Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2003, Az. IV ZR 166/02

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 3088

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[X.] DES VOLKESURTEILIV ZR 166/02Verkündet am:14. Mai 2003HeinekampJustizobersekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] und [X.] auf die mündliche [X.] 14. Mai 2003für Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats [X.] [X.]s in [X.] vom 8. Mai 2002wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks, auf dem eineGaststätte und ein Getränkeladen betrieben wurden, bis das [X.] zum 4. Mai 1998 durch einen [X.] zerstört wurde. Sie fordertaus der bei der [X.] unterhaltenen Gebäudeversicherung [X.] den [X.]schaden in Höhe von 366.371,31 DM). Dem [X.] liegen die [X.] ([X.]) zugrunde.Die Beklagte hält sich für leistungsfrei. Sie behauptet, der [X.] Klägerin, die im Zeitpunkt des [X.] unstreitig seit mehreren [X.] im Krankenhaus lag, habe das Gebäude vorsätzlich in [X.] ge-- 3 -setzt. Die Klägerin müsse sich dieses Verhalten ihres Ehemannes zurech-nen lassen, da er ihr Repräsentant gewesen sei. Denn er habe die [X.] in eigener Verantwortung geführt. Damit sei ihm die ganz überwie-gende Nutzung des Gebäudes übertragen gewesen; er habe deshalb auchdie Obhut über das Gebäude allein innegehabt.Die Klägerin behauptet, ihr Ehemann, dessen Täterschaft sie im [X.] bestreitet, sei lediglich als ihr Angestellter in der Gaststätte be-schäftigt gewesen und habe als solcher keine eigenständigen Entschei-dungsbefugnisse für den Geschäftsbetrieb gehabt.Das gegen den Ehemann der Klägerin geführte Ermittlungsver-fahren ist nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Das [X.] hatder in erster Instanz erhobenen Teilklage auf Zahlung einer Versiche-rungsleistung in Höhe von 133.333,33 DM stattgegeben. Auf die Berufungder [X.] hat das [X.] die nunmehr auf den eingangsgenannten Betrag erweiterte Klage abgewiesen. Mit der zugelassenenRevision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.Entscheidungsgründe:Die Revision hat keinen Erfolg.[X.] Nach Auffassung des Berufungsgerichts besteht ein Anspruch derKlägerin auf Versicherungsleistungen nicht. Die Beklagte sei gemäß § 9Nr. 1a [X.] leistungsfrei, weil der Schaden von einem [X.] Klägerin vorsätzlich herbeigeführt worden sei.- 4 -Das Berufungsgericht hat sich nach der Beweisaufnahme zunächstdavon überzeugt, daß der Ehemann der Klägerin das Gaststättengebäudevorsätzlich in [X.] gesetzt hat.Weiter hat es festgestellt, daß zwar die Klägerin Konzessionsträ-gerin für die Gaststätte geblieben sei, jedoch bis zu ihrem Krankenhaus-aufenthalt anderweitig vollbeschäftigt gewesen sei und daneben den [X.] betrieben habe. Demgegenüber habe der Ehemann seit [X.] die Gaststätte selbständig geführt, was sich auch daran zeige, daß ersich Dritten gegenüber als Gastwirt oder Gaststätteninhaber bezeichnet,Hausverbote ausgesprochen und Vertragsverhandlungen mit Geschäfts-partnern der Gaststätte geführt habe. Wirtschaftlich habe das Interesse aneiner gewinnbringenden Nutzung des [X.]s von vorn-herein beim Ehemann gelegen, was sich vor allem an der für den Schei-dungs- oder Trennungsfall notariell vereinbarten Verpflichtung der Kläge-rin zeige, ihrem Ehemann das [X.] nebst Inventar ohneGegenleistung zu übertragen. Hinzu komme, daß sich die Klägerin ihrerVerantwortlichkeit für die versicherte Sache auch vollständig begeben [X.]. Daran ändere nichts, daß innerhalb des Gaststättengebäudes ein13,5 qm großer Raum vom [X.] des Ehemannes als privater Wohnraumund weitere Nebenräume für den von der Klägerin geführten [X.] genutzt worden seien, denn die Gaststätte habe den ganz überwie-genden Teil des Gebäudes eingenommen.Bei dieser Sachlage müsse sich die Klägerin die Herbeiführung desVersicherungsfalls durch ihren Ehemann zurechnen lassen, denn er seihier ihr Repräsentant. Das folge nicht aus der [X.] als sol-- 5 -cher, sondern allein daraus, daß der Ehemann nach den Feststellungenmit dem Betrieb der Gaststätte zugleich auch die selbständige Verwaltungdes gesamten Gebäudes innegehabt habe.I[X.] Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.1. Die Verfahrensrügen, die sich gegen die Feststellung richten, [X.] der Klägerin habe das Gaststättengebäude in [X.] gesetzt,verhelfen der Revision nicht zum Erfolg; von einer Begründung wird abge-sehen (§ 564 Satz 1 ZPO n.F.).2. Die Annahme des Berufungsgerichts, das Verhalten des [X.] sei der Klägerin nach den Grundsätzen der [X.] zuzurechnen, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.a) Nach ständiger Rechtsprechung hat der [X.] im Rahmen des § 6 [X.] noch im Rahmen des § 61 [X.] (und ver-gleichbarer vertraglicher Regelungen, hier des § 9 Nr. 1a [X.]) für [X.] Dritter nach § 278 BGB einzustehen ([X.], 229, 232,233; vgl. schon [X.], 43, 44; 117, 327, 329; 135, 370, 371; [X.]Z 11,120, 122). Aus Billigkeitsgründen steht es dem Versicherungsnehmer abernicht frei, die Lage des Versicherers dadurch wesentlich zu verschlech-tern, daß er die versicherten Sachen aus der Hand gibt und sich der [X.] sie mit der Folge entäußert, daß der Versicherer für den Schadeneintreten muß, der durch das Verhalten des Sachwalters des Versicherten- seines Repräsentanten - entsteht (vgl. [X.] [X.]O m.w.[X.]). Das Ver-- 6 -halten des Repräsentanten muß sich der Versicherungsnehmer deshalbzurechnen lassen.Repräsentant ist, wer in dem Geschäftsbereich, zu dem das versi-cherte Risiko gehört, aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhält-nisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist ([X.], [X.] 10. Juli 1996 - [X.] - [X.], 1229 unter 2 b, [X.]; [X.]Z107, 229, 230, 231 m.w.[X.]; [X.]Z 122, 250, 253). Die bloße Überlassungder Obhut über die versicherte Sache reicht nicht aus, um ein solches Re-präsentantenverhältnis anzunehmen ([X.]Z [X.]O; [X.], Urteil vom 2. Mai1990 - [X.] - [X.], 736 unter 1 b). Ebensowenig begründen- wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - allein die Ehe oder ei-ne Lebensgemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer ([X.], Urteil vom2. Mai 1990 [X.]O m.w.[X.]; Urteil vom 4. Juli 1990 - [X.], 1305 unter [X.]) oder ein Miet- oder Pachtverhältnis über die versi-cherte Sache ([X.], 229, 231 f. m.w.[X.]) die Repräsentantenstellung.Repräsentant kann vielmehr nur sein, wer bei Würdigung der Ge-samtumstände ([X.], Urteil vom 4. Juli 1990 [X.]O unter II) befugt ist, [X.] in einem gewissen, nicht ganz unbedeutenden Umfang für [X.] zu handeln ([X.]). Es braucht [X.] hinzuzutreten, daß der Dritte auch Rechte und Pflichten aus [X.] wahrzunehmen hat ([X.], Urteil vom 10. Juli 1996[X.]O; [X.]Z 122 [X.]O).Die Frage, ob ein Versicherungsnehmer die [X.] einerversicherten Sache in dem geschilderten Maße auf einen Dritten übertra-- 7 -gen hat, ist in erster Linie eine Frage tatrichterlicher Bewertung der [X.]n Umstände eines [X.]) Gemessen daran ist die Annahme des Berufungsgerichts, [X.] sei hier Repräsentant der Klägerin, jedenfalls im Ergebnis zu-treffend.Anders als das Berufungsgericht möglicherweise meint, kommt [X.] nicht darauf an, in welchem Umfang das Gaststättengebäudedem Ehemann zur Nutzung überlassen war und ob sich die Nutzung [X.] an der gesamten Nutz- und Wohnfläche des Gebäudes auf des-sen überwiegenden Teil erstreckte. Denn durch die bloße Überlassung [X.] über eine versicherte Sache oder durch ein Nutzungsverhältnis(etwa Miete oder Pacht) wird die Repräsentantenstellung ohnehin nichtbegründet ([X.], 229, 232; [X.]Z 122 [X.]O). Ob die vom Berufungs-gericht vorgenommene und von der Revision angegriffene Flächenbe-rechnung zutrifft, kann deshalb offen bleiben.Entscheidend ist vielmehr, daß hier eine Gesamtschau der weiterenUmstände ergibt, daß dem Ehemann die [X.] für das [X.] Grundstück einschließlich des Gaststättengebäudes [X.]. Dafür ist vor allem bedeutsam, daß - wie die notarielle [X.] Eheleute für den Scheidungs- oder Trennungsfall belegt - der [X.] der Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts daswirtschaftliche Interesse an der Erhaltung des gesamten Gaststätten-grundstücks hatte. Daß möglicherweise auch die Klägerin durch die [X.] beigetragen hatte,steht dieser Feststellung nicht entgegen. Es tritt hinzu, daß dem [X.] -auch faktisch die beherrschende Stellung über das gesamte [X.] war. Die von ihm betriebene Gaststätte gab der Nutzung desgesamten Anwesens das Gepräge und führte dazu, daß der Ehemann derKlägerin insoweit nicht nur geschäftlich, sondern auch ansonsten die [X.] Rolle einnahm. Daß die Klägerin selbst zur Zeit des [X.]durch ihre Erkrankung (Verdacht auf Querschnittslähmung) auf unabseh-bare Zeit gehindert war, sich persönlich um das [X.] zukümmern, hat die Verantwortung ihres Ehemannes für das gesamte [X.] noch verstärkt. Dadurch, daß sein [X.] einen Raum des [X.] bewohnte, wurde seine Stellung als alleiniger Risikoverwalter für [X.] ersichtlich nicht berührt. Wenn das [X.] allem den Schluß gezogen hat, der Ehemann habe die selbständigeVerwaltung des gesamten Gebäudes innegehabt, ist dies nicht zu bean-standen.c) Es stellt sich dann allerdings nicht mehr die Frage, deretwegendas Berufungsgericht die Revision zugelassen hat. Denn mit der [X.] wollte es klären lassen, ob es mit einer Repräsentantenstellungvereinbar sei, wenn nicht das gesamte versicherte Gebäude, sondern [X.] wesentlicher Teil selbständig "verwaltet" werde. Das [X.] die Kriterien der Nutzung und der [X.] und steht [X.] im Widerspruch zu der vorgenannten Feststellung, der Ehemann derKlägerin habe das gesamte Gebäude verwaltet. Einer [X.] steht im übrigen auch nicht entgegen, daß [X.] mehrfach gefordert hat, einem Repräsentanten müssedie alleinige Verantwortlichkeit ([X.], 229, 235) für die versicherteSache vollständig ([X.], Urteil vom 4. Juli 1990 [X.]O unter [X.]; [X.] 2. Mai 1990 [X.]O unter 1 b) übertragen sein. Auch das zielt nicht auf- 9 -die Frage, ob die versicherte Sache von dem Repräsentanten allein ge-nutzt wird, sondern meint lediglich, daß der Versicherungsnehmer - wiehier die Klägerin - die davon zu unterscheidende [X.] überdie versicherte Sache ohne wesentliche Einschränkung und Vorbehaltean den Repräsentanten abgegeben haben muß.[X.][X.] Ambrosius [X.] [X.]

Meta

IV ZR 166/02

14.05.2003

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2003, Az. IV ZR 166/02 (REWIS RS 2003, 3088)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3088

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