2008.

2

Der 1957 geborene Kläger (ursprünglich Kläger zu 1) und der 1977 geborene [X.] Staatsangehörige [X.], der das vorliegende Verfahren im Klage- und Berufungsverfahren als Kläger zu 2 betrieben hatte, waren im streitigen [X.]raum eingetragene Lebenspartner nach dem Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz ). Sie bezogen seit dem 1.1.2005 von dem [X.]n Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] ([X.]). Für die von ihnen bewohnte 61,44 qm große 2,5 Zimmerwohnung in [X.] zahlten sie nach den Feststellungen des [X.] ([X.]) [X.] im streitigen [X.]raum eine Miete einschließlich Heizkosten von insgesamt 532,49 [X.] monatlich. Der [X.] teilte ihnen mit Schreiben vom [X.] mit, dass ihre KdU nicht angemessen seien. Für einen [X.] gelte insoweit ein Richtwert in Höhe von 444 [X.]. Sie seien daher verpflichtet, ihre KdU zu senken. Er, der [X.], sei bereit, die tatsächlichen KdU noch für sechs Monate nach Zugang seines Schreibens zu übernehmen.

3

Mit Bescheid vom 27.6.2007 gewährte der [X.] dem Kläger und seinem Partner für die [X.] bis zum [X.] von 916,49 [X.] monatlich. Als Bedarf legte er dabei jeweils den Regelsatz für Partner einer Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 312 [X.] und berücksichtigungsfähige KdU in Höhe von 532,49 [X.] zugrunde. Hierauf rechnete er zunächst Einkommen an. Nach Widerspruch wegen der Berücksichtigung von Einkommen und nachdem [X.] mitgeteilt hatte, er werde vom [X.] an für voraussichtlich vier Monate wegen familiärer Verpflichtungen nach [X.] reisen, bewilligte der [X.] dem Kläger für August 2007 Leistungen in Höhe von insgesamt 578,24 [X.] (312 [X.] Regelleistung und 266,24 [X.] KdU). Der Bescheid berücksichtige als Änderungen die unerlaubte Ortsabwesenheit des [X.] Dadurch sei dessen Leistungsanspruch weggefallen (Änderungsbescheid vom [X.]). Mit Bescheid vom [X.] in der Fassung des Bescheides vom [X.] gewährte der [X.] dem Kläger für die [X.] vom 1.9.2007 bis zum 29.2.2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 534 [X.] monatlich (312 [X.] Regelleistung und 222 [X.] KdU). Die hiergegen gerichteten Widersprüche blieben ohne Erfolg (Widerspruchsbescheide vom [X.] und 2[X.]).

4

Während des hiergegen vor dem Sozialgericht ([X.]) [X.] geführten Klageverfahrens kehrte [X.] am 6.12.2007 nach [X.] zurück. Für die [X.] vom 6.12.2007 bis zum 29.2.2008 bewilligte ihm der [X.] daraufhin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 534 [X.] monatlich (für Dezember 2007 anteilig in Höhe von 437,60 [X.]; Bescheid vom 28.12.2007).

5

Das [X.] hat den [X.]n mit Urteil vom [X.] verurteilt, dem Kläger für die [X.] der Ortsabwesenheit des [X.] Leistungen in Höhe des Regelsatzes für Alleinstehende von 347 [X.] zu gewähren. Während der Ortsabwesenheit des [X.] sei zwar nicht die Bedarfsgemeinschaft aufgelöst worden, weil keine dauerhafte [X.] vorgelegen habe. Jedoch seien mit der Abreise das gemeinsame Wirtschaften aus einem Topf und damit die Grundlage der Bildung des Mischregelsatzes entfallen. Zu Recht habe der [X.] dagegen nur die Hälfte der Kaltmiete und der Nebenkosten berücksichtigt. Dies entspreche der [X.], die solange anzuwenden sei, wie die Kläger eine Bedarfsgemeinschaft bildeten. Die angemessene Bruttokaltmiete für einen [X.] betrage ausgehend von den [X.] im [X.]er Mietspiegel 407,40 [X.] (Kaltmiete von 293,40 [X.] zuzüglich angemessener kalter Betriebskosten in Höhe von 114 [X.]). Zusätzlich gehöre die tatsächliche Heizkostenvorauszahlung abzüglich der Warmwasser- und Kochgaspauschale zu den angemessenen Kosten für Heizung.

6

Die hiergegen vom Kläger und [X.] zum [X.] eingelegten Berufungen sind ohne Erfolg geblieben (Urteil vom [X.]). Streitgegenstand seien im Berufungsverfahren nach zulässiger Beschränkung des Streitgegenstandes noch der Anspruch des [X.] auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung für die [X.] bis zum 29.2.2008 und des [X.] für die [X.] nach seiner Rückkehr aus [X.], also vom 7.12.2007 bis zum 29.2.2008. Gegenstand des Verfahrens seien damit die Bescheide des [X.]n vom 27.6.2007, [X.] und vom [X.] in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 25. und 2[X.] sowie der Bescheid vom 28.12.2007. Die Änderungsbescheide des [X.]n vom [X.] und vom [X.] seien dagegen nicht Gegenstand dieses Verfahrens geworden, denn die Verfügungssätze dieser Bescheide erschöpften sich in der Aufhebung der Leistungsbewilligung für [X.] ab dem [X.] bzw ab August 2007 wegen Ortsabwesenheit. Nachdem der [X.] seine Berufung zurückgenommen habe, sei das erstinstanzliche Urteil im Übrigen insoweit rechtskräftig und damit für die Beteiligten bindend, als das [X.] den [X.]n verpflichtet habe, dem Kläger für die Dauer der Ortsabwesenheit des [X.] die höhere Regelleistung nach § 20 Abs 2 Satz 1 [X.] zu gewähren.

7

Beide Berufungskläger seien Berechtigte iS des § 7 Abs 1 [X.] (in der für den streitigen [X.]raum geltenden Fassung des [X.] von Kommunen nach dem [X.], [X.]), insbesondere hätten sie während des streitigen [X.]raums ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik [X.] (§ 7 Abs 1 Satz 1 Nr 4 [X.]) gehabt und seien auch hilfebedürftig gemäß § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 [X.] in Verbindung mit § 9 [X.] gewesen. Neben der Regelleistung nach § 20 [X.], deren Höhe nicht mehr streitig sei, hätten sie Anspruch auf Leistungen für die KdU in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen, soweit diese angemessen seien. Ansprüche auf weitergehende KdU als von dem [X.]n bewilligt ergäben sich nach Bestimmung der abstrakt angemessenen Kosten nach der sog Produkttheorie nicht.

8

Hinsichtlich der Feststellung der angemessenen Wohnungsgröße sei die für [X.] im [X.] Wohnungsbau anerkannte Wohnraumgröße zugrunde zu legen, für die in [X.] - in Ermangelung von Richtlinien zu § 10 des Gesetzes über die [X.] Wohnraumförderung - Wohnraumförderungsgesetz ([X.]) - zum einen an die Bestimmungen zur Vergabe von [X.] zur Belegung von nach dem [X.] belegungsgebundenen Wohnungen (insoweit an die Mitteilung [X.] vom 15.12.2004 der [X.]) und zum anderen - wegen fehlender Bestimmungen über den Mietwohnungsbau - an die Richtlinien über Förderungssätze für eigengenutztes Wohneigentum der [X.] vom 25.5.1999 (Eigentumsförderungssätze 1999, [X.], 2918 ff) anzuknüpfen sei. Nach Maßgabe dieser Regelungen sei eine Wohnungsgröße von bis zu 60 qm für die Kläger angemessen.

9

Für die weitere Feststellung des angemessenen [X.] seien nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (B[X.]), der sich der Senat anschließe, die Kosten für eine Wohnung, "die nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist", zu ermitteln. Hierfür seien die sich aus der [X.]er Mietspiegeltabelle 2007 (Amtsblatt für [X.] 2007, 1797) ergebenden durchschnittlichen Mittelwerte für einfache Wohnlagen und Ausstattungen für Neu- und Altbauten zugrunde zu legen. Für eine Wohnfläche von vierzig bis unter sechzig Quadratmetern in einfacher Lage ergebe sich eine Nettokaltmiete von gerundet 4,54 [X.] pro qm (Summe aus sämtlichen Mittelwerten geteilt durch 9), und also eine monatliche Nettokaltmiete in Höhe von insgesamt 272,40 [X.] (4,54 [X.] x 60 qm). Hierzu seien als angemessene kalte Betriebskosten die durchschnittlichen kalten Betriebskosten, die regelmäßig mit dem Mietzins zu entrichten seien, unter Zugrundelegung der vom [X.] ([X.]) mit dem "[X.] 2007" veröffentlichten Angaben (www.mieterbund.de) zu bestimmen, die sich auf 1,79 [X.] pro qm (einschließlich Steuern und Abgaben), mithin für eine Wohnung von 60 qm auf 107,40 [X.] monatlich beliefen. Zuzüglich einer angemessenen Bruttokaltmiete von insgesamt 379,80 [X.] seien Heizkosten in Höhe von 0,85 [X.] pro qm (ebenfalls unter Rückgriff auf den [X.] 2007) als angemessen anzusehen, sodass sich bei einer Wohnungsgröße von 60 qm eine angemessene monatliche Bruttowarmmiete in Höhe von insgesamt 430,80 [X.] (379,80 [X.] + 51 [X.]) ergebe. Zur Überzeugung des Senats stehe in [X.] eine ausreichende Zahl gerade auch von [X.] in diesem Mietsegment mit dem vorgenannten Mietniveau zur Verfügung. Ein "Bestandsschutz" nach § 22 Abs 1 Satz 3 [X.] bestehe nicht mehr. Der Kläger habe auch während der Dauer der Ortsabwesenheit des [X.] keinen Anspruch auf Leistungen für die KdU in Höhe der gesamten Kosten der Mietwohnung, sondern nur in Höhe der Hälfte dieser Kosten. Besonderheiten, die ein Abweichen vom Prinzip der Aufteilung der Unterkunftskosten nach der Kopfzahl der [X.] rechtfertigen könnten, bestünden im vorliegenden Fall nicht. Unerheblich sei, dass ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft wegen einer länger als sechs Wochen währenden Ortsabwesenheit vorübergehend vom Leistungsbezug ausgeschlossen (vgl § 7 Abs 4a [X.] in Verbindung mit § 3 Abs 4 der Anordnung des Verwaltungsrats der [X.] zur Pflicht des Arbeitslosen, Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten zu können vom 23.10.1997 , geändert durch Art 1 1. ÄndAnO vom 16.11.2001 ) und infolgedessen außer Stande gewesen sei, den auf ihn entfallenden Anteil der Unterkunftskosten aufzubringen. Denn insoweit handele es sich um eine von dem Lebenspartner des [X.] selbst zu verantwortende Entscheidung, sich länger als sechs Wochen von seinem Wohnsitz zeit- und ortsfern aufzuhalten. Diese Entscheidung könne den [X.]n nicht verpflichten, dem anderen Hilfebedürftigen nunmehr nicht nur Leistungen für die KdU in Höhe seines Kopfteils, sondern in Höhe der gesamten tatsächlichen KdU zu erbringen.

Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des [X.]. An dem Revisionsverfahren hat sich [X.], der mittlerweile vom Kläger dauernd getrennt lebt, nicht beteiligt. Der Kläger rügt die fehlerhafte Anwendung des § 22 Abs 1 [X.] durch das [X.]. Während der Ortsabwesenheit des [X.] liege ein Sachverhalt vor, der ein Abweichen vom Grundsatz der Aufteilung der Unterkunftskosten nach Kopfzahl rechtfertige. [X.] habe aufgrund der Ortsabwesenheit keinen Beitrag zu den KdU beisteuern können, sodass die bei der Bedarfsgemeinschaft vermuteten Synergieeffekte ausfielen. Es seien für diesen [X.]raum die angemessenen KdU entsprechend einem Ein-Personen-Haushalt in Höhe von 422,50 [X.] abzüglich der [X.] in Ansatz zu bringen. Die abstrakte Angemessenheit der Wohnungskosten sei unter Rückgriff auf den günstigsten Spannenhöchstwert innerhalb der verschiedenen Bauklassen für Wohnungen mit Bad und WC in einfacher Wohnlage zu bestimmen, solange der Träger der Grundsicherung dem Hilfebedürftigen nicht die konkrete Möglichkeit der Anmietung von günstigeren Wohnungen nachweise. Nur bei Zugrundelegung des [X.] könne ausreichend sicher geschlussfolgert werden, dass eine angemessene Wohnung tatsächlich gefunden werden könne. Dies gelte auch für die kalten Betriebskosten. Zwar ergebe sich nach dem [X.] des [X.] ein deutlich niedrigerer Mittelwert. Dieser bundesdeutsche Wert könne aber nicht maßgeblich sein, sondern es sei auf die mutmaßlichen Betriebskosten aus dem [X.]er Mietspiegel für eine konkret in [X.] anzumietende Wohnung zurückzugreifen. Ausgehend von einer Nettokaltmiete in Höhe von 4,71 [X.] pro qm (einfache Wohnlage Baujahre 1965-1972), kalten Betriebskosten in Höhe von 2,59 [X.] pro qm und Heizkosten in Höhe von 1,15 [X.] ergebe sich (bei einer Wohnungsgröße für eine Person in Höhe von 50 qm) eine angemessene Gesamtmiete in Höhe von 422,50 [X.], die um 6,53 [X.] für Warmwasser zu bereinigen sei (Hinweis auf [X.] [X.] Beschlüsse vom [X.] - L 32 AS 458/08 [X.] und vom 5.9.2007 - L 32 AS 1312/07 [X.]). Entsprechend seien die Kosten für einen [X.] zu berechnen.

           

Der Kläger beantragt,

        

das Urteil des [X.] [X.] vom 9. Juni 2009 aufzuheben und das Urteil des Sozialgerichts [X.] vom 18. Januar 2008 sowie die Bescheide des [X.]n vom 27. Juni 2007, vom 7. August 2007, vom 23. August 2007 und vom 25. September 2007 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 25. September 2007 und 26. September 2007 sowie den Bescheid vom 28. Dezember 2007 zu ändern und den [X.]n zu verurteilen, dem Kläger weitere Kosten der Unterkunft und Heizung abzüglich bereits gezahlter Kosten für den Bewilligungszeitraum

        

vom 5. August 2007 bis 31. August 2007 in Höhe von 370,01 [X.],

        

vom 1. September 2007 bis 30. November 2007 in Höhe von monatlich 411,12 [X.],

        

vom 1. Dezember 2007 bis 6. Dezember 2007 in Höhe von 82,22 [X.],

        

vom 7. Dezember 2007 bis 31. Dezember 2007 in Höhe von 221,87 [X.],

        

vom 1. Januar 2008 bis 31. Januar 2008 in Höhe von 266,07 [X.] und

        

vom 1. Februar 2008 bis 29. Februar 2008 in Höhe von 270,07 [X.]

        

zu gewähren.

Der [X.] beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil des [X.] für zutreffend.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] ist im Sinne der Aufhebung des Berufungsurteils und der Zurückverweisung der Sache an das [X.] begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz <[X.]G>). Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des [X.] kann nicht beurteilt werden, ob der Kläger höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 1 Satz 1 [X.]B II beanspruchen kann, als sie das [X.] zugesprochen hat.

1. Streitgegenstand sind allein Ansprüche des [X.] auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung für die [X.] von August 2007 bis Februar 2008. Der Kläger ist durch das Urteil des [X.] im Hinblick auf die Höhe der Regelleistung nicht beschwert und hat dementsprechend den Streitstoff in der Sache auf die KdU beschränkt (zur Zulässigkeit einer solchen Beschränkung vgl nur B[X.]E 97, 217, 222 f = [X.] 4-4200 § 22 [X.] f, jeweils Rd[X.] 18). Er hat bereits im Widerspruchs- und Klageverfahren für den Fall, dass [X.] höhere KdU nicht zuständen, die gesamten Unterkunftskosten geltend gemacht, sodass er insoweit durch das [X.]-Urteil beschwert und seine Berufung statthaft ist. Nachdem der [X.] die von ihm geführte Berufung zurückgenommen hat, ist das [X.]-Urteil bindend geworden, auch soweit es höhere KdU (nämlich hinsichtlich der Kosten der Heizung) zugesprochen hat als ursprünglich bewilligt. Das [X.] wird nach Zurückverweisung des Rechtsstreits die weitergehende, im Revisionsverfahren vorgenommene betragsmäßige Beschränkung des Streitstoffs zu beachten haben.

Bei diesem auf die KdU beschränkten Streitgegenstand sind Gegenstand des Verfahrens die Bescheide des [X.]n vom 27.6.2007, vom [X.], vom [X.] und vom [X.] in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom [X.] und 2[X.] sowie der Bescheid vom [X.] ist das [X.] davon ausgegangen, dass der Bescheid vom [X.] nicht Gegenstand des Verfahrens geworden ist. Mit diesem als Änderungsbescheid bezeichneten Bescheid sollte ausdrücklich den Änderungen Rechnung getragen werden, die sich aus der Ortsabwesenheit des [X.] ergeben haben. Der Bescheid beinhaltet damit sinngemäß auch die Regelung, dass aus der Ortsabwesenheit des [X.] für den Kläger weder ein Anspruch auf höhere Regelleistung noch auf höhere KdU folgt. Diese Regelung hat der Kläger schon mit seinem Widerspruch angegriffen und damit zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Lediglich der ergänzend am [X.] ergangene, ausschließlich an [X.] gerichtete Aufhebungsbescheid ist nicht (mehr) Gegenstand des Verfahrens, denn er betrifft nur die Aufhebung von Bewilligungen an [X.]

2. Der Kläger gehört nach den bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]G) dem Grunde nach zum leistungsberechtigten Personenkreis nach dem [X.]B II, weil er das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erwerbsfähig und hilfebedürftig ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der [X.] hat (§ 7 Abs 1 Satz 1 [X.]B II). Auch die rechtliche Würdigung des [X.], er habe im streitigen [X.]raum mit [X.] in Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs 3 [X.] b [X.]B II gelebt, ist nicht zu beanstanden. Nach dem Vortrag des [X.] und seines damaligen Partners, den das [X.] bei seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, bestand ein Trennungswille im zweiten Halbjahr 2007 nicht, auf den es insoweit nach § 15 Abs 5 LPartG wie nach § 1567 Abs 1 [X.] ([X.]) maßgeblich ankommt (vgl im Einzelnen B[X.] Urteil vom [X.] - B 4 AS 49/09 R - B[X.]E 105, 291 = [X.] 4-4200 § 7 [X.] 16).

3. a) Leistungen für Unterkunft werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind (vgl § 22 Abs 1 Satz 1 [X.]B II). Welche Aufwendungen für die Unterkunft vorliegend tatsächlich angefallen sind, lässt sich den Feststellungen des [X.] nicht abschließend entnehmen. Das [X.] hat die Gesamtaufwendungen für Unterkunft nicht von denen der Heizung getrennt ausgewiesen. Lediglich aus dem Tatbestand des [X.]-Urteils lässt sich ersehen, dass sich die tatsächlichen Kosten aus einer Nettokaltmiete in Höhe von 393,27 Euro und 70,68 Euro Betriebskosten sowie einem nicht an den Vermieter zu entrichtenden Abschlag für die Gasversorgung (wohl bei einer Gasetagenheizung) in Höhe von 89 Euro zusammengesetzt haben, von denen der [X.] nur einen Teil anerkannt hat. Das [X.] wird dies nach Zurückverweisung des Rechtsstreits im Einzelnen nachzuvollziehen und die Prüfung der Unterkunftskosten getrennt von den Kosten der Heizung durchzuführen haben (vgl nur B[X.]E 104, 41 = [X.] 4-4200 § 22 [X.]3).

b) Die tatsächlich aufgewandten KdU bis zur Höhe ihrer Angemessenheit stehen dem Kläger in der [X.] vom 5.8.2007 bis zum 6.12.2007 allein zu. Für die Anwendung des Kopfteilprinzips ist in dieser [X.] entgegen der Auffassung des [X.] kein Raum, weil der Kläger die Wohnung nach den Feststellungen des [X.] während dieser [X.] nicht mit weiteren Personen gemeinsam, sondern allein genutzt hat. Nach der bisherigen Rechtsprechung des B[X.] setzt die Aufteilung der KdU nach [X.] voraus, dass die Wohnung gemeinsam mit anderen Personen genutzt wird (vgl B[X.]E 97, 265 = [X.] 4-4200 § 20 [X.], jeweils Rd[X.]8; B[X.] [X.] 4-4200 § 22 [X.] Rd[X.] 18; B[X.] [X.] 4-4200 § 22 [X.] Rd[X.] 13; B[X.] [X.] 4-4200 § 9 [X.] Rd[X.]3; B[X.] [X.] 4-4200 § 21 [X.] Rd[X.]). Entscheidend ist mithin, dass neben dem Hilfebedürftigen die Wohnung den aktuell bestehenden Unterkunftsbedarf weiterer Personen abdeckt. Daran fehlt es, soweit ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft die Wohnung über einen [X.]raum nicht nutzt, der zu einem Ausschluss von Leistungen nach § 7 Abs 4, 4a [X.]B II führt. Entgegen der Auffassung des [X.] steht der Sinn und Zweck des [X.] nach § 7 Abs 4a [X.]B II dem nicht entgegen. Der Leistungsausschluss wegen Ortsabwesenheit nach § 7 Abs 4a [X.]B II findet - bezogen auf die KdU - seine Begründung gerade darin, dass die Notwendigkeit der Übernahme der Wohnungskosten dann nicht erkennbar ist, wenn die Wohnung nicht genutzt wird. Diesem Ausschluss von KdU entspricht es durchaus, wenn bei der Verteilung der Unterkunftskosten nach [X.] ein nur "fiktiver" Anteil des ortsabwesenden Partners nicht eingestellt wird. Es ist dem verbliebenen Partner einer Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs 3 [X.] a oder b [X.]B II, die trotz der Abwesenheit des Partners ausnahmsweise nicht aufgelöst wird, jedenfalls bei einer im Vorhinein auf bis zu sechs Monate beschränkten Abwesenheit des Partners nicht zumutbar, die KdU vorübergehend zu senken (dazu im Einzelnen unter 4.a). Es geht damit in solchen Konstellationen nicht darum, den verbliebenen Partner in die Lage zu versetzen, etwaigen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten gegenüber seinem ortsabwesenden Partner nachzukommen, sondern es ihm selbst zu ermöglichen, den eigenen Wohnbedarf (zumindest für eine Übergangszeit) voll zu decken.

4. Die Angemessenheit von KdU ist unter Zugrundelegung der sog Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu konkretisieren: Zunächst ist die angemessene Wohnungsgröße zu ermitteln (dazu unter a). [X.] ist festzustellen, ob die angemietete Wohnung dem Produkt aus angemessener Wohnfläche und Standard entspricht, der sich in der Wohnungsmiete niederschlägt. Vergleichsmaßstab sind insoweit die räumlichen Gegebenheiten am Wohnort des Hilfebedürftigen (dazu unter b), wobei die örtlichen Gegebenheiten auf dem Wohnungsmarkt zu ermitteln und zu berücksichtigen sind (dazu unter c). Der Begriff der "Angemessenheit" unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle. Im Streitfall ist das der Bestimmung der Kosten zugrunde liegende Konzept damit von den Gerichten in vollem Umfang zu überprüfen und ggf ein solches Konzept durch eigene Ermittlungen zu ergänzen. Diese Prüfung haben weder der [X.] noch [X.] und [X.] rechtsfehlerfrei vorgenommen.

a) Zutreffend hat das [X.] eine Wohnungsgröße von 60 qm als angemessen für einen Zwei-Personen-Haushalt zugrunde gelegt. Die im Vorhinein auf vier Monate begrenzte Ortsabwesenheit des [X.] führt nicht dazu, dass wegen der Prüfung der Angemessenheit auf die Wohnungsgröße für eine Person abzustellen wäre.

Bei der Bestimmung der angemessenen Wohnfläche ist auf die anerkannte Wohnraumgröße für [X.] im [X.] Mietwohnungsbau abzustellen (stRspr seit B[X.]E 97, 254 = [X.] 4-4200 § 22 [X.], jeweils Rd[X.]). Hinsichtlich der Überlassung von gefördertem Mietwohnungsraum gilt § 27 Abs 1 bis 5 [X.] vom 13.9.2001 ([X.]) iVm § 5 Wohnungsbindungsgesetz ([X.]) in der im streitigen [X.]raum geltenden Fassung (nF) der Bekanntmachung vom 13.9.2001 ([X.]). Wegen der maßgeblichen Wohnungsgröße verweist § 27 Abs 4 [X.] (als Nachfolgeregelung zu § 5 Abs 2 [X.] in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung) auf die nach § 10 [X.] von den Ländern festgelegten Wohnungsgrößen. Das [X.] hat allerdings zu § 10 [X.] keine Ausführungsvorschriften erlassen. Zu § 5 [X.] nF und § 27 [X.] liegen nur (unveröffentlichte) [X.] der [X.] vom 15.12.2004 vor, die wegen der maßgeblichen Wohnungsgröße an die zuvor ergangenen Bekanntmachungen anknüpfen (vgl Hinweis 8). Danach darf entsprechend der Bekanntmachung der [X.] vom 20.10.1995 ([X.], 4462) an Einzelpersonen Wohnraum bis zu 50 qm und an Zwei-Personen-Haushalte Wohnraum von bis zu 60 qm überlassen werden. An diese Regelungen auf Grundlage des § 5 Abs 2 [X.] aF, die auch nach Inkrafttreten von § 27 [X.] und § 5 [X.] nF Grundlage für die Belegung von gefördertem Wohnraum sind, ist auch für die Bestimmung der [X.] nach § 22 Abs 1 [X.]B II anzuknüpfen (vgl B[X.] [X.] 4-4200 § 22 [X.] Rd[X.] 14 ). Die weitergehenden Differenzierungen nach der [X.] sind für die Auslegung des § 22 Abs 1 [X.]B II unbeachtlich. Dies haben die für die Grundsicherung zuständigen [X.]e bereits für andere Bundesländer entschieden, in denen neben der Wohnungsgröße auch die [X.] entscheidend ist (vgl für Bayern B[X.]E 97, 231 = [X.] 4-4200 § 22 [X.], jeweils Rd[X.]4; B[X.]E 102, 263 = [X.] 4-4200 § 22 [X.], jeweils Rd[X.] 15 ff; B[X.] Urteil vom 20.8.2009 - [X.] AS 41/08 R, juris Rd[X.] 15; für [X.] B[X.] [X.] 4-4200 § 22 [X.] Rd[X.] 14 und B[X.] [X.] 4-4200 § 22 [X.]4; für Nordrhein-Westfalen B[X.] [X.] 4-4200 § 22 [X.]7 Rd[X.] 16). Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb für das [X.] anderes gelten sollte. Auf die (unterschiedlichen) Wohnungsgrößen in den (zum 31.12.1999 außer [X.] getretenen) Richtlinien der [X.] für die Förderung der Neuschaffung von Wohnraum im [X.] Wohnungsbau (Wohnungsbauförderungsbestimmungen 1990 vom 16.7.1990 in der Fassung der Änderungsvorschriften vom 13.12.1992) und den Richtlinien über die Förderung von eigengenutztem Wohneigentum (Eigentumsförderungssätze 1999 vom 25.5.1999), die das [X.] ergänzend herangezogen hat, kommt es nicht an. Diese mögen Auswirkungen auf die üblichen Wohnungsgrößen im geförderten Wohnungsbau nach 1992 haben (und damit ohnehin nur für ein Teilsegment des in Bezug zu nehmenden Wohnungsmarktes), es handelt sich aber nicht um Bestimmungen auf Grundlage des § 5 Abs 2 [X.] aF.

Soweit die landesrechtlichen Bestimmungen an die Personenzahl in einem Haushalt anknüpfen, hat der [X.] bereits mehrfach entschieden, dass Ausgangspunkt für die Berechnung der Wohnfläche die Zahl der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ist (vgl nur B[X.] [X.] 4-4200 § 22 [X.] 12 Rd[X.]1). Dies gilt im Ausgangspunkt auch, wenn Partner der Bedarfsgemeinschaft iS des § 7 Abs 3 [X.] a oder b [X.]B II dauerhaft in getrennten Wohnungen leben, ohne dass ein Trennungswille vorliegt, und eine [X.] deshalb nicht besteht. Insgesamt können KdU nur in einer Höhe beansprucht werden, wie sie Partnern in einer gemeinsamen Wohnung zustehen (B[X.] Urteil vom [X.] - B[X.]E 105, 291 = [X.] 4-4200 § 7 [X.] 16, jeweils Rd[X.] 17). Besonderheiten hinsichtlich der Feststellung der maßgeblichen Wohnungsgröße sind allerdings für Fälle denkbar, in denen zwar eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs 3 [X.] a oder b [X.]B II trotz Auflösung der [X.] wegen eines fehlenden Trennungswillens iS des § 1567 Abs 1 [X.] bzw des § 15 Abs 5 LPartG fortbesteht, ein Partner der Bedarfsgemeinschaft aber wegen eines dauerhaften auswärtigen Aufenthalts die Wohnung nicht nutzt und Leistungen nach dem [X.]B II nicht erhalten kann. Namentlich die Auflösung der [X.] bei längerem Aufenthalt eines Partners außerhalb des in § 7 Abs 4a [X.]B II genannten Bereichs (wie etwa einem langfristigen Auslandsaufenthalt) oder bei einem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung mit der Folge des [X.] nach § 7 Abs 4 [X.]B II (etwa der Verbüßung einer Freiheitsstrafe) kann es für den verbliebenen Partner zumutbar werden lassen, die entstehenden Gesamtkosten zu mindern und seine Wohnverhältnisse an die dauerhafte alleinige Nutzung der Wohnung anzupassen. Der Erhalt einer größeren, für zwei Personen zugeschnittenen Wohnung mit Hilfe von Leistungen nach dem [X.]B II ist zeitlich nicht unbegrenzt schutzwürdig. Anlass zu weitergehender Festlegung, von welchem [X.]punkt an Maßnahmen zur Kostensenkung vom Träger nach § 22 Abs 1 Satz 3 [X.]B II verlangt werden können, bietet der vorliegende Fall nicht. Jedenfalls wenn der auswärtige Aufenthalt im Vorhinein auf unter sechs Monate beschränkt ist, ergibt sich eine solche Obliegenheit für den verbliebenen Partner der Bedarfsgemeinschaft nicht.

b) Zutreffend hat das [X.] bei der Bestimmung der angemessenen KdU als maßgeblichen [X.] das gesamte Stadtgebiet von [X.] herangezogen. Ausgangspunkt für die Bestimmung des [X.] ist zunächst der Wohnort des Hilfebedürftigen. Nach der Rechtsprechung des B[X.] muss es sich bei dem [X.] im Übrigen um einen ausreichend großen Raum der Wohnbebauung handeln, der aufgrund seiner räumlichen Nähe, seiner Infrastruktur und insbesondere seiner verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet. Es sind keine Gesichtspunkte erkennbar, die gegen die Annahme des [X.] sprechen, dass es sich bei der Stadt [X.] insgesamt um einen solchen [X.] handelt. Die Stadt [X.] ist mit einer Einwohnerzahl von rund 3,4 Millionen (Stand 2006; Quelle: Amt für Statistik [X.]-Brandenburg) und einer Fläche von rund 891 qkm zwar nahezu dreimal so groß wie die [X.] (rund 1,36 Millionen Einwohner bei einer Fläche von rund 310 qkm; Quelle: [X.]), für die der 4. [X.] des B[X.] einen homogenen Lebens- und Wohnbereich angenommen hat ( vgl B[X.]E 102, 263 = [X.] 4-4200 § 22 [X.]). Die einen [X.] prägenden Merkmale liegen aber - trotz dieser Größe - auch bezogen auf das Stadtgebiet von [X.] vor. Der öffentliche Nahverkehr ist auf die Erreichbarkeit des Stadtkerns von allen Stadtteilen her ausgerichtet. Von den Randlagen aus ergeben sich in die innerstädtischen Bezirke insoweit lediglich Fahrzeiten, wie sie auch erwerbstätigen Pendlern zugemutet werden (vgl § 121 Abs 4 Satz 2 [X.] <[X.]B III>). Eine Beschränkung auf bestimmte Bezirke (oder Ortsteile) mit besonders verdichteter Bebauung und damit vorwiegend günstigem Wohnraum birgt zudem das Risiko einer [X.]. Außerdem zeigt die [X.] als Anlage zu dem vom [X.] in Bezug genommenen [X.]er Mietspiegel, dass ohnehin in allen Bezirken auch einfache Wohnlagen, an deren Mietniveau sich die [X.]n orientieren (dazu sogleich), vorhanden sind, sodass auch von daher die Bildung eines engeren [X.]s nicht erforderlich erscheint. Es steht nicht zu befürchten, dass mit einem ggf zur Kostensenkung erforderlichen Umzug regelmäßig das nähere [X.] Umfeld verlassen werden muss. Soweit ein solcher Umzug über die Orts- oder auch Bezirksgrenzen hinweg im Einzelfall gleichwohl notwendig wird, ist dies im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung aller Hilfebedürftigen hinzunehmen (vgl bereits B[X.] [X.] 4-4200 § 22 [X.]7 Rd[X.] 18).

c) Ausgehend von dem gesamten Stadtgebiet [X.] als dem räumlichen Vergleichsmaßstab lässt sich der den [X.] widerspiegelnde angemessene Quadratmeterpreis (die [X.]) im streitgegenständlichen [X.]raum mangels ausreichender Feststellungen revisionsgerichtlich nicht abschließend bestimmen. Zugrunde zu legen ist ein einfacher, im unteren Marktsegment liegender Standard (B[X.]E 97, 231 = [X.] 4-4200 § 22 [X.], jeweils Rd[X.]4); die Wohnung muss hinsichtlich ihrer Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügen (B[X.]E 97, 254 = [X.] 4-4200 § 22 [X.], jeweils Rd[X.]0). Die festgestellte angemessene [X.] oder die Mietobergrenze muss mithin so gewählt werden, dass es dem Hilfebedürftigen möglich ist, im konkreten [X.] eine "angemessene" Wohnung anzumieten. Die Mietobergrenze ist nach der Rechtsprechung des B[X.] auf Grundlage eines diese Vorgaben beachtenden schlüssigen Konzepts zu ermitteln ( vgl B[X.] Urteil vom 18.6.2008 - [X.]/7b [X.]/06 R ).

aa) Die Träger der Grundsicherung entscheiden in [X.] über die Angemessenheit von Unterkunftskosten auf Grundlage der Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung gemäß § 22 [X.]B II der [X.]sverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz des Landes [X.] vom 7.6.2005 (Amtsblatt für [X.] 2005, 3743), für den streitigen [X.]raum geändert mit Verwaltungsvorschriften vom 30.5.2006 (Amtsblatt für [X.] 2006, 2062; im Folgenden: [X.]). Es handelt sich dabei um bloße Verwaltungsvorschriften, die keine unmittelbare Rechtswirkung für die Betroffenen entfalten. Weder aus den [X.] selbst noch aus dem Vortrag des [X.]n wird erkennbar, dass den dort genannten [X.] (444 Euro für einen Zwei-Personen-Haushalt) ein schlüssiges Konzept im Sinne der zitierten Rechtsprechung des B[X.] zugrunde liegt. Ob zur Ermittlung des Wertes die Produkttheorie unter Zugrundelegung der oben genannten Wohnungsgrößen angewandt und bezogen auf die verschiedenen Wohnungsgrößen Daten gesammelt und ausgewertet worden sind, wird nicht erkennbar und ist von dem [X.]n nicht vorgetragen. Im Übrigen ist der in den [X.] genannte Referenzwert schon deshalb zur Bewertung angemessener Wohnkosten ungeeignet, weil er eine Bruttowarmmiete ausweist, obwohl die Beurteilung von Unterkunftskosten von der Beurteilung der Heizkosten unabhängig zu erfolgen hat (ausdrücklich bereits B[X.]E 104, 41 = [X.] 4-4200 § 22 [X.]3, jeweils Rd[X.]).

bb) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das [X.] daher in einem dritten Schritt die angemessene [X.] auf Grundlage des [X.]er Mietspiegels 2007 (Amtsblatt für [X.] 2007, 1797) bestimmt. Qualifizierte Mietspiegel iS des § 558d [X.] (wie der [X.]er Mietspiegel) können - wie auch einfache Mietspiegel - Grundlage der Bestimmung der [X.] nach § 22 Abs 1 [X.]B II sein (vgl bereits B[X.] Urteil vom 18.6.2008 - [X.]/7b [X.]/06 R, juris Rd[X.] 16; B[X.]E 102, 263 = [X.] 4-4200 § 22 [X.], jeweils Rd[X.]5 und zuletzt B[X.] [X.] 4-4200 § 22 [X.]7 Rd[X.]5 ). Es ergeben sich aus der Funktion von einfachen und qualifizierten [X.] im Anwendungsbereich des [X.] nach §§ 558 ff [X.] zwar einige Vorgaben, die für die Ermittlung der grundsicherungsrelevanten Vergleichsmiete nicht in gleichem Maße Bedeutung haben (zum Folgenden auch Butzer/[X.], [X.] 2009, 65). Vor allem dürfen bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete nach § 558 Abs 2 [X.], zu deren Darstellung Mietspiegel dienen, nur diejenigen Wohnungen berücksichtigt werden, bei denen die Miete in den letzten vier Jahren neu vereinbart oder, von Veränderungen der Betriebskosten nach § 560 [X.] abgesehen, geändert worden ist. Daran orientiert sollen (wie dies auch bezogen auf den [X.]er Mietspiegel der Fall ist) nur solche Wohnungen zur Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels herangezogen werden (vgl Hinweise zur Erstellung von [X.], herausgegeben vom [X.], Bau- und Wohnungswesen, [X.] 2002, [X.]). Zudem darf bei der Erstellung eines Mietspiegels Wohnraum nicht berücksichtigt werden, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist, denn §§ 558 ff [X.] finden nur auf frei vermieteten Wohnraum Anwendung. Aus diesem Grund kann gegen die Heranziehung einfacher und qualifizierter Mietspiegel im Anwendungsbereich des § 22 [X.]B II vor allem eingewandt werden, sie bildeten das Mietniveau hinsichtlich der Bestandsmieten im einfachen Marktsegment nur teilweise, nämlich lediglich bezogen auf sog [X.] und geänderte Bestandswohnungen auf dem freien Wohnungsmarkt ab. Allerdings ist - wie bereits ausgeführt - auch bei der Prüfung nach § 22 Abs 1 [X.]B II letztlich entscheidend, ob im konkreten [X.] eine "angemessene" Wohnung anzumieten wäre für den Fall, dass die Bestandswohnung unangemessen teuer ist. Im Hinblick auf das mit dem Mietspiegel nicht erfasste Marktsegment der preisgebundenen Wohnungen bestehen - jedenfalls bezogen auf [X.] - keine weitergehenden Bedenken. Mit dem Wegfall der [X.], bei denen die 15jährige Grundförderung ab dem 1.1.2003 endet (dazu BVerwGE 126, 33), und dem Verzicht auf die entsprechenden Belegungsbindungen sank der Anteil [X.] Sozialwohnungen bis Ende 2006 auf knapp 12 % des [X.] (vgl Wohnungsmarktbericht der Investitionsbank [X.] 2007, [X.] unter Bezugnahme auf Daten der [X.]). Hilfebedürftige werden damit in erster Linie auf die [X.] auf dem freien Wohnungsmarkt angewiesen sein.

Sollen aus Daten eines qualifizierten Mietspiegels grundsicherungsrelevante Schlüsse abgeleitet werden, ist eine Beschränkung auf Daten bestimmter [X.] grundsätzlich nicht zulässig, wovon das [X.] im Ausgangspunkt zutreffend ausgegangen ist (vgl bereits B[X.] [X.] 4-4200 § 22 [X.] Rd[X.]5 ). Über das [X.] können zwar sehr vergröbernd Rückschlüsse auf die Bauweise und den Baustandard gezogen werden. Insbesondere liegt der [X.] im Regelfall über dem [X.] in Gebäuden älterer [X.]. Gerade Wohnungen, die in der Nachkriegszeit erbaut worden sind, haben häufig einen wesentlich geringeren [X.]. Aus dem Mietspiegel allein lässt sich jedoch nicht ersehen, inwieweit gerade Wohnungen einer bestimmten [X.]sklasse in einem Umfang zur Verfügung stehen, die den Rückschluss zulassen, im konkreten [X.] sei eine "angemessene" Wohnung tatsächlich anmietbar. Zudem birgt die Verweisung auf bestimmte [X.] verdeckt die Gefahr einer [X.]. Solange nicht statistisch valides Material vorliegt, das eine Aussage darüber zulässt, welche [X.] in welchem Umfang tatsächlich die gesamte Stadt als [X.] - und nicht lediglich ganz bestimmte, als sozial problematisch einzuschätzende Teile einer Stadt - prägen, erscheint es nicht zulässig, allein bestimmte [X.] in Bezug zu nehmen. Dies gilt auch hinsichtlich der [X.], die den Standard von Neubauten abbilden. Zwar werden eine ganze Anzahl von Neubauten einen [X.] haben, der über das in Bezug zu nehmende Segment nach § 22 [X.]B II hinausgeht. Eine generelle Festlegung, der Hilfeempfänger sei schlechterdings von der Anmietung einer solchen Wohnung ausgeschlossen, lässt sich aber nicht treffen (vgl auch B[X.] [X.] 4-4200 § 22 [X.] Rd[X.]5). Erst wenn weitergehendes Material erkennen lässt, dass Gebäude dieser [X.] den Mietmarkt des unteren Marktsegments nicht maßgeblich mitprägen, kommt eine Außerachtlassung der Mietpreise für solche [X.] in Betracht.

Allerdings weist der [X.]er Mietspiegel in den Spalten 1 und 3 innerhalb der [X.] bis 1918 und bis 1949 Wohnungen mit besonders niedrigem [X.] (Wohnungen ohne Sammelheizung und/oder ohne Bad) gesondert aus. Es handelt sich einerseits um Wohnungen mit "Ofenheizung", bei denen sich der Mieter der Wohnung mit der Versorgung mit Kohlen und der Entsorgung der Asche befassen muss (vgl LG [X.] Urteil vom 15.1.2007 - 67 [X.]5/06 - juris Rd[X.] 13), und andererseits oder kumulativ um Wohnungen ohne Bad (mit [X.]), in denen sich die Bewohner nur mit fließendem Wasser am Waschbecken (sei es in WC oder Küche) waschen, aber nicht duschen können. Zur Bildung eines grundsicherungsrelevanten Mietwertes sind diese Werte nicht mit heranzuziehen, denn auf Wohnungen mit diesem untersten [X.] können Hilfebedürftige bei der [X.] grundsätzlich nicht verwiesen werden. Dem lässt sich nicht entgegenhalten, diese Werte seien einzubeziehen, um eine möglichst breite Datenbasis zu erhalten. Wenn solche Wohnungen nicht den unteren, sondern den untersten Standard abbilden, gehören sie von vornherein nicht zu dem Wohnungsbestand, der überhaupt für die Bestimmung einer Vergleichsmiete abzubilden ist. Deshalb dürfen sie in eine Auswertung des qualifizierten Mietspiegels unter dem Blickwinkel des § 22 [X.]B II nicht einfließen, unabhängig davon, ob sich in diesem Mietsegment (noch) eine nennenswerte Zahl an Wohnungen findet.

cc) Die Bildung eines arithmetischen Mittelwerts aus den (verbleibenden) Mittelwerten der [X.] als abschließenden Schritt zur Berechnung einer grundsicherungsrelevanten Nettokalt-Vergleichsmiete, wie ihn das [X.] vorgenommen hat, erfüllt die Anforderungen an ein mathematisch-statistisch nachvollziehbares Konzept nicht. Die Bildung arithmetischer Werte bietet gerade bei einem so weitgehend ausdifferenzierten Tabellen-Mietspiegel wie dem [X.]er Mietspiegel nicht die Gewähr dafür, dass der abgebildete Wert als solcher tatsächlich den Schwerpunkt eines Mietpreises im einfachen Segment abbildet. Die sog [X.], nach der der [X.]er Mietspiegel erstellt ist, stellt die Daten als [X.] nach den einzelnen Wohnwertmerkmalen (hier [X.], Größe der Wohnungen und Lage) in [X.] zusammen. Zwischen den einzelnen (insgesamt 107 besetzten) [X.] bestehen keine Beziehungen. Sie spiegeln allein die Datenerhebung in dem einzelnen, mit den drei Parametern beschriebenen Teilmietmarkt wider. Einzelne Felder haben also je nach der Anzahl von Wohnungen, die in diesem Segment vertreten sind, eine unterschiedliche Aussagekraft für den Gesamtmarkt. Weil die Rasterfelder nicht (im Sinne einer gleichmäßigen Verteilung der hier wiedergegebenen Mietpreise) aufeinander aufbauen, bleiben arithmetische Mittelwerte mit einem hohen Grad an Zufälligkeit belastet, besonders wenn einzelne Werte - wie vorliegend der Wert für Neubauwohnungen der letzten 15 Jahre - stark von den übrigen Werten abweichen. Das arithmetische Mittel für sich genommen bietet damit nicht die Gewähr, dass das einfache Mietsegment realistisch abgebildet wird.

Das [X.] wird daher nach Wiedereröffnung des Berufungsverfahrens zu prüfen haben, ob sich aus den Grundlagendaten des qualifizierten Mietspiegels oder anderen Quellen weitergehende Schlüsse grundsicherungsspezifischer Art ziehen lassen. Solche Rückschlüsse, die aus weitergehendem Material (das etwa auch der Träger der Grundsicherung aufgrund eigener Erhebungen einführen könnte) getroffen werden, müssen gerichtlich überprüfbar sein. Dies trifft auf die Grundlagendaten für qualifizierte Mietspiegel zu. Für einen qualifizierten Mietspiegel ist immer eine Primärdatenerhebung erforderlich, also die Erhebung von Daten, die ausschließlich zum Zweck der Mietspiegelerstellung erhoben wurden. Die Daten der Primärdatenerhebung müssen repräsentativ sein, die gezogene Stichprobe muss ein getreues Abbild des Wohnungsmarktes abgeben (vgl im Einzelnen [X.] in [X.]/[X.], Miete, 3. Aufl 2008, § 558d Rd[X.] 7). Die Einhaltung der anerkannten wissenschaftlichen Grundsätze muss in einer öffentlich zugänglichen Dokumentation niedergelegt sein (aaO Rd[X.] 10). Es erscheint damit durchaus sinnvoll, solche Grundlagendaten bei Erstellung eines grundsicherungsrelevanten Konzepts heranzuziehen. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Auswertung dieser bereits vorhandenen Daten zu einem erhöhten (über einfache Rechenschritte hinausgehenden) Aufwand bei den Gerichten führen muss. Wie der [X.] bereits entschieden hat, ist in erster Linie der kommunale Träger für solche notwendig erscheinenden Auswertungen im Rahmen der Mitwirkungspflichten heranzuziehen (grundlegend dazu B[X.] [X.] 4-4200 § 22 [X.]). Dies gilt erst recht dann, wenn die vom Grundsicherungsträger bei seiner Entscheidung herangezogenen Daten als Entscheidungsgrundlage ungeeignet sind, wie dies in [X.] mit der [X.] der Fall ist.

Es könnten sich im Ergebnis weitergehender Auswertungen durch den Träger der Grundsicherung durchaus Anhaltspunkte ergeben, dass eine bestimmte [X.]sklasse statistisch nachvollziehbar über alle Bezirke hinweg so häufig vorhanden ist und zugleich den einfachen Standard nachvollziehbar abbildet, dass allein auf diesen Wert (ggf um einen Aufschlag erhöht) zurückzugreifen ist. Lassen sich solche weitergehenden Schlüsse aus vorhandenem Datenmaterial nicht ziehen, bietet es sich an, einen gewichteten arithmetischen Mittelwert nach Verteilung der in der Grundgesamtheit abgebildeten Wohnungen in den jeweiligen [X.] zu bilden (dazu Schifferdecker/Irgang/[X.], Archiv für Wissenschaft und Praxis der [X.] Arbeit 2010, 28; [X.] [X.] Urteil vom [X.] - [X.]4 AS 21949/07 - juris Rd[X.]6). Ein solcher Mittelwert böte immerhin die Gewähr, dass ein einzelner Wert für eine bestimmte [X.]sklasse entsprechend seiner tatsächlichen Häufigkeit auf dem Markt in einen grundsicherungsrelevanten Mittelwert einfließt. Dabei erscheint es - wovon auch das [X.] ausgegangen ist - zulässig, einen Wert auf Grundlage der jeweiligen Mittelwerte der Rasterfelder zu bilden. Er bestimmt eine nach den weiteren Ausstattungsmerkmalen, die im Mietspiegel nicht schon in den [X.] ihren Niederschlag finden (Bad, Küche, Wohnung, Gebäude, Wohnumfeld), durchschnittliche Wohnung. Also gibt der Mittelwert sowohl die schlecht ausgestatteten Wohnungen in einer bevorzugten, einfachen Wohnlage als auch die gut ausgestatteten Wohnungen in sehr einfachen Wohnlagen (zB an einer Durchgangsstraße) wieder. Mit dem Mittelwert aus der einfachen Wohnlage werden schließlich auch schlechter ausgestattete Wohnungen in mittlerer und guter Wohnlage erfasst.

d) Zutreffend geht das [X.] davon aus, dass neben der Nettokaltmiete auch die angemessenen Betriebskosten iS des § 556 [X.] - mit Ausnahme der Heizkosten - abstrakt zu bestimmen und als Faktor in das Produkt mit einzubeziehen sind. Schon der Wortlaut des § 22 Abs 1 [X.]B II zeigt, dass diese Kosten zu den KdU für einen Hilfebedürftigen gehören und nicht - wie die Heizkosten - getrennt erfasst werden sollen. Zur realistischen Abbildung eines abstrakt angemessenen Mietpreises ist die Einbeziehung des Faktors "kalte Betriebskosten" erforderlich. Dies entspricht den mietrechtlichen Vorgaben im Mietwohnungsbau, an denen sich der Gesetzgeber des [X.]B II wegen der KdU orientiert. Eine vertragliche Vereinbarung über die Umlage der Betriebskosten auf den Mieter erfolgt bei Abschluss eines Mietvertrages nahezu ausnahmslos, denn ohne eine solche Regelung können die in § 556 [X.] genannten Betriebskosten vom Vermieter nicht auf den Mieter umgelegt werden (vgl nur [X.] in [X.]/[X.], aaO § 556 Rd[X.] 1). Auch der Vermieter von preisgebundenem Wohnraum kann Betriebskosten nur als gesondert abzurechnende Kosten auf den Mieter abwälzen (vgl § 20 der Verordnung über die Ermittlung der zulässigen Miete für preisgebundene Wohnungen - Neubaumietenverordnung - [X.]l I 1990, 2204 idF [X.]l I 2003, 2346).

Eine Umlagevereinbarung bei der Miete über Wohnraum muss die in § 556 Abs 1 und 2 [X.] iVm der Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche, über die Aufhebung von Betriebskosten und zur Änderung anderer Verordnungen (BetrKV; vom 25.11.2003, [X.]l I 2346 ) normierten Vorgaben beachten. Wegen der abstrakt angemessenen Kosten iS des § 22 Abs 1 [X.]B II sind die dort genannten Betriebskosten maßgebend. Auch insoweit erscheint es zulässig, zur Erstellung eines Konzepts auf bereits vorliegende Daten aus Betriebskostenübersichten zurückzugreifen, im Ausgangspunkt allerdings auf örtliche Übersichten und insoweit auf die sich daraus ergebenden Durchschnittswerte. Insbesondere bei Ver- und Entsorgungsdienstleistungen ergeben sich regional deutliche Unterschiede, auf die Rücksicht genommen werden muss. Eine weitergehende Gewichtung scheint dagegen nicht notwendig, da nicht erkennbar ist, welche zuverlässigen (weitergehenden) Aussagen sich hieraus ableiten lassen sollten. Neben den (nichtamtlichen) Übersichten in [X.] kommen auch Übersichten der örtlichen Interessenverbände in Betracht, die an der Anerkennung des Mietspiegels beteiligt waren. Soweit die örtlich erfassten Werte nicht aktuell sind, liegt es nahe, vom Träger der Grundsicherung entsprechende Rückfragen bei den örtlichen Interessenverbänden durchführen zu lassen bzw die Werte an die allgemeine Preisentwicklung anzupassen. Nur wenn sich konkret Anhaltspunkte dafür ergeben, dass vom [X.] für das gesamte [X.] aufgestellte Übersichten gerade das örtliche Niveau besser abbilden, kann auf diese zurückgegriffen werden. Solche Gründe, weshalb die Werte des [X.]es ein realistischeres Bild des örtlichen Preisniveaus von [X.] abgeben sollten, sind bislang nicht ersichtlich.

5. Das [X.] wird abschließend die Heizkosten getrennt von den Unterkunftskosten zu bestimmen haben (dazu nur B[X.]E 104, 41 = [X.] 4-4200 § 22 [X.]3). Auszugehen ist dabei zunächst von den tatsächlichen Kosten. Diese Kosten, die nach den Feststellungen des [X.] in einer Gasabschlagszahlung von 89 Euro monatlich an ein [X.]er Gasversorgungsunternehmen bestehen, sind sodann um die Kosten der Warmwasserbereitung zu bereinigen, wenn feststeht, dass die Erwärmung des Wassers wie die Heizung über eine Gasetagenheizung (Gastherme) erfolgt ist (vgl B[X.]E 100, 94 = [X.] 4-4200 § 22 [X.]). Ferner lässt sich dem Urteil des [X.] entnehmen, dass durch den [X.]n von den Gasabschlagszahlungen zusätzlich eine Pauschale für Kochenergie abgezogen worden ist. Soweit die notwendigen Feststellungen des [X.] hierzu ergeben, dass vorliegend mit einem Gasherd gekocht wird und die Kosten hierfür ebenfalls in den Gasabschlagszahlungen enthalten sind, ist nicht von der Hand zu weisen, dass diese Kosten wie die Kosten für das Warmwasser insoweit bereits in der Regelleistung unter der Position Haushaltsenergie enthalten sind. Allerdings erschließt sich dem [X.] nicht, woraus sich die Höhe der vom [X.]n und dem [X.] zugrunde gelegten Pauschale ergeben soll. Maßgeblich kann auch insoweit allein der Anteil sein, der bereits in der Regelleistung für das Kochen (im Regelfall das Kochen mit einem Elektroherd) enthalten ist (vgl B[X.] aaO Rd[X.]3 ff). Offenbar vertritt der [X.] (und ihm folgend das [X.] [X.]) wie die [X.]sverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales des Landes [X.] die Auffassung, dieser Anteil sei mit 22,3 Prozent des in der Regelleistung enthalten Anteils für Haushaltsenergie zu bestimmen. [X.] heißt es dazu etwa in dem Rundschreiben I [X.]/2009 der [X.]sverwaltung: abrufbar über die Internetpräsenz der [X.]sverwaltung: http://www.berlin.de/sen/[X.]s/berliner-sozialrecht/archiv/rdschr/2009_05_anlage.html) ua über die Pauschalen für Haushaltsenergie (sog Energiepauschalen): "Der Anteil der Pauschale für Haushaltsenergie am Regelsatz insgesamt ist durch die Regelsatzbemessung auf Grundlage der [X.] 2003 vorgegeben, die Verteilung der Bestandteile jedoch nicht. Die prozentualen Anteile wurden anhand der in [X.] zugrunde gelegten Werte für das Bezugsjahr 2003 ermittelt." Das [X.] wird zu ermitteln haben, ob entsprechende Unterlagen bei der [X.]sverwaltung vorliegen, die eine realistische Abbildung des Verbrauchsanteils für die Kochenergie (sei es mit Strom, sei es mit Gas) zulassen. Dies erscheint nach bisherigem Stand zumindest zweifelhaft. Lässt sich ein Bezugspunkt für eine realitätsnahe Schätzung des [X.], der für das Kochen in der Regelleistung enthalten sein soll, nicht finden, hat ein entsprechender Abzug von den Heizkosten im Falle der Versorgung mit Gas für Haushaltsenergie zu unterbleiben.

Die tatsächlichen (bereinigten) Kosten für Heizung sind solange als angemessen von dem [X.]n zu übernehmen, wie der nach der Rechtsprechung des [X.]s maßgebliche Grenzwert nicht überschritten wird (vgl B[X.] [X.] 4-4200 § 22 [X.]5).

Das [X.] wird abschließend auch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden haben.

Meta

B 14 AS 50/10 R

19.10.2010

Bundessozialgericht 14. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Berlin, 18. Januar 2008, Az: S 37 AS 18204/07, Urteil

§ 22 Abs 1 S 1 SGB 2 vom 20.07.2006, § 22 Abs 1 S 3 SGB 2 vom 20.07.2006, § 20 Abs 1 SGB 2 vom 10.10.2007, § 10 Abs 1 WoFG vom 13.09.2001, § 27 Abs 4 WoFG vom 13.09.2001, § 5 Abs 2 WoBindG vom 19.08.1994, § 5 WoBindG vom 13.09.2001, § 558d BGB, § 7 Abs 3 Nr 3 Buchst b SGB 2 vom 23.12.2007, § 7 Abs 4a SGB 2 vom 23.12.2007, § 15 LPartG, § 1567 Abs 1 BGB, § 556 BGB

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 19.10.2010, Az. B 14 AS 50/10 R (REWIS RS 2010, 2289)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2289

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

B 14 AS 2/10 R (Bundessozialgericht)

Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung - Wohnflächengrenze für Einpersonenhaushalt in Berlin - …


B 14 AS 65/09 R (Bundessozialgericht)

Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Angemessenheitsprüfung anhand des Berliner Mietspiegels 2007 - Einpersonenhaushalt …


B 14 AS 85/09 R (Bundessozialgericht)

Arbeitslosengeld II - Unterkunfts- und Heizkosten - Angemessenheitsprüfung anhand des Berliner Mietspiegels - Vergleichsraum - …


B 4 AS 45/14 R (Bundessozialgericht)


B 4 AS 44/14 R (Bundessozialgericht)

Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Fehlen eines schlüssigen Konzepts …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.